Pester Lloyd - Abendblatt, Mai 1859 (Jahrgang 6, nr. 100-123)
1859-05-03 / nr. 100
An die treuen Bewohner des Königreiches Ungarn! Se.Majestät der Kaiser—-unser Allergnädigster Herr-haben unterm 28.v.M.in einem Alle-höchstanandschreiben an Mich Folgendes zu erlassen geruht: »Lieber Herr Vetter Erzherzog Albrecht!Der Ernst der Situation erheischt die volle ausgedehnteste Machtentfaltung,und in Folgedessen,nebst dem Aufgebote aller militärischen Streitkräfte,die Errichtung von Freikorps als eine außerordentliche Maßregel,welche in der Treue und HingebungMeiner unterthas nenwurzelnd,zus Vermehrung dieser Streitkräfte noch stets namhaft und wesentlich beigetragen hat.Euer Liebdm fordere ich daher auf,zur Bildung von freiwilligen Infanteriebataillonen und Husarendivisionen1 in Meinem Königreiche Ungarn zu schreiten.«« In dem entbrannten Kampfe für die verletzten heiligen Rechte des Allerhöchsten Thrones und der Monarechie zählende Majestät auf die tapfern Völker des Königreiches Ungarn,deren kriegerischer Geist so oft im schönsten Lichte er glänzte.Ich hiege die Erwartung,daß Ungarn dem Rufe des kaiserlichen Vertrauens freudigst entgegenkommen,und auch jetzt die altbekannte ritterliche Söhne Tapferkeit des Königreiches werden-insofern nicht Pflege ihrer Familien oder der Wirthschaftsbetrieb sie anden bewähren werde.Ich bin überzeugt,die biederen häuslich anerdbindet—diese Gelegenheit gern benützen,u1n der Vaterländischen Geschichte ein neues Blatt einzulegen,das ehrenvolles Zeugniß geben soll von jener loyalen Anhänglichkeit an die Dynastie und der tiefen monarchischen Gesinnung,welche immer eine Hauptzierde des Landes bildeten.In demJch die Grundsätze über die Errichtungdcreikorps kundgebe,kann ich hiebei nur die erhebenden Worte des kaiserlichen Manifestes wiederholen: so Mit Gottfir’s Vaterland-«undiene hinzufügen:»für unseren geliebten Monarchen.« Dien am 2. Mai 1859. E. 5. Albrecht m. p. EGESZ IST Allerhöchst genehmigte Grundlage über die Errichtung von Freiforps im Königreiche Ungarn. 1. Die Freiforps werden im Wege der freien Werbung formirt, lediglich auf die Kriegsdauer beeidet, aus selbstständigen Infanteriebataillonen und Husarendistignen bestehen. Die Kavallerie hat die vorzugsweite Bestimmung, in zerstreuter Gefechtsart und zum Kleinen Kriege verwendet zu werden, während die Infanterie hauptsächlich zum Dienste der leichten Fyptruppen geeignet sein soll. Der Eintritt ist ohne Nacsicht auf die Zuständigkeit jedem Inländer aus der Monarchie gestattet, der ärztlich Kriegsdiensttauglich befunden wird, und selbst bei geringerer als die, für die 1t. Armee sonst festgefeste Körpergröße, oder minderem Lebensalter, hinreichende Kraft zum Kriegsdienste bereist, mithin Sedem, welcher nach der, durch den Waffendienst dargebotenen Auszeichnung sirebt. Ausländer können nur mit Allerhöchster Bewilligung eingereiht werden. 3. Für die Sinfanteriebataillone werden Pet, Raab und Kafıhau, für die Husarendivisionen Sarbereny,, Arad, Debreszin und Zala-Egerdeg als Hauptsammelpläge und Aufteilungsorte bestimmt. Die Abtheilungen bekommen den Namen der obigen Städte, bei den Sazygiern und Kumaniern jenen ihres Distriktes ; auch werden die Freisilligen möglichst nach den Komitaten und Distrikten in die Kompagnien oder Eskadronen eingetheilt. 4. In den vorerwähnten Orten werden Werbfommanden, dann nach Maßgabe des Bedarfes in den größeren Ortschaften Filialwerbfommanden oder in wenigstens „Einschreibebureau“" aufgestellt. ‚ 5. Alle Suparenwerbfommanden sind befugt, auch Freiwillige für die Infanterie, ingleichen das Pester, Miskolezer, Anghvirer und Uihelyer Infanteriewerbkommando an Husarenfreiwillige anzuwerben, welche sodann an die nächsten Stteffanterie- oder Husarenabtheilungen abzugeben sind. 6. Jeder Freiwillige, sowohl der Infanterie als der Hußaren, erhält fünfzehn Gulden öft. W. Sieder früher in der E. f. Armee gediente Gemeine zwanzig Gulden, und solche vormalige Unteroffiziere, welche mit einem ehrensolften Abendtede das Mahlverhalten ihrer Yegtsolft rechten Dienstzeit nachweisen, fünfundzwanzig Gulden als Handgeld. Besonders befähigte ehemalige Feldwebel und Wachtmeister dürfen auf die Lieutenantscharge Anspruch machen, und haben ihre Gesuche unverweilt an das Generalkommando, in Oien einzusenden. 7. Bis zur erfolgten Aufstellung der eigenen Werkkomemanden für die Freiwilligen werden vorläufig Die Ergänzung de Bezirkskommanden beauftragt, die figy zu den Breiforpg meldenden Leute anzunehmen, auf Kriegspauer zu beeiden, und ihnen das Handgeld auszufolgen. 8. Die Gebühren an Geld und Naturalien sind ganz in demselben Ausmaß festgefebt, wie sie bei den Waffengattungen der F. E. Armee bestehen, überhaupt genießen die Offiziere und die Mannschaft in der Dauer ihrer Dienstleistung alle Militärbenefizien, wie die übrigen Offiziere und die Mannschaft der F. E. Armee, folglich auch die Versorgungsansprüche, wenn infolge der Kriegerischen Verwendung oder durch Verwundung vor dem Feinde eine Erwerbsunfähigkeit eintritt. 9. Die Bataillons- und Divisionskommandanten ernennen Allerhöcft Seine Majestät der Kaiser. Von den TI. Linientruppen werden zu jeder Abtheilung der Freikorpser Offiziere eingetheilt.In die übrigen Offiziersstellen, igen es