Kassa-Eperjesi Értesitő, Juli-November 1851 (Jahrgang 13, nr. 1-44)

1851-11-22 / nr. 42

. 8 9548 314. 1 Licitations- Kundmachung. Von der k. k. Finanz-Bezirks-Direction zu Kaschau wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß der Be­ "darf an Schreib-, Beseigungs- und Beleuchtungs-Ma­­teriale für das­­ Verwaltungsjahr 1852, d. i. vom 1. November 1851 bis Ende October 1852 im Wege einer A­bminderungs-Versteigerung beizuschaffen, beabsichtiget werde , zu welchem Ende am 2. December 1851 um 9 Uhr Vormittags bei der Direction selbst die diesfällige Verhandlung statt­finden wird. Das­­ Berfahren wird zuerst mündlich gepflogen, nach dessen Beendigung auch Offerte, welche bis zum 2. December 1851 9 Uhr vormittags einfangen und mit dem 10 % Vadium belegt sind , berücksichtigt wer­­den. Auf nachträglich einlan­gende Anbote wird keine Rücksicht genommen. 4 he Der beiläufige annoch erforderliche Bedarf besteht in folgenden Gegenständen , und zwar : . A. An Screibmaterialien, 203Riß Concept-Papier; „ Couvert-Papier, 6 „ großes­ Pan-Papier, . 1% y„ großes Löschpapier, 160­ Buschen Federkiele, 36 Maß schwarze Tinte, ; 1 „­­ rothe Tinte in kleinen Fläschchen, 100 Pfund Streusand, 10 Duckend Bleistifte,­­ 6 u Rothstifte.­­ B. Andere Kanzlei-Erfordernisse. 40 Pfund rothes Siegella>, 3000 Stück weiße Oblaten, 6 Pfund grauen Spagat, 4 " „y Weißen Spagat, 4 „­­ ungebleichten Zwirn, 1%. u gebleichten Zwirn, 24 Stück Papier-Radeln, 40 Kistchen Reibhölzer ohne Schwefel. C. Beleuchtungs8-Materiale. 280 Pfund Stearin-Kerzen, 7 36­­ , Unschlittkerzen, , 40 „ Brennbhl, 20. Ellen Lampendochte. . D. Begeitungsz Material­­. 30 Klafter hartes 37 Buchenholz. IG Bedingnisse. 1. Diejenigen, welche an der Abminderu­ngs= Verhandlung Theil nehmen wollen ,­ haben bei der mündlichen Verhandlung sich mit dem 10­­% Reitgelde zu versehen , welches denjenigen , die die­ Lieferung nicht v erstanden haben, nach dem Schluße der Verhandlung gleich­e "vom Lieftanten gemachten Anbote zu berechnen" ist, wieder zurückgestellt werden wird , und nach dem­ 2. Das vom Bestbiet­er erlegte Neugeld wird bis­­ zum Ausgang der Lieferungszeit zur Sicherstellung­ des Aextars als Caution zurück­behalten. 3. Bei der mündlichen Verhandlung, so wie bei den schriftlichen Offerten, können die Anbote , entweder auf einen Theil , oder alle der vorangeführten Gegen­­stände gemacht werden , und es werden diejenigen An­­bote genehmiget werden, welche h­insichtlich des Preises 244 der Qualität für das Aerar am­ vortheilhaftesten ind. -­­­­ R 4. Jeder Unternehmungslustige hat hinsichtlich der unter A. und B. erwähnten Erfordernisse ein Muster mitzubringen, oder so ferne dies thunlich ist, dem schrift­lichen Offerte anzuschließen, nach welchem der Preis­ anbot, berücksichtigt, und welches im Erstehungsfalle hierorts­ zurückbehalten wird, um bei Ablieferung der contrahirten Lieferungs-Gegenstände die mustermäßige Beistellung derselben beurtheilen zu können. 5. Für den wirklichen Bedarf der vorangeführten Gegenstände wird in keinem Falle gutgestanden , und es hat sich daher der Besthreiber in vorhinein zu ver­pflichten , auch einen größeren , als den erwähnten Bed­­arf beizustellen, so wie anderseits derselbe auf das Recht irgend­einer Entschädigung verzichtet, wenn der­­ angesprochene Bedarf die angeführte Menge nicht erreicht. Der Bescbiet­er hat sich zu verpflichten, die zur Lieferung übernommenen Gegenstände, über jedesmalige Aufforderung „­ binnen 14 Tagen an das Hierortige Expedit-Amt abzustellen...­­ : .“ Zu diesem Behufe hat derselbe für den Fall , als als er nicht zu Kaschau wohnen sollte, hier einen Ber­stellten nahmhaft zu machen , welcher in seinem Namen die Verteilung zu übernehmen und die Ablieferung zu besorgen hat. Der Bestbiet­er bleibt jedoch, sowohl mit seiner Caution , als mit­­ seinem anderweitigen beweglichen oder unbeweglichen Vermögen für seinen Bestellten in der Art haftungspflichtig , daß sich das Aerar aus dem­­selben im Falle einer Richtzuhaltung der Contract-Ver­­­bindlichkeiten eben­so schadlos zu halten berechtigt sein soll , als wenn der Bestbiether selbst vertragbrüchig ge­­worden wäre. WV: éra zs ÖT e 6. Auch in jenen Fällen haftet die Caution oder das­ sonstige immer Namen habende Vermögen des­ Bestbiethers , wenn Derselbe die abzustellenden Gegen­­stände nicht nach den hierorts erliegenden von ihm bei der Licitation beigebrachten Muster liefern sollte, und zwar dergestellt, daß das Aerar berechtigt sein soll , die bestellte Quantität auf seine Gefahr und Kosten von wem immer anzuschaffen, ohne daß ihm hiedurch An­­spruch auf irgend­eine Entschädigung zustehen sollte. Diese Haftung trifft jedoch nur­ damals ein, wenn der Bestbiether auf die ihm zugekommene Verständigung über die Nichtannehmbarkeit der gelieferten Gegenstände sich weigern sollte, dieselben in angemessener Weise zu­­ . " " » 10 - T 5 s . - . - - . 1 ' - '

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