Pester Lloyd, September 1859 (Jahrgang 6, nr. 209-233)

1859-09-21 / nr. 225

­ , was die nächsten Tage gebären werden. barben, das Recht, den Großmächten zu Italienm­ d Cs mwimmelt heute von Prophezeiungen über das. Die Einen sind vor Ansicht, England und Frankreich hätten si­chon ge­einigt, und zwar würde diesem Plane zufolge Parma, und vielleicht auch Modena, zu Piemont geschlagen, aus Tos­­kana und den Legationen aber ein neues Königreich ge­­schaffen werden, dem der Prinz Napoleon, die Prinzessin Elotilde mit dem Prinzen Napoleon als königlichen Ge­mahl­, oder der Graf von Flandern, zweitgeborner Sohn des Königs von Belgien vorstehben sol ; eine andere An­­fit geht noch mieter, dad Ihr wäre König Leopold der Ueberbringer eines Protestes, das bereits die Zustimmung Oesterreichs und der drei neutralen Mächte England, Preu­­ßen und Rußland erhalten hätte, und sobald an Napo­­leon es annimmt, hätte der Kongreß bloß die fertige Meberz­einfunft in einen Vertrag umzumandeln ; einer dritten An­­sicht begegnen wir in der „Offd. P.”, diesem Blatte wird nämlich, aus Paris geschrieben : . Es gibt zwei Vorschläge, der erste ist, die RRndkehr der Herzöge durch eine neue Abstimmung, d. h. nur ein Plebiszit einzuleiten ; der zweite ist die Bildung eines mittelitalienischen Staates dur die Bereinigung der drei Länder (von den fer­mationen ist auf seinen Sal die Rede) unter einem Fürsten und Napoleon II geneigt, für den Sal, daß Oesterreich die Abdifation des Großherzogs von Toskana und des Herzogs von Modena erlangt, den Heimfallsreten, welche das frer­­reichische Haus in jenen Fürstenthümern befigt, durch die Bil­­dung einer Sekundogenitur Reinung zu tragen. Die Frage ist nun, ob der Wiener Hof auf diesen alterb­enden Borschlag fr einläßt, oder ob er auf die Mechtsfrage besteht und das Ausgleichungsmittel einer Berzichtleistung Seitens des Gro­ß­­herzogs von Toskana und des Herzogs von Modena von sich weiß. Fürst Metternich wird die Lösung bringen. Der Korrespondent meint, Napoleon merke in eine weitere Vergrößerung Piemonts durchaus nicht willigen: „Viktor Emanuel wurde seit dem Gefechte von Palestro ‚immer unbotmäßiger und von dem Momente an, wo die farbinirere Armee auf lombardischem Boden stand, ganz unsenfsam und hörte auf Feine der Vorstellungen, die ihm Napoleon machte; seine Leidenschaft leß ihn die gewöhn­­lichsten Regeln der Klugheit hintanfesen und er behandelte die französische Hilfe thatsächlich, als müßte das Alles für ihn, und nur­ für ihn geschehen, als wäre er der legi­­time und natürliche Herr in Stalien und die Franzosen ‚gleichsam gemiethete Hilfstruppen. Biltor Emanuel war unflug genug, nicht nur den Kater persönlich zu verlegen, sondern auch wirkliche französische Interessen zu durchkreuz­zen.G. B. durch die Affaire In den Legationen­ und vor­­zeitig durchblidhen zu Taffen, daß er sich nicht von Grant ‚reich­weiten zu taffen gesonnen franca hat Dem einen raschen ist. Riegel derselbe gegen Sardinien gerichtet it, nicht bIoß der Umstand, daß das Festungsniered in den Händen Defterreiche gelasfen wurde, sondern auch die Modalitäten, unter welchen barbische: Gebiet an Stanfreich. Demgemäß tritt der Kaiser von Desterreich seineswegs nach Königreich der Lombardie dem­ nur jene Gebietstheile, Jahre 1696 einen besondern Kollektivnamen führten. Der abgetretene lom­­bardische andestheil geht an Piemont über, Emanuel wird nicht dadurch König ganze Gebiet von Mantua bei Desterreich verbleibt, auch die Attribute des Köni­gthibums,­ die eiserne Krone der alten Longo­­den, nach derselben benannten Orden zu verleihen, und irre ich nicht, au­ßel selbst bleibt nach wie vor ausschließlich dem österrei­­chischen Kaiser, vorbehalten.” Mus Turin geht Bevölkerungen widerfegen werde, von unterfiügen, bewährte und Beweis geliefert haben, der von ihm in St. Sauveur Deputation gegeben. Modena veröffentlicht, die Modern’s Der­friede von Billa­­rm heute der Wortlaut der Antwort zu, welche Difter Emanuel 15. September Nachmittags den Abgeordneten zung Ihrer Wünsche betreiben­­ und Zuneigung, und welcher Weise muß. Indem der Pflicht mich nicht entziehen, Ihre gerechte Zefigkeit verbunden Tugend der Antwort, Parma’ Meine Herren, „daß seine fremde Macht sich in der Absicht, dafür sind, spricht ab, son­­aber Diftor der Lombardei; nicht der König att­­haben Iom­­am Der revolu­­der Herzogthümer Modena und Parma einheilte: aus freiem Antriebe und mit feierlicher Einstimmigkeit die vor eilf Hab­ren meinem­ erlauchten Bater Iund gethanen Wünsche bestätigt. Leb­­haft fühle ich diesen Beweis ich nehme die Wünsche der Bevölkerungen, deren Dolmetscher Ste, meine Herren, bei mir sind, als einen neuen Ausbruch Ihres festen Willens auf, das Land den schmerzl­en Folgen der Stembleherrschaft zu entziehen. Um dieses sichere Ziel zu erreichen, haben Ste kein besseres Mittel zu­ finden gewußt, als Ihre­ Geldjide mit denen meines Königreiches zu vereinigen und so ein Bollwerk zu errichten, sich selber anzugehören gestattet. Als italienischer Fürst sage ich Ihnen in meinem Namen, so wie im Namen meiner Völker Dant, und Gie werden von vornherein einsehen, In ich bie Gewält­­ig­eit der Rechte, die mir durch Ihre Beschlüi­fe verliehen werden, bediene, werde li­­eble Sache vor haben Sie ver­trauen zu­ Europa’s Gefühlen, haben Sie Vertrauen zu dem wirksa­­men Schuge des Kaisers Napoleon, der an der Sorge von Frank­­reichs siegreichen Legionen für Italiens Unabhängigkeit gekämpft hat. Europa hat den anderen Völkern das Recht zuerkannt, für ihre eigene Sicherheit zu sorgen, indem sie sich Regierungen gaben, welche im­ Stande waren, ihre Freiheit­ und Unabhängigkeit zu vertheidigen. Mie­th hoffe, wird es nicht minder großmüthig gegen die italieni­­schen Srosvnzen sein, die nichts weiter verlangen, als durch die Ge­feße­ der­ gemäßigten, nationalen Monarchie regiert zu werden, mit der­ siei bereits durch geographische Lage und Gemeinsamkeit der In­­teressen und des Bolfsstammes Ich merke Ihnen nicht sagen, daß Sie auf dem Wege, den Sie betreten haben, aus­­baren sollen! Die Beschliffe, welche Sie erneuert, und die vielen Sreiwiligen, die Sie zu Piemonts Fahnen gesandt haben, um mit den’ Striegern desselben in den Kampf zu gehen, haben den Bemeis geliefert, dag Sie bei den Bevölkerungen Modena’s und Parma’ eine er, if, Ich mwünsce mir mit Ihnen Glüet wegen der Ordnung und Mäßigung, wovon Sie einen um Europa zu zeigen , daß pie Italiener si selbst zu regieren wissen und mürbig sind, Bürger einer freien Nation zu werden." Der Wortlaut werde Napoleon mobensfi­hen im der amtlichen Zeitung von Kalser gab die Versicherung, viefer Länder Ihnen dem entthronten Fürsten aufgundthigen, der aus vielen Gründen von Allen als unmöglich erklärt worden is." Auf die an ihn ges­­ichtete Danfadreffe antwortete gerührt durch das noch verschiedene Schwierigkeiten der gänzlichen Er­­füllung unserer Beschlüsse (dei nostri voti) widerfigen, so könnten wir da) auf seinen Schuß zählen, und daß er fiete sein Möglichstes für das Beste von Italien im Allge­­meinen und für diese Provinzen Legationen heißt es, sich insbesondere thun wolle.“ ‚Bezüglich der Bitter ‘Emanuel werde das Verlangen der Deputation in milden Ausdrücken zurückweifen und auf eine bessere Zukunft ver­­weisen, worauf dann die Deputirten ben­nung, den Ausnahmszustand auf: Se, 5 ff. Apoftolifge Majeftät Haben Entfäließung vom 11, wie folgt: 1, Dítober folgenden Beftintmungen. b. 9. angefangen If ber Ausnahme zustand­en Benettantidien Verwaltungsgebiete (sammt Mantua) aufe gehoben. Die administrativen und gerichtlichen Bm­tsbehörden treten wieder In die kompetenzmäßige Wirksamkeit, maligen Sprengel für die demselben einverleibten Gebiete der Landesgericht zu Venedig nicht blos Hinsichtung des ber­bes venetianischen­­Oberlandesgerichtes, somit auch Verbregens das der Berbredhen des Hochgerrathes, der Majestätsbeleidigung, der Beleidigung der Mit­­glieder des fatserlichen Hauses und der Störung der öffentlichen Ruhe, sondern auch in Ansehung der Verbrechen des Aufstandes und Aufruhres und der Fälle­nhätigkeit, als ausschließendes Strafgericht zur Untersuchung, Ber­­ee und Entscheidung dieser Straffälle in Wirksamkeit zu tre­­en haben, III. Nachfolgende strafbare Handlungen werden, insofern­ sie sich nicht zur Behandlung vor den Strafgerichten eignen, bis auf Weiteres einem eigenen Verfahren unterzogen : a) der unerlaubte Befug von Waffen und Munition ; b) die Verbreitung aufzeigender Kundmachungen und Druckschriften, so­wie das Anbringen von berr lei Mauerauff­h­rten und das Anheften solcher Plakate ; c) Das Tragen revolutionärer Abzeichen oder der Uniformen von aufgelösten oder ungefeglich bewaffneten Körpern; a) politisch aufreizende De­­monstrationen aller Art, insbesondere beriet Angriffe gegen Zigar­­renraucher, das Singen rev­olutionärer oder aufspiegelnder Lieder, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten geschieht u. f. f.; e)­thätliche Angriffe und öffentliche Beleidigung von Militärpersonen außer Dienst, IV. Die Strafe für solche Webertretungen ift Arrest von 3 Tagen bis 3 Monaten ; bei besonders erschwerenden Umständen kann die Strafe bis zu sechsmonatlichem Arreste ausgedehnt werden. Ge­gen ein in zweiter Instanz bestätigtes Straferkenntniß findet keine weitere Berufung statt. Im Uebrigen gelten die in der kaiserlichen Verordnung vom 20. Juni 1858 enthaltenen Bestimmungen. $ Aus der bereits erwähnten Depesche des Admirals James Hope über seine Schlappe am Peiho ist blos erwähnenswerth, was der Admiral über seine Vorbereitungen zum Kampfe und die demselben vor­­hergehenden Unterhandlungen mit den Chinesen sagt : Er kam am 18. Juni an der Peihomündung an, um den Koralbehörden die bevorstehende Ankunft der Gesandten anzu­­zeigen „und die Flußbefestigungen zu refognosziren." Man sah sehr wenige Kanonen, aber eine beträchtliche Anzahl Ka­­nonenfließfächarten (embrosures) waren mit Matten maskirt, augenfeh­nlich um andere Gefüge zu verbergen. Der Ad­­miral flicte einen Offizier an’s Land, um sich mit den Ber­ghörden zu verständigen, allein ein Wachtposten, der „anschei­­nend aus Landleuten bestand”, wies ihn zurück mit dem Ber deuten, das es an seinem nähern Orte als Zien-Tsin Beamte gebe; und als er von dem Begehren des Admirals sprach, erhielt er das­­ Versprechen, daß man in 48 Stunden beginnen werde die Slußgitter und Paliffaren unwegzuräumen. Am fol­­genden Tage brachte er die Kanonenbote über die Barre, und als er am 20. die Einfahrt untersuchte und fand, daß zur Wegräumung der Hindernisse nichts geschehen war, schrieb er deshalb an den Tantai in Tin-Tsin, und erhielt zwei Tage später eine aus­weichende Antwort. Am 21. forderte ihn Mr. Bruce brieflich auf, die Sloßeinfahrt zu säubern, worauf er dem Tantai anzeigte, daß er sich gezwungen sehen werde zu Ge­waltmaßregeln zu schreiten, fals der Fluß nicht geöffnet würde. Auf diese Mittheilung erfolgte gar seine Antwort, und so begann er am 24. Abends die bereits bekannten Operatio­­nen. Die Depesche erwähnt nichts von der chinesischen Auffor­­derung eine nördlichere Mündung zu wählen. Es ist indeß möglich, dag Mr. Bruce hierüber berichten wird. ‚ Der kriegerische Zug gegen das himmlische Reich Scheint indep bereits seinen Anfang genommen zu haben. So meldet Der „Observer“ : Die indische Regie­­rung habe europäische Regimenter, um den Handel zu flügen, nach China gesandt. Die heimische Regierung wolle vor einem endgültigen Beschlusse weiteren Bericht abwarten; Operationen im nördlichen China wären vor dem Beginn des Monats März unmöglich. Andererseits dürfte es aber auch drei Monate dauern, die europäische Truppen den Boden von China betreten. Dem französi­­schen Expeditionskorps sollen Pariser Mittheilungen zufolge auch einige Bataillons Turcos beigegeben werden. Die Kooperation der beiden Westmächte ist nicht ohne­­ getuffte Beweise wechselseitiger Zugeständnisse erreicht worden. So hätte England der französischen Negierung zunächst bar durch einen zuvor kommenden Beweis seines Vertrauens ge­­liefert, daß es sich anheirschig machte, die für die chinesische Expedition erforderliche vermagt allein zu liefern, wäh­­rend S Frankreich europäischen Häfen Landungstruppen beizustellen ‚daß England seinen Angriff von Antrag ablehnt und auch einen der Gerüchtweise will ein Pariser Korrespondent gegen Maroffo, waigen Beistand Frankreichs protestiren, einschließen algerischen sollte, chinesischen Expedition Auch sol England nicht gegen einen Grenze zu Ausführung des 1859 verbleiben Woiwodschaft mit dem Temeser somit vollzählig­en Fennen, ein Beweis, dieser Site befürchte. Stankreich begegnet diesem Vertrauen damit, daß Befanntlidh Banate e8 diesen ansehnlichen Theil seiner Schiffe an „Ind.“ erfahren haben, das Kabinet von Saint James wäre die Verpflichtung eingegangen, fi dem Verhalten Spaniens der von den Riffpiraten erfahrenen Erziffe ausüben will, nicht entgegenzufeten. fid wird Die Anwesenheit des Herzogs §. LV des Allerhöchsten Patentes vom 1. September fhen Bestimmungen € h ím. a. theilnehmen läßt. in so weit wagfelbe Nepresfalten die Maroffaner für die Verlegung der Verordnung des Minisers für Kultus und Unterricht vom 2. September 1859 über züchtigen. falle (R.-©.-B. Nr. 160) Sturdenangelegenheiten der Evangelischen beider der rt­­v. Malafoff in Madrid mit dem Projekte gemeinsamen Vorgehens gegen Maroffo in Ver­­bindung gebracht, die Vertretung und Verwaltung der in den Königreichen Ungarn, Kroatien und Slawonien, in der ser­­bischen und der Mi­­ltärgrenze fundgemacht werden. (Sortfegung:) Fünfter Abschnitt. von den Superintendentialkonsistorien. von Zeitaufwand erfordernden Fragen die Butachten son berathen­­­­$. 80. Das Superintendentialkonsistorium besteht: a) aus dem Superintendenten, b) aus dem Superintendentialinspektor (Kurator), e) aus dem Superintendentialvikar, d) aus noch zwei­ Geistlichen und drei weltlichen Besiltern, und e) eben so vielen, dem betreffen­­den Stande angehörigen Eriagmännern, welche im Verhinderungs­­oder im Rekursirungsfalle des einen oder bes anderen Durch die Parteien die Stelle der ordentlichen Beifüger einnehmen, f) aus einem geislichen und einem weltlichen Notare, welche one Stimm­­recht die Protokolle führen , und von denen immer einer die Aus­­fertigungen mit dem Präses gleichfalls zu unterzeichnen hat. §. 81. Dem Superintendentialkonsistorium präsidirt der Su­­perintendent, oder in seiner Verhinderung der Superintendentialvisar. Dem Superintendentialinspeftor (Kurator) gebührt der Ehrenfis an der Seite des Borfigenden, §. 82. Die Boten der Mitglieder des Superintendentialkonsi­­storiums sind geheim zu halten, S. 83. Wenn Geschäfte zur Verhandlung vorliegen, so ruft der Superintendent oder der Superintendentialei für die ordentlichen Beifiger des Konsistoriums in der Regel auf den zweiten Dienstag des Monats zusammen. Glaubt ein Mitglied nicht erscheinen zu können, so hat dasselbe dem, den Zusammentritt veranlassenden Bor­siger die Anzeige zu machen, damit ein Eringmann­ disselben Stan­des einberufen werden könne. §, 84, Sf es nöthig , eine Unterfußung anzuordnien, so er­nennt das Superintendentialkonsistorium eine Kommission , welche binnen eines bestimmten Termines die Untersuchung zu beendigen und ein genaues Protokoll darüber dem Konsistorium zu unterlegen hat. Zum Untersuchungskommissär kann Niemand ernannt werden, der bereits in derselben Angelegenheit richterliche Funktionen aus­­geübt hat. In einem Separatberichte hat die Untersuchungskommis­­sion für gehörig begründete des Gutachten gleichzeitig einzusenden, §. 85. Zu den Obliegenheiten des Superintendentialfonfisto­­riums gehört es: A. als Berufungsinstanz in jenen Bällen, melde im §. 58, Ablag a), b) und c), aufgezählt werden , zu entscheiden ; B. als erste Intanz zu verhandeln und zu entscheiden: a) über Klagen von Sentoraten gegen das Sentoralfonsistorium und bessen Notare; b) Über Klagen von Sentoraten gegen den Gentoralperzep­­tor und andere Beamte wegen vorschriftwidriger Verwaltung der ihnen anvertrauten Sonde und­ Aemter; c) Über Klagen von Senio­­ralkonventen gegen das jeweilige Präsidium; d) das Superinten­­dentialfonstfb­orium hat die Erwählung der Volksschullehrer zu prü­­fen und zu bestätigen ; e) das Superintendentialfonsistorium infizirt die Kaffe des Superintendentialperzeptors und prüft feine Rechnun­­gen; e) das Superintendentialfonsistorium hat die Vorlagen für den Superintendentialkonvent vorzubereiten; zu diesem Zivede kann das­­selbe in allen­ wic­htigeren (namentlich in den Bällen des §, 69, Ab­­sat 1, 2, 4, 5, 8, 9, 11), oder zu ihrer Bearbeitung einen grüßen den a­­­nlonen oder einzelnen Gliedern der Kirche einhne­ten; überhaupt hat das Superintendentialkonsistorium dafür zu sorr­gen, daß wieder wichtigere, von dem Superintendentialfom­ente zu verhandelnde Gegenstand demselben gehörig instruk­t vorgelegt werde, S. 86. Für den Vollzug der Urtheile des Superintendential- Konfistoriums sorgt das Präsixium. Die Urtheile des Superintenden­­tialkonfitoriums müssen die Entscheidungsgründe in angemessener Ausführlichkeit enthalten. Die Appellation geht in allen Fällen, in welchen das Superintendentialkonsistorium in zweiter Instanz­ fun­­girt, an das oberste evangelische Kirchengericht , in jenen Fällen aber, in welchen es in erster Instanz fungirt , an die Generalfonfe­­eng. Die Appellation hat Suspensiveffest, wenn a) das Urtheil auf Beseitigung durch Berfegung in einen anderen Amtsort, auf Ein­­stellung des Einkommens oder auf gänzlichen Amtsverlust lautet; b) wenn auf Leistung eines Erlages ernannt worden ist; e) in allen Ehefreitigkeiten, wenn gegen den Willen einer Partei auf Scheidung von Tisch und Bett, oder wenn auf Ungiftigkeit oder gänzliche Auf­­ldfung der Ehe ernannt wird. 5 $, 87, Die­ Gerichtstaten haben in die Superintendentialwaffe einzufließen. $, 88, Ueber die gerichtlichen Verhandlungen wird ein abge­­sondertes Protofol geführt, in welches alle derartigen V­erhandlungs­­gegenstände in gedrängtem Auszuge, Die Verfügungen und Entschei­­dungen dagegen nebst ihrer Begründung mörtlich einzutragen sind. Dieses Protofol ist geheim zu halten und lediglich im Superinten­­dentialarchive aufzubewahren, §. 89. Neber die nicht gerichtlichen Verhandlungen wird ein gleichfalls abgesondertes Prototol geführt, welches Die V­erhandlungs­­gegenstände nebst ihrer Erledigung in einer, ein klares Urtheil er­möglichenden Ausführlichkeit zu enthalten hat. Dieses Protokoll des Superintendentialfonistoriums kann von den Mitgliedern des Super­­intendentialkonvents eingesehen werden. §. 90. Diejenigen Mitglieder des Superintendentialfonsisto­­riums, welche nicht im Amtöfige der Superintendenten wohnhaft sind, bestehen aus der Superintendentialwaffe eine angemessene Vergütung ihrer Aufenthalts- und Reiseforten. Sechster Abschnitt. Von den Generalkonferenzen sämmtlicher Superin­­tendenzen­ oder anderen Bekenntnisses besteht : a) aus dem Superintendenten 5 b) aus den Superintendentialvilaren sämmtlicher Superintendenzen ; wenn jedoch die Stelle (Kuratoren) ; d) aus eines Superintendenten so hat der geistliche Notar der betreffenden Superintendenz der Konferenz gleichfals beizumahnen; 6) den aus den Superintendentialinfpeftoren im §. 69, Abjag 12 bes einen erledigt ift, , lit. f erwähnten weltlichen Abgeordneten der einzelnen Superintendenzen, in der Re­­vertreten, des Jahres, um sie über Verlangen des Mi­nisteriums für Kultus und Unterricht Gutachten zu erstatten, oder über Antrag einzelner Superintendenzen Bitten und Vorstellungen machen s b) für die Verwaltung der allen oder mehreren Superintendenzen gemeinschaftlich gehörigen Fonde und Stiftungen Sorge zu tragen 5 e) die Genehmigung der in den Volksschulen enthalten sie mit ‚ja erst ober der anderen Partei resusirten : a) in Gymnasien, Real­­und Mittelschulen zu gebrauchenden R Religionsbücher über eingeholte Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, dann die Berathung über die zweimäfigsten Mittel zur Hersltellung und Ver­­breitung guter Bolfsschulbü­cher ; a) die Begutachtung und Vorbereitung von Vorlagen für die Synode über jedesmaligen Antrag der Super­­intendenzen ; e) das Recht , über Antrag intendenzen um fohretten; f) als fernung vom Amte ernannt worden ff. §, 95. Die handlungen — zu Angabe, ob Beschluß nebst den Konferenz mindestens zweier Gußer­­außerordentlichen Synode ein zu­­Gerichtsbehörde : aa) Über Die gegen einen Senior­ialinspeftor (Kurator), Senior oder Konsenior geführten Klagen in zweiter Instanz, bb) Über Die gegen einen Superintendentialinspef­­tor (Kurator), Superintendenten oder Superintendentialvifar geführten Klagen in erster Instanz zu entscheiden. Die Appellation gegen die gerichtlichen Entscheidungen der Generalkonferenz geht an das oberste evangelische Kirchengericht, und hat wird ; 4) die namentlich fat £) das Amt zu handeln hat, Suspensinfraft, wenn auf Ent­­verhandelt — mit Ausnahme des im $. 100 erwähnten Falles — stets in vollzähliger Beksammlung. Alle Beschläi­fe werden durch individuelle Abstimmung gefaßt. Der Abstim­­mung kann sich sein Anwesender entziehen. Bei Gleichheit der Stim­­men gibt der Vorfigende den Ausschlag. $. 96. Meber die Sigungen der Konferenz wird ein genaues, umfassendes Protokoll nebst Beilagenheft geführt, welches — mit Aus­scheidung der im §. 94, Ablag f erwähnten rein gerichtlichen Ver­­in Berufungsfällen dem Siebenter Abschnitt, von den Synoden. b) alle An­­träge nebst ihrer Begründung ; c) die Tragen, über welche abgetimmt benfolge, alle Schriftstücke entweder in Urfeprift, im Salle aber die im Protokolle nebst der „nein“ gestimmt haben ; e) ben dafür sprechenden Gründen. Das Beilagenheft hat, mit freier Beziehung auf das Protokoll und Herfonen mit Einfluß des Prattviums im Wege vollständi­­ger, dem Originale gleichlautender Abschrift zu enthalten. §, 97. Das Protofol über die nicht gerichtlichen Verhandlun­­gen der Generalkonferenz wird binnen zehn Tagen dem Vinntiterium für Kultus und Unterricht zur Einsicht vorgelegt. Ein Beschluß der Generalkonferenz als vollzugsfähig angesehen und bekannt gemacht werden, wenn derselbe vom Ministerium bei der Er­ledigung des bezüglichen Protokolles nicht beanstandet wurde. $ 98. Das Ministerium für Kultus und Unterricht hat im Falle eines Anstandes die nächste Generalkonferenz darüber zu vernehmen, des $. 94, §.102.Zum Wirkungskreise der Synoden gehör­t a)die sachliche Gesetzgebung,b)die Entscheidung über Fragen der Kir­­chenlehre,des Rims,der Liturgie und die Bestimmung der Festtage, c)Bitten und Vorstellungen über Angelegenheiten,welche die öffent­­liche Stellung des Evangelischen i­­ Staate berü­hken. §.103.Die Synode jedes Bekenntnisses besteht:l.Aus sämmtlichen Superintendentem 2.aus sämmtlichen­ Superintenden­­tialinspektoren(Kuratoren),s.aus sämmtlichen Superintendentials­vikaren des bezüglichen Bekenntnisses,4.aus zwei geist­lichen Ab­­geordneten jeder Superintendenz,welche­ von dem zuständigen Su­perintendentialkonvente nach§.71 zu wählen sind,5.aus weltlis­chen Abgeordnetem deren jeder Superintedentialkonvent drei abzu­­senden,und auf die im§.71 festgestellte Weise zu wählen hat.Ist die Stelle eines Superintendenten oder eines Superintendentialvi­­kars,oder eines Superintendentialinspe­ktorio(Kurators)nicht besetzt, so ist derselbe durch einen Abgeordneten des betreffenden—geistli­­chen oder weltlichen­—Standes zu ersetzen. §.104.Die Superintendenten Superi­itendentialvikare und Superintendenzinspektoren(Kumtoren)legitimiren Male-Mitglieder der Synode durch Vorzeigung ihrer Bestätigungsurkunde,die ge­­wählten Abgeordneten dagegen durch Vorzeigung ihrer nach§.71 ausgestellten Wahlzeugnisse. §.105.Alle M­itglieder der Synode haben sich bis dkmasm wesenben dienstältesten Superintendenten persönlich zu melden-der auch auf Grundlage der Legitimationsurkunden das Verzeichniß sämmtlicher Mitglieder zu verfassen,und der Synode in der ersten Sitzung vorzulegen hat. §.106.Die Verhandlungen de­r Synode beginnen jedes Aml mit der Vorlesung und Bestätigun­g des Verzeichnisses der Mitglieder. Unmittelbar hierauf werde s n in ebenso vielen Abstimmakthn»ein Präsident aus der Reihe der anwesenden Superintendenten und 1)) ein Präsident aus der Reihe der anwesenden weltlichen Mitglieder, welche den Borsig, in solange darüber im Synodalwege nicht eine definitive Best­immung getroffen wird, gemeinsam zu führen haben, dann c) vier Notare, zwei geistlichen, zwei melth­ten Standes, mit absoluter Stimmenmehrheit, und im Falle der Stimmengleich­­heit durch das Los gewählt. Mach dieser Konstituirung der Synode werden zur Terlatesgeltung ober ie Boriagen, begutachtende us Beschlüsse keinem Anstande unterliegen, ist dasselbe sämmtlichen Superintendentan des betreffenden Bekenntnisses mitzutheilen, §. 99. In Ausführung Absag a, sind fürmmtliche Protokolle der in der Zwischenzeit gehaltenen Konferenz der nächsten Synode in aller Belständigkeit vorzulegen, §. 100. Wenn die Konferenz als Gerichtsbehörde Ausschuß von sieben geheimer Abstim­­mung mit relativer Stimmenmehrheit zu bilden, in diesen Ausschuß können jedoch nicht aufgenommen­­ werden : a) jene b derselben Superintendenz angehören, aus deren die von einer Mitglieder der Konferenz. Das fiber die gerichtlichen Verhandlungen abgesondert tofofl dem fann ihm oder mit Sämmtliche­­m die hat Aufführung dann Zeit des Pfingstfestes, unter dem Borfige,des dienstältesten Superintendenten des betreffenden Bekenntnis­­ses, entweder in seinem Amtsfige oder an einem anderen geeigneten Orte gehalten. Dem zum Borfige des Zusammentrittes zu bestimmen Berufenen liegt es ob, den Tag und die Einladung rechtzeitig zu erlasten. Das Dienstalter der Superintendenzen von dem Tage der landesfürstlichen Bestätigung. Eine außerordentliche Ver­sammlung der Konferenz findet nur in dem Tale sfatt, wenn sie we­­gen einer dringenden gerichtlichen Funktion nothwendig is. Im Halo der Verhinderung des zum Vorsige berufenen dienstältesten Super­­intendenten hat ihn der $. 93. Die Schriftführer, der eine geistlichen, der andere welc­­h­en Standes, werden dur alle Vorlagen, aller Stimmenden, aufgenommenen fo­if muß Dienstalter Konferenz aus den anwesenden Mitgliedern durch geheime Abstimmung mit absoluter Stimmenmehr­­heit gewählt. Wirkungskreise der Konferenz gehört ledig­­lich : a) In Angelegenheiten der Kirche und Schule, welche die Ge­­sammtheit der Superintendenzen berühren, obersten evangelischen Kirchengerichte vorgelegt werden, S. 101, Mitglieder ein zählt zunächst stehende zu in derselben Mei oder in (S. 94, Alte Mitglieder der zu führende Piß­­nahme der am Orte der Abhaltung seßhaften,, den Mitteln der betreffenden Superintendenz für ihre Reife- und Auf­­enthaltsfosten eine angemessene Entschädigung. fo dü­ífe mit relativer Stimmenmehrheit ohne Radflitt auf K­en ta Stand Ay­re BARON ER ori 4 + Außer den, nach §. 94, AB(ap Konferenz­erstattung und Berhandlung geeignet, a, Abfas 9) ist nur ein solcher Antrag, welcher von Mitgliedern der Synode unterfertigt eingebracht wird. terschriften zählt, in erschöpfenden Begründung schliicht zu überreichen, diesem an den betreffenden Ausschuß zur Beleuchtung, und Berichterstattung ohne den mindesten Verzug verwiesen $, 108, gende Regeln: ten. über Meber die Verhandlung 1, Zu jeder rechtsgü­tigen Verhandlung, Abstimmung und Beschludfassung tt die Gegenwart von Menigstens zwei Drit­­theiten aller Synodalmitglieder nothwendig. 2. Mit der Derlegung des Antrages oder der schriftlichen Vorlage ist der Anfang zu machen. Unmittelbar darauf berichtet, worauf das Prasdium die Beratung beginnen läßt. 3. edes Mitglied man nur zweimal über denselben Gegenstand spre­­chen. Dem Berichterst­­tter des betreffenden Ausschusses gebührt das Schlußwort, 4. Hierauf realjumirt das handlung fimmung den Gegenstand entscheidet, in solcher Formulirung auf, daß mit ,ja" oder mit „nein’ geantwortet “. Die Synopalmitglieder werden in alphabetischer Reihenfolge zur Abstim­­mung gerufen. Kein Anwesender darf wenn über Kegel wird wesentlich folgt fi werden kann, muß von Begutachtung werben. und Absimmung gelten sol­­che Beriefung des Ausschun­­Präsidium die ganze Berr deren Ab­­der Abstimmung enthal­­taut abgestimmt. Geheime Abstimmung hat jedoch stattzufinden, und bedingt die Giftigkeit­­engleichheit entscheidet bes Beschlusses des Nitus, der Liturgie und 6. Bei Stim­­mft hieven der im $. 111 erwähnte Fall. 7. Das Ergebniß der Abstimmung verkündet das ne­b­en der Synode, Hauptrichtungen, in melden­e Thätigkeit der Synode nach §. 102 Außert, werden über bi­­e­lungen der Synode an abgesonderte Protokolle geführt, S. 110. Die Protokolle über jene Gegenstände, welche im S. 102, Absag a und o, berührt Vorlagen in gedrängtem gründung, c) die Tragen, werben, haben zu enthalten: a) alle Auszüge, b) alle Anträge nebst ihrer Be­­müfsen abgestimmt wird, d) die na­­mentliche Aufführung aller Stimmenden nebst der Angabe, ob „sa“ oder mit „nein” gestimmt fo­üffe Darf jedoch Reihenfolge alle richte nebst den angezogenen Vorlagen, ein sie mit Fälle geheimer Abstims den dafü­r zu entiwickelnden Grün­­glei nach Verkündigung des Be­­schlufses angezeigt, und sogleich, oder in der nächsten Ligung einge­­reicht werden, Gegen die durch­gefaßten Be­­eine Sondermeinung angezeigt, noch zu Protofol gegeben werden. Jedem Protofolle ist Beilagenheft beizugeben ; dasselbe hat mit freier Beziehung auf das Protofoll und in derselben Anträge und Ausschuß die­­Beilagen in einer mit den Originalen Bag zu enthalten, Abfab b), sich auf die Kirchenlehre, den Mitus, die ee Die Bestimmung der Setttage bestehen, haben zu enthalten: a) alle Vorlagen in gedrängtem Auszuge; b) alle Anträge nebst ihrer Begründung; c) die Fragen, Über welche abgestimmt wird ; d) das Ergebniß der Abstimmung ohne namentlich Bezeichnung der Stim­­menden; e) den Majoritätsberáluk nebst den dafü­r sprechenden, in angemessener Ausführlichkeit Stimmen gleich, so bat a zu tenen a en A entwickelnden Gründen, der Gegenstand etlagenheft ist auf sich die zu beruhen, und Kan EN a er bis zum Zusammentritte der en node, gemäß und Unterricht unterlegt und find­eselben vertreten c) durc­hVerlegung ($. 58, c); d) e) durch­ das Absterben des Pfarrers, deren Gemeinde zu folgen, er verläßt, zu erfatlen, der im §. 110 - Allerhö­chsten Allerhöchsten des diesfälligen Protokolles nicht beanstandet worden als Achter Abschnitt. Von der Wahl der Pfarrer, ihren Rechten und Pflichten. $. 116. Die Pfarrer werden auf Lebensdauer gewährt $. 117. Das Recht, eine erledigte Pfarrstelle durch iR Wahl­spiecher zu belegen, wird in der Regel (S. 21) von dem totalfonvente ausgeübt, 8,115. In jenen Gemeinden aber, deren Seelenzahl Dreitau­­send nicht übersteigt, sind alle nach §, 23 zur Een der Ber­meindevertreter stimmberechtigten Gemeindemitglieder auch zu den­­ Pfarrerswahlen als Wähler zu berufen, .$. a) von drei Jahren nach seinem Amtsantritte eine solche Berufung an­­nimmt, so ist die Gemeinde, welche ihn berufen hat, verbunden. Diese offen sind von kl für Kultus in einer abgesonderten Pe mit einer den Gegenstand erschöpfenden Begründung zu unterstüten. $. 113. Sowohl die Protokolle und Beilagenhefte, als auch alle anderen Ausfertigungen der Synode werden vom Prä­sidium und einem Notar durch eigenhändige Namensunterfertigung beglaubigt. $. 114. Alle Protokolle der Synode sind im Wege des Mini­­steriums für Kultus und Unterricht der Schlaffassung zu unterziehen. Ein darin protofoliirter Synodalbeschlaf kann erst dann in Vollzug gefaßt werden, wenn er bei der 315. Mit Ausnahme der im Orte, in welchem die Synode abgehalten wird, regelmäßig wohnenden Glieder erhalten sammtliche a­a­­­­ge zu jener Superintendenz, welche x wird, eine angemessene Entschä ' ihte Aufenthalte­ und Reisekostem dürfen aber die schdigungfm dur Berufung auf eine andere Pfarrstelle; b) durch Freiwillige en le­hen c); : $. 120. Dem Pfarrer steht es frei, der Berufung zu einer an­­Verlauf die Kosten seiner Erwählung, Berufung und Einlegung jener Gemeinde, dem Presbyte­­rum der zu entschädigenden Gemeinde anzugeben und von dem Hy­perintendenten endgültig festzustellen. Hundert­­e Erledigung der Pjarrstelle durch "freiwillige . Verlegung in Folgendes zu beobachten: 1. Das Sk, Pe die Erledigung der Stelle sofort dem Senior berichten, 2. Der sein Amt niederlegende Pfarrer fegt seine Amtsführung fesung seines Nacfolge:s der Bezug seiner Pfarramtlichen Einkünfte beide Pfarrer übergibt alle bei ihm aufbewahrten Kirchenbücher mittelst eines welches von Beiden zu unterzeichnen dem Presbyterium verbleibt, das andere aber dem Senior einzusen­­den ist. 4. Der Senior gibt dem seine Stelle freiwillig niederle­­genden Pfarrer ein Zeugniß über seine Amtsführung, welches jedoch ber­ei Kh ont unterliegt, ‚122, Bet Rimmenten Turnus Erledigung Berfegung oder gänzliche Amtsentfegung tum die Kirchensachen und Schriften, welche fegte oder abgefegte zu diesem Zwecke von Empfang. Wenn noch sind ein einer Pfarrstelle zweiter Pfarrer Amtshandlungen Sorge zu tragen, alle Einkünfte sind der Erledigung der Stelle an und Feine Witiven hinterblieben, schluß des Gehaltes während mit Einschluß sie ohne allen Abzug so. Fonmen alle Einkünfte mit Ein­­e Waffenteffe ($, 43, Ablag 3) benachbarten Pfarrern verrichtet. Diese wechseln ein Abkommen Her­des in bei der Gemeinde ist übernimmt derselbe alle während der Erledigung vorfallenden gei den Amtshandlungen, die Bührung der Kirchenbücher, das Präsidium im Proelepterium und die ganze Seelsorge. Hat die Gemeinde kei­­nen zweiten Pfarrer, so hat der Gentor durch einen von ihm zu be­­find­eats fen, die das achtzehnte Lebensjahr nicht überschritten haben, zurü­ck­­geblieben, des Gehaltes wah­­abzugeben und diejenigen, welche inzwischen die Amtsversichtungen versehen, von ihnen bies mit Loft und Quartier zu versehen. Sind keine Waffen der Erledigung der Seniorat­­oder Superintendentialwitwen­­und zu. Die vorfallenden Kindstaufen und Kopulationen werden, so viel wie möglich, auf den Sonntag verlegt, damit dieselben von den abwech­­selnden Pfarrern verrichtet werden. Diejenigen Amtshandlungen aber welche sich nicht auf den Sonntag verlegen lassen, werden von den in dieser Hinsicht wögentlich ab, jedoch steht er ihnen frei. Um die Belegung der erledigten Stelle vorzubereiten S. 21 118 zur Pfarrerswahl berechtigte V­ersammlung berufen, und angehörten Probes Dem Senior flagenen einen Leben, unter Angabe der Gründe, welcher a) die vom Geseke geforderten Studien nicht Horfär”, zurückgelegt hat; "rndet, in Verhandlung darüber abzubrechen, Prperiendeniglfonfforig aga b) als bereits angefleßter Pfarrss in ein a 3 fuchung, welche mit Birfegung, mit ettel ep oder gän­ziccher Ent­­fernung vom Amte enden kann, ob c­ we mo­­ralischen Verhaltens vom Sub­intendenten bereits eine Verwarnung in Gegenwart des Superintendentialkonsistoriums erhalten hat. Ber­­langt gieb­mopl die Mehrheit der Gegenwärtigen, daß der vom Se­nior Ausgestrichene auf Die Kandidatenliste gefegt werde, so ik alle Der Senior hat binnen acht MR pre Sal in einem gehörig dem zur Entspeldung vorzifegen ; m­it min- mont abtritt. so glänzenden bes. Kaisers 608, auch daß das tionären Bersammlungen „Die s To Bom mohl wird Der September b. TI. Bon diesem Tage angefangen 3. vorgeschoben. Oesterreich dad an „daß er tief beziehungsmesse und empfangenen dem Willen in ihn gefeßte: Vertrauen sei, wird zu für das mit daß, wenn Daß Pier Stalten Mantun diretten Schuß Allerhöchster Herordnen! geruht, nachsuchen werden. Im V­enetianischen hebt folgende Derord­­vorbehaltlich der nahe der Öffentlichen Gewalt­­den ganzen P­rosinz «hätte ; den womit blos die die französische Marine. hätte in vieres die provisoris Bekenntnisse $. 91, Sede Generalkonferenz der Superintendenzen $. 92, Sede­gel Einmal §. 94, Zu Konferenz, Gebiete der zu entscheidende­n welche der­ beiden Generalkonferenzen Bewilligung einer hat geheim zu bleiben, jedoch der wird Rechtsstreit herrührt, b) Konferenz, erhalten mit Aus­­aus begutachteten in der Werk­­ung sprechenden, den. $. und 102, die zu jener Theil, welcher ihm am nächsten Liegt, Geb­lichen, welche verpflichtet, Notizen dem neu erwählten Pfarrer mit mitzutheifen. $. 123, predigten, oder ohne Probepredigten .§. 124. Bis eine Mehrheit von die Pfarrerswahl, ohne Probepredigten so zu beobachten Kandidaten vorschlagen, welcher jedenfalls zu fegen is, 2. Der Lokal­onvent schlägt als ihm besieht, und es ist jeder als von fchlagen anzusehen, . a 112, Die $. $. 321, Bei $, so in Gegenwart in zwei ficht das Recht Die Se nach ausgenommen, . . Vorlagen in gedrängtem Vertrage und stellt in angemessener Ausführlichkeit 119. Die Pfarrstelle wird erledigt: Bragen die Bestimmung der Sondermeinungen ist folgender Vorgang dad­e) Meder den Los, ausgenommen Über melde den haben, Die Protokolle iiber zur Eintragung der ann dem Präfidtum ber Kirchenlehre, PFefttage Seder Antrag, nebít der Dazu entfchleden wird, er überfteigen. jene Berhandlungen, dur Entfegung die dur mindeftens zur die Tragen, eingelabenen begründeten Majoritätsbeschluß nebst geheime Abstimmung Kn 5 Gefegentwürfe werden dem Ministerium Wein jedoch ein fort, mit welcher des Exemplaren sie seine aufhören, übernimmt der Hatte, 1. Der auf die Presbpteriums Pfarrer in Händen dem Presbpterium treffen, nach welchem Jedem, oder legt derselben biz Borfrage vor wenn in : ob , ist. Pfarrer und von erst nach welche­m­ Sind eines unter Erledigung ($. vor 58, ; Summe Berichte bis Denen­­ die General 69, jede Bericht­­der jede An­­gehörigen Ein­­Funktionen und 3. Der abzie­­lvg zuschließe­­und­­ 5. zur von dei Sirchenaften und seinem Nachfolger auszufertigenden Berzeichnisses iít, die Wahl vornehmen molle ? breit Viertel der Anwesenden früher anzuhören, vornehmen, Gentor Tann einen Kandidatenliste durch Möfterben, En er verstorbene, in Gegenwart viele Kandidaten vor, sorgen für den Gottesdienst und Die Übrigen Sit eine Witwe, oder so Gentorg geistlichen die Gemeinde Filialen angemieten wird. der Versammlung Die nach sich hat, Die bie­cirlichen Handlungen verrichtet haben, sind das Kirchenbuch erforderlichen für welchen ich zwölf Stimmen aussprechen, aller Genauigkeit schriftlich und einzuleiten, läßt der Senior unter seinem Vorfige­r, zu, aus den in solcher Wette Barass

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