Kassa-Eperjesi Értesitő, Juli-Dezember 1853 (Jahrgang 15, nr. 1-52)

1853-10-19 / nr. 32

! = . y ) - Megjelenik minden Szerdán és Szombaton. Eynegyedi előfizetés : Kassára nézve 20 kr. Eperjesre 24 kr., postabér mentes szállítás mellett a for. p. p. — Egy háromszor - hasábos sorért beiktatási díj 8 kr. pengő pénzben. Ny" 32. | Mittwoch und Samstag: vierteljährig : für Kaschau 20­ kr., für Eperlies 24 Boflverwendung 1 fl. C. Me, Inserationsgebühr Pränumeration kr., mit freier Licitations:Kundmachung. Wegen Verführung von 300 Zentner Sal­­peter während den kommenden Wintermonate in mehreren Abtheilungen von 49 bis 80 Zentner von Debreczin nach Kaschau in das Aerarial-Ma­­gazin unter Garantie für jede Abtheilung mit dem Werthe von 2100 fl. CM. wird am 26. October d. J­. vormittag von 10 bis 11 Uhr in der hiesigen k. k. Salpeter Inspections Kanzlei (Schmiedgasse Nro. 348) eine Minuende­micitation abgehalten, wozu alle Fracht-Unternehmer mit einem Vadium von 15 fl. CM. und einem legalen Garantie Fä­­higkeits-Zeugniß versehen, mit dem Beisätze einge­­laden sind, daß die eingesendet werdenden schrift­­liche Offerte dieses Vadium und das genannte Zeugniß enthalten müssen , und daß die Offerte erst nach beendigter mündlichen Licitation geöffnet und eingesehen werden, vor nach dem sich zeigen, den­ Mindestanbieter unter Vorbehalt der hoher Genehmigung diese Fracht zuerkannt wird? Die näheren Licitation­s-Bedingunße können in der hiesigen k. E. Pulver und Salpeter- Inspec­­tions-Kanzlei eingesehen werden. Caschau am 14. October 1853. 465(1)2. 2400 Gulden-in CM. werden gegen sichere Hipothek aufzunehmen ges­­ucht. Hierauf Reflectirende belieben sich an, das Ankunftsbureau in Kaschau zu wenden. 166. Árverési bildetés Helybeli lakos Fuchs Móritz és Goldschein Herman. csőd alá került ruha kereskedők tulaj­­donukhoz tartozó birói zár alá vett külömbféle nyári és téli női felső öltönyök válogatott minő­­ségben, fs évi October 24-én s következő nap­­jain a forgácsutszába 57. sz. alatti házban, köz­­árverés utján készpénz fizetés mellet elfognak adattaftni. § Kelt Kassán Octob. 18. 1853. Neogrády Jögef, kassai cs, kir, 186 oszt. járásbirói helyettes. Libitations-Anzeige. Des Moxiz Fuchs und Hermann Gold- Schein unter Concurs gerathenen hiesigen israel. Inwohner und Damenkleider = Händler8 seque­­eRaf gjanter Ve AGth:. B BEZTT­B BET fü­hrten von verschiedenen Stoffen verfertigten­­ Sommer- und Winter - Frauen = Oberkleider aus g IE Qualität / werden am 24ten October I. 37 Von darauf folgenden Tagen in der Faul­­gasse Nro. 75 mittelst öffentlicher Lib­tation gegen gleich baare Bezahlung veräußert werden, Kaschau­ den 18. October 1853. Joseph Neogrady m. p. richts- Adjunkt­ 268(1)2. In der Kanalgasse Nro. 557 ist ein möblir­­tes Zimmer mit separatemgEingange zu vergeben. % X Szabad' kir« Kassa väros tanácsa részéről ezennel közhirre tétetik, hogy a zöldaghoz czim­­zett" korcsma állással együtt f. évi October hó 26án reggeli 10 órakor a városházában közár­­verés utján el fog adatni; a vevési feltételek a számvevői hivatalban megtekinthetők. Kassán October 18. 1853. : Vom Magistrate der k. Freistadt Daschau wird zur Kenntniß gebracht, daß am 26. October l. I. vormittag 10 Uhr am Rath-Hause das zum Grünen-Baum genannte W­irthshaus sammt den Wageschoppen mittelst öffentlicher Versteigerung verkauft werden wird; die Bedingnnße hierüber sind in der städtischen­ Buchhalterei eizusegen. Caschau den 48. October 1853. 267(2)4: 1. Kundmachung. Von Seite des Magistrats der k. Freistadt Kaschau wird, nachdem die in­folge der Gemeinde­­raths Beschlüße­ von 5. October 1754 3. "Vay und 10ten Jänner 1853. Z. 244 auf das Jahr 1852 eingeführte Modalität der domestischen Ver­­waltung der durch die Stadt vom k. k. E. Aerar gepachteten Accise von Wein, wie auch des städt. Regal - Einkommens von Wein und Brandwein durch den Gemeinderath auch für das Jahr 185% belassen werden dürfte , mit Hinweisung auf die hierämtliche Kundmachung von leten Febr 1853 Nro. 1490 hiemit allgemein bekannt gemacht, daß die städtische Schankgerechtigkeit auch­ im besagten Jahre ausschließlich nur hiesigen, vom Magistrate das Befugniß zu erlangenden Bürgern, gegen Entrichtung einer das diesfällige bisherige Ein­­kommen sicherenden und vom Gemeinderat he pr. Cimer und Grad zu bestimmenden Regal-Gebühr und Aerorial-Accise­ überlassen wird.­­­ Demnach ergeht an sämmtlige hiesigen, auf an die für 185% diesfalls­ befugt­ gewesenen Bürger, die­ im nächsten Jahr 185% den Schank der oberwähnten und allerlei geistigen Getränke auszuüben gedenken die amtliche Aufforderung , ihre,um ein diesfälli­­ges Befugniß an den Magistrat zu richtenden Ge­­suche bis höchstens 20ten­ des laufenden Monats October beim städtischen Gefällen-Amte vorzulegen, und sich alldort vormerken zu lassen. — Durch die vom Magistrate die diesfällige Befugniß zu erlan­­genden bürgerlichen Schänker und sämmtliche mit den gedachten Flüssigkeiten einen Handel treibenden Be­­wohner wird auf Grundlage der höheren Vorschrif­­ten Folgendes strengstens zu beobachten angeordnet: 4tens Die Vorräthe von allen Getränken I werdet“ überall“conseribirt , wobei Jedermann die­­ Localitäten in welchen sich solche ER unter "vorschriftsmäßiger*Ahndüng treit' n wissenhaft “anzugeben "verpflichtet ist. =" Pad M 2tenő Jeder Verkauf der Getränke im Ge­ bünde, ob nun an hiesige Schänker oder Private, oder aber an Auswärtige, naß nur vor der Aus- oder Ablagerung, so auch jede Veränderung des W­ein und Brandwein Borrathes dem städtischen Gefällen- Amte angezeigt werden, ansonsten die betreffenden dem vorschriftsmässigen Strafverfah­­ren unterzogen werden ; die Auslagerung muß in Gegenwart des Abgeordneten des Gesässen-Amtes geschehen. 3tene Bei den Schänkern werden nach ge­­schehener Conscription nur diejenigen Fäßer zum Ausschanke entsiegelt, wovon sowohl die Berzeh=­rungssteuer, als die städtische Regalgebühr in vorhinein entrichtet worden ist; jede Verlegung des Siegels bei nicht frei gemachten Fäßern zieht die vorschriftsmäßige Ahndung nach sich. 4ten8 Die Einfuhr außer der, hiezu­ eigens bestimmten vier Eingängen auf Neben­vegen oder zur Nachtzeit ist nicht getattet, ansonsten die Waare als Coutrabande behandelt wird , die Tagesstun­­den un­­erhalb in welcher die Ein- und Durchfuhr steuerbarer Gegenstände im Allgemeinen gestattet ist, sind in den Monaten April bis einschließig September von 5 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, in den übrigen Monaten von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends festgesetzt ; die Ablagerung darf wie bereits erwähnt, bevor die Anzeige dem Gefällen= Amte gemacht wird , nicht geschehen.-­­­öten Die Ausfuhr kann ebenfalls nur nach vorausgegangener Anmeldung bei dem städtischen Gefällen = Amte' stattfinden und es­ wird über das ausgeführte Quantum eine Ausfuhrbolette erfolgt, welche beim Ausfuhr-Thore abzugeben ist. 6btens Die Sc­hankgerechtigkeit darf nur durch den vom Magistrate­ befugten Bürger persönlich und zwar­ nur auf einem, beim Gefällen - Amte anzumeldenden Orte ausgeübt und bei soglei­­chem Verluste des Befugnißes Niemanden übertra­­gen werden. 7 tens Die vom Magistrate mit dem Sank­­befugniße zu betheiligenden Bürger werden sich zur pünktlichen Beobachtung der diesbezüglichen Beschlüße der Stadtbehörde durch die Ausstellung­­ des ihnen vorzulegenden Reverses zu verpflichten haben. e Sign. Caschau den 11./Detober 1853. a] 250(8)3. <== = + Kundmachung, Von Seite des Soovarer k. k.' Salinen-Ober= verwalteramtes wird anmit'bekannt gemacht, das am 20. Oktober 14853 , in der f 49­ el,­­ Soovare­ pp Waldamtskanzlei, die an dy FN Jagdge­­rechtigkeit in den Sya2m­eichsforsten, namentz eine "aber "vie Jagdbarkeit im ben, zur. E. Gerrschaft" 4. Kakasdorf und Klau­­sic) in den k. k. K­anzlei zu Peklin­senthal, in der k. k. Renata Peklin gehörigen“ Forsten?" Vörösvagáss Lipócz, 4

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