Pester Lloyd - Abendblatt, September 1856 (Jahrgang 3, nr. 201-225)

1856-09-12 / nr. 210

un Die einzelne Hummer Koftet ! dr. EM, Abendblatt des Pelzer Floyd, ern ersten tod, Webaktions. Kr. 310. Def. 1856 Sreitag, 12. September. Marburg, 10. Sept., Abende. (MB. 3.) Set. 1. Apostolifche Majestät und Ihre Majestät die Kaiserin sind heute 5­, Uhr wohlbehalten hier ange­­nommen und vom Armerkorpskommandanten Fürsten von Riechtenstein unter dem endlosen Säbel Der von Nah und Bern herbeigeströmten Bevölke­rerung bei dem Kreisamtegebäude, ab­ dem bereitgehaltenen Absteigamartier, ehre furchtegell empfangen worden, x Welt, 12. September, (Pr. 3.) Siäerem Bernehmen nach werden ih­re­ Majestät der Kaiser am 23. September von Halbethurn aus über Raab nach Komorn begeben und von da aus die Negulirungsarbei­­ten in den unteren Schuttgegenden in allerhöchsten Augenschein nehmen. Nach dem Säbel zum Schließen, mit dem diese Nachricht unter der Bevölkerung des Komorner Komitates aufgenommen wurde, wird der Empfang Sr. Majestät auf der Insel Schütt nicht minder entihusiastisch sein, als er jüngst in Gran bei Gelegenheit der feierlichen Domweihe gerieten. R. Wien, 11. September. Von berufener Seite kommt mir die in­­teressante Mittheilung zu, dak demnächst von Belgrad aus re­zent­arift an die Großmächte versendet werden wird, in welcher jene Maßregeln ausführlich erörtert sein sollen, welche die dauernde Wohlfahrt des fünflavischen Hauptlandes erheicht, von denen der fleigende Flor, die ruhige Entwielung G Serbiens, so wie Die vollkommene Regelung der orientalischen Angelegenheiten abhängig erscheint. Ueber den Inhalt dieser Denkschrift vernehme ich Fol­­gendes : Es wird zuvörderst darauf hingewiesen, daß eben so wie fr Die bei­den Donaufürstenthümer , die Moldau und die Walachei, eine R­evision Der Verfassung als eine unbedingt nothwendige Mafsregel erscheint, auch für Serbien manche Reform der politischen Verhältnisse nothmendig sei, nament­­lic um den auswärtigen Einflüssen zu steuern. Die Grade der Souve­­ränetät, welche den einzelnen Donauländern gesehenst wurde, mögen verschieden, die serbische Verfassung der in der Moldau und Walatyei giltigen in wesent­­lichen Punkten entgegengefebt sein: darin Herrsche aber eine vollkommene Hebereinstimmung, daß die verliehene „Halbsouveränetät einer genaueren Definition bedarf, einzelne Ber­affungsbest­­mmungen eine neue Rege­­­ung erheilichen. Zunächst wäre der Gab festzustellen : die Donauländer dürfen in seiner Weise, auch nicht als Pfand für angebliche Rechteverlebungen, militä­­risch necupirt werden, ihre neutrale Stellung bildet fortan einen Bestandtheil des öffentlichen europäischen Rechts. Dadurch, dag Die Donauländer unter den Schub aller Großmächte gestellt werden, ist diese Forderung nicht erfüllt, wenn nicht Die Bälle und Kreise, in welchen Die serbische Regierung mit voller Autonomie sich bewegen, und wenn sie Dies thut, auf die Unterfleißung­ der Schutmächte rennen darf, genauer abgegrenzt werden ; denn im entgegenges­ießten Falle würde Die Anerkennung der Autonomie der Verwaltung nur eine formelle sein, wodurch so wie bisher nicht gehindert wurde, Daß beinahe jeder Verwaltungszweig von fremden Einflüssen bedroht werde. Ein weiterer wichtiger Punkt ist Die d­efinitive Regelung der Thronfolger grundsäclich und ursprü­nglich war das Fürstenthum ein erbliches Basallenreich ; bei der Staatsummwälzung im Jahre 1812 wurde Die Erblichkeit mehr umgangen als beseitiget und wenn nur gegenwärtig in der­­ That nur die lehenslängliche Dauer der Herrschaft ausgesprochen ist, eine de­finitive Regelung, so Daß darüber auch nicht der geringste Zweifel herrschen kann, bleibt Dringend zu wünschen, da die Frage, ob der Fürstenstuhl erblich, ob blos Tebenslänglich zu begeben sei, keineswegs eine bloße Personalfrage is, denn es hängt Davon auf die Beschaffenheit mancher politischen Institution, der Gehalt der Berfaffung ab. Höchst wichtig ist drittens eine Reform der Bezi­ehungen des Surftentribums zur Pforte und eine Entscheidung der Frage, werden die Crofmächte , wenn z­wischen den beiden Regierungen Mitverhältnisse ein­­treten, namentlich wenn Die Auslegung Der von der Pforte garantirten Priviz­regien hier und dort eine andere ist, die Entscheidung an sich ziehen, und wird die von ihnen gefällte Entscheidung eine zwingende Kraft befiben? Wünschenswerth ist schließlich Die Erhöhung der Wehrkraft, und liegt Diese eben­so gut im serbischen als auch im türkischen Interesse, da die prekäre Stellung der Türkei in den Irsten Jahren hauptsächli­cher Schub­ Iosigkeit der Grenzländer zugeschrieben werden muß. Serbien hat gegenwärtig einen Heerbestand von nur 2500 Mann, also 1­, Prozent seiner Bevölkerung, während derselbe nach den Truppenkontingen­­ten der deutschen Bundesstaaten berechnet, zum mindesten 12.000 Mann zah­­len sol. "Die pekuniäre Deckung für Die Vermehrung des Heeres konnte leicht Dadurch aufgebracht werden, dag der Tribut, melchen dag Fürstenthum an die Türkei zahlt, der serbischen Militärkasse zur Verfügung gestellt würde, wogegen der Pforte das Recht eingeräumt würde, die flehenden Truppen des Fürsten­­thums zu inspiziren. Serbien zahlt an die Türkei jährlich 2.300,000 Piaster, eine Summe, melde, mit Rücksicht auf ihre Geringfügigkeit, die Pforte leicht entbehren kann, während sie zur Erhöhung der Mehrkraft ausreichen würde. xx Telt, 12. September, Die Stimme der „N. Pr. 3." in der Neuen­­burger Trage is nicht ohne Echo geblieben, die ministerielle „Preuß. Korrespondenz” bringt an der Spithe ihres geisrigen Blattes folgende Erklärung : Durch die jüngsten Ereignisse im Fürstent­um Neuenburg ist unerwartet die politische Stille unter­brochen, welche nach der Beendigung eines mehrjährigen erschöpfenden Kampfes eingetreten war. Angehörige jenes Fürstenthums haben den Ber­uch gemacht, die gegenwärtige Regierung zu stürzen und Die Durch­ eine Revolution gestörten Beziehungen zu ihrem legttimen Souverän wieder herzustellen. Der Beriuch It­eiflungen. Die näheren Vorgänge entziehen sich für fest noch einer sichtigen Beurtheilung. Es liegen über dieselben nur erst die Mittheilungen der fleg­­­­­­reichen Partei vor, melche dur die gemaltthätige Unterdrücung der royalistischen Presse einen so hohen Grad von Leidenschaftlichkeit gezeigt hat, daß Zweifel an der Unbefangenheit einer solchen Berichterstattung im vwölften Umfange gerechtfertigt 20 scheinen. Eben­so wenig Iaffen die maglichen "Folgen jener Ereignisse gegenträttig von vollständig fi) Überblicen. Die Entsch­esiungen der Regierung Sr. Meajestät werden dabei vor Allem entscheidend sein. Denn so fremd biete selbst den neuesten Vorgängen in Neuenburg­it, die Forderung tritt mahnend an sie heran, dort auf die Befeitigung von Verhältnissen Hinzuwirken, die dem allgemeinen Frieden Europa’s eben­so gefahrbrochend erscheinen, als sie das Rechtsbewußfein­er Unterthanen Sr. Maj. tief verlegen. Ob Entsicl­efungen von Dieser Seite­­ bereits ge­­faßt sind, vermögen wir nicht anzugeben; aber wir glauben mit Betimmtpett annehmen zu dürfen, daß dieselben auf die endliche Wiederherstellung des den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen entsprechenden Rechtszustandes ge­richtet sein werden. · Dieser ist nicht zweifelbar.Es«ist nich­t vollzwendig,aber das JOMWH rückzugei­hen,welches die Könige von neußen 2 zu souverinen Exbfüesten von plemnbnx sich rief-Es genü­gt,daran zu erinnern,daß durch eine am 7.Juni islii zu Paris uns­terzei­chnete Abdanlungsurkund­e des sprinszagrum das Füestenedum Neuenme welches Dieser von 1806­—1854 als einen Ema­ efile«sich befessms hatte,in gleicher Eigenschaft in den souveränen Besitz deseKnones wred­ßen libergins,ienddaß­dselbe darin durch Artikel LI der Wiener Kongreßakie anerkannt ist«-welcher lautete,,rest reconnu et déclaré, que S. M. le Roi de Prusse, ses héritiers et successeurs posséderont de nouveau, comme "au paravant, en toute "propriété et Souverai­­nété les pays suivants, savoir , la principante de Neufehatel avec le comté 'de Valengin tels que leurs frontiéres ont été rectifiées par le traité de Paris et par Varticle 76 du présent traité général.­­ Allerdings wurde dieses Souveränetätsrecht später durch die Akte vom­ 19. Mai 1815 beschränkt, welche das Fürszentrum Neuenburg zu einem Gliede des sühmelzeri­­schen Staatenbundes machte. Aber diese Bek­ranktung ist lediglich aus dem Freien Dillen der Krone hervorgegangen und die damals ertheile Zus­timmung nur gültig für die Verfassung der Schweiz, welche dur die Wiener Kongresakte verbürgt ist. Beides, die freie Zustimmung der Krone Preußen, so­wie die Garantie der Unterzeichner der Wiener Kongreß-Akte, fehlt aber sowohl der gegenwärtigen Regie­rung in Neuenburg, als dem gegenwärtigen Verhärtnig des Frstent­ums zur Eidge­­nossenschaft. Es kühnte daber schon an und fir sich über die Illegalität der dortigen Bustände Fein Zweifel sein, wenn nit außerdem die Krone Preußen zu verschriebenen Malen Protest gegen die wider Ihren Willen geschehene Um­wandlung eingelegt und ein neuerer selferrechtlicher Akt, das zu London unter dem 24. Mai 1852 aufgenom­mene Protokoll, die Durch die Wiener Kongreßakte ihr verbürrgten. Nechte Feterfichft in Erin­­nerung­­ gerufen Hätte. Y s So bestehen denn Die Rechtsansprüche Sr, Majestät des Königs von Preußen auf das Fürstenthbum Neuenburg und die Grafschaft Barendts in voller Kraft fort, und, damit sie auch durch die neuesten Ereignisse in keiner Metse abgeschwächt werden, hat der königlich preußische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Bei der fehmweizerischen Eidgenoffenschaft, der Wirklich­e Geheime Math von Sydomw,unbescha­­det der weiteren Schritte Sr. Majestät Regierung, von Sigmaringen aus unter dem 5. b. Mis. an den Bundesrath der fchmweizerischen Eidgenoffenschaft, die nadje folgende Note gerichtet­­ , Nachdem der unterzeichnete Königlich preußische M Wirkliche Geheime Rath und Gesandte der schweizerischen Ei­genoffenschaft so eben von den ‚Ereignissen Kennt­­niß erhalten, deren Schauplab das Fürstenth­um Neuenburg in den rechten Tagen­­ ge­­worden, bat er, seiner Allerhöchsten Regierung jede weitere Entschliefung vorbehaltend, zunächst die Rechtssermahnungen auf das Bestimmteste und Feierh­ähfte zu­­ erneuern, zu welchen ihm unter dem 2. und 3. März 1848, fo­te fernerweit, die neuenbugifie Revolution den Anlaß gegeben. Er thut dieses gegenüber von allen Bisherigen und neuen Berlegungen der Rechte Sr. Majestät des Königs von Preußen als souverainen Würsten von Neuenburg und Balendis, gleich viel von wem solche Rechteverlegungen ausgegangen, durch wen sie vollführt sein mögen, Indem der Unterzeichnete dem Goheh schweizerisc­hen Bundesrathe Dies ganz sergebenst eröffnet, erneut er Hemfelden die Barfi­­herung seiner ausgezeichnetsten God­achtung.” Wir haben demnach, längeren diplomatischen Verhandlungen auf diesem Gebiete entgegengesehen. Um unsere Leser au niveau der Rechtefrage zu stellen, werden wir im Morgenblatte eine detaillirte Auseinanderseßung derselben nach der „D. A. 3." mittheilen. — Wichtig ist Daß an das halboffizielle „Pays“ sich der Arußerung nicht enthält : „Diese unerwarteten (Meyenburger) Ereignisse könnten, wie es weiter meint, sogar der Ausgangpunkt zu Unters­handlungen werden, welche bestimmt sein würden, eine wölkerrechtlich unregel­­mäßige und für die innere Sicherheit der Eingenossenschaft gefährliche Situation zu ordnen.” In Paris fürcirte ferner Das Gerücht, Daß Graf Habfeld sich nach Binrig zum Kaiser begeben Habe. 7 Schweizer Blättern entnehmen wir: der Bundesrat hat Hefchloffen, daß der Prozeß vor dem fihmelzerischen Bundeskriminatger­ät verhandelt werden sol, und hat deshalb dem Generalprokurator Amiet die nöthigen Aufträge er­­theilt und den Herrn Charles Daplan-Beillon in Lausanne, Major im­­­ustiz­­stabe, zum Untersuchungsrichter ernannt. Nach Art. 37 des Bundesstrafgesethes verwirft ein Bürger oder ein Einwohner der Schweiz, welcher die Diogenoffens­eehaft oder einen Theil desselben in die Gewalt oder Abhängigkeit eler frem­­den Macht zu bringen, oder einen Kanton oder einen Theil dieses Kantons von ihr auszureißen versucht, eine Zuchthausstrafe von m wenigstens zehn Fakten bis auf die Lebenszeit. Das Prozeßverfahren wird sich übrigens allen "Arts fein nach auf die eigentlichen Häupter des Unternehmens bescränten.’ Mehs vere schweizer Blätter drüden drüden den Wunsch aus, dag die große Maffe der Gefangenen alsbald i entlaffen werde, und mie eine Deposche des „Bun“ meldet, ist Dies bereits geschehen. Eine Korrespondenz des „Nr. 3." aus Bern vom 7. September sagt, dass sich für das Schicksal des Führers des verunglückten Unternehm­ens, des Grafen Friedrich Pourtales, so weit es ss um vefen persönliche Eigenschaften handelt, große Theilnahme­n und gibt. „Pourtaleis ist der reichste Mann des Kantons Neuenburg, vielleicht der ganzen Schweiz; er lebte den größten Theil des Jahres auf seiner Villa Metflen,­ in der Nähe von Mur bei Bern. Er hat eine geborne v. Steiger zur Gemahlin, ist mit den meisten patrizischen Familien Berns verwandt und ein rüstiger Sechziger, von sehr milden, menschenfreundlichem, servenfehaftlosem Charakter, der bisher fern von allem politischen Ehrgeiz nur seiner Familie lebte. Den Armen in seiner Um­­gebung war er stets ein großer Wohlthäter. Mit der royalistiften Partei in Neuenburg und Berlin fand er in genauen Beziehungen und Tam Try vor dem Ausbruch der Revolation in Tichtlicher Aufregung von dem Tegten -

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