Pester Lloyd - Abendblatt, Februar 1858 (Jahrgang 5, nr. 25-47)

1858-02-01 / nr. 25

Telt, 1858. kcftcrkLnyUl . ‚im Eimverständnig mit Dem Minister der Sufkiz, = Dervauthentische Terz der Donauschiffe fährteärte liege uns’ nun in der „Wiener 384." kopp; wir terbeli. biefelge in einem­ unserer hädhiten Blät­­ter. Ahrem wollen Wortlaute, nach ‚veröffentlichen. Die wesentliaften Bestummmungen der Akte sind­ indeß unterh­iefern bereits bekannt. HM Temespär vom 24. Jänner wird bei na: U 3." beriätet : So­eben ist vom­ Ministerium der ‚ Sittach­sen das endgiltige Urtheil bezüglich der Konfisgirten Güter Des im Jahr’ 1849 Friegsrechtlich veruntheilten Erne­st v. Ri 18 herabgelangt. Dieser Progep währte acht Sabre Vang, die " Behörde" Haben zu "Gunsten" der reihsmäßigen Eber entfihiecen. Die fraglichen Beflkungen repräsentiren ein Areal — Ellimir allein umfaßt 12,000. Joh — Das, so man­hem deutschen Herzogthum gleichkommt: Der His­us hat bereits den Baross Piret, gegenwärtigen Pächter von Ellvitie, von dieser Entscheidung in Stenntnis gefebt. Politische Nundfebau, 1. Seber. Die fran­­schreichen Berichte sind heute von hohen: Interesse, Parts fol am 28. d. Dur die zwei „‚Moniteu­r"­­Artikel sehr aufgeregt gewesen sein. Das kaiserliche Dekret über Die neuen fünf Oberkomman­­d ve leitet der Kriegsminister durch folgenden : Bez 1 zig ein. --sz Sire!Die Mehrzahl der­ großen Militä­rmächte Euro­­pas-hat ihre Streitkr­­ifte stets in-Arme­en oder Armeekorps ver­­einigt-»s--«Ftdnktpjch"·dntgegen vertheilt seine Truppen­ in Ter­ritor­ikdiviswnen, welche voneinander vollkom­men unabhängig sind urks-Lkgkn.andere­ s»ge­ m»einsames Band haben als­ die höhere Autorität des Ktiechjnistexs.Dier Organisation hat den Uebelstand,’-sdaß.sie während des Friedens die Mehrzahls der Füh­­rer,«welcher bestim­mt sin­d,einen höheren Befehl­ während’s des Krieges zu führen,von den Truppen fernhä­lt.Es scheint dabei nöthig,daß den Marschällen Stellungen gesehaen wer­­denJ Welche denselben zur Zeit des Friedens auf die enerale, wejcz die Territorialdivisionen befehligen,eine Einwirkung vexlztzjht,»welche·derjenigen entspricht,bie sie im Felde auf die Beygrale,»i«welche»die aktiven Divisionen befehligen,auszu­­abgjt­zt«berufen»sind. Zu diesem Zwecke würde es geeign­etek­­fdjeb­en, die in diesen D­ivisionen aufgestellten Truppen. In mehrere große Befehlshaberschaften zu vereinigen, an deren Spisz Marschälle gesteil fürden, . Eine folge Maßregel würde nicht blos zur Folge har­ben, daß die Thätigfett Dieser Großwürdenträger der Armee nüpft verwendet und unterhalten wurde , sondern sie ertheilte den, Befehlshabern der ‚Divisionen, die fest getrennt von einan­­der und der Mehrzahl nach vom Mittelpunkte der Regierung entfernt sind, auch­ elite Kraft des Zusammenblattes, die ihnen jeßt, gebricht. Unsere Truppen, melde noth­wendig in so viele Garnisonen zerstreut und über der Oberfläche des SKatterreiches ungleichmäßig verbreu­t sind, könnten im geeigneten Augenllice in ‚ul­tigen Gruppen, rasch in­ der Hand, eines einzigen­ Füh­­rers vereinigt werden und befänden sich so in Der Lage, auf allen Punkten die öffentliche Ordnung und die Sicherheit des Gebietes außer Gefahr zu stellen... . Die Einrichtung der großen Befehlshaberschaften hat sich in Frankreich bereits zu verschie­­denen­ Zeiten nüslich erwiesen , und um sie den gegenwärtigen Verhältnissen anzupasfen, ichien es mir angemessen, dieselbe un­­ter denjenigen Bedingungen herzustellen, welche den Inhalt bes­tatteter ausmachen, das ih­­m. Majestät zu unterbreiten bie­ve habe. Mit tiefster Ehrfurcht bin ih sc. Baillant. Das Dekret selbst enthält folgende Bestim­­mungen: : 1. Die Truppen werden in 5 große Kommandos­ ge­­theilt. 2. Dieselben haben ihren­ Sit in Paris, Nancy, Lyon, Touloune und Tours. 3. Die Marschälle an ihrer Seite erhal­­ten­ den Titel„höherer Befehlshaber”. 4: „Die Kommanditen­, den Generale der territorialen Militärdivisionen haben dem höheren "Befehlshaber über die Lage, den Dienst , die Manns­­zucht und die Sinstruktion der Truppen, Berichte abzustatten, aber " diese Generale behalten zu dem Minister ihre unmittel­­baren­ Beziehungen für alles, was­ in’s Fach: des, Territorialbe­­fehles schlägt.” 5. „Wenn aktive Disisionen im Inneren weilen, so stehen ihle Generale, welche dieselben befehligen , unter. dent. unmittelbaren Befehle des­ höheren­ Befehlshabers ; sie haben ihm Berichte über ‚alle Theile ihres Dienstes‘ abzustatten und haben: fettte, direkte Verbindung mit dem­­ Ministerium.“ Die wichtigster Bestimmung lautet dahin : „Bei Unruhen,­ aber auch nur in diesem Falle allein, machen die höheren Befehle­­baber aus eigenem Antriebe die Truppenbeiwegungen und Zusammenziehungen, welche sie für nöthig erachtem" In seinem nichtamtlichen Theile bringt der „Mo­­niteur", einen zweiten, feinem­nhalte nach bereite tele= graphisch, mitgetheilten Artikel, der Davon ausgeht, Daß seit einiger "Zeit auswärtige "Blätter Artikeln bringen, Die in Frankreich verfaßt sind und die kaiserliche Regierung fr. zu. scchildern Juden, als überlasfe sie sich einer ge­­die Brotestantem Priestern und Polizeiagenten .... , in Wäldern, gleich ihren Vorfahren während der Drago­­naden, zu versammeln." Der „Moniteur” entgegnet hierauf: „Der Kaiser hat stets seinen Willen, alle vom‘ Staate anerkannten’ Glaubensbekenntnisse zu faben, und gethan und daran feierlich im­ der Eröffnungsrede vor Session erinnert. Seine Regierung hat einem so hohen und gerechten Willen, sich niemals ungehorsan erwiefen, sondern überall und gegen Alle auf Erfüllung der Gefege gehalten , durch welche­ die Polizei der Kulte geregelt is. Demgemäß hat man sie um die Er­laubung ersuhen müssen, Tempel zu eröffn­en­ und religiöse Ber­­samm­ungen zu halten, und wenn die Gründung von Schulen in Betracht kam, so wurde darauf gedrungen, das man sich den Bestimmungen vom 15. März 1850 unterwarf. Aber es gibt stets einige Menschen , die nach Neuigfetten jagen, den Farm und die Hite der Streitigkeiten Yieben, und deren übertriebener Eifer den N Religionslehren die Leidenschaft‘ der Eroberungen mittreift. Diese Männer haben hartnädig das Met des Staates geläugnet und die vollständige Unabhängigkeit ihrer äußeren Handlungen beansprucht. Bar die Gerichte gestellt, und sie ver­­urtheilt worden, weil sie das Gefet übertreten hatten. Anderer­­seits erfolgte, wenn es sie weniger darum handelte, die Bürger zur Achtung der organischen Kultusgefeggebung anzerhalten, als Bollmachten zu ertheilen, bald die Erlaubnis und bald ei ab­­schlägiger Bescheid. Weshalb? Weil die­ Erlaubnig nur, bei­ vollkommener Einsicht in die Sache ertheilt werden kann und weil überall, wo­ die Gründung neuer­ Gemeinden mehr die Uebergriffe eines übertriebenen Proselytismus, als den wirklichen Zustand der ruhigen und­ aufrichtig zu­ einem anderen Glauben betehrten Gemüther ergab, eine unweite und aufgeklärte Negierung zumar­­ten mußte. Die Pflicht der Behörden­ ist, nicht die Agitationen durch blinde Begünstigung aller Unternehmungen­ des religiösen Eifers zu vermehren. Dieselbe besteht vielmehr: vorzugsmeile in Bedlutung des­ öffentlichen­ Friedens, indem jeder aner­­kannte Kultus gegen Angriffe von anderer Seite sicher­gestellt woird. Jeder "Bürger ist frei in seinem Glaubensbekenntnisse und Fan dasselbe. ändern; aber Niemand Fann den Staat " |

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