Mályusz Elemér: A türelmi rendelet. II. József és a magyar protestantizmus - A magyar protestantizmus történetének forrásai (Budapest, 1939)

Iratok a türelmi rendelet történetéhez

434 1789. OKT. 27. A HELYTARTÓTANÁCS oder jener Pastor wegen angezeigter Gebrechen zum erstenmal ermahnt werden muss. Bringt diese schriftliche Ermahnung keine Besserung hervor, so wird der Geklagte vor dem Contubernial­­consess berufen und vor selben durch den Senior und den Inspec­tor nachdrücklicher gewarnet. Wirkt endlich auch dieses auf sein verdorbenes Gemüt nichts, dann pflegt ihm sein Vergehen in dem Superintendenti alconsistorio nicht nur verhoben, sondern auch nach dessen grösseren oder minderen Belang derselbe entweder mit Sperrung des Gehalts auf einige Zeit oder gar mit Absetzung von dem Amte, das er bekleidete, empfindlicher geahndet zu wer­den. Bei anscheinenden grösseren, mit einer Criminalität ver­knüpften Verbrechen aber wird ein solcher seines geistlichen Am­tes schon entsetzter Pastor dem politischen Magistrat überliefert. Damit nun aber bei vorerwähnter geistlicher Regierung und Subordination in allen 4 Superintendentialbezirken eine vollkom­mene Gleichheit herrschen und die nemliche Ordnung aller Orten gehandhabet werden möge, so sey ausser den 4 Distriktsin Specto­ren auch noch ein Oberinspector oder Director aus dem weltlichen Stande bestellet, Der Superintendent jenseits der Theiss Johann Ruffini, dann der jenseits der Donau bestellte, namens Samuel Hrabovszky stim­men in ihren Berichten7 mit jenen der vorerwähnten aus den Pressburger und montaner Bezirken vollkommen Übereins. Nur äusseren noch diese zur Aufrechthaltung der guten Kirehenzucht und Subordination den Wunsch dahin, dass gleichwie ihnen aus a. h. Gnade mittels des Tolerantialpatents die Distriktsbereisungen, welche vorhin schon bloss auf die Privatexcursionen in jene Örter, wo es ein besonderer Fall einigen Excesses erheischte, einge­schränkt wurde, wieder gestattet worden ist, eben so auch die von Zeit zu Zeit nötige allgemeine oder Partikulärzusammenkünfte in den Distrikten und respective Senioraten oder Contubernien zu Erreichung des nemlichen Endzweckes gnädigst erlaubt werden möchte. Von Seite der schweitzerischen Glaubensgenossen. Die Superintendenten jenseits der Theiss Stephan Szakmáry, jenseits der Donau Joseph Halász, diesseits der Donau Michael Virágh und endlich diesseits der Theiss Samuel Szalay 8 schildern die bei der schweizerischen Religion in Hungarn unter der Geist­lichkeit bestehende Subordination mit Folgenden einstimmig, dass nemlich die Superintendenzien, so wie jene in Siebenbürgen in Senioraten eingeteilet seyen. Diesen sind frei zu erwählende seniores vorgesetzt, welche alle dem kraft Landesgesetzen, in spe­cie jenes des Art. 1. 1608 (allwo beschlossen wurde, dass zur Ver­meidung alles Zwistes und Hasses unter den Landständen jede Re­ligion mit eigenen Obrigkeiten und Aufsehern versehen seyn 7 Hrabovszky datálatlan és Ruffini 1786. dec. 9.-i jelentéseit 1. helytt. id. h. ad nr. 52,836. és 53,862/1786. 8 Szathmári Paksi István 1787. jan. 15.-i, Halász József 1787. jan. 13.-i, Virágh Mihály datálatlan és Szalay Sámuel 1786. dec. 8.-i beiszámolóit 1. helytt. id. h. ad nr. 4974, 4371 és 6206/1787, ad nr. 54,215/1786.

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