1880, Távirda (A Magyar Királyi Távirászati Rendeletek Tára 11., 1880. 1-18. szám)

1880-05-23 / 7. szám

237 Artikel 2. Für die zwischen den Stationen der contrahirenden Verwaltungen gewechselten direkten Correspondenzen werden die Taxen in folgender Weise festgestellt : A) Für jedes gewöhnliche Telegramm wird eine Grundtaxe einzuheben sein, in Oester­reich, in Ungarn und in Bosnien-Herzegowina von Vierundzwanzig (24) Kreuzer und in Serbien bei dem Verkehre ihrer in der begünstigten Zone gelegenen Stationen, mit sämmtlichen Stationen Oesterreich-Ungarns, von Dreissig (30) Centimes und in jedem andern Verkehre von Fünfzig (50) Centimes. Die serbische Verwaltung behä­lt sich jedoch das Recht vor, die Grundtaxe auch noch bei anderen Stationen, für ihre durch die bosnisch-herzegowinische Verwaltung vermittelten Correspondenzen mit Oesterreich, auf 30 Centimes herabzusetzen. ß) Ueberdiess wird für jedes Wort eine Beförderungstaxe eingehoben werden, welche folgendermassen festgesetzt ist: a) Für die zwischen den Telegraphen-Stationen von Bosnien-Herzegowina und von Serbien gewechselten Correspondenzen, in Bosnien-Herzegowina mit Fünf (5) Kreuzer und in Serbien mit Zehn (10) Centimes; b) Für die Correspondenzen, welche zwischen den ungarischerseits und serbischerseits in der begünstigten Zone gelegenen Telegraphen-Stationen gewechselt werden, in Ungarn mit Vier (4) Kreuzer und in Serbien Acht (8) Centimes ; c) Für die Correspondenzen, welche zwischen den ungarischerseits ausserhalb der begünstigten Zone gelegenen, und den serbischen Telegraphen-Stationen gewechselt werden, in Ungarn Fünf (5) Kreuzer und in Serbien Zehn (10) Centimes ; d) Für die zwischen den Telegraphen-Stationen Oesterreichs und Serbiens gewechselten Correspondenzen, in Oesterreich mit Sechs (6) Kreuzer und in Serbien mit Zwölf (12) Centimes. Die begünstigte Zone begreift sowohl in Ungarn als in Serbien jene Stationen, welche nicht weiter als 80 Kilometer von der gemeinschaftlichen Grenze entfernt sind. Artikel 3. Die für Correspondenzen zwischen den Stationen der Verwaltungen von Bosnien- Herzegowina und von Serbien, nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, einge­hobenen Taxen werden ungetheilt der Ursprungsverwaltung verbleiben. Bei den übrigen im Artikel 2 erwähnten Verkehren wird bloss die Grundtaxe der Verwaltung des Ursprunglandes verbleiben, während die Beförderungstaxe per Wort in folgender Weise zu theilen sein wird : Die ungarische Verwaltung nimmt verhältnissmässig Theil daran im Falle b) mit Fünf (5) Centimes, im Falle c) mit Sieben (7) Centimes und im Falle d) als Transitgebühr mit Zwei (2) Centimes. Die österreichische Verwaltung nimmt verhältnissmässig Theil daran im Falle d) mit (7) Centimes. Die serbische Verwaltung nimmt verhältnissmässig Theil daran in den Fällen, b), c) und d) gleichmässig mit Drei (3) Centimes. Die in vorhinein gezahlten Taxen für Antworten, Collationirungen und Empfangsanzeigen, werden jener Verwaltung verbleiben, welche sie eingehoben hat, während die Gebühren für sema­­phorische Beförderung und aussergewöhnliche Zustellungen jener Verwaltung auszuzahlen sein werden, welche diesen Dienst geleistet hat. Die Transittaxen werden festgesetzt:A­r­t. 4. a) Für die Telegramme, welche zwischen den Stationen von Bosnien-Herzegowina und von Serbien, unter Vermittlung der ungarischen Verwaltung, oder zwischen den Stationen von Oesterreich und von Serbien, unter Vermittelung der bosnisch-herzegowinischen Verwaltung, oder endlich zwischen Stationen von Ungarn und von Serbien, unter Vermittelung der bosnisch-herze­gowinischen Verwaltung gewechselt werden, mit zwei (2) Centimes per Wort;

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