Neuer Weg, 1970. március (22. évfolyam, 6477-6502. szám)

1970-03-28 / 6500. szám

Seite 2 Die Arbeitsbeziehungen in den staatlichen Einheiten beruhen auf dem soziali­stischen Eigentum des ganzen Volkes an den Produktionsmitteln. Die Verstaat­lichung deir wichtigsten Produktionsmittel im Juni 1948, die Umwandlung der Ar­beiterklasse zur führenden Klasse unserer Gesellschaft, die ständige Ausweitung des sozialistischen Eigentums als Folge der Politik des Staates, einen bedeutenden Teil des Nationaleinkommens für die erweiterte Produktion bereitzustellen, die Volkswirtschaft rasch und allseitig zu entwickeln, und die von Partei und Regie­rung im Hinblick auf die Vervollkommnung des gesellschaftlichen Lebens und die Vertiefung der sozialistischen Demokratie getroffenen Massnahmen haben die Stel­lung der Werktätigen in der Gesellschaft wesentlich verändert. In der Sozialistischen Republik Rumänien besitzt jeder Bürger das Recht und die Möglichkeit, in jedem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bereich ge­mäss seiner Vorbereitung und den Bedürfnissen der Gesellschaft eine Tätigkeit zu entfalten. Die Werktätigen erhalten als Entlohnung einen Teil des für den Konsum be­stimmten Nationaleinkommens im Verhältnis zu der Menge und Qualität der ge­leisteten Arbeit ; überdies erfreuen sie sich der vom Staat zum Nutzen des ganzen Volkes für die Entwicklung von Unterricht und Kultur, für öffentliche Gesund­heitsbetreuung, Versicherungen und Sozialfürsorge zur Verfügung gestellten ma­teriellen und Barmittel. Die Werktätigen beteiligen sich unmittelbar an der Ausarbeitung und Durch­führung der Produktionspläne und der Beschlüsse über die Organisierung und Ver­waltung der sozialistischen Einheiten ; sie wählen ihre Vertreter in die kollektiven Leitungsorgane der Einheiten und erörtern auf der Generalversammlung die Art und Weise der Erfüllung der Aufgaben und Probleme der Verbesserung der Tätig­keit dieser Einheiten. * In ihrer doppelten Eigenschaft als Eigentümer und Produzenten tragen die Werktätigen gegenüber der Gesellschaft die Verantwortung sowohl für die Erfül­lung der persönlichen Dienstpflichten als auch für den Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben, die der Einheit überhaupt innerhalb des allgemeinen Plans zur wirt­schaftlichen und sozial-kulturellen Entwicklung des Landes zukommen sowie für die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in der Produktion, Verteidigung und Festigung des sozialistischen Eigentums. Die Gewerkschaften — als Massen­organisation der Werktätigen — spielen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung ihres Bewusstseins als Eigentümer der Produktionsmittel, bei der Steigerung ihrer Verantwortung für die gute Organisierung und Abwicklung der Tätigkeit der sozialistischen Einheiten, bei der Förderung ihrer Initiative und ihrer Schaffens­kraft. Die Verstärkung der Arbeitsdisziplin und die Vervollkommnung der Organi­sierung der Tätigkeit der sozialistischen Einheiten tragen bei zur hochwertigen Nutzung des materiellen und Arbeitspotentials des Landes, zur Aufbietung der Massen der Werktätigen für die Verwirklichung des Programms, das die Partei für den Aufbau der allseitig entwickelten sozialistischen Gesellschaft und den Übergang zum Aufbau des Kommunismus in unserem Vaterland festgelegt hat. Kapitel I Die Pflichten der Leitungen der Einheiten Art. 1. — Die Leitungsorgane der staat­lichen sozialistischen Einheiten — in In­dustrie, Landwirtschaft, Bauwesen, Trans­portwesen, Warenverkehr. wissenschaft­licher Forschung wie auch in den ande­ren Wirtschaftszweigen — sind gegenüber dem Staat und den Belegschaften der Lohn­empfänger in deren Rahmen für die sorg­fältige Organisierung der gesamten Tätig­keit, für die Wahrung des Gemeinschafts­­eigentums und für die gute Bewirtschaftung der materiellen und Geldmittel verantwort­lich wie auch dafür, dass die notwendigen Massnahmen im Hinblick auf die vollstän­dige und zeitgerechte Erfüllung der Plan­aufgaben getroffen und die Prinzipien und Normen der sozialistischen Disziplin einge­halten werden. Diese Organe sind verpflich­tet, sicherzustellen : a) Die gründliche Untermauerung der Entwürfe für die Produktions- und Arbeits­pläne, die Schaffung sämtlicher Vorausset­zungen für deren Durchführung, für die Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Effektivität der gesamten Tätigkeit ; b) die wissenschaftliche Organisierung von Produktion und Arbeit durch Festlegung eines rationellen organisatorischen Aufbaus der Einheit, die Verteilung sämtlicher Lohnempfänger nach Arbeitsplätzen und die Festlegung ihrer Aufgaben und Pflichten, die Ausarbeitung von technisch begründeten Arbeitsnormen und die Ausübung einer ständigen und anspruchsvollen Kontrolle über die Art und Weise, wie die Aufgaben erfüllt werden ; c) die Anwendung der Errungenschaften der fortgeschrittenen Wissenschaft und Technik, der modernen Technologie und Arbeitsmethoden, die die intensive Nutzung der Arbeitsmittel, die Organisierung des technischen Beistands in jeder Schicht und an allen Arbeitsplätzen ; d) die Produktionsaufnahme von Erzeug­nissen mit hochwertigen Eigenschaften, die dem internationalen Leistungsstand entspre­chen, und die ständige Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse; e) die zeitgerechte und gute Versorgung sämtlicher Abteilungen und Arbeitsab­schnitte mit Roll- und Hili'sstoffen, Heiz­stoff und Kraftstrom sowie die Einhaltung des genormten Materialverbrauchs ; f) die rationelle Nutzung der Arbeitskräfte, die Beibehaltung der Angestelltenzahl auf einem Stand, der für die Verwirklichung der Planaufgaben unbedingt notwendig ist, die Verbesserung der Qualifikation der Fachkräfte, die Verbesserung ihrer Stabi­lität und ihre Beförderung im Einklang mit ihrer Vorbereitung und mit ihren Arbeits­verdiensten ; kein Lohnempfänger darf von der Produktion enthoben werden, ausser den Abgeordneten der Grossen Nationalver­sammlung während der Tagungen oder in anderen, gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Lohnempfänger während des Arbeits­programms für Tätigkeiten einzusetzen, die ojrcht mit der Produktion oder den Dienst­verpflichtungen in Verbindung stehen, ist ausser in gesetzlich vorgesehenen Fällen verboten. g) entsprechende Bedingungen für den Arbeitsschutz zu gewährleisten ; h) die genaue Erfüllung der von der Einheit abgeschlossenen Verträge zur Lie­ferung von Erzeugnissen zu den vorgesehe­nen Fristen und in der vorgesehenen Aus­wahl und Qualität, die Durchführung der festgelegten Arbeiten und Dienstleistungen unter guten Bedingungen wie auch die Ein­haltung der übernommenen Verpflichtungen betreffend die Kooperation und Zusammen­arbeit mit anderen Einheiten ; i) die Verpflichtungen, die die Einheit laut Kollektivvertrag eingegangen ist, zu respektieren und zu erfüllen ; j) alle kritischen Bemerkungen, Emp­fehlungen und Vorschläge zu Massnahmen, die die Lohnempfänger Her Einheit auf der Generalversammlung oder bei anderen Ge­legenheiten machen, aufmerksam zu prüfen und in Betracht zu ziehen sowie die be­treffenden Lohnempfänger davon zu be­nachrichtigen, wie die aufgeworfenen Fra­gen gelöst wurden. Je nach Profil, Spezifikum und kom­plexem Charakter der '‘Aufgaben jeder Einheit erstellt ihr Leitungsorgan das Re­glement für die. Organisation und Funktion sowie — zusammen mit dem Gewerkschafts­­komitee — das Reglement der inneren Ord­nung, aufgrund und in Anwendung der Bestimmungen vorliegenden Gesetzes. Art, 2. — Der Direktor stellt die ope­rative Leitung der Einheit sicher und führt die Beschlüsse des. kollektiven Leitungsor­­gans und die vom hierarchisch übergeord­neten Forum festgelegten Aufgaben durch. Der Leiter der Einheit ist verpflichtet, in­nerhalb seiner Befugnisse und im Einklang mit dem Gesetz, im Hinblick auf die Ver­wirklichung der Planbestimmungen die gute Organisierung der Produktion, die Gewähr­leistung von entsprechenden Arbeitsbedin­gungen und die Verbesserung der Tätigkeit der betreffenden Einheit alle erforderlichen Massnahmen zu treffen. Art. 3. — Im Hinblick auf den entspre­chenden Betrieb der sozialistischen Ein­heiten wird deren Tätigkeit auf Produk­tionsabteilungen und -Werkstätten, Ver­sorgungs-, Absatz- und Transportdienste, Labors, Instandhaltungswerkstätten, For­sehimgsabteiUmgen und -abschnitte, Be­triebsdienste und andere Einheiten orga­nisiert. Die Chefingenieure, Abteilungs- und Werkstättenleiter, Leiter von Dienststellen und Leiter sämtlicher Arbeitsabschnitte sind verpflichtet, die den Belegschaften, die sie leiten oder koordinieren, zukommenden Aufgaben, zeitgerecht i'estzulegen, den not­wendigen technischen Beistand, die Ver­stärkung der Arbeitsdisziplin, die Ausarbei­tung und Anwendung der technisch-orga­nisatorischen Massnahmen im Hinblick auf die restlose Planerfüllung und die Verbes­serung der Tätigkeit dér betreffenden Ab­schnitte sjcherzustellen. Die Meister sind verpflichtet, den Pro­duktionsprozess unmittelbar zu leiten und — für jeden Arbeitsplatz, für den sie ver­antworten — die entsprechende Produk­tions- und Arbeitsorganisierung, die Versor­gung mit Roh- und Hilfsstoffen, Werkzeu­gen und Geräten, die entsprechende tech­nische Anleitung, die Nutzung und Instand­haltung der Maschinen und Geräte, die Ein­haltung der Ordnung, die sorgfältige Nut­zung der Arbeitzeit durch jeden einzelnen Lohnempfänger sicherzustellen. Kapitel II Die Rechte und Pflichten der Lohnempfänger Art, 4. — Zugleich mit ihrer Anstellung in einer sozialistischen staatlichen Einheit werden die Lohnempfänger Mitglieder ihres Arbeitskollektivs und gemessen laut gesetz­lichen Verfügungen folgende Rechte a) Lohn im Einklang mit der geleiste­ten Arbeitsmenge und deren Qualität, Lohnzuschüsse für Arbeit, die unter be­sonderen Bedingungen geleistet wird, sowie andere Zuschüsse und Zulagen ; b) ein Ruhetag in der Woche und jähr­licher bezahlter Erholungsurlaub ; c) materielle Unterstützung innerhalb der staatlichen Sozialversicherungen im Falle von zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, Schwan­gerschaft, für die Pflege des kranken Kin­des, für die Wiederherstellung und Stär­kung der Gesundheit, für Todesfälle in der Familie ; unentgeltliche ärztliche Betreuung und Erleichterungen im Falle von Verschik­­kung zwecks Behandlung in Bade- und Luftkurorte : d) verkürztes Arbeitsprogramm, falls sie unter schädlichen . oder gefährlichen Be­dingungen arbeiten oder falls ihnen aus Gesundheitsrücksichten durch ärztliches Zeugnis ein solches Programm vorgeschrie­ben wird ; e) staatliche Kinderbeihilfe, die Benut­zung der Kinderkrippen und Kindergär­ten : f) entsprechende Arbeitsschutzbedingun­gen sowie — für Frauen und Jugendliche — besondere Schutzmassnahmen. g) Unterstützung und Erleichterungen im Hinblick auf die Verbesserung der Berufs­ausbildung ; h) ins kollektive Leitungsorgan der Ein­heit zu wählen und gewählt zu werden, ihre Meinung zu jedem Problem in dessen Tä­tigkeit zu äussern, an der Generalversamm­lung der Lohnempfänger teilzunehmen und sich an das Leitungsorgan der Einheit mit Vorschlägen und Empfehlungen zu wenden, um Teilnahme an Sitzungen des kollektiven Leitungsorgans anzusuchen, wenn die Ar­beit der Abteilungen geprüft wird, in denen sie beschäftigt sind und die Charakterisie­rung ihrer Berufstätigkeit seitens ihrer hierarchischen Vorgesetzen kennenzulernen; i) sie dürfen sich an das hierarchisch übergeordnete Organ oder an das Arbeits­gerichtsorgan im Falle von Massnahmen wenden, die sie als den Interessen der Ein­heit oder persönlichen Rechten zuwiderlau­fend ansehen ; j) Erleichterung bei der Erwirkung einer Wohnung aus Staatsbesitz wie auch bei der Erwirkung von Krediten für den Bau einer Eigenwohnung ; k) auf Rente bei Erreichung der Alters­grenze oder im Falle einer Invalidität ; Art. 5. — Die Lohnempfänger sind verpflichtet, Ordnung und Disziplin am .Arbeitsplatz einzuhalten, alle Aufgaben zu erfüllen, die ihnen gemäss dem Gesetz, dem Kollektivvertrag und ihren individuellen Arbeitsverträgen, dem Organisations- und Betriebsreglement her Einheit, dem inneren Betriebsreglement sowie den Bestimmungen der Leitungsorgane über die Entfaltung der Tätigkeit in der Einheit zukommen. Die Lohnempfänger haben nachstehende allgemeine Verpflichtungen ; a) Das Arbeitsprogramm einzuhalten und die Arbeitszeit voll und ganz für die Er­füllung der Dienstpflichten zu nutzen j b) sich den festgelegten technologischen und Arbeitsprozess anzueignen und ein­zuhalten, die Einrichtungen im Einklang mit den in der technischen Dokumenta­tion vorgesehenen Betriebskennziffern zu nutzen, sämtliche Arbeitsgeräte intensiv zu nutzen und die Roh- und Hilfsstoffe ra­tionell zu verwenden ; c) den Stand der Berufsausbildung stän­dig zu heben, um die Planaufgaben zu er­füllen, die Qualität der Erzeugnisse und Arbeiten ständig zu verbessern und die Arbeitsproduktivität zu steigern ; d) die Arbeitsschutznormen sowie «He Normen betreffend die Nutzung der Schutz­­und Arbeitsausrüstungen, die Normen zur Verhütung von Bränden oder jeglicher an­derer Situationen, die die Gebäude und Anlagen der Einheit oder aber das Leben, die körperliche Integrität oder die Ge­sundheit von Personen gefährden könnten, einzuhaiten ; e) die Regelungen betreffend die Wah­rung des Staatsgeheimnisses einzuhalten ; f) das sozialistische Eigentum zu ver­teidigen und gut zu bewirtschaften und sich an der Analyse und Erörterung der allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit der Tätigkeit innerhalb der Einheit ak­tiv zu beteiligen, damit diese Tätigkeit ständig verbessert wird. gj Ein korrektes Verhalten an den Tag zu legen, Beziehungen der gegenseitigen Hilfeleistung zu allen Mitgliedern des Ar­beitskollektivs zu fördern, jede Art nicht­entsprechender Erscheinungen zu bekämpfen und im Sinne einer kommunistischen Ein­stellung zur Arbeit und Gesellschaft zu, handeln. Kapitel III Abschluss des Arbeitsvertrages, Festsetzung des ununterbrochenen Dienstalters in derselben Einheit und der ohne Unterbrechung geleisteten Dienstjabre Art, 6. — Der Arbeit«vertrag . wird schriftlich geschlossen ; er legt in notwen­digem Mass die vom Gesetz und vom kol­lektiven Arbeitsverträg vorgesehenen Rech­te und Pflichten der Seiten fest. Art. 7. — Der Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen ; -eatspre* chend den Notwendigkeiten kann der Ar­beitsvertrag auch auf bestimmte Dauer ge­schlossen werden. Art. 8. — Ununterbrochenes Dienstalter in derselben Einheit hat jener Lohne-up­­länger, der in einer Einheit auf Grund des­selben auf unbestimmte Dauer geschlosse­nen Arbeitsvertrages gearbeitet hat. Ebenfalls ununterbrochenes Dienstalter in derselben Einheit hat : a) der Lohnempfänger mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer, der infolge seiner in dienstlichem Interesse erfolgten Ver­setzung in zwei oder mehreren Einheiten gearbeitet hat ; b) der Lohnempfänger mit Arbeitsver­trag auf bestimmte Dauer, der alljährlich, je nach den dienstlichen Notwendigkei­ten, mindestens sechs Monate in dersel­ben Einheit oder in verschiedenen Ein­heiten gearbeitet hat, zu denen er organi­siert, auf Weisung eines zuständigen Or­gans, überging. Art. 9. — Der Lohnempfänger mit Ar­beitsvertrag auf unbestimmte Dauer, der binnen 90 Tagen nach Erlöschen des Grundes, um dessen willen er. zu arbeiten aufhörte, wieder eine Stellung annimmt, hat in folgenden Fällen das Recht auf ununterbrochenes Dienstalter in derselben Einheit : a) wenn er in eine Schule, zu einem Qualifizierungs-, Fortbildungs. oder Spe­zialisierungskurs geschickt wurde ; b) wenn er mit Genehmigung des Lei­ters des zuständigen Organs innerhalb ge­sellschaftlicher Organisationen ständige Aufgaben erfüllte ; c) wenn er eine Wahlfunktion konti­nuierlichen Charakters ausübte, für die er Lohn erhielt ; d) wenn er entsandt wurde, um in einer internationalen Organisation zu arbeiten ; e) wenn er seinen Militärdienstpflichten genügte oder unter den Bedingungen des Dekrets 407 von 1958 seine Tätigkeit als Militärangehöriger in den ständigen Ka­dern oder im militarisierten Personal ein­stellte ; f) wenn die Einheit seinen Arbeitsver­trag kündigte, weil er mehr als drei Mo­nate im Dienst gefehlt hat, da er. wie durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, zeitweilig arbeitsunfähig war ; g) wenn er von einem innegehabten Amt infolge seiner Ernennung durch das zuständige übergeordnete Organ befreit wurde ; h) wenn sein Arbeitsvertrag gekündigt wurde und die zuständigen Organa nach­her feststellten, dass diese Mässnahme auf Grund unstichhaltiger Motive ergriffen worden war; i) wenn er die Tätigkeit infolge seines durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Gesundheitszustandes, der einen Wechsel des Arbeitsplatzes erforderte, einsfeilte, falls ihm die Einheit keine andere ent­sprechende Arbeit bieten konnte ; j) wenn er wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt wurde ; k) wenn einer der Ehegatten dem an­deren folgt, falls dieser m dienstlichem Interesse versetzt wurde oder zusammen mit seiner Einheit in eine andere Ort­schaft übersiedelt ist, wegen einer stän­digen Mission ins Ausland geschickt oder mit der Arbeit in einer internationalen Organisation betraut wurde. Unter denselben Bedingungen kommen die Rechte des ununterbrochenen Dienst­alters in derselben Einheit, einer Lohn­empfängerin zugute, die die Tätigkeit we­gen Schwangerschaft oder um ihr Kind bis zum siebenten Lebensjahr zu erzie­hen, unterbrochen hat. Das Recht auf ununterbrochenes Dienst­alter in derselben Einheit kommt auch dem Lohnempfänger . zugute, dem der Arbeits­vertrag' gekündigt wurde, weil die Einheit die Tätigkeit einstellt, das Personal verrin­gert, die Einheit den Lohnempfänger nicht mehr benötigt, ohne dass der Grund hier­für dem Lohnempfänger zur Last gelegt werden1 kann, die.unter Buchstaben h vorge­sehene Person wieder angestellt wird, falls der Betreffende innerhalb von 90 Tagen nach Kündigung des Vertrags wieder eine Arbeitsstelle angetreten hat. Die Bestimmungen unter den Buchsta­ben a bis f und in Abs. 2 des vorliegenden Artikels gelten für den Fall, da der Lohn­empfänger in derselben Einheit oder in einer anderen Einheit eine Stellung ange­treten hat, wenn die Einheit, bei der er arbeitete, schriftlich bestätigt, sie brauche ihn nicht. Art. 10. — Folgenden Kategorien von Lohnempfängern wird ununterbrochenes Dienstalter zuerkannt ; a) dem Lohnempfänger, der sich in einer der in Art. 8 und 9 vorgesehenen Lagen befindet ; b) dem Lohnempfänger, der auf Ansu­chen versetzt wurde ; c) dem Lohnempfänger, der die Tätig­keit einstellte, aber binnen 90 Tagen in ein,er anderen Ortschaft, wohin er dem Ehegatten folgte, der in dieser Ortschaft arbeitet, eine Stellung antritt ; d) demjenigen, der sich mit Genehmigung der Genossenschaftsleitung 90 Tage nach seinem Austritt aus einer Handwerksge­nossenschaft, in der er als Mitglied ar­beitete. oder 90 Tage vom Datum dev Einstellung seiner Tätigkeit als Lohnemp­fänger an einem anderen Arbeitsplatz als in einer sozialistischen Einheit jn eine staatliche Einheit eingitederte. Art. 11. — Die Versetzung . von Lohn­empfängern aus einer Einheit in die an­dere wird in folgenden Fällen vorgenom­men ; a) Versetzung in dienstlichem Interesse, die auf Ansuchen der Einheit, in die der betreffende Lohnempfänger versetzt wird, von der Leitung der Einheit, die er ver­lässt. mit der Genehmigung des ihr hier­archisch übergeordneten Organs vorge­nommen wird. Im Falle einer Versetzung aus einer zentralen Institution oder aus einer Ein­heit mit Zentrale-Statut genügt deren Einwilligung ; b) Versetzung auf Ansuchen des Lohn­empfängers. die nur mit der Einwilli­gung der Einheit, die er verlässt, sowie der Einheit, in die er versetzt wird, un­ter entsprechend gerechtfertigten Bedin­gungen erfolgen kann, wie etwa Näher­bringen an die Familie, Übergang in eine seiner Ausbildung entsprechende Arbeit sowie Besetzung eines Postens durch Wett­bewerb. Der Übergang von einer Einheit zur an­deren durch Ernennung des zuständigen übergeordneten Organs ist eine Versetzung in dienstlichem Interesse. Ein Lohnempfänger, der infolge einer Fusion oder Zusammenlegung der Tei­lung des Besitzes der Einheit oder der Ab­trennung eines Teiles von ihr zu einer an­deren Einheit übergeht, gilt ebenfalls als in dienstlichem Interesse versetzt. Kapitel IV Belohnungen und Sanktionen Art. 12. — Die Lohnempfänger, die die ihnen zukommenden Aufgaben zeitge­recht und entsprechend erfüllen und de­ren Verhalten einwandfrei ist. können ge­mäss den gesetzlichen Verfügungen fol­gende Belohnungen erhalten : a) den schriftlichen oder mündlichen Dank der Leitungsorgane ; b) Auszeichnung in der Arbeit; c) Würdigung auf der Ehrentafel ; d) Würdigung im Ehrenbuch ; e) Orden, Medaillen, Ehrentitel. Ehren­urkunden, Abzeichen und auszeichnende Titel. ; f) die Gewährung von höheren Stufen oder Gradationen des Tariflohnes gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ;. g) Gratifikationen und Prämien ; h) ändere Belohnungen in bar oder in Wertgegenständen. unentgeltlichen Aus­flügen und ähnlichen, wie es das Reglement der inneren Ordnung, das Disziolinarstatut oder der Kollektivvertrag vorsehen ; Die unter Absatz d und e vorgesehe­nen Belohnungen des Lohnempfängers wer­den in sein Arbeitsbuch eingetragen. Für ununterbrochenes Dienstalter in derselben Einheit erhalten die Lohnemp­fänger gemäss dem Gesetz eine Gehaltszu­lage. Je nach dem Dienstalter und . der un­unterbrochenen Dienstzeit in ein und dersel­ben Einheit kommen den Lohnempfängern fallweise eine Verlängerung der Dauer des Erholungsurlaubes, höhere Kranken- und Entbindungsbilfen' sowie höhere .Renten, ge­mäss dem Gesetz, zugute. Art. 131 — Die Verletzung der Arbeits- Verpflichtungen einschliesslich der Ver­halterisnormen durch Verschulden der . Lohnempfänger ungeachtet , der Funktion, die sie ausüben, wird fallweise bestraft mit ; , a) einer Rüge ; b) einer Verwarnung ; c) Entzug einer oder mehrerer Lohn­grade oder -stufen für ein bis drei Mo­nate oder, im Falle der mit Grundlohn Eingestuften dessen 5. bis lflprozentige Verringerung für dieselbe Dauer ; d) Zurücksetzung in der Funktion oder in der Kategorie — im Rahmen desselben Bern [es — für ein, zwei oder drei Mo­nate ; e) Kündigung des Arbeitsvertrages aus disziplinarischen Gründen. Bei der Festsetzung der Sanktionen wer­den Ursachen und Tragweite der Tat so­wie die Umstände, unter denen sie be­gangen wurde, und der Grad der Schuld des Lohnempfängers in Betracht gezogen, ebenso ob er bereits in der Vergangen­heit ähnliche Verstösse begangen hat so­wie die Folgen dieses Verstosses. Die Disziplinarstrafe wird ausschliesslich nach vorheriger Untersuchung des einen Verstoss bildenden Tatbestandes, nach der Befragung des Lohnempfängers und der Überprüfung der von ihm zu seiner Ver­teidigung gemachten Aussagen verhängt. Die Disziplinarstrafe ist dem Lohnemp­fänger innerhalb von höchstens 30 Tagen mitzuteilen, von dem Zeitpunkt gerech­net, an dem der zu ihrer Verhängung Be­rechtigte vom Verstoss in Kenntnis ge­setzt wurde ; die Strafe kann nicht später als sechs Monate nach dem Datum des Verstosses verhängt wei'den. Art. 14. — Die Disziplinarstrafe wird vorn kollektiven Leitungsorgan oder vom Direktor der Einheit verhängt. Die in Art. 13, unter Absatz a und b vorgesehenen Sanktionen können auch gemäss dem Reglement der inneren Ord­nung von den Meistern und Abteilungs­leitern der Einheit verhängt werden. Bei Lohnempfängern, die vom hierar­chisch übergeordneten Organ ernannt wurden sowie bei den Lohnempfängern, die mit der Genehmigung dieses Organs oder des kollektiven Leitungsorgans der betreffenden Einheit eingestuft wurden, kann die in Art. 13, Absatz e vorgesehe­ne Kündigung des Arbeitsvertrageg mit der Billigung dieser Organe vorgenommen werden. Art. 15. — Die strafrechtliche oder ma­terielle Verantwortung sowie die Durch­führung einiger Massnahmen gesellschaft­licher Einwirkung schliessen die diszipli­narische Verantwortlichkeit'für die began­gene Tat nicht aus, wenn durch diese auch Arbeitsverpflichtungen übertreten wurden. Bei der Festsetzung der in Art. 13. Ab­satz c, vorgesehenen Disziplinarstrafe wird auch darauf Rücksicht genommen, ob wegen Verletzung der Dienstpflichten eine Strafe verhängt wurde. Art. 16. — Falls die Einheit einen Straf­antrag gegen einen Lohnempfänger ein­gereicht hat oder dieser wegen Straftaten, die mit der Funktion unvereinbar sind, vor Gericht kommt, wird die Leitung der Einheit ihn von seiner Funktion suspen­dieren. Während der Suspendierung wird ihm der Lohn nicht ausgezahlt. Art. 17. — Falls die Unschuld eines gemäss Art. 13 bestraften oder gemäss Art. 16 von seiner Funktion suspendier­ten Lohnempfängers festgestellt wird, hat dieser das Recht auf eine Entschädigung, die dem ihm nicht ausgezahlten Lohn entspricht. Falls der Bestrafte während der Dauer seiner Suspendierung von der Funktion einen anderen Posten innehatte, verringert sich die Entschädigung um die Summe des in dieser Periode erhaltenen Lohns. Art. 18. — Der Sanktionierte kann ge­­gegen die Disziplinarstrafe binnen 15 Ta­gen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden war, schriftliche Beschwerde einreiehen. Über die Beschwerde wegen der Diszi­plinarstrafe entscheiden innerhalb von 30 Tagen : a) die Person, die hierarchisch unmit­telbar jener Person übergeordnet ist, die die Sanktion verhängt hat ; b) das kollektive Leitungsorgan für eine Sanktion, die vom Leiter der Einheit ver­hängt wurde ; c) das hierarchisch unmittelbar überge­ordnete Organ bei einer Sanktion, die vom kollektiven Leitungsorgan verhängt wurde ; d) das Gericht, wenn die Sanktion in der disziplinarischen Kündigung des Arbeits­vertrags besteht. Die Beschlüsse, die die in Abs. 2 vorgese­henen Organe fassen, sind endgültig. Art. 19. — Die über einen Lohnempfän­ger verhängte Disziplinarstrafe — mit Aus­nahme der Kündigung des Arbeitsvertra­ges — gilt als nicht verhängt, wenn der Lohnempfänger binnen eines Jahres da­nach keinen anderen Verstoss begangen hat. Vor Ablauf der einjährigen Frist, doch nicht vor sechs Monaten nach Verhän­gung der Strafe, kann der Leiter der Ein­heit, falls der Lohnempfänger in der Zwi­schenzeit keinen weiteren Verstoss mehr begangen hat und ein entsprechendes Verhalten an den Tag legt, verfügen, dass die verhängte Strafe als null und nichtig anzusehen ist. Art. 20. — Wurde die Unschuld eines bestraften Lohnempfängers festgestellt, sind die Personen, die in böser Absicht die Disziplinarstrafe verhängten oder ihre Verhängung bewirkten, disziplinarisch, materiell und fallweise auch strafrecht­lich dafür zu belangen. Art. 21. — Die Einheit, die einen Lohn­empfänger in eine Schule, zu einem Fortbildungs. oder Spezialisierungskurs schickt, wobei er seiner Produktionsarbeit enthoben wird, öder die gemäss dem Ge­setz Ausbildungs- oder Qualifizierungs­kurse am Arbeitsplatz organisiert, wird mit dem betreffenden Lohnempfänger einen Zusatzakt zum Arbeitsvertrag auf­setzen, der auch folgende Punkte vorse­hen muss ; a) die Verpflichtung der Einheit, die Ko­sten der Ausbildung des Lohnempfän­gers unter den gesetzlichen Bedingungen teilweise oder ganz zu tragen; b) die Verpflichtung des Lohnempfän­gers, in der betreffenden Einheit minde­stens fünf Jahre nach Beendigung des Ausbildungskurses zu arbeiten ; c) die Verpflichtung des Lohnempfän­gers, bei Nichteinhaltung der unter Ab­satz b vorgesehenen Verpflichtung eine Entschädigung zu zahlen, die den Ausga­ben der Einheit oder anderer Organe für seine Berufsausbildung entspricht. Die Bestimmungen des vorliegenden Ar­tikels gelten auch für Lohnempfänger, die zu Spezialisierungs- oder Dokumentie­­rungszwecken ins Ausland geschickt wer­den. Art. 22. — Die Unterbrechung der Dienstzeit oder die Unterbrechung der Arbeit in derselben Einheit zieht laut Ge­setz die Verringerung oder, je nachdem, den Verlust einiger Rechte bet der Fest­setzung der Einstufung und Grade, der Gewährung von Gratifikationen sowie des Erholungsurlaubs und der materiellen Hilfe bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit nach sich. Kapitel V Das Reglement der inneren Ordnung und das Disziplinarstatut Art, 23. — Das Reglement der inneren Ordnung im Betrieb, in der Wirtschaftsorga­nisation oder Institution wird von der Einheit der Leitung zusammen mit dem Gewerkschaftskomitee ausgearbeitet und gebilligt gemäss der Anleitung, die das Arbeitsministerium und der Zentralrat des Allgemeinen Gewerkschaftsverbandes auf Grund der Bestimmungen des vorlie­genden Gesetzes ausarbeiten : auf Grund der Bestimmungen vorliegenden Gesetzes wird die Anleitung auch das angeben, was der Arbeitsvertrag in seiner schriftlichen Form enthalten muss. Art. 24. — Das Reglement der inneren Ordnung legt die Verpflichtungen der Einheit und die der Lohnempfänger fest, enthält Verfügungen bezüglich der Arbeits­organisierung in der Einheit, der Arbeits­disziplin, der Belohnungen, die gewährt werden können, der . Art der Verhängung von Disziplinarstrafen und der Personen, die das Recht haben, sie zu verhängen, Art. 25. — Das Reglement der inneren Ordnung gilt für alle Lohnempfänger der Einheit sowie für diejenigen, die, von an­derswo versetzt, in der Einheit arbeiten. Die Lehrlinge, die am Arbeitsplatz aus­gebildet werden, die Schüler und Stu­denten, die ihr Praktikum in der Einheit machen, sowie die delegierten Lohnemp­fänger sind verpflichtet, die Regeln der Disziplin am Arbeitsplatz, an dem sie tä­tig sind, einzuhaiten. Art, 26. — In den Sektoren, in denen der Charakter der Tätigkeit die Einset­zung eines spezifischen disziplinarischen Re­gimes erfordert, arbeitet das zuständige Zentralorgan zusammen mit dem Komi­tee des Gewerkschaftsverbandes des Zwei­ges ein Disziplinarstatut aas, das durch einen Ministerratsbeschluss gebilligt wird. G ESETZ über Arbeitsorganisierung und Arbeitsdisziplin in den staatlichen sozialistischen Einheiten NEUER WEG / 28, März 1970 Kapitel VI Schlussbestimmungen Art. 27. — Die im Art. 23 vorgesehene Anleitung wind binnen 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Ge­setzes ausgearbeitet. Die Einheiten sind verpflichtet, binnen sechs Monaten vom selben Datum an neue Reglements der inneren Ordnung auszuarbeiten. Die Ministerien und ande­ren Zentralorgane werden die Erfüllung dieser Aufgabe koordinieren und kontrol­lieren. Art. 28. — Die Bestimmungen über den Rechtsstatus der Lohnempfänger in den sozialistischen staatlichen Einheiten wer­den entsprechend auch auf die Angestell­ten der genossenschaftlichen sowie der anderen gesellschaftlichen Organisationen angewandt. Den genossenschaftlichen sowie den an­deren gesellschaftlichen Organisationen wird empfohlen, ausgehend von den Zie­len und Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entsprechende Regelungen für die Arbeitsorganisierung und -disziplin im Rahmen dieser Organisationen festzu­legen. Art. 29. — Der schriftliche Arbeitsver­trag wird mit neuen Lohnempfängern ge­mäss der in Art. 23 des vorliegenden Ge­setzes genannten Anleitung geschlossen. Für die anderen Lohnempfänger kann das Bestehen des Arbeits Vertrages durch alle vom Gesetz gebilligten Mittel nach­gewiesen werden. Art. 30. — Die Bestimmungen des vor­liegenden Gesetzes treten am 26. März 1970 in' Kraft. Ununterbrochene Dienstzeit in dersel­ben Einheit und ununterbrochene Dienst­zeit in der Arbeit werden für die Peri­ode vor dem 26. März 1970 auf Grund der Regelungen festgesetzt, die den Änderungen des vorliegenden Gesetzes vorausgegangen sind. Beschwerden gegen Disziplinarstrafen, über die beim Inkrafttreten des gegen­wärtigen Gesetzes noch nicht entschieden wurde, werden von den zuständigen Or­ganen entschieden, bei denen sie anhän­gig sind. Art., 31 Mit dem Inkrafttreten des vorlie­genden Gesetzes werden Art. 12. Art. 13. Art. 16, Art. 16(3) und Art. 117 des Arbeits­gesetzbuches entsprechend abgeändert und Art. 17 (5), Art. 20. Buchstabe e, Art. 24—26 einschliesslich, Art. 25, Art. 130 und Art. 130 (1) des Arbeitsgesetzbuches aufgehoben. Ebenso werden alle anderen zuwiderlaufen­den Verfügungen entsprechend abgeändert oder, fallweise, aufgehoben.

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