Kaschauer Zeitung, Oktober-Dezember 1877 (Jahrgang 39, nr. 114-151)

1877-10-20 / nr. 122

XXXIX. Jahrgang“ 1577. Er, „eden Dienstag, Donnerstag und Megjelen Samstag. minden kedden, csötörtökön és szom­­baton, (KASSA-EPERJESI ERTESITÖ). re Brännmerations-Bedingnifie auf die „Kaschauer Zeitung“ allein (ohne Wochenf Beilage) : k mit Poftverjendung 6 fl. st. PE , F 150.8. ° 7, Bei Auferaten wird die fünfmal gespaltene Bet­tzeile oder deren Raum mit 5 kr. berechnet. — Inseratenstempel 30 tr. für jede Anzeige. Ganzjährig für Kaschau: 5 fl. — kr Salbjährig „ ar 0,00 10. 5 “ Vierteljährig „ +. . . „ " Nr. 122. Redactions- und Istpeditions- Bureau Kaschau, Hauptgasse Nr. 60, W.­­ Pränumeration, Inserate und Einshal: "Itungen im „Offenen Sprechsaal“" werden daselbst übernommen; ferner nehmen auch alle Bestanstal­­ten und Buchhandlungen Pränum­eration an. — Manuscripte werden in keinem Falle zurückgestellt, Preis einer einzelnen Nummer & kr. Kaschau, Samstag 20. October, Pränumeratiouns8-Bedingnisse mit Poftversendung 8 fl. 40 kr. 8. W 4-4. 208.25 240. 4048827 NR ER 68 E FOO EEE # auf die ‚„‚Kaschauer Zeitung“ und das , illustr. Unterhaltungsblatt‘ Ganzjährig für Kaschau: 7 fl. 40 kr. 1 Halbjährig „ 5 Vierteljährig “. Bei Inseraten, welche größeren Raum einnehmen und öfter eingeschaltet werden, wird ein entsprechender Nachlaß gewährt. Unfrankirte Briefe­­ an die Redaktion werden nicht angenommen. Annonyme Briefe werden nicht berücksichtigt. Kundschaftsblatt für Kaschau und Eperies, Lokalblatt für Volks-, Haus- u. Landwirthschaft, Industrie u. geselliges Leben. — Kr­­­aichauer Zeitung. Inseraten-Annahme in den Annoncen-Expeditionen von Saafenstein & Vogler in Zest und Wien; ferner bei A. Oppelik, Rudolf Mosse und Hebr. Korabek in Wien, sowie bei G. £. Daube­r Comp. in Frankfurt a. M­. und deren General-Agenturen. Kriegscourier. Eine leider nicht erfreuliche Nachricht über einen großen Sieg der Russen bringt nachstehendes Peters­­burger Telegramm vom 17. d. Wenn sich alle in demselben enthaltenen Angaben be­­stätigen, so stehen wir einem nicht genug beklagenswerthen Er­­eigniß gegenüber, dessen Ursachen vor dem Einfangen bestimmter Nachricht­en aus dem türkischen Lager kaum ergründet werden können ; es wäre denn, daß Mukhtar Pascha troß den Kämpfen am 2. und 3. d. und den damals gemachten Er­­fahrungen seiner Stellung noch immer eine zu große Aus­dehnung beließ, und den Fehler begangen hätte, den Berg Avl­ar nicht nur mit ungenügenden Kräften zu besetzen, sondern auch die Vorsorge für zureichenden Reserven zu vernachlässigen, was von einem so erfahrenen Feldherrn doch nicht gut voraus­­gefegt werden kann. Woher denn die enorme Masse des erbeuteten Kriegs- Materials kommen soll, bleibt vorderhand unergründlich. Wir hoffen, daß sich auch bezüglich der erlittenen türkischen Sclappe nicht Alles in dem Umfange bestätigen wird, wie ihn die russischen Telegramme hinstellen. Daß Mukhtar diesmal wirklich eine Schlappe davongetragen, erscheint durch eine seiner nach Konstantinopel gerichteten Depeschen so ziemlich bestätigt, da er nur von einer blutigen Schlacht, nichts aber von deren Ausgang zu melden weiß, was nach der telegraphi­­schen Leseart einem unangenehmen Eingeständniß gleichkommt. Meus set­to s. Konstantinopel, 18. October. Ein Telegramm Mukhtar Pashas vom 15. b. meldet, daß er, nachdem die Russen sich der Anhöhen von Avh­artepe nach heroischem Wider­­stande der dort mit drei Kanonen posterten vier türkischen Bataillone bemächtigt hatten, gezwungen war, Avh­artepe zu verlassen und sich mit seiner Division auf die Festung Kars zurückuziehen. Mukhtar trifft gegenwärtig in Kars Anstalten zur Revanche. Die von den Generalen Rahim, Omer, Moussa und Chefket Pascha kommandirte Division hält fortwährend die Positionen am Karadsc­ha-Dagh besetzt. — Mukhtar schreibt die Schlappe den zahlreichen Verstärkungen der Russen zu, welche 200 Kanonen in den Kampf führten, auch trug zum Mißlingen der Abgang mehrerer höherer türkischer Offiziere, welche in den vorhergegangenen Kämpfen getö­tet oder ver­­wundet wurden, bei. Mukhtar schoßt den Verlust der Türken auf 900 Mann. Die Russen hätten ein Cavallerie-Regiment und drei Infanterie- Bataillone gänzlich verloren. Der große Wahlkampf in Frankreich ist zu Ende. Der Kampf der Gewalt gegen das Re<t, der Reaction gegen die Freiheit mag uns widerwärtig berühren, aber er kann uns Achtung abgewinnen, wenn er einen bestimmten Willen und einen klaren Gedanken erkennen läßt. Die Schlacht ist geschlagen, und heute ist es vielleicht von nebensächlicher Bedeutung, was mit derselben beabsichtigt war. Der Sieg der Republikaner ist ein genug günstiges Resultat, verglichen mit den Wirren, die ein Erfolg der Conspiration vom 16. Mai nach sich gezogen hätte; wahrscheinlich wird eine ernstere Krise erspart bleiben, die Republikaner werden sich nicht unversöhn­­li zeigen und Mac Mahon wird nit abgeneigt sein, auf einen billigen Friedensschluß einzugehen. Telegrafische Berichte. Petersburg, 17. October. (Offiziell:) Karajal, 16. October : Der allgemeine Verlauf der Operationen am 14. und 15. October war folgender : Die Umgehungs-Kolonne des Generals Lazareff besezte am 14. October die Anhöhen von Orlok, vertrieb von dort die türkischen Truppen, warf dieselben gegen Kars und Wisinkiej zurück , da durch diese Be­­wegung ein Theil der feindlichen Armee schon umgangen war,­ so wurde auf den 15. October der allgemeine Angriff gegen Mukhtar's Position bestimmt ; seinen Schlüssel vor der Fronte bildete der befestigte Berg A­vl­ar. Morgens um 6 Uhr be­­gann er wir den allgemeinen Angriff, nachdem derselbe durch treffendes Artilleriefeuer vorbereitet worden. Mittags griff General Heimann mit den Regimentern Eriwan, Grussen, Piatigors und einem Schüßen-Bataillon in glänzendster Weise den Berg Avl­ar an und bemächtigte sich desselben ; durch die Besetzung dieses Punktes wurde Mukhtar Paschas Armee durcbrochen ; ein Theil derselben, welcher sie nach Kars wendete, wurde von der Flanke der General Lazareff's Truppen angegriffen und von den Truppen des Generals­ Heimann verfolgt, war der Feind gegen 5 Uhr Nachmittags gänzlich geschlagen und zerstreut, verlor eine Masse Todte, mehrere tausend Gefangene und vier Geschübe ; gleichzeitig wurden die auf der rechten Flanke gebliebenen drei türkischen Divisionen von ihren Aladscha-Positionen, welche vollständig umzingelt waren, zurückgeworfen, erlitten große Verluste und wurden gegen 8 Uhr Abends gezwungen, sich zu ergeben ; viele Gefangene, dar­unter 7 Pa­nd­a 8, 32 Geschütze und eine Masse Kriegsmaterial wurden genommen Mukhtar flüchtete nach Kars; unsere Verluste sind verhältnißmäßig nicht groß. Konstantinopel, 16. October. „Havas“ versichert, gestern sei in Seraskierate eine Depesche von Mukhtar ein­­getroffen, welche meldet, daß in der Umgebung von Aladeo<ha- Dagh eine neue Schlacht stattfinde; die Russen wurden von den Türken von vier Seiten angegriffen und begannen die Russen zu weichen; als die Depesche expedirt wurde war die Schlacht sehr blutig. Konstantinopel, 17. October. Abends. „Havas“ meldet: Bezüglich der neuern Schla<t wurde das Telegramm Mukhtar Paschas noch nicht veröffentlicht. — Ismail Pascha soll Erivan bedrohen. Turn- Magarelli, 17. October. „Agence Russe" meldet. Heute begann das Bombardement auf Plevna auf der ganzen Linie, entscheidende Action ist nahe. — Suleyman Pascha verließ Rasgrad nicht und concentrirt alle Truppen bei Kadi­­kipei. — Türkische Soldaten der Plevna-Armee desertiren fort, während in großer Anzahl. — Die Verbindung Demans mit Sophia ist abgeschnitten. i Municipal-Organisation der kön. Freistadt Kaschau. (Aus dem ungarischen Original-Manuscript Übersept.) (Sortfegung.) Berhandlungsordnung der General-Bersammlung. 1. Die Einladung zu der General-Bersammlung wird mittelst Einladungs-Karten bewerkstelligt, auf melchen die zu berathenden Gegenstände zu verzeichnen sind. Diese müssen einem jeden Ausschuß-Mitgliede händigt werden. Die Einhändigung wird durch die Amtsdiener bewerkstelligt. 2. Der Präses eröffnet und schließt die Versammlung, führt die Berathung, beaufsichtigt die Aufrechterhaltung der Ordnung und stellt die Frage zum Abstimmen. Gewöhnlich werden zuerst die von höherem Orte zurück­­gelangten Angelegenheiten, dann die unaufschiebbaren Gegen­­stände und zwar außer der Ordnung, die übrigen Eingaben aber ordnungsmäßig vorgenommen und verhandelt. 3. Alle Angelegenheiten, welche vor die General-Ver­­sammlung kommen, fertigt der Magistrat an und zwar so, daß im Falle sie einer besonderen commissionellen Meinung bedürfen, vorerst mit der Meinung der stabilen Fach- oder sonstigen Commission versehen und erst dann der General- Versammlung vorgelegt werden. 4. Solche Vorschläge, welche mit den an die Tages­­ordnung bestimmten Gegenständen nicht im Zusammenhange stehen und 24 Stunden vor der General-Versammlung dieser oder dem Präsidium nicht angemeldet und durch den Bürger­­meister nicht veröffentlicht wurden, können in der General- Versammlung nicht verhandelt werden. Dergleichen Vorschläge, sei es, ob sie schriftlich einge­­geben, oder ob sie nach mündlichem Vortrage in das Protokoll der General-Versammlung aufgenommen wurden, müssen nach vorgeschriebener Veröffentlichung durc den Magistrat separat verhandelt und mit der beschlußfassenden Meinung desselben an die Tagesordnung gebracht werden. 5. Interpellationen sind vor der Sagung dhem. Präses anzumelden und vor der Tagesordnung bei dem Bürgermeister einzugehen.­­ Auf alle dergleichen Fragen ist der Bürgermeister ver­­pflichtet zu antworten, und gibt die nöthige Aufklärung ent­­weder persönlich oder durch den betreffenden Fach-Beamten. Wenn die Antwort allsogleich nicht erfolgen könnte, so wird die Frage dem Betreffenden ausgefolgt und offen gehalten. 6. Ein jedes Mitglied der General-Versammlung ist berechtigt, in derjenigen Ordnungsweise, in welcher er sich zur Ansprache vermittels des Aufstehens beim Notariat gemeldet hat, über den Gegenstand zu sprechen und darf mittelst einer Inzwischenstraße nicht unterbrochen werden, wenn es doch geschehen würde, ist der Betreffende durch den Präses zurecht­­zuweisen. Aber sein Ausschuß-Mitglied kann an solchen Berathungen theilnehmen, in welchem es unmittelbar interessirt ist. Wenn der Redner von dem zur Verhandlung genommenen Gegenstande abweicht, ist der Präses verpflichtet, ihn zum Gegen­­stande zurechtzuweisen, und wenn die wiederholte Zurechtweisung erfolglos bleibt, dem Betreffenden mit Zustimmung der General- Versammlung die Ansprache zu verbieten. 7. Ueber den zur Verhandlung vorgenommenen Gegen­­stand kann ein jedes Mitglied der General-Versammlung außer dem Referenten und dem behufs Aufklärung aufgeforderten Beamten nur einmal sprechen, wenn aber in einer persönlichen Frage seine Worte mißverstanden würden, oder wenn er sich auf die Verhandlungsordnung beruft, ist er berechtigt noch einmal zu sprechen ; der Vorschlagende kann über seinen Vor­­schlag nach Schluß der Debatte noch einmal sprechen. 8. Nach Schluß der Debatte erklärt der Präses die Verhandlung für beendet und stellt die zur Abstimmung zu­­lassende Frage. Die Beschlüsse werden durc die allgemeine Mehrzahl­­ der Gegenwärtigen,­­. Diejenigen WWuB-Mitglieder, die ihre Zustimmung zu irgend­welchem Beschlüsse verweigerten, sind, berechtigt ihre Gegenmeinung, insofern eine namentliche Abstimmung nicht bewerkstelligt wurde, während oder nach der­ General-Versamm­­lung schriftlich einzugehen, welche dem Protokolle der Sitzung beigeschlossen wird. Die Mitglieder sind berechtigt, über die Bestimmung der Frage vor dem Abstimmen Das Abstimmen wird zu sprechen, mittelst Aufstehens und Siten- Bleibens bewerkstelligt ; — auf Wunsch zehn Mitglieder, oder wenn die Veräußerung, Belastung des städtischen Radical- Vermögens,­­Stipulirung wichtiger Verträge oder genheit von Wichtigkeit in Frage steht, ist der Präses eine Angele­­verpflichtet die namentliche Abstimmung anzuordnen ; auf Wunsch zwan­­zig Mitglieder, welcher schriftlich gestellt werden muß, ist die geheime Abstimmung immer anzuordnen, welche mittelst Stimm­­zettel geschieht. Der Präses der General-Versammlung kann nur bei einer geheimen Abstimmung seine Stimme abgeben und so auch in diesem Falle, wenn bei einer namentlichen Abstimmung die Zahl der Stimmen gleich ist; — im letzteren Falle entscheidet seine Stimme; — zum Vollzuge der geheimen Abstimmung, ernennt der Präses eine Commission von 3 Mitgliedern, behufs Abnahme und Zusammenstellung der Stimmen. Die Beschlüsse werden im Wege einer allgemeinen Stim­­menmehrheit der gegenwärtigen Mitglieder der Generalver­­sammlung gebracht. Die schon einmal beschlossene Angelegenheit, kann weder in dieser, no< in einer andern Form, behufs Umänderung bis zum Ablaufe eines Jahres nicht mehr verhandelt werden. Eine Ausnahme kann nur dort stattfinden, wo das finanzielle, öconomische oder Manipulations- Interesse der Commune es erheischt. 9. Diejenigen Beamte, die keine Mitglieder der Generale Versammlung sind und überhaupt die Beamte ad honores können ihre Stimme bei der General-Versammlung erheben und wenn sie aufgefordert werden, sind sie es auch verpflichtet ; — ein Stimmrecht jedoch besitzen sie nur in diesem Falle, wenn sie als Ausstoß-Mitglieder gewählt werden oder in die Reihe der Meist-Steuerzahlenden gehören. 10. Die Beschlüsse publicirt der Präses, welche die Notare nach Möglichkeit in denselben Worten, in welchen die­­selben ausgesprochen wurden, aufzeichnen. 11. Die Protocolle müssen, mit Ausnahme außerordent­­licher Hindernisse, bei kurzen sich einander folgenden Situngen, in der nächsten Sitzung, ansonst aber nach der letzten Sitzung innerhalb 3 Tagen authentisirt werden. — Im ersten Falle wird die Authentisirung vor der General-Versammlung be­­wertstelligt; im letztern Falle jedoch werden mit derselben der Magistrat und durt den Präses zu bezeichnende 6 Aus­­schuß- Mitglieder betraut. 12. Der geschaffte Beschluß erreicht seine Endgültigkeit erst nach der Authentisirung, demzufolge kann er weder veröffent­­licht, no< vollzogen werden. In schleunigen Fällen jedoch ist der Beschluß während­ der Sigung zu concipiren und zu authentisiren. 13. Den Zuhörern ist ein abgesonderter Platz zuzu­­weisen. 3 Den Zuhörern ist nicht gestattet ihr Gefallen oder Miß­­billigen mit Worten kundzugeben, oder die Debatte zu unter­­brechen, und der Präses ist verpflichtet, den mit der Aufrecht­­erhaltung der Ordnung nicht vereinbarenden Thaten, im Nochfalle mittelst Ausschließens des Betreffenden, vorzubeugen. 14. Diejenigen, die den Character und Anstand verletzende Ausdrücke gebrauchen, sind im ersten Grade mit mündlicher, im zweiten Grade mit einer zu Protocoll aufzunehmenden Zu­­rechtweisung, schließlich mit Entziehung des Anspracherechtes dur den Präses zu bestrafen. 15. Derjenige, der sich beleidigender Ausdrücke bedient und mit denselben die Würde der Berathung oder die Mit­­glieder der Versammlung verlegt; und dieselben nicht allsogleich widerruft, wird belangt und kann durch die Versammlung mit Ausschluß der Berufung bis zu einer im politischen Wege ein­­zutreibenden Geldstrafe von 100 fl. bestraft werden, es bleibt jedoc noch das Recht, die den Criminal-Gesetzen unterstehenden Vergehen später zu bestrafen. (70. 42. 8. 50.) 16. Wenn eine regelrechte Fortsezung der Debatte durch einen anhaltenden Tumult unmöglich wird, besigt der Präses das Recht, die Sitzung auf eine kurze Zeit aufzuheben oder aufzulösen, im letzteren Falle jedoch wird die Sitzung als bis zum nächsten Werktage verschoben betrachtet. (Fortsetzung folgt.) EBEN einge­­R e

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