Pester Lloyd, November 1855 (Jahrgang 2, nr. 255-279)

1855-11-08 / nr. 260

se- Tel. Depeiche­d. , Petter Blond.“ Paris, 7. November. Die „Patrie“ mel­­det: Die französische Flotte verläßt am 12. d. den Pontus Enzinus, und begibt sich nach dem Mit­­telmeer, um reorganisirt zu werden. — Wet, 7. November. Was wir noch vor wenigen Monaten kaum zu hoffen getragt, das Zustandekommen eines Kreditinstituts, das den vers­­ihiedensten Auszweigungen der Volkswirthschaft Hilfreiche Unterstübung zu bieten echte, — soeben d­er Zeitung‘ unterrichtet , » vermochte,die soemm unsere Hande gelangte"Wimeerung adi squiemnotirt werden und eignen sich dieselben­ zu Risi·segeschaften.§.17.Die uns davon.Wenn die Wirklichkeit in solcher Weise die kultinsten Erwar­­tungen überflügelt, wenn sie es in einem Momente thut, wo Die­­ Gelvfinfe mit ihren mannigfach drühenden Konsequenzen die höchste Stufe erreicht, und allein» halben, in den gewerbe- und handelsmännischen Kreisen, der Nothruf um Geld, und was noch dringender, um Kredit, sich in Angst erregender Weise geltend macht, dann haben wir wohl allen Grund, dem Manne ein „Hof zu bringen, der eine den gesammten volfswirthschaftlichen Boden Oesterreiche befruchtende Anstalt irr Leben gerufen, — er hat sich, im vollsten Si­nne des Wortes, um das Wohl der Zukunft unseres Vaterlandes verdient gemacht. Die Geschichte Opfterreiche wird Freiherrn v. Brad jenen Staatsmännern anreihen, deren , rettende That", in der [chönsten und besten Bedeutung des Wor­­tes, eine neue Epoche gegründet, eine Epoche des freien und erfolgreichen Streben auf den Gesammtgebiete der materiellen Interessen. .­ ­ « Finanzministerialerlas vom 6. November 1835, betreffend die Errichtung einer privilegirten österreichischen Kreditsanstalt für Handel und Gewerbe. Wirfsam für alle Kronländer.­ Se. Ef. apostolische Majestät Haben mit allerhöchster Entschließung vom 34. Oktober 1855 dem Mar Egon Fürsten zu Fürstenberg im eigenen Na­­men und im Namen des Johann Adolph Fürsten v. Schwarzenberg, des Vinzenz Karl Fürsten v. Auersperg, des Dito­grafen v. Chote f und des Louis v. Haber, dann dem hiesigen Wechselgaufe S.M. v. Nothfild für fi und seine Häuser, so­wie für das Wechselhaus Leopold Jámel in Prag, die Errichtung einer privilegirten Oesterreichischen Krevitsanstalt, für Handel und Gewerbe allergnädigst zu bewilligen und die nachfolgenden von denselben über­­reichten Statuten­ zu genehmigen geruht. Freiherr 9. Bruhm, p. Statuten per f. Tf. privilegirten österreich. Kreditsanstalt für Handel und Gewerbe. I... Site Allgemeine Bestimmungen, §.1. Die z. T. privilegiete österreichische Kreditanstalt für Handel und Gewerbe ist ein auf Aktien gegründeter Privatverein zum Betriebe der in diesen Statuten bezeichneten Geschäfte. Dieselbe steht unter dem Schube und der Ober­­aufsicht der Staatssverwaltung. Die Firma, Tautend: , KR. f. privilegirte öster­­reichische Kreditanstalt für Handel und Gewerbe‘, wird bei dem f. Tt. Handelsge­­richte in Wien protokollert. $.2. Die Gesellschaft hat ihren Sit in Wien. Sie errichtet nach Erforderung mit Genehmigung der Staatsverwaltung Siliale in der ganzen Monarchie. Die Filiale werden für einen oder mehrere der in diesen Statuten bezeichneten Geschäftszweige errichtet ; es stehen ihnen dieselben Rechte und Pflichten wie der Anstalt selbst zu. §. 5. Die Dauer der Gesellschaft ist auf 90 Jahre, von dem Tage der allerhöchsten Genehmigung dieser Statuten an­gerechnet, festgerecht. Nette "von den Geschäften der Anstalt. $.4. Die Gesellschaft ist zu nachfolgenden Geschäften befugt: a) verzingliche Vorschüffe zu geben auf österreichische Stasiapapiere und Stundentlastungsobligationen, auf Atten und Obligationen inländischer Unter­­nehmungen, auf Obligationen aus Kreditsoperationen einzelner Kronländer, Bes­hiffe oder Gemeinden, dann auf Rohprodukte oder Waren , b) österreichische Staatsanleihen, Kreditoperationen einzelner Kronländer, Bezirke oder Gemeinden zu übernehmen, oder figy daran zu betheiligen und an Dritte zu überlasfen ; e) mit Beobachtung der geieslichhen Borspristen industrielle oder sonst das öffentliche Wohl fördernde Unternehmungen aller Art innerhalb der österrei­­chischen Monarchie zu errichten, zu diesem Ende die Umstaltung schon bestehen, der Gesellschaften in Aktiengesellschaften zu bewirten und für alle verlei Unterneh­­­mungen und Gesellschaften Aktien und Obligationen auszugeben inländischen In­­dustrieeffekten, dann Privatschuh­verschreibungen zu kaufen und zu verkaufen, zu verpfänden und gegen andere Werthgegenstände zu vertauschen ; e) Effekten und Werthpapiere jeder Art in ihren Depositenkarfen aufzu­e­nehmen und aufzubewahren ; » D­ie Einkassirung und Auszahlung vonnteressenkoupons und von Di­­sidenden, so wie die Einbringung von anderen Forderungen für Rennung Drit­­ter zu besorgen ; g) Geldbeträge in Tausende Rechnung zu übernehmen und Bankgeschäfte zu betreiben. $. 5. Die Steeditanstalt ist berechtigt, einige verzinsliche Schuldverschrei­­bungen auszugeben. Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Schuldverscreibun­­gen muß stets durch den Werth der in den Kassen der Gesellschaft befindlichen, ihr eigenthümlichen Staatspapiere und Privateffekten vollkommen bedeckt sein. Die Schuldverschreibungen der Kreditanstalt dürfen nicht mit kürzerer Verfalls­­zeit als auf Ein Jahr ausgegeben werden. $. 6. Ausgeschlossen von dem Wir­­kungskreise der Kreditanstalt sind alle in den vorhergehenden SS. 4 und 5 nicht ausdrücklich bezeichneten Geschäfte, insbesondere Käufe und Beikäufe auf Liefe­­rung unbedeckt oder gegen Prämie. $.7. Die Kreditanstalt darf die zur Bil­­dung ihres Fondes ausgegebenen Aktien weder ankaufen, noch gegen­ andere Werthpapiere eintauschen. $. 8. Die Kreditanstalt führt ihre Rechnungen, emp­fängt und zahlt in der gesetlichen österreichischen Landeswährung. N­iel von dem Gesellschaftsfonde und von den Rechtsverhältnissen der Aktionäre. $.9. Das Grundkapital der Anstalt wird aus Einhundert Millionen Gul­­den bestehen. $. 10. Dieses Grundkapital wird fur 500.000 Aktien gebildet. Jede Aktie lautet auf zweihundert Gulden und ist mit Koupons und mit einem Talon versehen. Die Ausgabe von Aktien unter dem vollen Nennwert­e findet nicht statt. $. 41. Von diesen 500,000 Aktien werden vorerst nur 300,000 Aktien ausgegeben. Ueber die Ausgabe der weiteren 200,000 Aktien, welche nach Maßgabe des Geschäftsbetriebes der Kreditanstalt stattzufinden hat, ents­cheidet der­ Ver­waltungsrath, welcher den Begründern der Kreditanstalt das Borz­recht zur Uebernahme eines Drittheiles der hinauszugebenden Aktien einräumen und die anderen zwei Drittheile den Erfigern der Aktien vorbehalten muß. $. 12. Ju Erwerbung von Aktien der Streditanstalt sind sowohl Inländer wie auch Aus­länder, Private wie auch Korporationen und Gesellschaften berechtigt. S. 13. Die Aktien werden mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, von zwei Verwaltungs­­räthen oder von einem Verwaltungsrathe und einem dazu vom Verwaltungsz­­abhe besonders bevollmächtigten Beamten unterzeichnet und mit dem Stempel der Gesellschaft versehen. Sie werden auf den Ueberbringer Tautend ausgestellt. Es steht jedoch jedem Befiger frei, gegen Vergütung der durch das Reglement be­­zeichneten Gebühren, Aktien auf seinen Namen umschreiben zu lassen. Die auf bestimmte Namen lautenden Aktien können in gesetlicher Weise übertragen werden. Eine Haftung der Gesellsshaft für die Echtheit des Indossements oder der sonsti­­gen Medertragungsmrfunde hat jedoch nicht statt. 0 g, 14, Sever Aftionag dann seine Atien bei der Karse der Gesellschaft Hin­­­­­­­erlegen und Dagegen einen auf seinen Namen lautenden Empfangerchein «--" 30 pCt. des Nennwerthes, Einzahlung der ersten 30 pCt. des Nennwerthes der Aktien erfolgt in Drei Die erste Rate wird am 15. Jänner 1856 weiteren 70 pCt. sind im Laufe des Jahres Jahres 1857 einzuzahlen. Die verläu­figen Raten er­­heben. Die Form vieses Empfangsscheines und die Gebühr, welche für Die Hinter-­legung zu entrichten sein wird, bestimmt der Vermäh­ungsrath. §. 15. Die Um­schreibung einer Aktie in mehrere Theilaktien, oder mehrerer Aftien in Eine fin­det e niemals statt.­­­­ In Berlust gerathene Aftien oder­ Koupons und Talons müssen auf ge­­fesliche Weise amortisirt werden, §. 16. Die Ausfertigung der Atien findet nach erfolgter vollständiger Einzahlung des Nominalbetrages statt. Bis dahin werden nur Interimsscheine ausgefolgt , auf welchen die geleisteten Einzahlungen ersicht­­ii­ zu machen sind. Mach erfolgter Einzahlung von Das ist von 60 fl. auf jede Aktie, dürfen die Interimsscheine an der f. t. glei­­chen Monatsraten , deren jede 10 pEt. des Nennwerthes oder zwanzig Gulden auf jede Ak­ie beträgt, der ersten Hälfte des feine­n­ auf welche die Einzahlung am Beifallstage nicht erfolgt der „Wiener Zeitung” und in andern vom Verwaltungsrathe dafür zu bestim­­­menden Blättern veröffentlicht. Vierzehn Tage nach des im Augstande gebliebenen Aktionäre, nur einen beeideten Sensal verkaufen zu lassen und zwar auf Einmal oder in Abtheilungen an einem oder an mehreren Tagen. Die­ses Verfahren hindert die Gesellschaft nicht an weitern gerichtlichen Schritten ge­­gen den im Ausstande gebliebenen Aktionär. sold­ener Aktienberechtigungen werben gibt sich dabei ein Abgang, so bleibt für Rechnung und auf Gefahr ohne irgend weitere Förmlichkeiten an $. 20. neue Interimsscheine oder Aktien ausge- Der nach Abzug der Kosten verbleibende Erlös der verkauften Effekten dient dazu, die Gesellschaft für den ausständigen Betrag bezahlt zu machen, der frühere Aktionär der Gesellschaft dafür in Haftung­ zurückerstattet. Kiefelbe­r. 21. Jeder Aktionär ist nach Maßgabe der Alienzahl, die er befsst, Miteigenthümer an dem ganzen Gesellschaftsvermögen und nimmt in dem­selben Verhältnisse Antheil und Verluste der Gesellsfaft. S. 22. Das gesammte Vermögen der Gesellschaft, mit Einfluß des Reservefondes, haftet für alle Verbindlichkeiten der Kreditanstalt gegen dritte Personen, nur ist­ über den Nominalbetrag seiner Aktien haftungspflichtig. IV.Titel. Organisation der Gesellschaft. §.23.Die zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berufenen Organe sind:A.die Generalversammlung,B.der Verwaltungsrath,c.die Direktion. A.Generalversamm­lung. §.24.An der Generalversammlung haben alle Aktionäre Antheil,welche Besitzer von 70 Aktien sind wenigstens zwanzig Aktien der Gesellschaft befiten, zu einer Stimme, von 50 zu zwei, von 100 zu drei, von 200 zu vier, von 400 zu fünf Stimmen, und sofort für jede weiteren 200 Aktien zu einer Stimme mehr berechtigt. Jedoch ann Fein Aktionär, ohne Unterschied im eigenen oder Vollmachtnamen, und sein Bevollmächtigter eines oder mehrerer Aktionäre mehr als 10 Stimmen ausüben. Die Aktien , vocsichtlich welcher das Stimmrecht bei der Generalversamm­­lung ausgeübt wird, müssen vier Wochen vor dem für das Zusammentreten der Versammlung festgelebten Tage bei der Gesellschaft in Wien oder bei den je­­Sie beschließt Die Generalversammlung Johin " findet regelmäßig jedes von außerordentlichen Generalversammlungen erfolgt, einer Mehrheit von zwei Drittheiten,der Stimmen­befehloffen , oder von wenigstens sechzig stimmberechtig­­ten Aktionären in einer schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsrath in Antrag gebracht wird. Öffentlichung entweder vom Verwaltungsrathe­in am Gewinne so wird dieser dem Betheiligten welche der Verwaltungsrath hiezu bezeichnen wird, gleichen Stimmen entscheidet jene des Voreisenden, Anträge mit ob Nem­ Aftio­­Die Einberufung geschieht dur den Verwaltungsrath mittelst einer Berz der „Wiener Zeitung” und in den durch den Verwaltungsrath dazu­­ bestimmten öffentlichen Blättern des Auslandes, melche mindestens 42 Tage vor dem zur Abhaltung der Versammlung anberaumten Tage zu geschehen hat und in welcher der Zwec der Einberufung so­wie die Gegenstände der Ver­­handlung bekannt zu geben sind, S. 26. Das Stimmrecht in der Generalver­­sammlung kann vom Aktionär nur persönlich oder durch Bevollmächtigung eines anderen flimmberechtigten Aktionäre ausgeübt werden. Ausnahmsweise fühnen jedoch Minderjährige dur ihren V­ormund, Frauen dur ihren Gatten oder einen eigens gewählten Bevollmächtigten, Handelsgesellschaften Durch einen ihrer Firmaführer, Gesellschaften überhaupt durch ein dazu bevollmächtigtes Mitglied, Körperschaften, Institute u. dgl. durch einen ihrer Vorstände vertreten werden, S. 27. In der Generalversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrathes, oder in dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten oder ein durch­ den Verwal­­tungsrath hinzu bezeichnetes Mitglied desselben den Borfit. Der Borffende bestimmt die Ordnung der zu verhandelnden Gegenstände, lestet die Verhandlung und verz­anlaßt die Abstimmung. Zu Skrutatoren werden jene Aktionäre ernannt, welche die meisten Stimmen zu führen berechtiget sind ; im Weigerungsfalle die zunächst Bez­­echtigten. Der Vorftende und die Strutatoren ernennen den Sekretär. $. 28. Zur Fassung eines giftigen Beschlusses in der Generalversammlung müssen we­­nigstens 60 Mitglieder bei derselben gegenwärtig und die Gegenwärtigen we­nigstens 100 Stimmen abzugeben berechtiget sein. In Ermanglung dieser Zahl­­ findet eine neue Einberufung der Generalversammlung statt. In diesem Falle braucht jedoch die öffentliche Kundmachung nur 10 Tage und die Hinterlegung der Aktien nur 5 Tage vor dem neu anberaumten Tage zu erfolgen. Die Gültig­­keit­ der von einer solchen zum zweiten Male einberufenen Versammlung gefaßten Beschlüsse ist an eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern und von Stimmen nicht gebunden. S. 29. In der Generalversammlung wird nur über Gegenstände wer­­welche in dem vom V­erwaltungsrathe bekannt gemachten Programme bezeichnet sind. Jedem stimmberechtigten Mitgliede fleht z­war das Recht zu, selbstständige Anträge zu stellen, jedoch wird über dieselben nicht sofort berathen und entschie­­den, sondern es hat die Versammlung, wenn ein solcher Antrag von wenigstens schriftliche Abstimmung mittelst Stimm« einen Revisionsausschuß, welcher nach dem nächstfolgenden Bilanzabschlusse die demselben durch den­­ Verwaltungsrath zu übergebenden Rechnungen zu prüfen und darüber der nächstjährigen regelmäßigen Generalversammlung Bericht zu er­­statten hat, über die vom Revisionsausschhsse geprüften Rechnungen und bestimmt die Höhe der auf jede Ak­te zu vertheilenden Dividende. Sie ertheilt dem Verwaltungsrathe in allen Fällen, welche in den Statuten nicht vorgesehen sind, die nöthige Ermächtigung. S. 31. Die Beschlüsse der General­versammlung werden in der Regel nach absoluter Stimmenmehrheit auf Veränderung gefaßt. Bei der Statuten, auf Verlängerung der Dauer der Gesellschaft oder über deren Auflösung vor der festgelebten Zeit, oder auf Geschäftsbetrieben, dürfen von der Generalversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertheilen der Abstimmenden entschieden werden; zur Ausführung derselben ist die Allerhöchste Genehmigung erforderlich. $. 32. Alle Wahlen geschehen durch Verhandlung zu nehmen sei. $. 30. Die Generalversammlung wählt die Mit­­glieder des Verwaltungsrathes, zu welchem Behufe ihr das Verzeichniß der wahl­­fähigen Aktionäre vorgelegt wird. Sie vernimmt den Bericht des Verwaltungs­­rathes über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie erwählt aus ihrer Mitte zetteln. Wird bei einer Wahl in Folge der ersten Abstimmung die absolute Stim­­menmehrheit nicht erreicht, so erfolgt das Skrutin zwischen den Mitgliedern, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten, und zwar wird in solchem Falle die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder in die engere Wahl gebrannt.­­ Bei gleicher Zahl der Stimmen entscheidet die Höhe des Aktienbefißes, bei Gleichheit Des Iebteren das Los. 9.83. Die statutenmäßigen Beichlässe der Generalversammlung sind für alle Aktionäre bindend. Eine Einsprache oder Berufung Dagegen findet nicht statt. §. 54. Meber Die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protofoll geführt, dem das Verzeichniß der anwesenden Mitglieder beigefügt wird. Das Protofoll wird vom BVorfigenden und von dem die meisten Stimmen befitenden Mitgliede der Versammlung unterzeichnet und bedarf der Mitfertigung des I. f. Kommissärs,. Es werden in dasselbe nur die Resultate der Verhandlung aufge­­nommen. B. Verwaltungsrath. $. 35. Der Verwaltungsrath besteht aus 24 Mitgliedern, Dieselden wer­­den von der Generalversammlung aus den flimmfähigen Aktionären gewählt. Ihre Wahl unterliegt der Bestätigung der Staatsverwaltung, S. 36. Zu B Verwaltungsräthen Finnen sowohl inländische oder in Oefters­reich wohnende, als ausländische oder im Auslande wohnende Aktionäre gewählt werden. Der Verwaltungsrath muß jedoch immer bis zu wenigstens zwei Dritt­­theilen aus Aktionären bestehen, welche in Wien ihren Wohnsis haben. Jenes Mitglied des Verwaltungsrathes hat binnen acht Tagen nach seiner Ernennung fünfzig Ak­ten bei der Gesellschaft für die Dauer seiner Funktion zu hinterlegen. Erst wenn Dieses geschehen ist, kann es seine Funktionen antreten. $. 57. Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes dauert in der Regel 7 Jahre. $. 38. Jedes Jahr treten drei Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus. Bis die Reihe im Austritte sich gebildet hat, entscheidet darüber das Los. Die zum Austritte Bestimmten können jedoch wieder gewählt werden. $. 39. Ausnahmsweise wird für die Dauer der ersten sieben Geschäfts­­­jahre der Verwaltungsrath von und aus den Personen gewählt werden, welche das Grundkapital von 60 Millionen Gulden einzeichnen und übernehmen werden, $. 40. Erledigt er die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes, ehe die­­ses die Reihe zum Austritte trifft, so ernennt der Verwaltungsrath einstweilen einen stimmfähigen Aktionär zum provisorischen Mitgliede vessellen. Die dies­­fällige definitive Erlagwahl erfolgt in der nächstfolgenden Generalversammlung. Das auf diese Weise im Wege der Erfabwahl in den Verwaltungsrath berufene Mitglied tritt, rücsichtlich der Dauer seiner Funktion, an die Stelle jenes Mitgliedes, an dessen Stelle es gewählt wurde. §. 41. Der Verwaltungs­­rab­ wählt aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten auf die Dauer eines Jahres, welche nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar sind. Er ernennt­ im Falle ihrer Verhinderung eines seiner Mitglieder, welches den zeitweiligen Vorsis zu führen hat. Der Präsident und die Vizepräsidenten müssen ihren Wohnsis in Wien haben. S. 42. Dem Verwaltungsrat be­steht Die Oberleitung aller Geschäfte der G­esellschaft und Die Heberwachung der Direktion zu. Er bestimmt zu diesem Zwecke die innere Gescäftsordnung. Er vertritt die Gesellschaft als deren Bevollmäc­­higter mit allen jenen Befugnissen, zu welchen nach §. 1008 des a. 4. 6. B. eine besondere, auf die Onttung des Geschäftes lautende Vollmacht nothwendig ist. Er ist außerdem berechtigt, zum Zwecke jener im $. 4 bezeichneten Geschäfte, welche solches erfordern, Gesellschaftsverträge zu errichten. Ueberhaupt entscheidet er in allen Fällen, welche nicht ausprüstlich der Ge­­neralversammlung vorbehalten, oder zufolge dieser Statuten, oder nach der Ge­­schäftsordnung der Entscheidung der Direktion überlassen sind. S. 43. Der Vers­waltungsrath ist verpflichtet, die strenge Beachtung der Statuten und die Ge­­aftsführung der Direktion und der Beamten zu überwachen. Er muß jährlich wenigstens zwei Mal unter Zuziehung eines Direktionsmitgliedes außergewöhn­­liche Waffenrevisionen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vornehmen lassen. $.44. Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig zwei Mal in jedem Mo­­nate, auf Einladung des Präsidenten oder dessen Stellvertreters. Außergewöhnliche Sittungen Innen von dem Präsidenten, so oft er ei­nd» thig erachtet, und müsen jedesmal auf Antrag von sechs Mitgliedern des Vers­waltungsrathes angeordnet werden. $. 45. Der Verwaltungsrath wird bestimmen, über welche Gegenstände und in welcher Art die Meinung der auswärtigen Mitglieder vor der Beschluß­­fassung einzuholen ist. $, 46. Zur giltigen Beschlußfassung des Verwaltungs­­rathes ist außer dem Vorfigenden die Anwesenheit von wenigstens 6 Mitgliedern desselben nöthig. Kein Mitglied des Verwaltungsrates kann mehr als Eine Stimme führen. $. 47. Der Berwaltungsrath faßt seine Beschlüffe in der Regel mit abso­­luter Stimmenmehrheit; bei gleichen Stimmen wird jene Meinung zum Beschluffe erhoben, welcher der Vorsitende beigetreten ist. $. 48. Heber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes sind Sitzungsprotokolle zu führen. Diese Protokolle sind von dem Vorfigenden und allen Stimmführern zu unterzeichnen. Die in Folge der Beschlüsse nöthigen Ausfertigungen des Verwaltungs­­rathes sind von dem Bereitenden und einem Mitgliede zu unterzeichnen. $. 49. Der Verwaltungsrath kann einen Theil seiner Vollmachten durch eine spezielle Ermächtigung einem oder mehreren seiner Mitglieder, für einen besonderen Zweck auf eine beschränkte Zeit übertragen. $. 50. Die Mitglieder des Ver­waltungsrathes erhalten An­wesenheitsmarken, deren Werth dur die Generalversammlung bestimmt werden wird. Ueberdies genießen sie den im $. 56 bestimmten Gewinnantheil. $. 51. Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes erwacht aus ihrer An­te­­führung seine persönliche Haftung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Jedoch sind bei Beschlüssen und Handlungen, welche Die Grenzen der Rolle macht des Bermaltungsrathes überschreiten, der Gesellschaft jene Mitglieder ver­­antwortlich, welche sie veranlaßt, unternommen oder bei denselben mitgewirkt haben. Cd Be I 0m. $. 52. Die Direktion besteht aus drei Direktoren, aus welchen der Ver­­waltungsrath den Hauptdirektor wählt. Zu Direktoren können sowohl Inländer, wie aug Ausländer ernannt werden. Die Ernennung derselben erfolgt durch den Verwaltungsrath . Dieselbe bee­darf jedoch der Genehmigung der Staatsverwaltung. Der Verwaltungsrath bestimmt deren Pflichten, Befugnisse und Bezü­ge und kann auch die Entlassung derselben verfügen. Die Direktoren wohnen den Sitzngen des Verwaltungsrathes mit beras­chender Stimme bei. Sie allein sind mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrathes erraut. Sie stehen allen Beamten und Dienern der Gesellschaft vor, und beantra­­gen bei dem V­erwaltungsrathe deren Ernennung und Abgebung, so wie deren ezüge. $. 53. Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit eines Direktors, wird dessen Amt dur­ einen vom Verwaltungsrathe zu bestimmenden G Stellver­­treter versehen. S. 54. Die Gesellschaftsfirma wird gemeinschaftlich von einem Verwaltungsrathe und von einem Direktor geführt. Für einzelne Geschäftszweige kann durch Beschluß des Verwaltungsrathes die Firmazeichnung an an einen oder mehrere Beamte der Gesellschaft übertra­­gen werden, in welchem Falle Die ertheilte Profura gehörig zu protofolliren ist. V.Titel. Von der Geschäftsfü­hrung. §.55·Das Geschäftsjahr der Kreditanstalt beginnt am 1.Jänner und endet am­ 3­1.Dezember.Das erste Geschä­ftsjahr wird jedoch den Zeitraum zwischen dem Tage,an welchem dieses Statut die Allerhöchste Genehmigung er­­hält,und dem­ 31.Dezember 1856 begreifen.Am Ende eines jeden Geschä­fts­­jahres wird durch die Direktion ein allgemeinesnventar der Aktiva und Passiva der Gesellschaft aufgestellt und die Bilanz gezogen.Es ist jedoch auch am Ende eines jeden Sem­esters eine vorläufige Uebersicht des Standes der Gesellschaft durch die Direktion aufzustellen.Der Verwaltungsrath regelt die Rechnungen, legt sie dem durch die Generalversammlung ernannten Revisionsausschusse vor und unterzieht sie den Beschlü­ssen des­ Generalversammlung-welche die Rechnungen d) alle Arten von österreichischen Staatspapieren, von ; | , die Gesellschaft berechtigt, der Tt. Tt. Börfe zu Wien nigen Kaffen im Auslande, hinterlegt werden. $. 25. geben, wenn 1856 geleistete Einzahlung sind Die Einberufung handelt, Erweiterung ihres zu vergüten, Diese Interimsscheine Ergibt sich jedoch ein Ueberschuß, und öffentlichen Börse der Bermal auf welchem eine $. 19. Für jede und Einzahlungstermine bestimmt vorerst nur zu entscheiden, wann Jungsrath. $. 18. Die Uebertragung eines Interimsscheines, Einzahlung zur Verfallszeit nicht geleistet wurde, nicht am Verfallstage von 5 pCt. vom Verfalletage an, 20 Mitgliedern unterstübt wird, Jahr im Monate März oder April statt, ist ungültig. der Gesellschaft Betzugszinsen dieser Veröffentlichung ist An der Stelle forder ere Die Nummern fällig, der ist, Die Erz Interims­­werben in derselbe in >

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