Neuer Weg, 1970. március (22. évfolyam, 6477-6502. szám)
1970-03-28 / 6500. szám
Seite 2 Die Arbeitsbeziehungen in den staatlichen Einheiten beruhen auf dem sozialistischen Eigentum des ganzen Volkes an den Produktionsmitteln. Die Verstaatlichung deir wichtigsten Produktionsmittel im Juni 1948, die Umwandlung der Arbeiterklasse zur führenden Klasse unserer Gesellschaft, die ständige Ausweitung des sozialistischen Eigentums als Folge der Politik des Staates, einen bedeutenden Teil des Nationaleinkommens für die erweiterte Produktion bereitzustellen, die Volkswirtschaft rasch und allseitig zu entwickeln, und die von Partei und Regierung im Hinblick auf die Vervollkommnung des gesellschaftlichen Lebens und die Vertiefung der sozialistischen Demokratie getroffenen Massnahmen haben die Stellung der Werktätigen in der Gesellschaft wesentlich verändert. In der Sozialistischen Republik Rumänien besitzt jeder Bürger das Recht und die Möglichkeit, in jedem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bereich gemäss seiner Vorbereitung und den Bedürfnissen der Gesellschaft eine Tätigkeit zu entfalten. Die Werktätigen erhalten als Entlohnung einen Teil des für den Konsum bestimmten Nationaleinkommens im Verhältnis zu der Menge und Qualität der geleisteten Arbeit ; überdies erfreuen sie sich der vom Staat zum Nutzen des ganzen Volkes für die Entwicklung von Unterricht und Kultur, für öffentliche Gesundheitsbetreuung, Versicherungen und Sozialfürsorge zur Verfügung gestellten materiellen und Barmittel. Die Werktätigen beteiligen sich unmittelbar an der Ausarbeitung und Durchführung der Produktionspläne und der Beschlüsse über die Organisierung und Verwaltung der sozialistischen Einheiten ; sie wählen ihre Vertreter in die kollektiven Leitungsorgane der Einheiten und erörtern auf der Generalversammlung die Art und Weise der Erfüllung der Aufgaben und Probleme der Verbesserung der Tätigkeit dieser Einheiten. * In ihrer doppelten Eigenschaft als Eigentümer und Produzenten tragen die Werktätigen gegenüber der Gesellschaft die Verantwortung sowohl für die Erfüllung der persönlichen Dienstpflichten als auch für den Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben, die der Einheit überhaupt innerhalb des allgemeinen Plans zur wirtschaftlichen und sozial-kulturellen Entwicklung des Landes zukommen sowie für die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in der Produktion, Verteidigung und Festigung des sozialistischen Eigentums. Die Gewerkschaften — als Massenorganisation der Werktätigen — spielen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung ihres Bewusstseins als Eigentümer der Produktionsmittel, bei der Steigerung ihrer Verantwortung für die gute Organisierung und Abwicklung der Tätigkeit der sozialistischen Einheiten, bei der Förderung ihrer Initiative und ihrer Schaffenskraft. Die Verstärkung der Arbeitsdisziplin und die Vervollkommnung der Organisierung der Tätigkeit der sozialistischen Einheiten tragen bei zur hochwertigen Nutzung des materiellen und Arbeitspotentials des Landes, zur Aufbietung der Massen der Werktätigen für die Verwirklichung des Programms, das die Partei für den Aufbau der allseitig entwickelten sozialistischen Gesellschaft und den Übergang zum Aufbau des Kommunismus in unserem Vaterland festgelegt hat. Kapitel I Die Pflichten der Leitungen der Einheiten Art. 1. — Die Leitungsorgane der staatlichen sozialistischen Einheiten — in Industrie, Landwirtschaft, Bauwesen, Transportwesen, Warenverkehr. wissenschaftlicher Forschung wie auch in den anderen Wirtschaftszweigen — sind gegenüber dem Staat und den Belegschaften der Lohnempfänger in deren Rahmen für die sorgfältige Organisierung der gesamten Tätigkeit, für die Wahrung des Gemeinschaftseigentums und für die gute Bewirtschaftung der materiellen und Geldmittel verantwortlich wie auch dafür, dass die notwendigen Massnahmen im Hinblick auf die vollständige und zeitgerechte Erfüllung der Planaufgaben getroffen und die Prinzipien und Normen der sozialistischen Disziplin eingehalten werden. Diese Organe sind verpflichtet, sicherzustellen : a) Die gründliche Untermauerung der Entwürfe für die Produktions- und Arbeitspläne, die Schaffung sämtlicher Voraussetzungen für deren Durchführung, für die Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Effektivität der gesamten Tätigkeit ; b) die wissenschaftliche Organisierung von Produktion und Arbeit durch Festlegung eines rationellen organisatorischen Aufbaus der Einheit, die Verteilung sämtlicher Lohnempfänger nach Arbeitsplätzen und die Festlegung ihrer Aufgaben und Pflichten, die Ausarbeitung von technisch begründeten Arbeitsnormen und die Ausübung einer ständigen und anspruchsvollen Kontrolle über die Art und Weise, wie die Aufgaben erfüllt werden ; c) die Anwendung der Errungenschaften der fortgeschrittenen Wissenschaft und Technik, der modernen Technologie und Arbeitsmethoden, die die intensive Nutzung der Arbeitsmittel, die Organisierung des technischen Beistands in jeder Schicht und an allen Arbeitsplätzen ; d) die Produktionsaufnahme von Erzeugnissen mit hochwertigen Eigenschaften, die dem internationalen Leistungsstand entsprechen, und die ständige Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse; e) die zeitgerechte und gute Versorgung sämtlicher Abteilungen und Arbeitsabschnitte mit Roll- und Hili'sstoffen, Heizstoff und Kraftstrom sowie die Einhaltung des genormten Materialverbrauchs ; f) die rationelle Nutzung der Arbeitskräfte, die Beibehaltung der Angestelltenzahl auf einem Stand, der für die Verwirklichung der Planaufgaben unbedingt notwendig ist, die Verbesserung der Qualifikation der Fachkräfte, die Verbesserung ihrer Stabilität und ihre Beförderung im Einklang mit ihrer Vorbereitung und mit ihren Arbeitsverdiensten ; kein Lohnempfänger darf von der Produktion enthoben werden, ausser den Abgeordneten der Grossen Nationalversammlung während der Tagungen oder in anderen, gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Lohnempfänger während des Arbeitsprogramms für Tätigkeiten einzusetzen, die ojrcht mit der Produktion oder den Dienstverpflichtungen in Verbindung stehen, ist ausser in gesetzlich vorgesehenen Fällen verboten. g) entsprechende Bedingungen für den Arbeitsschutz zu gewährleisten ; h) die genaue Erfüllung der von der Einheit abgeschlossenen Verträge zur Lieferung von Erzeugnissen zu den vorgesehenen Fristen und in der vorgesehenen Auswahl und Qualität, die Durchführung der festgelegten Arbeiten und Dienstleistungen unter guten Bedingungen wie auch die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen betreffend die Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen Einheiten ; i) die Verpflichtungen, die die Einheit laut Kollektivvertrag eingegangen ist, zu respektieren und zu erfüllen ; j) alle kritischen Bemerkungen, Empfehlungen und Vorschläge zu Massnahmen, die die Lohnempfänger Her Einheit auf der Generalversammlung oder bei anderen Gelegenheiten machen, aufmerksam zu prüfen und in Betracht zu ziehen sowie die betreffenden Lohnempfänger davon zu benachrichtigen, wie die aufgeworfenen Fragen gelöst wurden. Je nach Profil, Spezifikum und komplexem Charakter der '‘Aufgaben jeder Einheit erstellt ihr Leitungsorgan das Reglement für die. Organisation und Funktion sowie — zusammen mit dem Gewerkschaftskomitee — das Reglement der inneren Ordnung, aufgrund und in Anwendung der Bestimmungen vorliegenden Gesetzes. Art, 2. — Der Direktor stellt die operative Leitung der Einheit sicher und führt die Beschlüsse des. kollektiven Leitungsorgans und die vom hierarchisch übergeordneten Forum festgelegten Aufgaben durch. Der Leiter der Einheit ist verpflichtet, innerhalb seiner Befugnisse und im Einklang mit dem Gesetz, im Hinblick auf die Verwirklichung der Planbestimmungen die gute Organisierung der Produktion, die Gewährleistung von entsprechenden Arbeitsbedingungen und die Verbesserung der Tätigkeit der betreffenden Einheit alle erforderlichen Massnahmen zu treffen. Art. 3. — Im Hinblick auf den entsprechenden Betrieb der sozialistischen Einheiten wird deren Tätigkeit auf Produktionsabteilungen und -Werkstätten, Versorgungs-, Absatz- und Transportdienste, Labors, Instandhaltungswerkstätten, ForsehimgsabteiUmgen und -abschnitte, Betriebsdienste und andere Einheiten organisiert. Die Chefingenieure, Abteilungs- und Werkstättenleiter, Leiter von Dienststellen und Leiter sämtlicher Arbeitsabschnitte sind verpflichtet, die den Belegschaften, die sie leiten oder koordinieren, zukommenden Aufgaben, zeitgerecht i'estzulegen, den notwendigen technischen Beistand, die Verstärkung der Arbeitsdisziplin, die Ausarbeitung und Anwendung der technisch-organisatorischen Massnahmen im Hinblick auf die restlose Planerfüllung und die Verbesserung der Tätigkeit dér betreffenden Abschnitte sjcherzustellen. Die Meister sind verpflichtet, den Produktionsprozess unmittelbar zu leiten und — für jeden Arbeitsplatz, für den sie verantworten — die entsprechende Produktions- und Arbeitsorganisierung, die Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, Werkzeugen und Geräten, die entsprechende technische Anleitung, die Nutzung und Instandhaltung der Maschinen und Geräte, die Einhaltung der Ordnung, die sorgfältige Nutzung der Arbeitzeit durch jeden einzelnen Lohnempfänger sicherzustellen. Kapitel II Die Rechte und Pflichten der Lohnempfänger Art, 4. — Zugleich mit ihrer Anstellung in einer sozialistischen staatlichen Einheit werden die Lohnempfänger Mitglieder ihres Arbeitskollektivs und gemessen laut gesetzlichen Verfügungen folgende Rechte a) Lohn im Einklang mit der geleisteten Arbeitsmenge und deren Qualität, Lohnzuschüsse für Arbeit, die unter besonderen Bedingungen geleistet wird, sowie andere Zuschüsse und Zulagen ; b) ein Ruhetag in der Woche und jährlicher bezahlter Erholungsurlaub ; c) materielle Unterstützung innerhalb der staatlichen Sozialversicherungen im Falle von zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, für die Pflege des kranken Kindes, für die Wiederherstellung und Stärkung der Gesundheit, für Todesfälle in der Familie ; unentgeltliche ärztliche Betreuung und Erleichterungen im Falle von Verschikkung zwecks Behandlung in Bade- und Luftkurorte : d) verkürztes Arbeitsprogramm, falls sie unter schädlichen . oder gefährlichen Bedingungen arbeiten oder falls ihnen aus Gesundheitsrücksichten durch ärztliches Zeugnis ein solches Programm vorgeschrieben wird ; e) staatliche Kinderbeihilfe, die Benutzung der Kinderkrippen und Kindergärten : f) entsprechende Arbeitsschutzbedingungen sowie — für Frauen und Jugendliche — besondere Schutzmassnahmen. g) Unterstützung und Erleichterungen im Hinblick auf die Verbesserung der Berufsausbildung ; h) ins kollektive Leitungsorgan der Einheit zu wählen und gewählt zu werden, ihre Meinung zu jedem Problem in dessen Tätigkeit zu äussern, an der Generalversammlung der Lohnempfänger teilzunehmen und sich an das Leitungsorgan der Einheit mit Vorschlägen und Empfehlungen zu wenden, um Teilnahme an Sitzungen des kollektiven Leitungsorgans anzusuchen, wenn die Arbeit der Abteilungen geprüft wird, in denen sie beschäftigt sind und die Charakterisierung ihrer Berufstätigkeit seitens ihrer hierarchischen Vorgesetzen kennenzulernen; i) sie dürfen sich an das hierarchisch übergeordnete Organ oder an das Arbeitsgerichtsorgan im Falle von Massnahmen wenden, die sie als den Interessen der Einheit oder persönlichen Rechten zuwiderlaufend ansehen ; j) Erleichterung bei der Erwirkung einer Wohnung aus Staatsbesitz wie auch bei der Erwirkung von Krediten für den Bau einer Eigenwohnung ; k) auf Rente bei Erreichung der Altersgrenze oder im Falle einer Invalidität ; Art. 5. — Die Lohnempfänger sind verpflichtet, Ordnung und Disziplin am .Arbeitsplatz einzuhalten, alle Aufgaben zu erfüllen, die ihnen gemäss dem Gesetz, dem Kollektivvertrag und ihren individuellen Arbeitsverträgen, dem Organisations- und Betriebsreglement her Einheit, dem inneren Betriebsreglement sowie den Bestimmungen der Leitungsorgane über die Entfaltung der Tätigkeit in der Einheit zukommen. Die Lohnempfänger haben nachstehende allgemeine Verpflichtungen ; a) Das Arbeitsprogramm einzuhalten und die Arbeitszeit voll und ganz für die Erfüllung der Dienstpflichten zu nutzen j b) sich den festgelegten technologischen und Arbeitsprozess anzueignen und einzuhalten, die Einrichtungen im Einklang mit den in der technischen Dokumentation vorgesehenen Betriebskennziffern zu nutzen, sämtliche Arbeitsgeräte intensiv zu nutzen und die Roh- und Hilfsstoffe rationell zu verwenden ; c) den Stand der Berufsausbildung ständig zu heben, um die Planaufgaben zu erfüllen, die Qualität der Erzeugnisse und Arbeiten ständig zu verbessern und die Arbeitsproduktivität zu steigern ; d) die Arbeitsschutznormen sowie «He Normen betreffend die Nutzung der Schutzund Arbeitsausrüstungen, die Normen zur Verhütung von Bränden oder jeglicher anderer Situationen, die die Gebäude und Anlagen der Einheit oder aber das Leben, die körperliche Integrität oder die Gesundheit von Personen gefährden könnten, einzuhaiten ; e) die Regelungen betreffend die Wahrung des Staatsgeheimnisses einzuhalten ; f) das sozialistische Eigentum zu verteidigen und gut zu bewirtschaften und sich an der Analyse und Erörterung der allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit der Tätigkeit innerhalb der Einheit aktiv zu beteiligen, damit diese Tätigkeit ständig verbessert wird. gj Ein korrektes Verhalten an den Tag zu legen, Beziehungen der gegenseitigen Hilfeleistung zu allen Mitgliedern des Arbeitskollektivs zu fördern, jede Art nichtentsprechender Erscheinungen zu bekämpfen und im Sinne einer kommunistischen Einstellung zur Arbeit und Gesellschaft zu, handeln. Kapitel III Abschluss des Arbeitsvertrages, Festsetzung des ununterbrochenen Dienstalters in derselben Einheit und der ohne Unterbrechung geleisteten Dienstjabre Art, 6. — Der Arbeit«vertrag . wird schriftlich geschlossen ; er legt in notwendigem Mass die vom Gesetz und vom kollektiven Arbeitsverträg vorgesehenen Rechte und Pflichten der Seiten fest. Art. 7. — Der Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen ; -eatspre* chend den Notwendigkeiten kann der Arbeitsvertrag auch auf bestimmte Dauer geschlossen werden. Art. 8. — Ununterbrochenes Dienstalter in derselben Einheit hat jener Lohne-uplänger, der in einer Einheit auf Grund desselben auf unbestimmte Dauer geschlossenen Arbeitsvertrages gearbeitet hat. Ebenfalls ununterbrochenes Dienstalter in derselben Einheit hat : a) der Lohnempfänger mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer, der infolge seiner in dienstlichem Interesse erfolgten Versetzung in zwei oder mehreren Einheiten gearbeitet hat ; b) der Lohnempfänger mit Arbeitsvertrag auf bestimmte Dauer, der alljährlich, je nach den dienstlichen Notwendigkeiten, mindestens sechs Monate in derselben Einheit oder in verschiedenen Einheiten gearbeitet hat, zu denen er organisiert, auf Weisung eines zuständigen Organs, überging. Art. 9. — Der Lohnempfänger mit Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer, der binnen 90 Tagen nach Erlöschen des Grundes, um dessen willen er. zu arbeiten aufhörte, wieder eine Stellung annimmt, hat in folgenden Fällen das Recht auf ununterbrochenes Dienstalter in derselben Einheit : a) wenn er in eine Schule, zu einem Qualifizierungs-, Fortbildungs. oder Spezialisierungskurs geschickt wurde ; b) wenn er mit Genehmigung des Leiters des zuständigen Organs innerhalb gesellschaftlicher Organisationen ständige Aufgaben erfüllte ; c) wenn er eine Wahlfunktion kontinuierlichen Charakters ausübte, für die er Lohn erhielt ; d) wenn er entsandt wurde, um in einer internationalen Organisation zu arbeiten ; e) wenn er seinen Militärdienstpflichten genügte oder unter den Bedingungen des Dekrets 407 von 1958 seine Tätigkeit als Militärangehöriger in den ständigen Kadern oder im militarisierten Personal einstellte ; f) wenn die Einheit seinen Arbeitsvertrag kündigte, weil er mehr als drei Monate im Dienst gefehlt hat, da er. wie durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, zeitweilig arbeitsunfähig war ; g) wenn er von einem innegehabten Amt infolge seiner Ernennung durch das zuständige übergeordnete Organ befreit wurde ; h) wenn sein Arbeitsvertrag gekündigt wurde und die zuständigen Organa nachher feststellten, dass diese Mässnahme auf Grund unstichhaltiger Motive ergriffen worden war; i) wenn er die Tätigkeit infolge seines durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Gesundheitszustandes, der einen Wechsel des Arbeitsplatzes erforderte, einsfeilte, falls ihm die Einheit keine andere entsprechende Arbeit bieten konnte ; j) wenn er wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt wurde ; k) wenn einer der Ehegatten dem anderen folgt, falls dieser m dienstlichem Interesse versetzt wurde oder zusammen mit seiner Einheit in eine andere Ortschaft übersiedelt ist, wegen einer ständigen Mission ins Ausland geschickt oder mit der Arbeit in einer internationalen Organisation betraut wurde. Unter denselben Bedingungen kommen die Rechte des ununterbrochenen Dienstalters in derselben Einheit, einer Lohnempfängerin zugute, die die Tätigkeit wegen Schwangerschaft oder um ihr Kind bis zum siebenten Lebensjahr zu erziehen, unterbrochen hat. Das Recht auf ununterbrochenes Dienstalter in derselben Einheit kommt auch dem Lohnempfänger . zugute, dem der Arbeitsvertrag' gekündigt wurde, weil die Einheit die Tätigkeit einstellt, das Personal verringert, die Einheit den Lohnempfänger nicht mehr benötigt, ohne dass der Grund hierfür dem Lohnempfänger zur Last gelegt werden1 kann, die.unter Buchstaben h vorgesehene Person wieder angestellt wird, falls der Betreffende innerhalb von 90 Tagen nach Kündigung des Vertrags wieder eine Arbeitsstelle angetreten hat. Die Bestimmungen unter den Buchstaben a bis f und in Abs. 2 des vorliegenden Artikels gelten für den Fall, da der Lohnempfänger in derselben Einheit oder in einer anderen Einheit eine Stellung angetreten hat, wenn die Einheit, bei der er arbeitete, schriftlich bestätigt, sie brauche ihn nicht. Art. 10. — Folgenden Kategorien von Lohnempfängern wird ununterbrochenes Dienstalter zuerkannt ; a) dem Lohnempfänger, der sich in einer der in Art. 8 und 9 vorgesehenen Lagen befindet ; b) dem Lohnempfänger, der auf Ansuchen versetzt wurde ; c) dem Lohnempfänger, der die Tätigkeit einstellte, aber binnen 90 Tagen in ein,er anderen Ortschaft, wohin er dem Ehegatten folgte, der in dieser Ortschaft arbeitet, eine Stellung antritt ; d) demjenigen, der sich mit Genehmigung der Genossenschaftsleitung 90 Tage nach seinem Austritt aus einer Handwerksgenossenschaft, in der er als Mitglied arbeitete. oder 90 Tage vom Datum dev Einstellung seiner Tätigkeit als Lohnempfänger an einem anderen Arbeitsplatz als in einer sozialistischen Einheit jn eine staatliche Einheit eingitederte. Art. 11. — Die Versetzung . von Lohnempfängern aus einer Einheit in die andere wird in folgenden Fällen vorgenommen ; a) Versetzung in dienstlichem Interesse, die auf Ansuchen der Einheit, in die der betreffende Lohnempfänger versetzt wird, von der Leitung der Einheit, die er verlässt. mit der Genehmigung des ihr hierarchisch übergeordneten Organs vorgenommen wird. Im Falle einer Versetzung aus einer zentralen Institution oder aus einer Einheit mit Zentrale-Statut genügt deren Einwilligung ; b) Versetzung auf Ansuchen des Lohnempfängers. die nur mit der Einwilligung der Einheit, die er verlässt, sowie der Einheit, in die er versetzt wird, unter entsprechend gerechtfertigten Bedingungen erfolgen kann, wie etwa Näherbringen an die Familie, Übergang in eine seiner Ausbildung entsprechende Arbeit sowie Besetzung eines Postens durch Wettbewerb. Der Übergang von einer Einheit zur anderen durch Ernennung des zuständigen übergeordneten Organs ist eine Versetzung in dienstlichem Interesse. Ein Lohnempfänger, der infolge einer Fusion oder Zusammenlegung der Teilung des Besitzes der Einheit oder der Abtrennung eines Teiles von ihr zu einer anderen Einheit übergeht, gilt ebenfalls als in dienstlichem Interesse versetzt. Kapitel IV Belohnungen und Sanktionen Art. 12. — Die Lohnempfänger, die die ihnen zukommenden Aufgaben zeitgerecht und entsprechend erfüllen und deren Verhalten einwandfrei ist. können gemäss den gesetzlichen Verfügungen folgende Belohnungen erhalten : a) den schriftlichen oder mündlichen Dank der Leitungsorgane ; b) Auszeichnung in der Arbeit; c) Würdigung auf der Ehrentafel ; d) Würdigung im Ehrenbuch ; e) Orden, Medaillen, Ehrentitel. Ehrenurkunden, Abzeichen und auszeichnende Titel. ; f) die Gewährung von höheren Stufen oder Gradationen des Tariflohnes gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ;. g) Gratifikationen und Prämien ; h) ändere Belohnungen in bar oder in Wertgegenständen. unentgeltlichen Ausflügen und ähnlichen, wie es das Reglement der inneren Ordnung, das Disziolinarstatut oder der Kollektivvertrag vorsehen ; Die unter Absatz d und e vorgesehenen Belohnungen des Lohnempfängers werden in sein Arbeitsbuch eingetragen. Für ununterbrochenes Dienstalter in derselben Einheit erhalten die Lohnempfänger gemäss dem Gesetz eine Gehaltszulage. Je nach dem Dienstalter und . der ununterbrochenen Dienstzeit in ein und derselben Einheit kommen den Lohnempfängern fallweise eine Verlängerung der Dauer des Erholungsurlaubes, höhere Kranken- und Entbindungsbilfen' sowie höhere .Renten, gemäss dem Gesetz, zugute. Art. 131 — Die Verletzung der Arbeits- Verpflichtungen einschliesslich der Verhalterisnormen durch Verschulden der . Lohnempfänger ungeachtet , der Funktion, die sie ausüben, wird fallweise bestraft mit ; , a) einer Rüge ; b) einer Verwarnung ; c) Entzug einer oder mehrerer Lohngrade oder -stufen für ein bis drei Monate oder, im Falle der mit Grundlohn Eingestuften dessen 5. bis lflprozentige Verringerung für dieselbe Dauer ; d) Zurücksetzung in der Funktion oder in der Kategorie — im Rahmen desselben Bern [es — für ein, zwei oder drei Monate ; e) Kündigung des Arbeitsvertrages aus disziplinarischen Gründen. Bei der Festsetzung der Sanktionen werden Ursachen und Tragweite der Tat sowie die Umstände, unter denen sie begangen wurde, und der Grad der Schuld des Lohnempfängers in Betracht gezogen, ebenso ob er bereits in der Vergangenheit ähnliche Verstösse begangen hat sowie die Folgen dieses Verstosses. Die Disziplinarstrafe wird ausschliesslich nach vorheriger Untersuchung des einen Verstoss bildenden Tatbestandes, nach der Befragung des Lohnempfängers und der Überprüfung der von ihm zu seiner Verteidigung gemachten Aussagen verhängt. Die Disziplinarstrafe ist dem Lohnempfänger innerhalb von höchstens 30 Tagen mitzuteilen, von dem Zeitpunkt gerechnet, an dem der zu ihrer Verhängung Berechtigte vom Verstoss in Kenntnis gesetzt wurde ; die Strafe kann nicht später als sechs Monate nach dem Datum des Verstosses verhängt wei'den. Art. 14. — Die Disziplinarstrafe wird vorn kollektiven Leitungsorgan oder vom Direktor der Einheit verhängt. Die in Art. 13, unter Absatz a und b vorgesehenen Sanktionen können auch gemäss dem Reglement der inneren Ordnung von den Meistern und Abteilungsleitern der Einheit verhängt werden. Bei Lohnempfängern, die vom hierarchisch übergeordneten Organ ernannt wurden sowie bei den Lohnempfängern, die mit der Genehmigung dieses Organs oder des kollektiven Leitungsorgans der betreffenden Einheit eingestuft wurden, kann die in Art. 13, Absatz e vorgesehene Kündigung des Arbeitsvertrageg mit der Billigung dieser Organe vorgenommen werden. Art. 15. — Die strafrechtliche oder materielle Verantwortung sowie die Durchführung einiger Massnahmen gesellschaftlicher Einwirkung schliessen die disziplinarische Verantwortlichkeit'für die begangene Tat nicht aus, wenn durch diese auch Arbeitsverpflichtungen übertreten wurden. Bei der Festsetzung der in Art. 13. Absatz c, vorgesehenen Disziplinarstrafe wird auch darauf Rücksicht genommen, ob wegen Verletzung der Dienstpflichten eine Strafe verhängt wurde. Art. 16. — Falls die Einheit einen Strafantrag gegen einen Lohnempfänger eingereicht hat oder dieser wegen Straftaten, die mit der Funktion unvereinbar sind, vor Gericht kommt, wird die Leitung der Einheit ihn von seiner Funktion suspendieren. Während der Suspendierung wird ihm der Lohn nicht ausgezahlt. Art. 17. — Falls die Unschuld eines gemäss Art. 13 bestraften oder gemäss Art. 16 von seiner Funktion suspendierten Lohnempfängers festgestellt wird, hat dieser das Recht auf eine Entschädigung, die dem ihm nicht ausgezahlten Lohn entspricht. Falls der Bestrafte während der Dauer seiner Suspendierung von der Funktion einen anderen Posten innehatte, verringert sich die Entschädigung um die Summe des in dieser Periode erhaltenen Lohns. Art. 18. — Der Sanktionierte kann gegegen die Disziplinarstrafe binnen 15 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden war, schriftliche Beschwerde einreiehen. Über die Beschwerde wegen der Disziplinarstrafe entscheiden innerhalb von 30 Tagen : a) die Person, die hierarchisch unmittelbar jener Person übergeordnet ist, die die Sanktion verhängt hat ; b) das kollektive Leitungsorgan für eine Sanktion, die vom Leiter der Einheit verhängt wurde ; c) das hierarchisch unmittelbar übergeordnete Organ bei einer Sanktion, die vom kollektiven Leitungsorgan verhängt wurde ; d) das Gericht, wenn die Sanktion in der disziplinarischen Kündigung des Arbeitsvertrags besteht. Die Beschlüsse, die die in Abs. 2 vorgesehenen Organe fassen, sind endgültig. Art. 19. — Die über einen Lohnempfänger verhängte Disziplinarstrafe — mit Ausnahme der Kündigung des Arbeitsvertrages — gilt als nicht verhängt, wenn der Lohnempfänger binnen eines Jahres danach keinen anderen Verstoss begangen hat. Vor Ablauf der einjährigen Frist, doch nicht vor sechs Monaten nach Verhängung der Strafe, kann der Leiter der Einheit, falls der Lohnempfänger in der Zwischenzeit keinen weiteren Verstoss mehr begangen hat und ein entsprechendes Verhalten an den Tag legt, verfügen, dass die verhängte Strafe als null und nichtig anzusehen ist. Art. 20. — Wurde die Unschuld eines bestraften Lohnempfängers festgestellt, sind die Personen, die in böser Absicht die Disziplinarstrafe verhängten oder ihre Verhängung bewirkten, disziplinarisch, materiell und fallweise auch strafrechtlich dafür zu belangen. Art. 21. — Die Einheit, die einen Lohnempfänger in eine Schule, zu einem Fortbildungs. oder Spezialisierungskurs schickt, wobei er seiner Produktionsarbeit enthoben wird, öder die gemäss dem Gesetz Ausbildungs- oder Qualifizierungskurse am Arbeitsplatz organisiert, wird mit dem betreffenden Lohnempfänger einen Zusatzakt zum Arbeitsvertrag aufsetzen, der auch folgende Punkte vorsehen muss ; a) die Verpflichtung der Einheit, die Kosten der Ausbildung des Lohnempfängers unter den gesetzlichen Bedingungen teilweise oder ganz zu tragen; b) die Verpflichtung des Lohnempfängers, in der betreffenden Einheit mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Ausbildungskurses zu arbeiten ; c) die Verpflichtung des Lohnempfängers, bei Nichteinhaltung der unter Absatz b vorgesehenen Verpflichtung eine Entschädigung zu zahlen, die den Ausgaben der Einheit oder anderer Organe für seine Berufsausbildung entspricht. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten auch für Lohnempfänger, die zu Spezialisierungs- oder Dokumentierungszwecken ins Ausland geschickt werden. Art. 22. — Die Unterbrechung der Dienstzeit oder die Unterbrechung der Arbeit in derselben Einheit zieht laut Gesetz die Verringerung oder, je nachdem, den Verlust einiger Rechte bet der Festsetzung der Einstufung und Grade, der Gewährung von Gratifikationen sowie des Erholungsurlaubs und der materiellen Hilfe bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit nach sich. Kapitel V Das Reglement der inneren Ordnung und das Disziplinarstatut Art, 23. — Das Reglement der inneren Ordnung im Betrieb, in der Wirtschaftsorganisation oder Institution wird von der Einheit der Leitung zusammen mit dem Gewerkschaftskomitee ausgearbeitet und gebilligt gemäss der Anleitung, die das Arbeitsministerium und der Zentralrat des Allgemeinen Gewerkschaftsverbandes auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausarbeiten : auf Grund der Bestimmungen vorliegenden Gesetzes wird die Anleitung auch das angeben, was der Arbeitsvertrag in seiner schriftlichen Form enthalten muss. Art. 24. — Das Reglement der inneren Ordnung legt die Verpflichtungen der Einheit und die der Lohnempfänger fest, enthält Verfügungen bezüglich der Arbeitsorganisierung in der Einheit, der Arbeitsdisziplin, der Belohnungen, die gewährt werden können, der . Art der Verhängung von Disziplinarstrafen und der Personen, die das Recht haben, sie zu verhängen, Art. 25. — Das Reglement der inneren Ordnung gilt für alle Lohnempfänger der Einheit sowie für diejenigen, die, von anderswo versetzt, in der Einheit arbeiten. Die Lehrlinge, die am Arbeitsplatz ausgebildet werden, die Schüler und Studenten, die ihr Praktikum in der Einheit machen, sowie die delegierten Lohnempfänger sind verpflichtet, die Regeln der Disziplin am Arbeitsplatz, an dem sie tätig sind, einzuhaiten. Art, 26. — In den Sektoren, in denen der Charakter der Tätigkeit die Einsetzung eines spezifischen disziplinarischen Regimes erfordert, arbeitet das zuständige Zentralorgan zusammen mit dem Komitee des Gewerkschaftsverbandes des Zweiges ein Disziplinarstatut aas, das durch einen Ministerratsbeschluss gebilligt wird. G ESETZ über Arbeitsorganisierung und Arbeitsdisziplin in den staatlichen sozialistischen Einheiten NEUER WEG / 28, März 1970 Kapitel VI Schlussbestimmungen Art. 27. — Die im Art. 23 vorgesehene Anleitung wind binnen 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgearbeitet. Die Einheiten sind verpflichtet, binnen sechs Monaten vom selben Datum an neue Reglements der inneren Ordnung auszuarbeiten. Die Ministerien und anderen Zentralorgane werden die Erfüllung dieser Aufgabe koordinieren und kontrollieren. Art. 28. — Die Bestimmungen über den Rechtsstatus der Lohnempfänger in den sozialistischen staatlichen Einheiten werden entsprechend auch auf die Angestellten der genossenschaftlichen sowie der anderen gesellschaftlichen Organisationen angewandt. Den genossenschaftlichen sowie den anderen gesellschaftlichen Organisationen wird empfohlen, ausgehend von den Zielen und Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entsprechende Regelungen für die Arbeitsorganisierung und -disziplin im Rahmen dieser Organisationen festzulegen. Art. 29. — Der schriftliche Arbeitsvertrag wird mit neuen Lohnempfängern gemäss der in Art. 23 des vorliegenden Gesetzes genannten Anleitung geschlossen. Für die anderen Lohnempfänger kann das Bestehen des Arbeits Vertrages durch alle vom Gesetz gebilligten Mittel nachgewiesen werden. Art. 30. — Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am 26. März 1970 in' Kraft. Ununterbrochene Dienstzeit in derselben Einheit und ununterbrochene Dienstzeit in der Arbeit werden für die Periode vor dem 26. März 1970 auf Grund der Regelungen festgesetzt, die den Änderungen des vorliegenden Gesetzes vorausgegangen sind. Beschwerden gegen Disziplinarstrafen, über die beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes noch nicht entschieden wurde, werden von den zuständigen Organen entschieden, bei denen sie anhängig sind. Art., 31 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden Art. 12. Art. 13. Art. 16, Art. 16(3) und Art. 117 des Arbeitsgesetzbuches entsprechend abgeändert und Art. 17 (5), Art. 20. Buchstabe e, Art. 24—26 einschliesslich, Art. 25, Art. 130 und Art. 130 (1) des Arbeitsgesetzbuches aufgehoben. Ebenso werden alle anderen zuwiderlaufenden Verfügungen entsprechend abgeändert oder, fallweise, aufgehoben.