Pester Lloyd - Abendblatt, Mai 1859 (Jahrgang 6, nr. 100-123)

1859-05-03 / nr. 100

An die treuen Bewohner des Königreiches Ungarn! Se.Majestät der Kaiser—-unser Allergnädigster Herr-haben unterm 28.v.M.in einem Alle-­­höchstanandschreiben an Mich Folgendes zu erlassen geruht: »Lieber Herr Vetter Erzherzog Albrecht!Der Ernst der Situation erheischt die volle ausgedehnteste­ Machtentfaltung,und in Folgedessen,nebst dem Aufgebote aller militärischen Streitkräfte,die Errichtung­ von Freikorps als eine außerordentliche Maßregel,welche­ in der Treue und HingebungMeiner unterthas nenwurzelnd,zus Vermehrung dieser Streitkräfte noch stets namhaft und wesentlich beigetragen hat.Euer Liebdm fordere ich daher auf,zur Bildung von freiwilligen Infanteriebataillonen und Husarendi­­visio­nen1 in Meinem Königreiche Ungarn zu schreiten.«« In dem entbrannten Kampfe fü­r die verletzten heiligen Rechte des Allerhöchsten Thrones und der­ Monare­­chie zählende­ Majestät auf die tapfern Völker des Königreiches Ungarn,deren kriegerischer Geist so­ oft im schön­­sten Lichte er glänzte.Ich hiege die Erwartung,daß Ungarn dem Rufe des kaiserlichen Vertrauens freudigst entge­­genkommen,und auch jetzt die altbekannte ritterliche Söhne Tapferkeit des Königreiches werden-insofern nicht Pflege ihrer Familien oder der Wirthschaftsbetrieb sie anden bewähren werde.Ich bin überzeugt,die biederen häuslich anerdbindet—diese Gelegenheit gern benützen,u1n der Vaterländischen Geschichte ein neues Blatt ein­­zulegen,das ehrenvolles Zeugniß geben soll von jener loyalen Anhänglichkeit an die Dynastie und der tiefen mo­­narchischen Gesinnung,welche immer eine Hauptzierde des Landes bildeten.In demJch die Grundsätze über die Er­­richtungdc­reikorps kundgebe,kann ich­ hiebei nur die erheben­den Worte des kaiserlichen Manifestes wiederholen: so Mit Gottfi­r’s Vaterland-«undiene hinzufü­gen:»für unseren geliebten Mon­archen.­« Dien am 2. Mai 1859. E. 5. Albrecht m. p. EGESZ IST Allerhöchst genehmigte Grundlage über die Errichtung von Freiforps im­ Königreiche Ungarn. 1. Die Freiforps werden im Wege der freien Werbung formirt, led­iglich auf­ die Kriegsdauer beeidet, aus selbstständigen Infanteriebataillonen und Husarendist­ig­­nen bestehen. Die Kavallerie hat die vorzugs­weite Bestim­­mung, in zerstreuter Gefechtsart und zum Kleinen Kriege ver­­wendet zu werden, während die Infanterie hauptsächlich zum Dienste der leichten Fyptruppen geeignet sein sol­­l. Der Eintritt ist ohne Nacsicht auf die Zuständigkeit jedem Inländer aus der Monarchie gestattet, der ärztlich Kriegs­­diensttauglich befunden wird, und selbst bei geringerer als die, für die 1t.­­ Armee sonst festgefeste Körpergröße, oder min­derem Lebensalter, hinreichende Kraft zum Kriegsdienste ber­eist, mithin Sedem, welcher nach der, durch den Waffendienst dargebotenen Auszeichnung sirebt. Ausländer können nur mit Allerhöchster Bewilligung eingereiht werden. 3. Für die Sinfanteriebataillone werden Pet, Raab und Kafıhau, für die H­usarendivisionen Sarbereny,, Arad, Debreszin und Zala-Egerdeg als Hauptsammelpläge und Auf­­teilungsorte bestimmt. Die Abtheilungen bekommen den Na­­men der obigen Städte, bei den Sazygiern und Kumaniern jenen ihres Distriktes ; auch werden die Freisilligen möglichst nach den Komitaten und Distrikten in die Kompagnien oder Eskadronen eingetheilt. 4. In den vorerwähnten Orten werden Werbfomman­­den, dann nach Maßgabe des Bedarfes in den größeren Orts­­chaften Filialwerbfommanden oder in wenigstens „Einschreibe­­bureau“" aufgestellt. ‚ 5. Alle Suparenwerbfommanden sind befugt, auch Frei­­­willige für die Infanterie, ingleichen das Pester, Miskolezer, Anghvirer und Uihelyer Infanteriewerbkommando an Husa­­­­renfreiwillige anzu­werben, welche sodann an die nächsten Sttef­fanterie- oder Husarenabtheilungen abzugeben sind. 6. Jeder Freiwillige, sowohl der Infanterie als­­ der Hußaren, erhält fünfzehn Gulden öft. W. Sieder früher in der E. f. Armee gediente Gemeine zwanzig Gulden, und solche vormalige Unteroffiziere, welche mit einem ehrensolften Abe­ndtede das Mahlverhalten ihrer Yegtsolft rechten Dienstzeit nach­weisen, fünfundzwanzig Gulden als Handgeld. Besonders befähigte ehemalige Feldwebel und Wachtmeister dürfen auf die Lieutenantscharge Anspruch machen, und haben ihre Ge­­suche unverweilt an das Generalkommando, in Oien ein­­zusenden. 7. Bis zur erfolgten Aufstellung der eigenen Werkkome­manden für die Freiwilligen werden vorläufig Die Ergänzung de Bezirkskommanden beauftragt, die figy zu den Breiforpg mel­­denden Leute anzunehmen, auf Kriegspauer zu beeiden, und ihnen das Handgeld auszufolgen. 8. Die Gebühren an Geld und Naturalien sind ganz in­ demselben Ausmaß festgefebt, wie sie­ bei den Waffengat­­tungen der F. E. Armee bestehen, überhaupt genießen die Offi­­ziere und die Mannschaft in der Dauer ihrer Dienstleistung alle Militärbenefizien, wie die übrigen Offiziere und die Mannschaft der F. E. Armee, folglich auch die Versorgungs­­ansprüche, wenn in­folge der Kriegerischen Verwendung oder durch Verwundung vor dem Feinde eine Er­werbsunfähigkeit eintritt. 9. Die Bataillons- und Divisionskommandanten ernen­­nen Allerhöcft Seine Majestät der Kaiser. Von den TI. Linientruppen werden zu jeder Abtheilung der Freikorpser Offiziere eingetheilt.In die übrigen Offiziersstellen, ige­n es

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