Pester Lloyd, November 1856 (Jahrgang 3, nr. 255-279)

1856-11-01 / nr. 255

ie, wäre IMLst Mszekbekthkoidon im eigenen Namen und im Namen des Pasquale Revoltella; Sofeph Simon 6. Sina, Arn­­fein und Esfeles und nigreiche Anton Forsboom-Brentano, ftellende Eisenbahnweg Mori; Wodtaner; endlid Erneft Endre im eigenen Namen und im Namen des Emile Pereire, Benedict Tould, Sfant Peretre, Hippolyte Bre fta, Auguste Thurneisen, Mac Gedeon des Arts, Charles Augufte Lonis Iofeph Grafen Morny, Sofe-tuis be Abaroa, Kaflmir Salvador, Irenerie Grieninger, Slorentin-Achille Frethersn von Seilliere, Charles Mallett und Adolphe vEthtbal porgebradjt haben, Bau- und Betriebskonzessen für das in Unserm Kö­­zu erteilen, so genannten Bittstellern die definitive nachbenannte Eisenbahnstreden mit Folgendem zu ertheilen? bei Uns die Bitte fühlichen Staatseisenbahn herzu­­haben Wir in Erwägung der Gemeinnügig­­kett des Unternehmens und über Antrag Unseres Handelsministers Uns bewogen ge­­funden, den Bau­­Wir verleihen demnach den genannten Konzessionären die Bewilligung an den Bararbeiten so­wie die Konzession zum Bau und Betriebe nachsteibender Komotiveisenbahnen : 2) nach Effegg; den sollte, b zur Verbindung dieser Stadt eine Zweigbahn herzustellen. £ 0- Einer Bahn von Wien über Oedenburg und G­of-Kanizia Einer Bahn von Neu-Ezöny Über Stuhlmeißenburg nach Eflegg. Insoferne durch biete­nd a und erwähnten Linien Fünfkirchen nicht berührt wer­­c) Einer Bahn von Ofen über Groß-Ranizfa zum Anschluffe an die fürliche Stantseisenbahn in der Nähe von Pöltihach ; d) Einer Bahn von Effegg nach Semlin, über militärischer Beziehung not­wendigen Anforderungen erfolgen. 178 Sollte für die Anlage eines abgesonderten Bahnhofes in Wien für die ad­a erwähnte Bahn fein geeigneter lat ausgemittelt werden können, oder Die Führung der abgesonderten Linie in der Nähe des Bahnhofes besonderen Schmierigkeiten un­­terliegen, so wird den Konzessionären gestattet, die Bedarf des genannte Linie an einem über zu bestimmenden Punkte eine der schon bestehenden Bahnen einmünden zu lassen. Für den Fall,als die Konzessionäre zur Vervollständigung drest Eisens­bahnnetzes die Eisenbahn von Fünfkirchen nach Mthiis an sich bringen würden,soll auch diese Bahn Gegenstankd der umliegenden Konzession sein,dermaßen,daß alle Bestimmungen derselben auch auf diese Bahn Anwendung finden. él Die Grundflächen, die Erd- und Kunstarbeiten müssen auf zivei Geleite her­­gestellt werden; die­ Konzessionäre sind aber erst dann verpflichtet, das zweite Geleite zu legen, wenn der einjährige NRobertrag 150.000 fl. per Meile überschreitet. Die Kon­­zessionäre haben die Pflicht, die konzessionirten Eisenbahnen während der Dauer der Konzession in voll­ommen gutem und betriebsfähigem Zustande öffentlichen Verkehrs auf ihre alleinige Kosten ohne allen Beitrag von Seite der Staatsverwaltung zu erhalten und jederzeit die Betriebsmittel mit dem­ in Berhältnis zu ringen. Das Recht der Erpropriation nach den Bestimmungen den biesfälligen gesech­lichen Borschriften halfo auch mit Beriksichtigung der an der Militärgrenze treff der Grunderwerbung gefüglich bestehenden besondern Normen) wird §. 2. Der Vollendungstermin Sabre vom Tage der Ausfertigung benommen in, die Vollendung auch früher zu bewirken. Materialien betrifft, züglich Werthsummen unentgeltlich an den Staat Staatsverwaltung konnte, Summe Bahnen wird auf zehn Konzessionsurfunde bestimmt, wobei eg une Die Reihenfolge, in welcher der Ausbau stattzufinden hat, wird von der Stantsverwaltung nach Bernehmung der Konzessionäre besti­mmt. 3. Die Konzession wird auf neuntzig Jahr­e­ vom 1.Jänner 1862 al1 ge­­­fangen ertheil­.Nach Ablauf der Konzessionsdauer tritt der Staat sogleich in das lastenfreie Eigenthum und den Genuß des Grund und Bodens,der »Kunst- und Erd­­arbeiten,des ganzen Unters und Oberbaues der Eisenbahn und sqpamtlichen unbe­­weglichen Zugehörs,als:Bahnhöfe,Auf-und Abl«gdkplatze,Gebäude an den Ab­­fahriz-und Ankunftsplätzen,Macht-und Aufsichtshauser sammt deren Einrichtungh stücken,stehenden Maschinen und überhaupt alle an dem unbeweglichen Sachett.» Was die beweglichen Sachen,als Lokomotive,Eienbahn-und Straßenwai­gen,bewegliche Maschinen,Werkzeuge,Wo­rte"z"»theat:rennstoffen oder überzugehen, welche zur Anschaf­­fung gebracht werden ohne die zu als Koaksöfen, Gießereien, Fabriken der, Docs­benden oder Fünfzig zu erlasfenden Gefege Gebäude und anderen Geräthen, Spei­­Beobachtung der diesfalls beste­­mit dem ausdrücklichen Beilage erműthe­tigt wurden, daß sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden. Erpropriations­­angesprochen werde " Die Staatsverwaltung gewährleistet von Konzessionären fünf perzentige jährliche Zinsen und wo jährlich zwei Zehntel Prozent zur Amortifirung des mitf- Tb verwendeten Anlagekapitals bis zum Betrage den EM. In Klingen der Silbermünze, zu erbauenden Linien b, c und d des Artikels 1 pro rata­rwirksam zu werden, so bald­ das Aerar Jahresrente die a, Linie in ihrer und hat vom nächstfolgenden 1. Sänner an zu laufen, gedachten, Streben­währleistung bezahlt, ist lediglich als eine Borschußzahlung an Die Borsduffes gänzlichen Tilgung bestimmt ist. sammt nehmung zu berichtigen. ; ganzen nicht von Einhundert Garantie beginnt für jede einzelne der Länge einmal dem noch erübrigenden Millionen Gul­­den Betriebe ü­bergeben sein wird, jährlich Fünf­zwei Zehntel Serzen, der auf sie verwendeten Anlagefapitalien bis zum Gesammtbetrage von hun­­dert Millionen Gulden nach Abzug der Betriebesreien eintragen sollen, Konzessionäre berechtigt, die biesfällige Ergänzung von dem Aerar zu fordern, bie und ist verpflichtet, diese Ergänzung zur Beifallszeit der jeweilig zu zahlenden Dividenden zu leisten. Der Betrag der Summe, welchen die Staatsverwaltung in Folge Zinsen verzinsliche­rermaßen, daß, sobald die der fraglichen Bahn­treben zusammengenommen, die gewährleistete An­­nuität überschreitet, jeder diesfällige Jahresü­berfluß vor jeder andern Verwendung zur N­achzahlung des an die Staatsverwaltung bis zur . Wenn zur Zeit des Erlöschens oder der Erlösung der Konzession die Konzesston­­in Folge der obigen Gewährleistung Dem Staate noch irgend­einen Betrag schul­­den sollten, so ist dieser Betrag aus Die Staatsverwaltung ist berechtigt,durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in alle Gebahnungen zu nehmen,um die Ueberzeugung­ zu erhalten daß die Verwaltung und Rechnung nicht in einer Weise geführt werde, welche die im Dobigen übernommene Haftung ohne rechtfertigenden Grund zur Geltung brin­­gen könnte. ·«.·« §.5.Zudem Bau-und Betriebskapitale dürfen­ auch die Zisnsen der Akti"m" und Obligationen gerechnet werden,welche während des Baues­ zu entrichten,kom­­men,und ebensoiie allfällige erforderliche Ergänzung dieschknsen bis zu dem­ Zeitpunkte,in welchem die Zinsen-Garantie des Staates wirksam zu werden be­­ginnt.Die Verzinsung derleitenk wird auf fünf von Hundertfiskethaht festgesegt.­­ « . §. 6. Mach Ablauf von dreißig Jahren vom Tage der Ausfertigung der Konzertonsurkunde an gerechnet, hat der Clant jederzeit das Recht, die Konzession und bezüglich Die Tonzession irten Bahnstreben einzulösen. Zur Bestimmung des Ein­­lösungspreises werden die Reinerträgnisse der legten sieben Jahrgänge, welche dem Sabre, wo die Einldefung ausgesprochen wurde, vorausgegangen sind, entziffert und hiervon bag Reinerträgniß der zwei ungünstigsten Jahrgänge abgeschagen und sonach der Kg Reinertrag von fünf Jahrgängen in Salb- oder Silberminze berechnet. . . Dieser Durchschnittsbetrag ist den Konzessionären als rabrimente in halb­­jährigen Raten bis zum Ablaufe des­ ursprünglichen Konzessionsperiode zu bezahlen und kann in keinem Falle niedriger sein,als der Reinertragverletzten der erwähn­ten­ sieben Jahre und muß zum Mindesten fünf ein fünftel Prozent,das ist jenes ehe erreichen, für welches die Staatsverwaltung nug Artikel 4 haftet. §. 7. Die Marimalhöhe der Sahr- und Stad­tpreise, welche die Gesellschaft einheben darf, wird folgenden Begrenzungen unterworfen : Martmaltarif per öster­­reichische Meile in Gold- oder Silbermürtze, aber stets nach dem jeweiligen Werthe­berfelden in der Landeswährung, zu erheben. Bei Reisenden die Person 1. Klaffe 20. Kreuzer Eonv. M., 2. Klaffe 15 Kreuzer Con. Münze, 3. Klaffe 10. Kreuzer Eonv. Münze­­. Bei Schnellzuigen, welche nur Wagen der ersten und zweiten Klasse zu führen haben, dirfen diese Tarife um 20 Prozent erhöht werden, unter der Bedingung je­­de, daß deren Schnelligkeit nicht geringer sein darf, als die der Schnellzüge auf den durch­ den Staat selbst betriebenen Bahnen. Bei Waaren, bei gewöhnlicher Ge­­schwindigkeit der Wiener Zentner 1. Klaffe 1 Kreuzer Conv.-Mün­ze,­ II. Klaffe 1% Kreuzer Konv.-Münze, III. Klaffe 2 Kreuzer Conv.-Münze. Die Stadtpreise der übrigen Gegenstände, sowie die Nebengebühren, die Klafifisirung der Waaren und Drahtbedingungen werden nach dem Tarife der Betriebsdirektion der fündstlichen Staatseisenbahn vom 24. Jänner 1852 bestimmt. ET Die oben festgelösten Preise bilden eine Grenze, welche die Gesellschaft seines­­falls überschreiten darf, ohne siezu durch eine ansprüchliche Bewilligung der Staats­­verwaltung ermächtigt zu sein. Die Staatsverwaltung behält sich das Recht bevor, in dem Salle, wenn das Neinertragung 15 pEt. übersteigt, eine angemessene Herab­­legung der Preise im Sinne deg §. 10 lit. e des Koonzessionsgefeges vom 14. Sep­­tember 1854 eintreten zu machen.­­ $.8 Im Vale außerordentlicher Theuerung der Nahrungsmittel ist die Staatsverwaltung berechtigt, die zeitweilige Herabfegung der Stad­tpreise für Nahe­rungsgegenstände zu verlangen, jedoch blos bis zu 1% Kreuzer pr. Melle und Wie­­ner Zentner. . §. 9. Die Militärtransporte müssen nach herabgefegten Zah­lpreisen besorgt werden und es dürfen Kiefelden für Militär, einzeln oder in Körpern, für Pferde, Gepäck, Militärgegenstände und K­riensmateriale nicht Höher sein, als auf der kon­­zessionärten südöstlichen Staatseisenbahn. §.. 10. Die Konzessionäre sind berechtigt, von Parteien, welche die Eisen­­bahn ohne vorausgegangene Entrichtung der schuldigen Fahr-­oder Frachtgebühr be nugen, oder durch unrichtige Angaben der Gattung oder des Gewichts, der Zu­­­sammenfassung mehrerer, verschiedenen Personen gehöriger oder an verschiedene Per­­sonen gesendeter Gegenstände in eine Sendung nver auf was sonst immer für eine Art die­­ Gebühr zu verringern oder ganz zu umgehen versuchten , den dreifachen Betrag der tarifmäßigen Gebühr nach den von­ Unserem S Handelsministerium festzu­­legenden näheren Modalitäten zu erheben, jedoch­ muß das Publikum auf die Folgen eines Die Umgehung oder Verringerung der Gebühren bezielenden Bersuchs durch meine der Tariffundmachung beigefügte Warnung aufmerksam gemacht werden. $. 11. Die Konzessionäre haben­ die Pol nach Borschritt des §. 68 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851­ zu befördern, mobet die­ Post­­verwaltung im Wege des Handelsministeriums für einen von jeder Hauptstation täglig abzusendenden Zug die Abfahrtsstunden und bessen Schnelligkeit für jede Richtung zu bestimmen befugt is, Korrespondenzen, melde in Beziehung auf die Beriwaltung der Eisenbahnen geführt werden, dürfen auf den bezü­glichen Bahnstrecken durch die Bediensteten der Verwaltung anstandslos befördert werden. S. 12. Die Staatsverwaltung if berechtigt ohne Entgelt Staatstelegraphen längs der Bahnen auf dem zu biefen gehörigen Grunde und Boden anzulegen, ober im Halo der Störung ihrer Telegraphenvorrichtungen die zu der Eisenbahnunterneh­­mung gehörigen Telegraphen zu benügen. Dagegen hat­­ auch biese das Recht, für ihren eigenen Dienst 7 Telegraphen zu errichten und ihre Drähte an die Pfähle der Staatstelegraphen zu befestigen. Bei der Ventigung ihrer eigenen Telegraphen ist sie aber nur auf die den Bahndienst ausschließlich betreffenden Mittheilungen bes­chränkt, und wird daher von der Staatsverwaltung beaufsichtigt. Die Eisenbahn­­unternehmung ist Übrigens auch verpflichtet, Die Bewahrung der längs der Eisenbahn­­strecen hergestellten Staatstelegraphen durch die Bahnwächter unentgeltlich beaufsich­­tigen zu lassen und jede Beschädigung der telegraphischen Vorrichtungen allsogleich der nächsten Telegraphenstation anzuzeigen. S. 13. Im Allgemeinen haben sie­che Konzessionäre bei dem bewilligten Baue und Betriebe nach dem Inhalte der Konzessionsurkunde, so wie nach den biesfals bestehenden Gefegen, namentlich nach dem Eisenbahnkonzessionsgefeg vom 14. Sep­­tember 1854 und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851, so­wie nach den etwa noch Fünfzig zu erlassenden Verordnungen zu benehmen. , §. 14. Während der Konzessionsdauer wird Niemandem gestattet werden, zum öffentlichen Gebrauche eine Eisenbahn zu errichten, welche dieselben Punkte vere binden würde, ohne neue Zweifhienpunkte zu berühren, die von der Staatsverwaltung in strategischer, politischer und kommerzieller Beziehung für wichtig ernannt werden. Vals innerhalb der Konzessionsdauer in dem Landesabschnitte zwischen der fünischen Staatseisenbahn, der Bahn von Wien bis Neu-Szöny, und von da weiter zwischen der Donau und Drau eine nach obiger Bestimmung zulässige, für den öf­­fentligen Gebrauch bestimmte Eisenbahn von dritten Personen gebaut werden wollte, so wird den Konzessionären die Zusicherung gegeben, daß ihnen das Vorrecht gelassen werde, wenn sie dieselben Bedingungen eingehen, unter welchen dritte Personen sich zum Daue und Betriebe einer solchen Bahn anbieten, und wenn sie sich hierzu Täng­­stiens binnen drei Monaten, nachdem ihnen die Bedingungen bekannt gegeben sein werden, rechtsverbindlich erklären. Es versteht sich, daß die Bestimmungen der bereits erworbenen Rechte Dritter zu gelten haben. S. 15. Den Konzessionären wird die unbeschadet Ermächtigung ertheilt, , eine Aktienge­­sellschaft mit dem Gige in Wien zu errichten und zu diesem Ende auf Ueberbringer lautende Aktien 618 zum Belaufe von sechzig Millionen Gulden hinauszugeben. Bei­­ der Eröffnung der Millenemission muß jedoch die Genehmigung der Gesellschaftssta­­tuten erwirkt werden. Die hiernach gebildete Gesellschaft tritt in alle Rechte und Verbindh­feiten der Konzessionäre. Zur Beschaffung der weiter erforderlichen­­ Geldmittel werden die Konzessionäre ermächtigt, Obligationen, und zwar zu jenem Einffuße auszugeben, welcher von der Staatsverwaltung genehmigt werden wird. Diese Obligationen können an auf Nebelbringen Taufen. Die Zinsen dieser Obligationen werden aus dem­ im Art. A von der Staats­­verwaltung garantirten Erträgnisse der Eisenbahnen vorzugsweise bestritten, §.16.Sollte irgendeine in dieser Konzession festgesetzte Verpflichtung nicht erfüllt werden,so ist die Staatsverwaltung berechtigt,im Sinne des bestehmdm Eranbahnkonzessionsgesetzes vom 14.September 1854 die erforderlichen Verfügun­­gen zu treffen und außerdem nöthigenfalls auf Kosten der Eisenbahnunternehmung die entsprechende Abhilfe anzuordnen. .. an dem mir Ledermann ernstlich verwarnen, diesem Privilegium entgegenzur handeln und den Konzessionären das Recht einräumen, wegen des erweislichen Scha­­dens vor Unseren Gerichten auf Erlag zu bringen, ertheilen Wir sämmtlichen Be­­hörden, die er betrifft, den gemessenen Befehl über dieses Privilegium und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen, ... zu Urf und heffen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem Faiserlichen größeren Inftegel, in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am 8. Monats­­tage Oktober im Jahre des Heils Eintaufend achthundert fünfzig fehs, Unserer Reiche im achten Jahre. Gran. Joseph m. p. (L.S.) Nitter v. Toggenburg m. p. Auf ausdrücklichen Befehl Gr. T.I. Apostolischen Majestät Dr. Bincenz Maly m. p. $. Die Borschlag­ung­ if Ungarn 1, ist 4. b) nähere ihnen die z­wischen der Donau und auf Verlangen eines Seftfeking der Trace für ber ber die Zinsengarantie übernimmt.­­Art. Die Übrigen beweglichen Sachen haben dagegen und Betriebskonzession für­­ Berücksichtigung bei der Staatsverwaltung u­m­sonstigen eine solche Quantität und be­­für sämmtliche angeführte der Konzessionäre und mit besonderer so hat von diesen Gegenständen deren Erbauung sie unter ihren Vorschlag von der Staatsverwaltung übereingenommenen oder mittelnden Schägungswerte zu übergehen. Für u. s. w., zu Etablissements dieser Art kann die Begünstigung zechtes , dann: eine Sinfoferne sol­­che betreffende die von Maschinen oder Einkommensteuer Kongessionäre Diese zu von oben bemerkten. 4.) an den Staat vs Die Konzessionäre behalten jedoch das Eigenthum der­­ Befreiung geleistete, mit vier Behandeln, » In » » ertheilt, überschreiten, für des nicht Pergent Tinten befondtzeit Vermögen der in welche sind der bat in Ber bie Be­blos um den Thelles dur Sachverständige zit er­­» Unter­­­­ dieses Paragraphes nur wurde zur Pfiege in das hiesige Rochusspital gegeben,starb aber am 21. Mai in Folge der durch dielieberführung erhaltenen­ Verletzungen,weshalb der Fuhrmann Joseph B.­wegen des Vergehens ver fahrlässigen Tödtung an den Anklagestan­d versetzt wurde.Er brachte zu seiner Rechtfertigung vor,daß er langsam­n Schrittes gefahren­ und daß es zur fraglichenseit inkdecz gar nich­t beleuchteten Wasengasse bereito so dunkel gewesen sei,daß er den Knaben nicht bemerken konnte­ er sich daher keine Fahrlässigkeit vokr­werfen«könnte.Diese Angabetk drs Angeklagten wurden im Laufe der Untersuchung und Verhandlun­g durch keine belastenden Aussaguno der Um­­stände entkräftet und wurde demgemäß Joseph B.Von dem ihm zukgast gelegtens Vergehe­t gegen die Sicherheit destbexiz los gesprochen und für unschuldig erklärt. »-«-«-x--.-«-I u. Oesterreich. * Wien, 30. Oktober. In Folge Anordnung des TI. FE. Finanzministeriums haben sich die Bewerber um höhere Dienstpläne bei den selbstständigen,z. f. Verzeh­­rungssteuerämtern und der Finanzwache in Zukunft einer besonderen Fachprü­­­fung zu unterziehen. Zur Prüfungskommission werden gebildete und unparteiische Männer aus den Streifen der Industrie als Mitglieder beigezogen. Das hohe Justizministerium hat bestimmt,­ daß die Vorschrift ü­ber den Vor­gang bei Bewerbungen um Advokatenstellen, und bei Erstattung der dies­­fälligen Bewegungsvors­läge, auch auf die Befegung von Notarstellen in denjenigen Punkten Anwendung finde, worüber in der Notariatsordnung keine Bestimmung enthalten ist, und inswieferne diese Vorschrift mit­ den in der Notariats­­ordnung enthaltenen Bestimmungen vereinbarlich fl. Demgemäß muß namentlich jedem, an die Notariatskammer, welche den Konkurs ausgeschrieben hat, zu richten“ den Bewerbungsgefüche um Notariatsstellen, nebst den erforderlichen Belegen auch eine Qualifikationstabelle beigelegt, und wenn ein Kandidat gleichzeitig um mehrere Notarsstelen einschreiten will, welche zum Sprengel verschiedener Notariatsfammern gehören, müssen eben so viele abgesonderte Bewerbungsgesuche überreicht werden. Ingleichen ist dem von der Notariatsfammer zu erstattenden Bewegungsv­orschlage, nebst der Kompetenztabelle, auch eine, sämmtliche Bewerber umfassende Uebersichts­­tabelle anzuschliefen. net ih Anmuth und­­ geworbenen tageswenigkeiten. * z In der gesirigen Sigung des Pester Gemeinderathes wurde das Budget der Stadt Pest für das Jahr 1857 vorgelegt, und beschlossen das­­selbe einer Kommission zur Zensur zu übergeben. Ferner wurde bezüglich des Jahresaufwandes des Waffenhauses der Beschluß gefaßt, den Waffen 36 fl. pr. Kopf auszusehen. Die männlichen Sträflinge sollen bekanntlich in einer­ hiezu bestimmten Anstalt in­ Waigen untergebracht werden, und es wurde deshalb der genannten Anstalt von Seiten der Stadt ein Vauscale von jährlichen 4000 fl. zugesprochen. Die unweiblichen Sträflinge werden in Marta Noster untergebracht, sobald das dortige Institut vollndet.­ Die beiden Pläne für Militärstiftlinge, welche die Stadt zu vergeben hat, mit­den an die Zöglinge Aller und Beaufort vergeben. Für die zum Zwecke des Hafenbaues abgetretenen beiden Inseln ist dem Gemeinde­­rathe die entfallende Vergütungssumme von­­ 16.000 fl. zugegangen, und außerdem noch der Betrag von 850 fl. als weitere Entschädigung für die Holzung des laufenden Jahres. * z Wie wir hören, beabsitigt die hiesige Sp­arkasse eine Pe­­tition an das 4. Ministerium zu richten, um bezüglich der beabsichtigten Erhöhung des Realkredites von 5 auf 6 pCt. die Erlaubnig der bh. Negie­­rung zu einwirken. " Emil Devrient is vorgestern (Mittwoch) in „Lorbeerbaum und Bettelstab" zum legten Male vor das hiesige Publikum getreten, und hat in diesem Stück ein Gastspiel abgeschlossen, welches dem Publikum eben so viel Befriedigung und Interesse geboten, als es Seit, 31. Oktober, für den ausgezeichneten Künstler mit sich brachte. Die verschiedenartigen Dar­­sellungssphären, in welchen Dieser begabte Schauspieler sie bewegte, riefen seine reichen Vorzüge im schönsten Lichte Hervortreten. Devrient reich­­des V­ortrages aus. Harmonie eben sind in gleicher Weise über feine Leistungen auf­­gegoffen, und sein Richard Wanderer hat uns gezeigt, da ihm die Sprühr­­­unten des Humors so zu Gebote stehen, wie Worte, in die Blige der Reiden­­schaft. D.S Drgan hat durch die Jahre nichts eingebüßt, noch immer derselbe wohltäuende Zimbre, der erfrischende Schmelz, in den höheren und Kraft mit Weichheit gepart in den tieferen Chorden. Im der Abschiedsvorstellung richtete D. an das Publikum einige melden er für von ihm zu Theil bedeutende Erfolge vor allem der große Eleganz und Klarheit freundlichen Empfang dankte, und ein baldiges Wieversehen in Zibentener mit einer Slapperschlange, hl. Aus Gömdr, im Oktober. Es gibt wohl Feine Kaffe unter den Thieren, die einen so allgemeinen Abscheu und eine so unwiderliche Em­­pfindung erregen würden, als die der Amphibien. Es is dies natürlich. Sie sind nun einmal die einzige Alafje, worin tüchtiches Gift vorkommt; die einzige bei welcher eine lauernde Bewegung dem pröhlichen Raute vort aufgeht. Das merkwürdige Dieser unheimligen Schiere ist bekanntlich die ihres tödelichen Giftes wegen so sehr gefährliche amerikanische Stapperschlange. Gönnen Sie mir hier ein interessantes Abenteuer mit dieser Schlange zu er­zählen, wie es neulic in einer größeren Gesellsshaft, von einem längere Zeit hindur in Amerika wohnenden Ungar mitgetheilt wurde. Eines Tages — so erzählte der Genannte — streifte ich, mit einer Büchse versehen und von einem Vorstehhund begleitet, in Pennsylvanien an den Ufern des Susquehannah, als plöslich mein Hund anfchlug, einen ganz eigent­ümlichen Laut von sich gebend; zur gleichen Zeit vernahm id­an ganz in der Nähe ein dem Schnurren eines Spinnrades ähnliches Geräufe. 934 sah nach der Seite, woher es Tam und erblidte in der Nähe eines um­­gefallenen Stammes eine große, etwa eine Klafter­ange folglich vollkommen ausgewachsene Klapperschlange. Es war die erste, die ich im Freien gesehen, und die einzige von dieser Größe. Im ersten Augenblice erschrat ich heftig und blieb wie angemwurzelt fichen, m­ein Bund fieg ich mit eingezogenem befand und zugleich wußte, bag dieses im Ganzen genom­­men sehr träge Thier den Menschen und überhaupt seinen Feind niemals verfolgt, faßte ich fern Borscht von so leiten Kaufes giftige Blid, oder mich bald und das Entjeen, welches zu prüfen, selbst auf ein altes Ich durchaus nicht angreifen wollte, nah in mir ihe zu nähern, nicht einmal von der Stelle rührte, padte ich ihn beim Kragen und fühlenderte ihn sich in flarrer wurde, zur Mehr einige Schritte that ih. Tauernd und augenscheinli wartend gerichtet, Daß ja ihn vor — mir feurig glänzenden Augen waren verwirzt, daß sie ängstlich Hin und die erfahr hin nicht mehr recht brauchbares Thier. fich meine Bücjfe zur größ dasselbe genauer zu beobachten, so heftig Mapperte und vibriete, daß Ich war jebt kaum Sie hörte jebt auf zu Hlappern und Ing ruhig im $reife flarr und mit nach Zeit hörte sie auf zu Happern und flichte"sich an fortzufrieden. Ihier that einige haflige Schritte nach dem­­Tag ihe Hier feste, indem sie den Kopf erhob und mit dem Schwanz , Schritte näher zu gehen fhien mir nicht rathsam und ich blieb ftchn, doch bis ich zum bequemen Biß mich genug genähert haben würde. Unbeschreiblich war jebt dieser eg mir dabei unheimlich wurde und ich unwillürlig einige Schritte zurück that. Die Fabel, daß diese Schlange Bögel und andere Kleine Thierchen mit ihrem Blid bezaubern könne, wurde mir Diese Thierchen werden wahrscheinli­cuch den Schred und sie beim Anblick dieser Augen empfinden, gelähmt (?) der­springen, bis sie sich der Schlange zum bequemen Biß genähert haben. Selbst mein Hund winselte angflich und zitterte wie Espenlaub. Das Interessante der Szene bewog mici nun, den Muth meines Hundes zu verlieren, er war ohnehin sehen Ich hebte bentnacj venselben­­ auf die Schlange. Nachdem er aber — instinktmäßig die Gefahr ahnend— gegen die Schlange, so bag er kaum eine Ele von derselben niederfiel. Die Schlange buhte sich, Hap­­perte heftig und shoß dann plöblich aus ihrem Streife mit halber Leibes­­länge gegen den Hund und verfeßte ihm einen BIR in den Schenkel worauf sie eben­so ihhnef wieder ihre vorige Stellung einnahm. Mein Hund floh beulend mit eingezogenem Schwanz zu mir. Um nun die Folgen des Griffes an meinem armen Hunde genauer beobachten zu können, legte ich endlich mein Gewehr an und sandte der Schlange eine tüchtige Ladung von Schrot zu. Sie wirbelte Heftig auf, zupfte einigemal und fiel zusammen. Vorsichtig näherte ich mich nun. In der Entfernung von 4—5 Schritten re­id {den den unwiderlichen Geruch dieses Schieres. In der Nähe ist dieser Ger­anf faum zu ertragen. Mit einem abgeschnittenen Stob untersuchte ich nun die Schlange. Sie war unaustobt, indem sie nicht die Eigenschaft unserer europäischen Schlangen hat, welche bekanntlich auch entzwei gehauen, noch einen Tag lang Bewegung zeigen. Die Slapperschlange kann man bek­­anntlich mit einem Schlag von einer Gerte auf den Rüden töten. Das Thier gehörte zur Species der nordamerikanischen Klapperschlange , crotatae durissus, war etwa 5 Schuh lang und gegen 3 300 did. Der Rüden war braun mit einigen 18—20 unregelmäßigen schwarzen Binden; der Bauch gelblchweig mit scwarzen Tüpfeln. Der schwarze Schwanz hatte eine Klapper von 12 Ringen. Nachdem ich die Slapper als Sirgestwphäe abgeschnitten, wandte ich meine Aufmerksamkeit dem Hunde zu. Obichon der Hund zu denjenigen Schieren gehört, bei denen das Schlangengift am spätesten zu wirken scheint und obschon seit der Berwunz­­ung kaum eine Biertelstunde vergangen war, bemerkte ich doch schon an meinem winfelnden Hunde eine ungewöhnliche Mattigkeit. Seine Bewegun­­gen waren träge und ängstlich und der gebisfene Schenkel bereits geshhwollen. Ich trat den Heimweg an, der Hund folgte, immer mwinfelnd und son Zeit zu Zeit innehaltend. Wir kamen fest in die Nähe einer Duelle, woraus der Hund gierig foff und si von derselben nicht trennen wollte. Als­ ich aber weiter ging, folgte er mir abermals und so gingen wir noch etwa eine halbe Stunde. Plöglich blieb mein Hund flohn und stieß ein klägliches Gehent aus. 934 sah nach ihm und bemerkte, daß er bereits ganz geschtwollen war. Er feste sich, wurde augenscheinlich immer matter und fiel endlich um. Nach einigen Konvulsionen, wobei die Zunge ganz geshmwärzt hervortrat, war er tobt, etwa eine Stunde nach der Verwundung, Schwanz zu meinen Füßen nieder. Indem aber das Thier Siritte von mir entfernt war, sollen Biffes mich sorftehe — ben war. son erhoben, Ditterkeit ihr entfernt, erdlärlich, der Schulter nehmend — Die Schlange lag láffig, das Auge lauernd lang selben, einige Sucht zu zeigen, bet ihr Blid feuriger und sie wahrsceinlic ahmend, so wobei ausgestrebt und­­ angesehen, ohne mich No auf mich, nicht loszulaffen,, mein Hund ängstlich bellend legte sich augenscheinlich Die auf mic­ Klapperte von ‚gerichtet. Nachdem folgte. Zeit ih einige 20—30 ich daher außer dem Bereiche seines unheil­­schten einen Kreis und klapperte heftig, wo­­worauf ein Kampf auf Leben und Tod der zu fie Zeit eine aber, entschlosfen Das interessante Die Schlange Ich warf nun nach ihr, er fan zu fe­­den 10 Kopf Tauernde so siel nassen neun '

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