Kirchliche Blätter, 1920 (Jahrgang 12, nr. 1-52)
1920-08-14 / nr. 34
Bezugspreis: Anland: Sanzj. K33 °—, halbj. K 16'50 Ausland: Sanzj. Mt. 33 °—, halbj. 16 ° 50 Breis einer Einzelnummer 70h Erscheint jeden Sonnabend Nummer 34 aus Der ev. Landeskirche #. 3. in Siebenbürgen Ev. Wochenschrift für die Glaubensgenosen aller Stände Bermannstadt, 21. August 1920 Verlag: Jos. Drotleff, Bermannstadt Insertionspreis: Der Raum einer einspaltigen Bettzeile fostet bei einmaligem Einladen Krone 1—, bei größeren Aufträgen Nachlaß. : AU. Jahrgang Inhalt: Rundschreiben betr. die Neuwahl der kirchlichen Körperschaften. — Rundschreiben betr. die Fortbildungsschule. — Rundtreiben betr. die Verlautbarung des allgemeinen Lehrplanes für Knabenbürgerschulen. — Rundschreiben betr. die Verlautbarung des abgeänderten allgemeinen Lehrplanes für Mädchenbürgerschulen. — Nachrichten. — Unsere Zeitschriften. — Anzeigen. 8. 3392. 190. Rundsescreiben an alle Bezirkskonsistorien und Presbyterien betreffend die Neuwahl der firchlichen Körperschaften. Von vielen Seiten ist der Wunsch geäußert worden, daß die Neuwahl der in der neuen Kirchenverfassung vorgesehenen kirchlichen Körperschaften zu einem Zeitpunkt erfolge, der die Aufnahme der Tätigkeit dieser Körperschaften mit Beginn des Jahres 1921 ermögliche. Diesem berechtigten Wunsche Folge gebend, ordnet das Landeskonsistorium auf Grund von 823 des Wahlgefeges an, daß die Neuwahl aller kirchlichen Körperschaften und Würdenträger auf dem ganzen Gebiet der Landeskirche in der Zeit vom 5. bis 31. Dezember 1. 3. durchzuführen ist. . Die jegt bestehenden kirchlichen Körperschaften haben ihre weitere Tätigkeit am 31. Dezember 1. 2. einzustellen und die neugewählten Körperschaften ihre Tätigkeit am 1. Januar 1924 zu beginnen. Alle zur Mitwirkung berufenen kirchlichen Körperchaften werden nachdrüdlichst aufgefordert, unverzüglich dafür zu sorgen, daß die Neuwahlen mit genauer Beobachtung der Vorschriften der Kirchenverfassung und des Wahlgefeges vollzogen werden. Ueber den Vollzug ist bis zum 10. Januar 1921 unbedingt Bericht zu erstatten. Da die Neuwahlen nur auf Grund der im Sinne des Wahlgefeges ordnungsgemäß zusammengestellten Wählerlisten durchgeführt werden können, ist es notwendig, die Anfertigung dieser Listen sofort in Angriff zu nehmen und die damit verbundenen Arbeiten nach Möglichkeit zu beschleunigen. Zu diesem Zwecke wird hiemit angeordnet: 1. Jedes Presbyterium Hat den in 810 des Wahlgeleges vorgeschriebenen Ausschuß zur Zusammenschreibung der Gemeindewähler bis spätestens 5. September +4. 3. zu wählen. 29 Der Ausschuß ist verpflichtet,die Zusammenschreibung sofort zu beginnen und spätestens bis zum 2.Oktoberl.J.zu beendigen(§10). 3.Die durch den Ausschuß angefertigte Wählerdiste soll der Vorsitze des Presbyteriums in der Beit vom 3.bis 10. Oktober I. 3. zur öffentlichen Einsichtnahme auflegen ($ 11). 4. Bis längstens 12. Oktober I. 3. hat der Borfiger des Presbyteriums die Liste und die dagegen rechtzeitig erhobenen Einsprachen dem Presbyterium zur Beschlußfassung vorzulegen ($ 12). 5. Die Beichlußfassung über die Einsprachen muß spätestens am 20. Oktober I. 3. erfolgen ($ 12). 6. Jeder Beschluß des Presbyteriums über Einsprachen oder Streichungen an der Liste muß der beteiligten Partei bis Tängstens 24. Oktober I. 3. zugestellt werden ($ 12). 7. Nach Ablauf der fünfzehntägigen Berufungsfrist, spätestens am 10. November I. %. sind die rechtzeitig eingelangten Berufungen dem Bezirkskonsistorium vorzulegen ($ 14). 8. Das Bezirkskonsistorium hat die Pflicht, seine Entscheidungen spätestens bis zum 30. November I. $. zu treffen und so zu befördern, daß ihre Baustellung spätestens bis zum 5. Dezember I. $. erfolge ($ 14). Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Neuwahlen erwartet das Landeskonsistorium, daß alle berufenen Organe der Kirche ihre Pflicht genau und gewissenhaft erfüllen werden. Hermannstadt, 19. August 1920. Aus der Sitzung des Landeskonsistoriums der evang. Kirche A. B. in Siebenbürgen. D. Fr. Beutsch m. p., Bischof. Karl Fritsch m. p., Schriftführer, « -