Kassa-Eperjesi Értesitő, 1861 (Jahrgang 23, nr. 1-101)

1861-10-19 / nr. 83

== NNMNA ter —— r Kassai piacz­ár auszt. b.--penzben Oktober 16. fardjaner Marktpreise 16. Oktober ins. IB. á 1. oszt. 4 2 1. oszt. || 2.08zt A tárgyak NALLE tást 1. ftaffell 2. Klasse A tárgyak AOW Et 1. Klasse 2. Klassa Namen der Gegenstände. fü. tr. If) Er. Namen der Gegenstände. Arte ür dl " 2. oszt. , Lencse j a Pozs. mér. , preßb. Metzen 3 8 3,70 | 320 1 zsemlye, Mund-Semmel 5 Loth 1. Sept. —] 2 j-]­­|J Linsen ] itsz. 1 Halbe Run sg 744 WAs udn mul endl] dd Zsemlyekenyér , Semmelbrot 8 Loth -| 2 |-|­­J Paszuly f a Pozs. mör. , preßb. Metzen b | A 3,80 1330 1 2 abajdocz kenyer, gemischtes Brot =-| 8. |---|­­Bohnen [7 itsz. 1 Halbe ? ? A . : 4 s | 7 | 6 — rozs kenyer „Kornbrot . 3 e 7 2­­ . 1—[ 6 |--|- ] Szilva 1 a Pozs. mér. , preßb. Metzen 8 É, 3 3 650 1320 — marhahus, Rindfleisch 4. August =. 4 Z 4 . 11-119 |--|-­­| Zwetschken ] itsz. 1 Halbe . . a 8 x a — 14 —]10 — borjuhus, Kalbfleisch 8 6 . B A -|24 |--|22 | Örlött darának | a Pozs. mér., preßb. Metzen ; - . || 880 | 6 — bárányhus, Schöpfenfleisch -]16 1—1— | Graupen 88m. 2 Dale ZEN ABR 4 298 13/1 "TUNIS 20028) fan] DIM­­ONG — gerteshus, Sc­hweinfleisch . -|24 1—]22 else a Pozs. mér. , preßb. Metzen b § 3 8 720 ||--|­­— szalonna, Spe> . k 4 a § 3­4 .­­--j4ág ||--|44 § Heiden ?u­sz. 1 Halbe 3 . € ő 4 4 . =142 [-]— — Patent gyertya, Patentkerzen 15 Sept. T ú 1 |: = 50 ||--|­­EINZU a Pozsonyi merő 1120 80 — öntött gyertya, gegossene Kerzen­­ja­kane. d . |-|46 |--|­­Erdäpfel preßb. Metzen 7­3 . T­e­N |­­ "— szappan, Seife . a A . . -|36 |--|-­­J a Pozsonyi mérö buza preßburger Metzen Weizen . . 1420 | 4- 1 tojás, Ei . . | ? 3 5 . . ; . I-| 2 ij-=-|­­— kötszeres 4 n Halbfrucht . . || 3,580 [--|- 1 magy. itcze mák, 1 ung. Halbe Mohn 3 . ; ? --120 1—]1— — rozs 4 nm Roggen . . | 3,25 | 3-­­Litcze vaj, 1 Halbe Butter . § fa 7 § . 1— 62 11-58 - árpa 4 „ Gerste d 2 — 180 1 iteze gertős zsir, 1 Halbe Schweine 5. - — . |=,60 |=156 <= zurg) 2 „ Hafer DIL. 05, 90 Liszt | a Pozs. mér. , preßb. Metzen­s E . 3­6! 1480 — — kása "a „.. ZDIse. K . | 550 [5 —­­Mehl 7 itsze tetézve, 1 Halbe 3­4 € x­t . 1—1­8­1—] 6 — wkukorieza R ZTOTR U UU 2 R 250 220 Borsó | a Pozs. mér. , preßb. Mezen . : § . | | 6 20 | 340 Erbsen] u­sz., 1 Halbe + . . 11 N--| 7 | Kassa város tanácsa altal. Durch den Kaschauer Magistrat­ Hivatalos hirdetés. Licitations-Kundmachung wegen Lieferung des Bedarfes an Körnerfrüchten für die k. k. Berg-, Salinen-, Forst- und Domänen- Ämter in der Marmarose. Die k. k. Berg- , Salinen- , Forst- und Güter - Direktion in Marmarosch-Sziget , bringt zur allgemeinen Kenntniß , daß zur Lieferung der erforderlichen Menge an Weizen, Korn, Kukurutz und Hafer, im Verwaltungsjahre 1862 für die ihr unterstehenden Ämter , am Acht und Zwanzigsten Oktober 1861, um die neunte Vormittagsstunde im Saale des Aerarial - Gasthauses zur Krone , die öffentliche Licitation , unter Vorbehalt der höheren Genehmigung und Ausschluß von nachträglichen Anboten, abgehalten werden wird. Es wird zuerst auf einzelne Partien , dann auf den ganzen Früchtenbedarf lizieirt werden. Das nachstehende Verzeichnis enthält den Bedarf an den verschiedenen Körnergattungen und die Magazinen, in welchen die einzelnen Früchtenmengen zu liefern sein werden. A. Niederösterreichisch Meßen 25,500 Weizen, 6,500 Korn, 1,200 Kukurutz und 2,500 Hafer na< Szigeth, 2 B. " " 4,400 " 1,650 " 50 " 00 " v Bocskó. C. " " 450 " ÚT jő " 150 " 550 " " Huszth. D. T " 900 ,, — " -- iM 4.30.18 " Bustyahdäza, E. ii“ N 1,950 , 3,900 „ 6,300 6. 1,200.“ an Königsfeld und Dombó. BF. " " 2,500 " 1,500 " 6,100 " 800 " " Rahó. G. " " 800 „ 700 u. +2,40 gy 900 „ y„ Körösmezö. H, " " 1,800 " 1,700 " 2,200 " 700 " "u Vissó und Fajna. I 200 . " " " 77 " 78. [7] "7Y „, " Tisza-Ujlak. Der Ausrufungspreis mit Einschluß der Kosten der Materialzustellung an die einzelnen Ämter ohne Rücksicht auf die verschiedenen Wegstreben zu den oben benannten Orten, wird nach durchschnittsweise ermittelten Marktpreisen zu Niederösterreichischen Metzen bestimmt werden, und muß ein solcher Meizen, von vollkommen trogener, geruchloser und reiner , das ist von Staub und jeder fremdartigen Beimischung, feiner Frucht, und zwar­ Weizen, mindestens Ac­tz­ig Wiener­ Pfund, Korn, mindestens sechs und siebzig Pfund, Kukurußz, mindestens achtzig und von Mezzen Hafer mindestens seds und vierzig Pfund im Gewichte halten. Zur Im­itation wird Jedermann zugelassen, der den zehnten Theil der Fisialpreise als Reitgeld erlegt, und vermöge der bestehenden Vorschriften , von Aerar-Licitationen nicht ausgeschlossen ist, ferner wird noch bekannt gemacht, daß auch gestattet ist, schriftlich versiegelte Anbote (Offerte) einzureichen, von welchen unter folgenden Bedingungen Gebrauch gemacht werden wird : 1. Müssen dieselben mit dem oben bemerkten Neugelde an Baren oder an öffentlichen Kredits papieren , deren Werth nach dem lesten bekannten börsenmäßigen Kurse zu berechnen , und bezüglich der Staatsschuldverschreibungen des Ansehens vom Jahre 1834 und 1839 nach dem Nominal- Betrage anzunehmen ist, oder mit dem amtlichen Erlagsscheine , über die im Baren oder mittelst öffentlicher Obligationen geschehenen Depositivung des Reitgeldes einer Staatskassa belegt sein. 2. Müssen dieselben vor der Licitations-Verhandlung im Vorstands: Bureau der k. k Berg- , Salinen- , Forst- und Güter-Direktion zu Marmarosch-Szigeth, oder aug während der Lizitation, jedoch vor Beginn der mündlichen Ausbietung der Lizitations-Kommission übergeben werden. 3. Die überreichten Offerte müssen einen deutlichen Preisanbot auf jede bestimmte Körnergattung, mit der ausdrüclichen Erklärung , ob der Anbot für die partienweise und in diesem Falle, für welche, oder für die Gesammtlieferung in Zahlen und in Buchstaben c ausgedrückt, und mit dem Namen, Charakter und Wohnort des Ausstellers unterzeichnet, enthalten. 4. Dürfen diese Anbote durch keine den Licitations­-Bedingnissen widerspießende Klausel beschränkt sein, vielmehr müssen dieselben die Erklärung enthalten, daß der Offerent die in der Ankündigung und in den Licitations-Bedingnissen enthaltenen Bestimmungen genau befolgen wolle. Von Außen­ müssen diese Eingaben mit der Aufschrift bezeichnet sein „Anbot zur Lieferung des Körner-Früchtenbedarfes für die k. k. Berg-, Salinen-, Forst- und­­ Domänen-Remtex in der Marmarosch für das Verwaltungsjahr 1862." t Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpunkte der Einreichung für den­ Offerenten , für das hohe Aerar aber, erst vom Tage der Genehmigung,verbindlich.­­ Diese­ Offerte werden nach beendeter mündlichen Versteigerung nachdem alle anwesenden Licitanten erklärten, keinen weiteren mündlichen Anbot machen, zugwellen in Gegenwart der anwesenden Pachtlustigen von dem Licitations-Kommissär eröffnet und kundgemacht. Als Ersteher der Lieferung wird dann, ohne weitere Anbote zuzulassen, derjenige­ anerkannt, der entweder bei der münd­igen Verhand­lung oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der Mindestfordernde erscheint, sofern dieser Bestbot an und für sich zur Annahme, und zum Abschluße des Lieferungsvertrages geeignet befunden wird. Hierbei wird, wenn der mündliche, und schriftliche Anbot vollkommen gleich sein sollte, dem mündlichen, unter zwei oder mehreren gleichen schriftlichen Anboten aber jenem der „Vorzug gegeben werden, für welchen eine, vom Vscitations-Kommissär sogleich“vorzunehmende Verlosung entscheidet. Die Licitanten sind verpflichtet der Licita­tions-Kommission von den beizustellenden Früchten-Gattungen versiegelte Muster zu überreichen, beziehungsweise ihren Offerten anzuschließen. Die übrigen wesentlichen Licitationsbedingnisse können aus dem Folgenden ersehen werden : 1. Von den einzuliefernden Früchten­­ muß­ ein Drittheil des Bedarfes bis lezten November 1861 das zweite Drittheil bis lezten April 1862 und­ das feste Drittheil bis fünfzehnten August 1862 in jene Magazine welche die Lieferung betrifft, abgestellt werden. 3 2. Sind die Ersteher der Rufuruplieferung verpflichtet von der erstandenen Menge Kufurutecs noch 20% über die Aufforderung der MARIAT Aerarial-Aemter ohne Weigerung nach Bedarf über die bei der Licitation erstandenen Menge um dem erstandenen Preis nzu liefern. 3. Binnen längstens vierzehn Tagen nach erhaltener Verständigung über die Genehmigung der Versteigerung, hat der Lieferungsunter­nehmer zur Sicherstellung der von ihm eingegangenen Vertragsverbindlichkeiten eine Caution zu leisten , welche einschließlich des erlegten Reit­­geldes in zwanzig Prozent des Fiskalpreises zu bestehen hat. Diese Caution kann auch vermittelst einer, die popilarmäßige Sicherheit gewähren=

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