Pester Lloyd - Abendblatt, Februar 1858 (Jahrgang 5, nr. 25-47)
1858-02-01 / nr. 25
Telt, 1858. kcftcrkLnyUl . ‚im Eimverständnig mit Dem Minister der Sufkiz, = Dervauthentische Terz der Donauschiffe fährteärte liege uns’ nun in der „Wiener 384." kopp; wir terbeli. biefelge in einem unserer hädhiten Blätter. Ahrem wollen Wortlaute, nach ‚veröffentlichen. Die wesentliaften Bestummmungen der Akte sind indeß unterhiefern bereits bekannt. HM Temespär vom 24. Jänner wird bei na: U 3." beriätet : Soeben ist vom Ministerium der ‚ Sittachsen das endgiltige Urtheil bezüglich der Konfisgirten Güter Des im Jahr’ 1849 Friegsrechtlich veruntheilten Ernest v. Ri 18 herabgelangt. Dieser Progep währte acht Sabre Vang, die " Behörde" Haben zu "Gunsten" der reihsmäßigen Eber entfihiecen. Die fraglichen Beflkungen repräsentiren ein Areal — Ellimir allein umfaßt 12,000. Joh — Das, so manhem deutschen Herzogthum gleichkommt: Der Hisus hat bereits den Baross Piret, gegenwärtigen Pächter von Ellvitie, von dieser Entscheidung in Stenntnis gefebt. Politische Nundfebau, 1. Seber. Die franschreichen Berichte sind heute von hohen: Interesse, Parts fol am 28. d. Dur die zwei „‚Moniteur"Artikel sehr aufgeregt gewesen sein. Das kaiserliche Dekret über Die neuen fünf Oberkommand ve leitet der Kriegsminister durch folgenden : Bez 1 zig ein. --sz Sire!Die Mehrzahl der großen Militärmächte Europas-hat ihre Streitkrifte stets in-Armeen oder Armeekorps vereinigt-»s--«Ftdnktpjch"·dntgegen vertheilt seine Truppen in Territorikdiviswnen, welche voneinander vollkommen unabhängig sind urks-Lkgkn.andere s»ge m»einsames Band haben als die höhere Autorität des Ktiechjnistexs.Dier Organisation hat den Uebelstand,’-sdaß.sie während des Friedens die Mehrzahls der Führer,«welcher bestimmt sind,einen höheren Befehl während’s des Krieges zu führen,von den Truppen fernhält.Es scheint dabei nöthig,daß den Marschällen Stellungen gesehaen werdenJ Welche denselben zur Zeit des Friedens auf die enerale, wejcz die Territorialdivisionen befehligen,eine Einwirkung vexlztzjht,»welche·derjenigen entspricht,bie sie im Felde auf die Beygrale,»i«welche»die aktiven Divisionen befehligen,auszuabgjtzt«berufen»sind. Zu diesem Zwecke würde es geeignetekfdjeben, die in diesen Divisionen aufgestellten Truppen. In mehrere große Befehlshaberschaften zu vereinigen, an deren Spisz Marschälle gesteil fürden, . Eine folge Maßregel würde nicht blos zur Folge harben, daß die Thätigfett Dieser Großwürdenträger der Armee nüpft verwendet und unterhalten wurde , sondern sie ertheilte den, Befehlshabern der ‚Divisionen, die fest getrennt von einander und der Mehrzahl nach vom Mittelpunkte der Regierung entfernt sind, auch elite Kraft des Zusammenblattes, die ihnen jeßt, gebricht. Unsere Truppen, melde nothwendig in so viele Garnisonen zerstreut und über der Oberfläche des SKatterreiches ungleichmäßig verbreut sind, könnten im geeigneten Augenllice in ‚ultigen Gruppen, rasch in der Hand, eines einzigen Führers vereinigt werden und befänden sich so in Der Lage, auf allen Punkten die öffentliche Ordnung und die Sicherheit des Gebietes außer Gefahr zu stellen... . Die Einrichtung der großen Befehlshaberschaften hat sich in Frankreich bereits zu verschiedenen Zeiten nüslich erwiesen , und um sie den gegenwärtigen Verhältnissen anzupasfen, ichien es mir angemessen, dieselbe unter denjenigen Bedingungen herzustellen, welche den Inhalt bestatteter ausmachen, das ihm. Majestät zu unterbreiten bieve habe. Mit tiefster Ehrfurcht bin ih sc. Baillant. Das Dekret selbst enthält folgende Bestimmungen: : 1. Die Truppen werden in 5 große Kommandos getheilt. 2. Dieselben haben ihren Sit in Paris, Nancy, Lyon, Touloune und Tours. 3. Die Marschälle an ihrer Seite erhalten den Titel„höherer Befehlshaber”. 4: „Die Kommanditen, den Generale der territorialen Militärdivisionen haben dem höheren "Befehlshaber über die Lage, den Dienst , die Mannszucht und die Sinstruktion der Truppen, Berichte abzustatten, aber " diese Generale behalten zu dem Minister ihre unmittelbaren Beziehungen für alles, was in’s Fach: des, Territorialbefehles schlägt.” 5. „Wenn aktive Disisionen im Inneren weilen, so stehen ihle Generale, welche dieselben befehligen , unter. dent. unmittelbaren Befehle des höheren Befehlshabers ; sie haben ihm Berichte über ‚alle Theile ihres Dienstes‘ abzustatten und haben: fettte, direkte Verbindung mit dem Ministerium.“ Die wichtigster Bestimmung lautet dahin : „Bei Unruhen, aber auch nur in diesem Falle allein, machen die höheren Befehlebaber aus eigenem Antriebe die Truppenbeiwegungen und Zusammenziehungen, welche sie für nöthig erachtem" In seinem nichtamtlichen Theile bringt der „Moniteur", einen zweiten, feinemnhalte nach bereite tele= graphisch, mitgetheilten Artikel, der Davon ausgeht, Daß seit einiger "Zeit auswärtige "Blätter Artikeln bringen, Die in Frankreich verfaßt sind und die kaiserliche Regierung fr. zu. scchildern Juden, als überlasfe sie sich einer gedie Brotestantem Priestern und Polizeiagenten .... , in Wäldern, gleich ihren Vorfahren während der Dragonaden, zu versammeln." Der „Moniteur” entgegnet hierauf: „Der Kaiser hat stets seinen Willen, alle vom‘ Staate anerkannten’ Glaubensbekenntnisse zu faben, und gethan und daran feierlich im der Eröffnungsrede vor Session erinnert. Seine Regierung hat einem so hohen und gerechten Willen, sich niemals ungehorsan erwiefen, sondern überall und gegen Alle auf Erfüllung der Gefege gehalten , durch welche die Polizei der Kulte geregelt is. Demgemäß hat man sie um die Erlaubung ersuhen müssen, Tempel zu eröffnen und religiöse Bersammungen zu halten, und wenn die Gründung von Schulen in Betracht kam, so wurde darauf gedrungen, das man sich den Bestimmungen vom 15. März 1850 unterwarf. Aber es gibt stets einige Menschen , die nach Neuigfetten jagen, den Farm und die Hite der Streitigkeiten Yieben, und deren übertriebener Eifer den N Religionslehren die Leidenschaft‘ der Eroberungen mittreift. Diese Männer haben hartnädig das Met des Staates geläugnet und die vollständige Unabhängigkeit ihrer äußeren Handlungen beansprucht. Bar die Gerichte gestellt, und sie verurtheilt worden, weil sie das Gefet übertreten hatten. Andererseits erfolgte, wenn es sie weniger darum handelte, die Bürger zur Achtung der organischen Kultusgefeggebung anzerhalten, als Bollmachten zu ertheilen, bald die Erlaubnis und bald ei abschlägiger Bescheid. Weshalb? Weil die Erlaubnig nur, bei vollkommener Einsicht in die Sache ertheilt werden kann und weil überall, wo die Gründung neuer Gemeinden mehr die Uebergriffe eines übertriebenen Proselytismus, als den wirklichen Zustand der ruhigen und aufrichtig zu einem anderen Glauben betehrten Gemüther ergab, eine unweite und aufgeklärte Negierung zumarten mußte. Die Pflicht der Behörden ist, nicht die Agitationen durch blinde Begünstigung aller Unternehmungen des religiösen Eifers zu vermehren. Dieselbe besteht vielmehr: vorzugsmeile in Bedlutung des öffentlichen Friedens, indem jeder anerkannte Kultus gegen Angriffe von anderer Seite sichergestellt woird. Jeder "Bürger ist frei in seinem Glaubensbekenntnisse und Fan dasselbe. ändern; aber Niemand Fann den Staat " |