Pester Lloyd - Abendblatt, Oktober 1856 (Jahrgang 3, nr. 226-252)

1856-10-22 / nr. 244

Schicklers ist das Gerathenste,die ganze Summe an das hiesige königliches Stadtgericht zum Depositum auszuliefern,um alle auf dieses Geld gerichteten Reklamationen,welche die neuen Behörden des Kantons anstellten,abzuschnei­­den oder auf den Rechtsweg zu verweisen.Die Summe,die sich auf einige 30.000 Thaler belaufen soll,ist seitdem hier in zinstragenden Eisenbahnpapieren hinterlegt geblieben und hat sich dadurch schon bedeutend vermehrt. In einem neu gegründeten Blatte,der,,Jndu«sirje««,wirdeanorschlagt Pereire’s wieder ausgezwärmt,künftigen Geldkrisen dadurch vorzu­ TV beugen,daß die vornehmlichsten Bankinstitute Europa’s ihre Noten gegenseitig­ annehme­st und in Augenblicken der Gefahr durch ihre Repräsentanten zu einem europäischen Finanzkongresse zusammentreten. Aus Wien vom 21.wird geschrieben:Se.Maj.der Kaiser hat eine neue Vorschrift für die Theißregulirung genehmigt.Darnach wird­ die Leitung und Ueberwachung der Theißregulirungsarbeiten den politischen Be­­hörden,und die oberste Leitung den beiden Ministerien den nurn und des Han­­­dels je nach ihrem Wirkungskreise unterstehen.Für die technischen Geschäfte wird ein eigenes Zentralinspektorat in Ofen bestellt.Der Theißfluß wird in Sek­­tionen getheilt,und in jeder Sektion ein k.k.Bauamt errichtet.Die Bau­­ten werden theils auf Kosten des Staate-AGRE an Kosten der Interessenten bestritten.Der Staat ü­bernimmt die Kosten aller jener Arbeiten,welche­ die Verbesserung des Flußlaufes zur Erleichterung der Schifffahrt bezwecken,insbe­­sondere die Durchstiche.Zur Herstellun­g der den Interessenten obliegenden Dammbauten werden Baubezirke gebildet.Alle Besitzer der in einem Baube­­zirke gelegenen Gründe bilden einen Verein,dessen Angelegenheiten ein Aus­­schuß verwaltet,welcher unter andern auch jährlich im Monate Oktober fü­r die durch die Steuerämter einzuhebendethl­mlagen die Voranschläge verfaßt.Für die Erhaltung und Ueberwachung der Dämme wird nach der Dammpolizei- Ordnung gesorgt.Der k.k.Zentralbauinspektor erhält 1800 fl.;die Inge­­nieure der Sektionsbauämter bekommen 1000 und 900 fl.Jahresgehalt. Se­ Eminenz der apostol.Nuntius de Lacca wird in nächster Woche bestimmt hier eintreffen.Für dessen Empfang werden bereits Vorkeh­­rungen getroffen. Im Einvernehmen mit Kent b. Handelsministerium ward die Gebühr (Senfarie), welche die ER Senfale und die Agenten der Wiener Börse für jedes innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vermittelte Geschäft, traft S.27 und 28 des Börsengesebes, von den Kontrahenten anzusprechen be­­rechtigt sind, für die vom 1. November 1856 an von ihnen vermittelten Cr fhäfte ohne Unterfechten mit 2 per mille festgefeßt. Das Reformationsfest wird in den beiden hiesigen enangel, Sirchen am 2. November gefeiert. " « Menes Ehegefet zufolge der Modalitäten des Konk­ordates. Unhbang 2, Anweisung für Die gei­st­lichen Gerichte beg Saiferthums Desterreich in Betreff der Ehefachen. Zweiter Abschnitt, Gerichtsbarkeit in Ehefachen.) §. 95. Die Ehefachen gehören vor den Richter, welchem alle eines zusteht, über die der Ehe und Die aus denselben entspringenden Das Urtheilz­ufällen. Ueber die­blos bürgerlien Wirkungen entscheidet Die Staatsgewalt. (Zuständigkeit.) §. 96. Die Gatten untersiehen in Ehefaden dem Bischofe, in dessen Kirchensprengel der Ehemann seinen Wohnsig hat.­­Aus­­nahmen finden statt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft entweder dur­ Scheidung von ZTisch und Bett oder Durch bösmillige Ber­affung von Seite des Ehemannes aufgehoben it. Im ersteren Falle hat jeder Theil das ihm wider den anderen zufischende Siagerecht vor dem Bischofe der Diözese, wo dieser seinen Wohnfis hat, geltend zu machen. Im zweiten Falle kann Die Gattin ihre Klage vor dem Bischofe anbringen, in der bessen Kir­­chensprengel ihr Wohnfis gelegen ist. Sobald die gem­ütliche Vorladung zugestellt ist, kann durch eine Veränderung im Wohnsige der Gatten eine Veränderung in Betreff der A­uständigkeit nicht bewirkt werden. (Mitglieder des Ehegerichtes.) §. 97. Der BiÍfhof bedient bei Verhandlung der Ehesachen sich eines Gerichtes, welches aus einem Präses und wenigstens vier Räthchen zu bestehen hat. Doc soll die Zahl der Räthe nicht leicht mehr als jede betragen. ES werde denselben ein Schriftführer beigegeben und ein tauglicher Mann bestimmt, um, wenn ein Nath des Ehegerichtes seines Rntes zu walten verhindert ist, die Stelle desselben zu vertreten. Es wird zweckmäßig sein, denselben an den Sigungen, bei welchen 68 Feiner Ergänzung bedarf, als Beiliger ohne Stimmrecht theilnehmen zu lassen. Wenn es wegen der großen Ausdehnung des Kir­­censprengels nicht wohl möglich it, daß der Präses die laut dieser Anweisung ihm obliegenden Geschäfte allein verfiehe , so ist ihm ein Stellvertreter beizugeben. S. 98. Der Bischof ernennt die Mitglieder des Ehegerichtes und wenn der Zweck es ihm zu erfordern scheint, stellt er ihnen die Ausübung des übertragenen Amtes ein oder enthebt sie desselben. Doc wird seine Wahl nur auf Männer fallen, welche die erforderlichen­ Eigenschaften befigen und wider welche von Feines Seite her eine Einwen­­dung kann erhoben werden. S. 99. Die vorzutragenden Gegenstände werden, wenn der Bischof hierüber nicht besondere Anordnungen trifft, von dem Präses unter die Räthe fertheilt. Die Entschei­­dung wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefällt. Der Präses spricht si zulegt aus, und wenn mit Einrechnung seiner Stimme sich Stimmengleichheit heraussielt so gibt er den Ausschlag, außer wenn es sich um ein Urtheil Über die Giftigkeit der Ehe han­­delt denn in diesem Falle ist bei Stimmengleichheit stets auf Giltigkeit der Ehe zu erkennen. Findet der Bischof es zwmedmäßig, dem Präfiz einen Stellvertreter beizugeben, so wird er über die demselben zuzutheilenden Geschäfte das Nöthige verfügen. S. 100. Ein Rath des Ehegerichtes, welcher zu den Parteien in solchen Verhält­­­issen steht, daß er als Zeuge bedenklich oder sogar verwerflich wäre, wird sich für diese­n Rechtsfrage seiner Amtsübung­ enthalten. (Instanzenzug.) $. 101. Die Berufung geht von dem Bischofe der Diözese an den Metropoliten der Kirchenprovinz, von dem Me­tropoliten aber an den heiligen Stuhl. Dasselbe findet statt , wenn Die Angelegenheit nach Maßgabe der Kirchengefege vor eine vierte Instanz gebracht werden kann oder muß. Die Rechtsfälle, ü­ber welche der Metropolit oder ein exemter Bischof in erster Instanz gesprocen hat, werden al) in zweiter Instanz von dem apostolischen Giudio entfehieden. (Frisi, für Anmeldung und Einlegung der Berufung.) " S. 102. Die Berufung ist bei dem Gerichte, wider dessen Ausspruch sie ergeht, binnen zehn Tagen nach Zustellung des Urtheiles anzumelden ; das Gericht aber sor binnen Dreifßig Tagen, welche gleichfalls von der gesliehenen Zustellung an zu zählen sind, die Verhandlungen an die höhere Sinstanz einsenden. Die appellirente Partei wird hievan verständigt und ihr erinnert werden, daß sie binnen dreißig Tagen nach Zustellung dieser Wettung ihre Beschwerde bei dem Richter, an wilchen der gelegmäßige Zug der Berufung geht, anzubringen habe. Ein Gesuch um Verlängerung der Brit muß bei dem Gerichte, dessen Urtheil angefochten wird, eingereicht und darf nur aus sehr wichtigen Gründen bemwilligt werden. Wenn es nach Umständen erforderlich ist, den heiligen Stuhl um Ernennung eines Bevolltmächtigten zu bitten, so wird das Gericht, so­bald es von der geschehenen Ernennung amtlich in Kenntniß gefegt ist, ohne allen Verzug zu Medersen­­dung der Verhandlungen sehreiten. (s.Einsprache in Betreff der Zuständigkeit.)s.103.Wenn1 Gatten oder Ehewerber,welche in Ehesachen vorgeladen werden,die Zuständigkeit des Gerichtes anstreiten zu können glauben,so haben sie bei demselben binnen zehn Tagen nach zugestellter Vorladung ihre Einwendungen vorzubringen.Wird die erho­­bene Einsprache für unbegründet erklärt,so steht es ihnen frei,bei der zunächst höheren Instanz Berufung einzulegen.­­ s.104.Bestätigt das höhere Gesicht die angestrittene Zuständigkeit,so haben die Parteien ihre Sache vor dem Richter,welcher die Vorladung erlassen hat,zuführen. 6 (U. Bescherben und Erhebungen hinsichtlich der Trau­ung Berweigerung der Trauung.) §. 105. Die Ehewerber, welchen der Pfarrer die Trauung aufschiebt oder verweigert, können sich deshalb an die bischöf­­­liche Kurie wenden, melde nach Umständen entweder sie bemühen, die Hemmnisse hin­­wegzuschaffen, oder die Angelegenheit dem Ehegerichte zur Erwägung und Entfeeidung übermitteln wird, (mit Bezug auf Hindernisfe der Giftigfett.) S. 106. Wenn der Anstand in einem rege gemachten Hindernisse der Sittigkeit legt, so muß das Ehegeist mit Erwägung aller Einzelheiten beurtheilen, ob" Einreichender Grund "zur Verweigerung Der Trauung vorhanden sei. Doch wird es von dem Grundlage ausgehen, Daß es bessei sei, die Ein­­gehung einer giftigen Ehe zu verzögern, als eine ungiftige Ehe mit allen Nebeln, welche dieselbe zu begleiten pflegen, hervorzurufen. Die Aussage eines einzigen glaubw­ürdigen Zeugen, so wie ein solches Gerücht, welches all auf erfahrene, gewissenhafte Männer Eindruck macht, reicht jedenfalls Hin, um Die Ehewerber bis zu mehrerer Aufklärung der Sache abzumessen. (Einsprage.mit Berufung auf ein Eheverlöbniß,) §. 107. Bei einer Einsprache auf dem Grunde eines Eheverlöbnisses hat der Pfarrer, wofern das Eheverlöbnis un­­giftig ist, die Betheiligten darüber zu belehren; wenn er es aber für giltig hält, eine gü­t­­liche Ausgleichung zu versuchen. Wird die Einsprache unmittelbar bei­ dem Ehegerichte erhoben und liegt nicht etwa die Ungültigkeit am Tage, so sol vor Allem der Pfarrer ange­wiesen werden, durch Vorstellungen und Ermahnungen väterlich einzumü­rfen. $. 108. Die Bermuthung steht für die Freiheit des Ehewerbers Hinsichtlich der Wahl des Gntten : Daher ist gegen das Eheverlöbniß zu entscheiden, so oft Die Giftig­­keit Demselben nicht solständig erwiesen ist.­­$. 109. Auf jene, welche sich weigern, ihr im Eheverlöbnisse gegebenes Wort zu erfüllen, ist nicht sowohl der Zwang, als durch Ermahnung zu wirken. Jede Berabiedung über einen Bergütungsbetrag, welcher im Falle des Br­au entrichten sei,­n­ nicht nur unerlaubt, sondern auch ungültig. S. 110. Wenn das Ehegericht das Berlöbniß für ungiltig erkennt, 10 ist das Nöthige zu verfügen, damit die Trauung keine weitere Verzögerung erfahre. « »§.111.Ist das Beridbniß für giftig erklärt worden,so hat das Ehegericht durch einen Beauftragten den Versuch zu machen,die Parteien zu gütlicher Ausgleichung zu bewegen.Was den Schadenersatz betrifft,so werde daraufhin gewirkt,daß sie unter billigen Bedingungen ein Uebereinkommen schließen.Auf das Ansuchen von wenigstens Einem Theile kann auch ein Entschädigungsbetrag ausgesprochen werden.Stellt der Klagekstch nicht damit zufrieden so bleibt es ihm zwar unbenommen,wegen des Schul­denersatzes bei dem weltlichen Gerichte Klage zu füh­ren,doch seine wider diestauung erhobene Einsprache soll nicht weiter berücksichtigt werden. —§.112·Ließe ein Einverständniß über die Aufhebung des Berlebnisses oder die Leistung einer billigen Entschädigung sich nicht erzielen, so müßte die Gestattung der be­­absichtigten Ehe als das kleinere Uebel angesehen werden. > (Erhebungen zum 3wede der Trauung von vorgeblichen Eheleuten.) §. 113. Wenn Personen, welche sich fälschlic für verheirathet ausgeben, den ordentlichen Weg zur Schließung der Ehe nicht einzuschlagen vermögen, ohne sich oder ihren Kindern große Nachtheile zu bereiten, so können sie die Angelegenheit ent­weder selbst oder durch einen Seelsorger vor den Präses des Ehegerichtes bringen, und dieser­­ hat die Erhebungen, welche zur Ausfältelung jedes Misbrauches nöthig sind, zu pflegen oder anzuordnen. In der Regel wird er hiezu zwei Näthe beiziehen, wenn aber besondere Umstände die Age­nt Alan ENG fordern, so kann der Bischof demselben gestatten, die Sache allein zu verhandeln. (I. Ungiftigerklärung.) S. 114. Die Kirche wacht als Hüterin des Glaubens und der reinen Sitte Über der Heiligkeit der Ehe und der Unauflöslichkeit ihres Bandes. Wenn ein Katholik in einer Verbindung lebt, welche, Da ihr ein Hinder­­nis der Giftigkeit im Wege steht, den Namen der Ehe mit Unrecht in Anspruc­h nimmt, so sol dieselbe zur Würde einer wahrhaften Ehe erhoben oder, wofern Dies nicht möglich­ ist, für ungiftig erklärt und getrennt werden. Dagegen muß das unauflösliche Band der Ehe wider jeden Ber­uch, unter dem Bortvandbe der Ungiftigkeit die Trennung bee­­selben zu erschleichen, mit Kraft aufrecht gehalten werden. (Bartl. Folgt.) ; Börsen­ und Handelsnachrichten. * Met, 22. Oktober. In Folge eines mit der farbinischen Regierung­ im ministeriellen­ Wege getroffenen Uebereinkommens , wurde jenen Zollämtern, welche nach Artikel 20 des zwischen Defferren­ I und Sardinien abgeschlossenen Vertrages zur Unterbiüdung des Schleichhandels vom 22. November 1851 zur wechselseitigen Weberweisung der Durchfuhrsendungen ermächtiget sind, das Tf. I, Nebenzollamt 1. Kaffe Cuvino, im Amtsbezirke der Interpanz Como und die demselben gegenüberliegenden ,­, farbinischen Zollämter Arona und Intra beige­fügt. Der Tag, an welcm die dem Zollamte Cuvino eingeräumte Befugnis­ in Wirksamkeit tritt, wird nur das Landesregierungsblatt der Lombardie­rundgemappt werden. * Mien, 21. Oktober. Auch an der heutigen Börse war die Stim­­mung im Allgemeinen eine günstige, und der Geschäftsverkehr gestaltete sich leb­­haft und fest. Kredit-, Norde­- und Staatsbahnaktien gingen höher. Dage­gen schlossen Donaudampfschiffatt., Die Anfangs um 8 fl. fliegen, in Folge von Realisirungen niedriger, Bankaktien um 3—4 fl. höher. Preßburg-Tyrnauer Eisenbahnakt, genießen seit einigen Tagen Bendhtung, Neue Bahnen ohne wesentliche Veränderung , 5108 Orientbahn höher. Staatsfonds etwas matter, nur 1854er Lofe Y­, pet, befser. Devisen und Metalle erreichten durchgehends einen gü­nstigen Stand, Prolongation am Schlufe wieder leicht. Berlin, 20. Oktober. Schluß ‚matter. Freiwilige Anleife 5pCt, 991,2 ; öfter, Metall, 5pE&t, 78%,­­ 1854er Lore 1025 National-Anlehen 80 ; Öftere, Staatseisenbahnen 157; Kreditak­ien 1581; Westbahn 101; Theißbahn 401­­,; Stansfurt, 20. Oktober. Meist unverändert. 5pCt. Metall, 751 ; 4ly,pCt. 66%, ; Wien 11274; Bankaftien 1185; 1854er. Lore 99%­, ; Nationalanlehen 77 °, ; Staatseisenbahnen 240; Strebitaftien 169, ; Westbahnaktien 2031. Hamburg, 20. Oktober. Skrebitaktien 162; Maris, 20 Oktober. SpEt. Rente 67; A­pCt. 91; National- Anichen 87 ; Stanteeisenbahn 785 ; Credit-Mobilier- Aktien 1470 ; Lombar­­den 611. Linfach belebt, bald fteigend, bald fallend. London , 20. Oktober, 3 Uhr. Konfols 92 ; Wien 92; Hımsterdam, 20. Oktober. Blau. 5pEt. dort verz, 82’), .. 5pEt. Metall, 727/45; 2Y,HC. 37 °, ; Nationalanlehen 74 ° 5 Wien 3254... Verantwortlicher Redakteur : ari Weißkircher, 3 Schurlpfeifenbrud von Emil Müller, Dorotheagafe Nr. 12, — Berlag der Pester Lloyd-Orjehiäaft,

Next