Jogtudományi Közlöny, 1867

„Quis Graecus regeret Latinos, graecis moribus, aut quis Latinus Graecos, latinis regeret moribus ?" S. Steph. Lib. I. C. 8. §. 4. „Eine der wiehtigsten Aufgaben der Wissenschaft ist es, der Gesetzgebung vorzu­arbeiten, dem Gesetzgeber leitende Grundsatze zu geben, die Folgerungen daraus zu lehren, die Grundideen des Rechtes in ihrer verschiedenen Gestaltung und Auspragung zu verfolgen, die Ursachen gewisser wohlthátiger oder nachtheiliger Erscheinungen zu erforschen, die Masse der Erfabrungen zu prüfen und zu sicbten, Schlüsse daraus abzulei­ten und klare Begriffe aufzustellen." Mittermaier, die Strafgesetzgebung in ihrer Fortbildung. II. Beitr. Heidelb. 1843. §. 1.

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