Oedenburger Zeitung, 1888. November (Jahrgang 21, nr. 252-276)

1888-11-08 / nr. 257

aentt LE fester läge, d­em an der erwähn­­ten, statt, zum Theil auf Yull reduzirt. Deshalb hat man sich allenthalben veranlant gesehen, ähnliche Festungen als solche aufzulassen ; sie kamen vorläufig nur an „Depots Festungen“ im Betracht und werden in Sinfrift nur vermöge ihrer militärischen Ubifationen und Etablissements Werth für die Ar­­mee behalten. Die in Lpierstadt, Theresienstadt und­ Dimüg dislozirt gewesene Festungs-Artillerie war bereits seit einiger Zeit größtentheils in die Lager­­festungen­ Stralaı und, Praemyst verlegt; nur einige Cadres der aus Böhmen, We­hren und Schlesien ergänzten­­ Bataillone sind in ihren frühren Garni­­sonen zurücgeblieben. E. M. besondere Erwähnung, Das Pe­heit bieten, verlassen zu en daß eS in der Hand einer Negierung liegt, welche erfahrungsmäßig überall bestrebt it, ihren politi­­schen Einfluß mit allen Mitteln zu stärken. Die Trangferivung zu beantragen, konnte in der Brut menden Nichter ® die Empfindung der Abhän­­gigkeit­ erzeugen, die gar leicht zur Wohldienerei­­ führt. Schließlich verdient noch die Bestimmung eins daß für alle Nachtheile, welche der Nichter oder der Gerichtsbeamte der Partei durch amtliche Veruntreuung verursacht, auch der Staat vermögensrechtlich verantwortlich­­t. Doch ist die benachtheiligte Partei verpflichtet, die Amtsveruntreuung mittels­ rechtskräftigen Raten­­lichen DGB nachzumessen. Ei­n Verantwortlichkeit der Richter. Dedenburg, 7. November. Seit Beginn der jenigen Reichstagsression vergeht kaum ein Tag, ohne daß ein Ressortminister irgend einen hochwichtigen Gelegentwurf auf den ic, des Hauses niederlegen würde. Wie wir schon im gestrigen Blatte furz berichtet haben, debütirte der Inftigminister Herr Theophil v. Fa­­­biny mit einer recht voluminören Vorlage, die sich von den in rascher Aufeinanderfolge eingebrach­­ten Regalien- und Wehrvorlagen insoweit vortheil­­haft unterscheidet, als sie ausnahmsweise seine Mehrforderung an Blut- oder Geldsteuer erhebt, sondern vielmehr einen erhöhten Schuß des rechtsuhenden Bublik u und durch die Beschärfung der Verantwortlich­­keit der R­ichter und G Gerichtsbeam­­ten anstrebt. Der umfangreiche Gelegentwurf normirt in sämmtliche auf die Haftbarkeit der gerichtlichen Funktionäre Bezug habenden Fra­­gen in sehr detaillirter Weise. ZYunächst wird die Verantwortlichkeit der Richter und der Gerichts­­beamten für aie Handlungen ud Unter­­la­s­ungen, welche das Gese al im Dis­­ziplinarwege strafbar erklärt, statuirt. Diese Haft­­pflicht ist auch eine vermögensrechtliche und bezieht sich selbst auf die offen, welche der Partei durch die Notwendigkeit der I­nanspruch­­nahme eines R Rechtsmittels ungerechtfertigter Weise aufgezwungen werden. Die Beaufsich­­tigung sämmtlicher Funktionäre wird eingehend geregelt: Die Disziplinar-V­ergehen und Strafen, deren Schwerste der Amt­sverlust it, werden rarativ aufgezählt, wobei besonders hervor­­gehoben zu werden verdient, daß es einem Dis­­ziplinarvergehen gleichkommt, wenn über einen Richter oder Gerichtsbeamten die Konkursverhängung erfolgt. In Fällen von geringerer Tragweite haben Verwarnung und Mißbilligung, re­spektive eine Ordnungsstrafe bis zu 20 Gulden Pla zu greifen. Bei jedem Gerichtshof, bei den königlichen Tafeln, sowie bei der königlichen Kurie wird je ein Disziplinarsenat und überdies ein Landes-Disziplinargericht gebildet, welch leiterem selbst die Präsidenten der königlichen Kurie unter­­stehen.­­ All dies im­ Verein m­it der eingehenden Rege­­lu­ng des Disziplinarverfahrens dürfte zweifellos durch die darin enthaltene stärkere Recentuirung der richterlichen Pflichten von den wohlthätigsten Folgen begleitet sein.Nicht so unbedenklich,ja,geradezu gefährlich erscheint indessen das Novum,wonach die bei den Gerichten erster Instanz in Verwen­­dung stehenden Präsidenten,szepräsidenten,Rich­­ter und Unterrichter auch ohne jedes Vergehen des öffentlichen Dienstes transferirt werden können.Bisher wurde die Un­­versetzbarkeit der Richter mit Recht als ein unbe­­dingtes Postulat der richterlichen Unabhängigkeit nac­ „oben angesehen, und wir möchten leichten Herzens seinen Riß in dieses mühsam errungene liberale Artom reißen lassen. Allerdings wird die difkretionäre Gewalt büesichtlich der Zulässigkeit der Transferirung eines­­­­ Richters sub titulo: Interesse des öffentlichen Dienstes, einem zu diesem Behufe eigens­treirten Sondersenat der Kurie eingeräumt ; allerdings wird dem verteten Nichter die gleiche Hangstellung, der Erlag der Uebersiedlungsfosten durch den Staat mit dem im Gehege enthaltenen ausdrücklichen Bemerken zugesichert, daß der Transferirung überhaupt seine moralisch nachtheilige Wirfung innewohnt; allein all das ist nicht geeignet, die Besorgniß zu zer­­streuen, welche hauptsächlich dadurch gewedt wird, daß in diesem Belange die Initiative dem Justiz­­minister zufallen sei. Schon die bloße Möglich­­keit der Verfegung beeinträchtigt in hohem Grade das Gefühl der Sicherheit bei vielen Richtern, die­­ als eine ernste Kalamität betrachten würden, die ihnen lieb gewordene Stätte ihres Wirkens, den Ort, zu welchem sie durch­ Familien- und Freu­nd­­schaftsbande fi Hingezogen fühlen, wo sie einen Herd gegründet und wo geeignete Erziehungsanstal­­en zur Erziehung ihrer Kinder passende Gelegen- 120 Baragraphen -Indigiichimeekesse RP, d R Ba­ir v IR #. TR s .-». SRZE RER BITTE­­ EN RE. RER SE = a Vom Enge, Eine Bilder-Affaire, Seit Kurzem, werden in­ dem Berliner Kunsthandlungen Photographien der Kaiser Wil­­helm I. und Friedrich auf dem Sterbe­­bette verkauft, wobei aber, was begreiflicherweise Aufsehen erregte, „auf allerhöchssten Befehl“ die Käufer des Bildnisses Kaiser Friedrichs dazu verhalten werden, ihre Namen zu nennen oder in einer­ Liste einzuzeichnen. Die amtliche Legiti­­mation wird zur Feststellung der Persönlichkeit nicht verlangt. Die „Bessische Zeitung“ schreibt nun zu dieser Affaire: Es ist vielfach aufgefallen, daß zwar die Bilder Kaiser Wilhelms, nicht aber diejenigen Kaiser Friedrichs in den Schaufenstern ausge­­hängt werden. In verschiedenen Schaufenstern der Friedrichsstadt konnte man am Samstag etwa Fol­­gendes lesen: „Hier sind auch die Bildnisse von „Kaiser Friedrich am Sterbebette“ zu haben, doch it das Aushängen derselben allerhöchst unter­­sagt worden.“ Diese Ankündigungen, welche in­­zwischen entfernt worden sind, befanden sie un­­mittelbar unter dem gleichartigen Porträt Kaiser Wilhelms und erregten daher d­oppeltes Befrem­­den. Auf der Rückseite der käuflich eri­orbenen Bilder Kaiser Friedrichs befindet sich, wie sich unser Gewährsmann durch den Augenschein über­­zeugte, die Inschrift: „Aushängen auf allerhöchsten Befehl verboten.“ den Sekretären der Frontisch­­e Berleifungen. Dur a.h. Entschließung wurde verliehen: savonischen Landesregierung Adolf Mojvnkfy und Dr. Nikolaus Gyurfovics tarfrei Titel und Charakter eines Sektiongrab­es, dem Rechnungs- Offiziell im Handelsministerium Sojef © erle tatfrei Titel und Charakter eines Ministerial-Rech­­nungsrathes, dem Lehrer an der Arader Mädchen- Schule Johann Rotter, in Anerkennung der Ver­­dienste, die er sich fur 53 Jahre auf dem Ge­­biete der L­ehrthätigkeit erworben, das goldene Verdienstkreuz. O­­uffizielle Ernennungen. Seine Majestät der König hat den Richter am Schlaufenburger Gerichtshofe Dionyg Szaf zum Richter an der M.-Bafarhelyer E. Tafel ernannt. Ferner wurden ernannt: der Vizenotär Ludwig Duzs zum Unter­­richter in Gyönf, der PBizenotär Karl Bofor zum Unterrichter in Marosillye und der Notar Ivan Ligetfuty zum Vize-Staatsanwalt in Großwardein.­­ Militärisches. pensionirt wurde der f. £. Oberst Ferdinand Ungar Edler v. Nitter­­burg des 3. Dragoner-Regimentes, deßgleichen der Oberstlieutenant Johann Edler v. Mundra des 11. Infanterie-Regimentes; ferner der Oberstlieu­­tenant Adolf Friepes des 8. Dragoner-Regimen­­tes. Lebterem wird bei diesem Anlasse der Obersten- Charakter ad honores und in Anerkennung einer hervorragend pflichttreuen Dienstleistung der Orden­er Eisernen Krone 3. Klasse, beides mit Nachricht der Taxe, verliehen ; endlich wird noch der Artillerie-Oberstlieutenant J­osef Racdhler pensio­­nirt. Es wurde die Enthebung des Oberstlieutenants Bela v.Barkasiy, als Flügel-Adjutant des Reichs­­friegg-Ministers, angeordnet ward der Oberlieutenant Otto Graf Huyn, überromptet im 1. Dragoner- Regiment, zum Flügel-Adjutant des Reichs-Kriegs- Ministers, unter Belassung in seiner gegenwärtigen Charge, ernannt. Verliehen wird der Major C charaf­­ter ad honores mit Nachsicht der Tare den Haupt­­leuten I. Klasse Johann Bellevarics um Ludwig Ritter v. Gamer anläßlich ihrer Ueber­­nahme in den Ruhestand. O von der Hofjagd. Die erste Hofjagd auf Hafen wurde am 6. d. nächt R.­­gehalten. Eine stattliche Anzahl von Nestern in gewöhnlicher Jagdtoilette (bei Hafenjagden ist der rothe Frad nicht al) versammelte sich um 11 Uhr Vormittags, ® waren lose die Grafen Nadasdy, Szechenyi, Telefi, Andrasfy, Ba­­ron Uedhtrik, Herr v. Harkanyi, Elemer v. Jan­­fovics, Mlajor v. Berzeviczh und Andere Die Harrier-Meute hatte troß schlech’ren Scents bald einen Hafen hochgemacht, welcher die Richtung gegen Sifator und darauf nach Foth nahm, ohne erreicht werden zu künnen. Ein Rum von länger als einer halben Stunde befriedigte indeß die Anwesenden vollauf. Um halb 2 Uhr endete die Jagd, an welcher si der König wegen der allgemeinen Audienzen nicht betheiligt hat. Auch ein Heiner Imwilchenfall ist von der heutigen Jagd zu ver­­zeichnen. Baron Sigmund Uechting hatte das Malheur, den­ Sattel umwillkürlich verlassen zu mu­ssen, da sein­ Pferd zum Sturze kam. Der Baron nahm­ glückicherweise seinen Schaden.­­ zum neuen Wehrgeleit. Die Strafbe­­stimmungen und das Strafverfahren ob der Ver­­gehen wider das Wehrgeieg sind im Großen und Ganzen verhältnismäßig nicht zu streng , aber es wird dem Honvedminister das Recht verliehen, dort, wo massenhafte Entzieh­ungen von der Wehrpflicht vorkommen, außerordentliche Maß­­regeln im Verordnungswege zu treffen. Unter die­­sen Maßregeln werden auch Geldbußen für die Gemeinde und" militärtiche Igekuttsnen "auf Kos­ten der Gemeinden genannt. Der Un­ Schuldige soll also bestraft werden, weil der Schul­­dige sich über die Landesgrenze salvirt hat; wer seine harte Wehrpflicht erfüllt, soll noch Geld zahlen, weil Andere sich dieser Pflicht entzogen haben. Das ist nicht gerecht. Die Erhöhung des Präsenzstandes im gemein­­samen Heere erfordert auch eine Steigerung des Ordinariums vom Heeresbudget um viert­­halb Millionen jährlich; das Ordinarium des Honvedbudgets steigt um mehr als zwei Mil­­lionen Gulden; die vermehrten Waffenübungen der Reserveoffiziere­­ und der Erlagreservisten erfor­dern gleichfalls hohe Summen; die durch ein­­vierteljährige Verlängerung der Liniendienstzeit benöt­igten Ausgaben sind noch nicht zu berechnen.­­ Die Königin auf Korfu. Der Konseil von Korfu hat beschlossen, die bisher Ddos Phüakon, italienisch Strada Marina benannt gewesene Straße nebst deren noc unbezeichnet gebliebenen Verlän­­gerung 6 bis zum königlichen Sommerpalais und Park „Monrepos“, zu Ehren der gegenwärtig auf Korfu weilenden Königin Elisabeth auf „Leo­­phoros Aphtocratica Clifawet“, beziehungsweise „Boulevard Imperatrice Elisabeth“ umgutaufen und die Erlaubniß hiezu bei der hohen Frau unter Ueberreichung eines funstvoll gearbeiteten, mit der WMhrldung der in Rede stehenden Straße geschmückten gg deputativ auf Villa Braila einholen zu assen. O Ex-Königin Natalie verläßt Bufarefft und nimmt ihren dauernden Aufenthalt in der Krim, wo sie ein ihr von der­­ Kaiserin von Rußland zur Verfügung gestelltes Schloß bewohnen wird. D­­isziplinar-Untersuchung. Obergespan Albert Källay hat gegen den Stadthauptmann von Theresiopel Geza Hever, den Rize-Stadt- Hauptmann Andor Antunovics und den städti­­schen Oberfiskal Kasimir Janfovicz die Diszi­­plinar-U­ntersuchung angeordnet. Anlaß hiezu gab folgender Umstand: Ein gerisser Sojef Reis gab seinen Dienstboten das Fleisch eines verendeten Kindes zu offen und wurde wegen dieses Bergehens zu 5 Tagen Arrest verurtheilt. Allein dieses Urtheil wurde nicht nur­ nicht vollzogen, sondern der ‚Vize-Stadthauptmann jeßte das endgiltige Urtheil mittelst einer Prozeßnovifirung außer Kraft und der städtische Magistrat genehmigte das via: des Vize- Stadthauptmannes. &sepregh, 6. November 1888. Die hiesige eislauflustige Gesellschaft hat sich schon lange mit der Idee beschäftigt, diesen Sport auch hier mehr in Aufnahme­ zu bringen, und es wurden auc schon in früheren Jahren recht nette­nleine Unter­­haltungen auf dem Eise bei Musikbegleitung ver­­anstaltet, doch fehlte immer eine gewisse Leitung. Nun haben sich mehrere Herren unter dem Borfig des Herren Spartafia-Buchhalters Bognar verei­­nigt, um einen Einlauf-Verein zu gründen; die Beiträge der Mitglieder und unterstügenden Gönner sollen es möglich machen, einen geeigneten Pla zu miethen und für die Reinhaltung dessel­­ben zu sorgen. 8 ist ganz außer Zweifel, daß dieses Projekt zu Stande kommt, nachdem hier viele Liebhaber des Eislaufens wohnen. Man hört auch von einem Projekt, im näch­­sten Jahr einen Radfahrerflub zu bilden. Einige Woche fand hier die Verhandlung mit den Gemeinden des Bezirkes, wegen der Kon­­­­sumssteuer von 1. Jänner 1889 an, statt. Die Prositionen waren aber fast überall derartig erhöht.­­Megger]. u . H- - Bee. Me as za Aus den Comitaten, ee

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