Pester Lloyd, November 1861 (Jahrgang 8, nr. 256-280)

1861-11-08 / nr. 261

Ser Riberaliämmg in Rußland. Veit, 7. Nos. Sobald man 1862 schreibt, wird Rußland seinen tausendsten Geburtstag zählen. Es war im Jahre 862 als die Slawen am Ladoga, Ilmen= und weißen See den warägis­chen Nurit und seine Genossen herbeiriefen, um ihnen, die oberste Gewalt zu überliefern. Was seitdem aus der St­is­tung der nordischen Abenteurer geworben i­ gehört zu den wichtigsten Theilen der europäischen Geschichte. Mancherlei Zeichen verkünden aber , was Rußland vielleicht unmittelbar an der Schwelle seines zweiten Jahrtausends eine­ wesentliche U­­wandlung erfahren wird, deren Umriffe zu zeichnen wir für fest freilich noch nicht im Stande sind. Es tiefes Mißvergnüs­sen unter allen Klaffen des weiten Reiches herrscht, ohne daß er eine bestimmte Ursache dafür angeben ließe. Der Kaiser, selbst wo­­ er nicht persönlich beliebt ist , findet doch Anerkennung seines unbestrittenen redlichen Willens. Rußs­land genießt die Wohlthaten des Friedens seit seinem Mer gierungsantritt , und die Erwerbung ausgedehnter Provinzen an der hingfischen Grenze , die Unterwerfung Schamyl’8, die hohe Stellung werdhe Rußland im Rathe der europäischen Mächte einnimmt , sind geeignet, um auch die Regungen ‚patriotischen Ehrgeizes zu befriedigen. Die materielle Lage des Landes ist gut genug ; die mehrerer Gegenden Misernte welchem der unterbrachter Nationen, wie der Polen des vergangenen Frankreich erlaubte wieder den gewinnreichen Ausfuhrhandel mit Getreide, auf in dem eigentlichen Rußland aga Wohlstand beruht. Die Beprängnisse und Finnen , fünnen dem­ wir­­ sprechen höchs­­ten, das allgemein menschliche Bedauern ermweden, und get­rave die Mittelpunkte der berrehenden Nation, Petersburg und Moskau sind es, wo das Mischbehagen des ganzen Neis des sich am Taufesten fundgibt. Die Verhältnisse Ruslands bringen es mit si, daß die liberale Agitation in dem Adel ihren stärfsten Nachhalt wel ur unter der auch der rafsischen Emigration, welche von Außen her gegen Altrußland Sturm läuft, nicht an Namen fehlt, ersten des Reiches gehören, wundern­ warüber nicht Bewegungen, welche die irealen Güter ber­ cs ben polis­tischen Freiheit zum Ziele haben, künnen nur in jenen Stän­­­­den und bei jenen Bildungsgraden Wurzel faffen, die für­ iosale Güter empfänglich sind , um das Gewicht seiner Ket­ten zu führen, muß man nicht in dem Glauben befangen sein, das Ketten nothwendig zum Menschen gehören, und dab­er sie gleich einem anderen Glieve seines Leibes mit auf die Welt bringt. Dieser Grad der Intelligenz ist aber in Rus­­land außerhalb des Adel3 wenig zu finden, und jedenfall­s Rußland g­­­riefigt der Adel allein genug Unabhängigkeit, um so »tel Ein­­sicht zeigen zu dürfen. In einer Gesellschaft mie die rufsische, wo der Bauer schon durch seine verfünliche Unfreiheit ver­hindert wurde, an den Mangel politischer Freiheit zu denken, wer Bürgerstand an Zahl und Einfluß den geringsten Theil. der Bevölkerung ausmacht, die Kirche von dem Staate ab- Torbirt is, und auch was wir sonst Gelehrtenstand nennen in der Beamtenuniform verschwindet, kann nur­ im Abel eine öffentliche Meinung einfü­ren und Fünnen ihre Stürme war in Dieser Region sich bereiten. Aber es fehlt nicht am positiven Gründen, welche den russischen Adel, und gerade fest, in die politische Laufbahn drängen. Das Band, was sich im westlichen Europa um Bürsten­­häufer und Apel schlingt, ihre gemeinsame Beziehung zu der Or­ fchichte des Landes, ist hier unbekannt. Rußland besaß nie eine Aristokratie, und darum auch nie eine Monarchie im europäischen Sinne. Die Legitimität hat sich oft genug an das Foloffale Reich angelehnt, aber nie in demselben Wurzel geschlagen;­ der rasche Wechsel „der Regenten, die Willkür und Ge­waltsamkeit der Thronfolge zeigt eben­so deutlich wie zahlreiche andere Erscheinungen von balbafintischen Charakter hier kann von seiner Verbindung des Thrones mit dem Adel die Rede sein. CS gibt­ in Rußland seine unverlesliche, unter allen Umständen von Wechselfällen des Grackes entzogene Herrscherfamilie. Mitglieder des regieren­­den Haus haben fon manchmal gleich dem letten Inter­­than willkürliche Gefangenschaft und gewaltsamen Tod erdul­­den müssen. Auf der anderen Seite ist der Czar, sobald er einmal regiert, über allen Vergleich mit seinen Unterthanen erhaben. Im alten Frankreich bie­ter König der erste Evel­­mann; in Spanien durfte der Hivalgo von „blauem Blute“ wohl sagen, er sei ein so guter Evelmann wie der König, nur fein so reicher. Solche feudale Annäherungen haben in Rußland nie bestanden, hier war immer die reine, unvermit­­telte , orientalische Despotie, die Regierung eines Einzelnen, dem gegenüber alle Anderen ohne Recht und Bedeutung sind. Und in der That verleihen noch Beute nicht Geburt noch Bert mögen den gesellschaftlichen Rang in Rußland, sondern der Ton, D. h. der Dienstrang, also die kaiserliche Gunst. Der älteste und reichste Edelmann des Reiches­ zählt nicht neben dem Reibeigenen, der re­im Krieger oder Zivildienste zum General gebracht hat. Diese Verhältnisse mußten·de­n russischen Adel umso drü­ckender«’wer·den,­je mehr er mit den Ländern Europa’s· bekannt wurde,wobei­ Adel entweder eine eigene imposante Macht im Staate bildet,oder wo eine freie Verfassung jedem Staatsbürger die Sicherheit de­s Person und des Eigen­­­thums gegenüber der Regierung gewährt und ihm erlaubt, nach Maß seines Talentes eine hohe Stellun­g in der Ge­­sellschaft zu erringen. Besonders aber mußte die große soziale Veränderu­ng der­ letzte­n Jahre,dies Aufhebun­g der­ Leibeigenschaft,de1 r­ussischen Adel aus seiner Unthätigkeit aufrütteln und zur­ Wahrung seiner Interessen mahnen.Der Despotismus nach Itutm konnte für die Knechtschaft nach oben einen Ersatz ge­­währen; bei dem gröbsten Unrecht , welches ver Evelmann vom Czaren erduldete, mochte er sich damit trösten, was er ja wieder in seinem Dorfe den Czaren spielen könne, es i­st das alte Gleichgewicht gestört , und der Druc von oben wird härter empfunden, weil man ihn nicht mehr nach unten ableiten kann. Andererseits berührt die Befreiung der Bauern die materiellen Interessen der Gutebesser auf das Empfindlichste. Der Boden in Rußland hat nur Werth ín Tofern man der Arbeitskräfte versichert ist, wie denn auch bekanntlich die Hypothesenbanten des Neic­es bis fest nicht auf 048 Arsale des Grundbefigers, sondern auf feine „See­­ten" Geld sorstrechten. Wie nun an die Emanzipation der Leibeigenen Schließlich im Detail geldst werden möge, so erkennen vie Grunpbefiger Far, daß ihrem­igenthum ein ungeheuer Derlust proht. Der Schade ist nur durch­ einen raschen Hort Schritt der landwirthschaftlichen Kultur, durch eine mächtige Hebung der Impustrie und des Handels wieder gut zu ma­­chen, wie sich Dies in allen Ländern bewährt hat, die von der Naturalwirthschaft zur modernen Geldwirthschaft übergingen. Aber ein solcher Sortschritt ist nicht möglich unter­­ dem ge­­gen­wärtigen Verwaltungssysteme Rußlandg, unter der Will­­‚ Für, Untüchtigkeit und Korruption, welche feiner Administra­­ton anhängen, und so lange anhängen müssen, als die Kontrole der Nation fehlt, "vd. b. so lange Rußland ein abso­­luter Staat ist. E . Wir wollen darum nicht sagen,daß wärmt­ Gründe des Ehrgeizes und des Eigennutzes­ sind,welche in dem rus­­sischen Adel der Wunsch na­ch einer konstitutionellen Ver­­fassung nähren.Im Gegentheile sind wir überzeugt-daß Bieleblos von der Liebe zur Freiheit getrieben werden,die edlen Naturen der geistige Athemist,ohne welchen sie nicht­chen können,und daß sie«auch um den Preis persönlicher Opfer die Freiheit, nicht als Privilegium ihres Standes, sondern als Gemeingut der Nation verlangen.­­Um so bessere Hoffnungen darf man faslen. Noch ist niemals eine Sache verloren gegangen, bei welcher die Strebungen einer Gemü­­ther und die materielle Nation und Lage, die die Berechnungen der Gemwinnsucht auf dasselbe­­ Ziel hindrängten. Bon­num­an —­­ist geistige Strömung der die Fonftitutionelle Mons archie ein Problem, dessen Lösung die rusische Regierung früher oder später, bei eigener Gefahr, im die Hand nechhs­men muß.­­ Die Allerhöchsten Landschreiben. Se. Tf. t. Apostolische Majestät Haben, — inte wir im Mor­­genblatt der heutigen „Wiener Ztg." und in den Abendausga­­ben unserer beiden Amtszeitungen lesen, — nacstehende Aller­höchste­ Handschreiben­­ allergnädigst zu erlasfen gerügt : Lieber Graf Borgach! Die Unbotmäßigkeit der un­­garischen Munizipien. und die offene an Empörung grenzende Widerfeglichkett gegen jedwe­de zur Herbeiführung geordneter Zu­­stände erlassene Maßnahmen bedroht auf Das gefahrpolste­ren Befand der öffentlichen Dronung im Allgemeinen, — ohne daß ihrer­ dermaligen inrichtung und die gegen­wärtig übliche Anwendung der bestehenden Strafgefeße des Lan­des gegen solche von der großen Mehrzahl Meiner getreuen Un­­terthanen mißhbilligte, äußerst bewanerliche Angriffe hinlänglichen Schub zu gewähren und den überwuchernden Ungehorsam zu be­­wältigen vermochten. Es ist Meine N Regentenpflicht und Mein fester Wille, die­­­sen Ausschreitungen - kräftigst Schranken zu geben und durch Herstellung geordneter Verhältnisse — den schuldigen Gehorsam, so wie Die Autorität der Regierung neu zu befestigen. Machdent jedoch die Handhabung außerordentlicher, durch­ die Notwendigkeit gebotener Maßregeln mit der auf die Ge­­setartikel vom Jahre 1723 und 1790 gegründeten vormaligen Einrichtung Meines königl. ungarischen Statthaltereirathes nicht vereinbarlich ist, — und andereifeite die Hoffnung, den Land­­­tag in seinem Königreiche Ungarn zur verfassungsmäßigen Austragung der in der Schwebe gebliebenen Fragen demnächst wieder einberufen zu können, sich insolange unerfüllbar erweitet, bis die Herstellung geordneter­­ Verwaltungszustände, hiezu die ermünschte Möglichkeit vorbietet, — so finde­­ Ich die Durch Meine Verfügungen vom 20. Oktober v. a. im Sinne der obenerwähnten Gefeßartikel aufgelebte korporative Wirksamkeit Meines. Königl. ungarischen Statthaltereirathes, so wie gleich­­zeitig auch Die Thätigkeit der Munizipien des Landes bis zur Herstellung der gestörten öffentlichen Ordnung zeitlich zu iire­­pendiren und demzufolge die Auflösung sämmtlicher noch beste­­henden Ausschüsse der Komitate, Distrikte und Gemeindevertre­­tungen der küniglichen Freistädte zu verfügen. Indem Ich- Sie mit der Ausführung dieses Meines Ber­fehles betraue und bezüglich der Auswahl der Personen für die künftige Leitung der Komitate im Falle nothwendiger Nenderun­­gen Ihre weiteren Anträge gewärtige,­­ haben Sie auch bis dahin Sorge zu tragen, daß die laufenden Geschäfte der Ver­­waltung in den Komitaten und freien Städten bis zur Ein­­legung neuer Organe durch die gegenwärtigen Magistratualten unter persönlicher Haftung und Verantiwortlichkeit der betheilig­­ten Inzipiduen derart fortgeführt werden, daß der öffentliche Dienst seine Unterbrechung erleide. Meinem Statthalter im Königreiche Ungarn, dessen Er­­nennung unter Einem erfolgt, werden Meine Tünigkih ungari­­fe Statthalterei, dann die Obergespane, Administratoren oder sonstigen Vorsteher der Komitate und die Bürgermeister der Landes­­bauststänte Dfen-Pest in allen feinen, die Öfentliche Verwal­­tung des Landes betreffenden Anordnungen günstlichen, Gehor­­fem unweigerlich zu leisten gehalten sein. Aus der Anlage werden Sie ferner die Verfügungen ent­­nehmen, welche Ich bücsichtlich der Weberweisung und der Abur­­theilung von bestimmten, gegen den Bestand der öffentlichen Ordnung und gegen die Sicherheit von Personen und Eigen­­thum gerichteten Vergehen und Verbrechen an die Militärgerichte, Meinen Kriegsminister ‘gleichzeitig zu erlassen Mich bewogen, ge­­funden habe. Gleichwie es Mein ernster Wille ist,die in Meinem Kö­­nigreicheungarn durch beklagenswerthe Umstände gefährdete Ordnung durch die oben erwähnten zeitlichen Ausnahmsmaß­­regeln in der möglichst kürzesten Frist wiederhergestellt zu sehen, um alsbald im verfassungsmäßigen Wege zur Lösung der noch schwebenden Differenzen schreiten zu können,—­­ebenso sinde Ich mich veranlaßt,von Neuem auszusprechen,daß Ich unabänder­­lich entschlossen bin,die Meinem­ Königreich eiingamin Betreff der­ Wiederherstellungfeind­erfassung,seiner Rechte und Frei­­heiter­,feines Landtag­es und seiner munizipalen Einrichtungen kraft seines Diplomes vom 20.Oktober v.J.gewä­hrten Zu­­geständnisse auch für die Zukunft ungeschmälert und­ unverbrüchh­­ld aufrecht zu erhalten. Wien, den 5. November 1861. Franz Joseph m. P. Rieber Feldmarschall- Lieutenant Graf HÁlffv. Ich ernenne Sie zu Meinem Statthalter in Meinem Königreiche Ungarn. Dien, den 5. November 1861. Stanz Joseph m. p. An den Fön, ungerischen Statthaltereiratb. Bir Gran, Joseph der Erf, von Gottes Gna­­den Kafser von Oesterreich, König von Ungarn, Böhmen, Ca­lizien und Lodomerien, König der Lomtbarder, von Benedig und Illyrien, Erzherzog von Oesterreich 3c. Iú Indem wir Euch, Getreue, von dieser Unnserer allergnädigsten Verstonung zur Darnachachtung, beziehungsweise zu deren all­­sogleicher Verlautbarung und strengen Bou­ftrefung verständi­­­­ga die an Zügellosigkeit und Auflehnung grenzende of­­fene Wi­derseglichkeit eines großen Teiles der ungarländischen Yurispdiktionen, die sich gegen jenwehe zur M Wienerherstellung eines geordneten Zustandes erlassene Höhere Verfügungen zeigt, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung mit der größten Ge­­fahr bedroht, ohne daß die Behörden in ihrer gegenwärtigen­­­rganisirung und die fest geltende Anwendung der bestehenden Strafgefege gegen­ derartige außerordentliche befragenswert­e An­­griffe einen Hinreichenden Schug zu gewähren und von immer melche um fi greifenden Ungehorsam zu besiegen im Gtanbe wären, erkennen Wir es als Unsere traurige aber unab­weisliche Herrscherpflicht, diese Ausschreitungen energisch zu zügeln und dur Miederherstellung geregelter Verhältnisse den schulpigen Gehorsam so­wie die Autorität Unserer Regierung aufs Neue zu befestigen. Nachdem jedoch die Durchführung dieser von der Noth­­wendigkeit gebotenen außerordentlichen Maßnahmen, , zu denen. Wir zur tiefen Betrübung Unseres väterlichen Herzens zu greifen genöthigt sind, mit dem auf die Gesebartikel der Jahre 1723 und 1790 bafirten Organismus und Wirkungstkreise Unseres königlich ungarischen Statthaltereirathes­es nicht vereinbaren läßt , andererseits aber die Hoffnung­­ in Unserem Königreich Ungarn den Landtag zur Austragung der in der Schwebe verbliebenen Fragen auf konstitutionellem Wege in Bälde wie­­der einberufen zu können, insolange nicht verwirklicht werden kann, bis dies nicht Durch die Wiederherstellung geregelter Ber­­mwaltungszustände ermöglicht wird , so suspendiren wir demzus­­folgen­den Durch Unsere am 20. Oktober v. a. erlassenen Ent­­schliegungen und im Sinne der obberührten Gesebartikel neuer­­dings in’s Leben gerufenen korporativen Mi­tungskreis Unseres ungarischen Königlichen Statthaltereirat­es, sowie auch zugleich die Wirksamkeit der Munizipien unseres Ungarns prositorish_ bis zur Wiederherstellung der gestörten üffentligen Ordnung und verordnten Demnach hiemit die Auflösung sammtlicher noch bestehenden Ausschüsse der Komitate und Distrikte, sowie der Korporationen in den 1. Freistädten. « gen . tragen Wir Euch Getreuen zugleich auf, insolange als Wir in dieser Beziehung nicht weiter verfügen werden, auch dar für zu sorgen, das in den Komitaten, Distrikten und föniglic­hen Freistädten die laufenden administrativen Angelegenheiten, bis nicht die Wirksamkeit der von Uns zu bestellenden neuen Organe beginnt. Durch die gegenwärtigen Beamten unter per­­­önlicher Verantwortung der betreffenden Individuen derart ge­führt werden, daß der öffentliche Dienst nicht ine Stoden ge­­rate, zum Königlichen ungarischen Statthalter und Präsiden­­ten Unseres königlich ungarischen Statthaltereirathes ernennen Wir allergnädigst Unseren Feldmarfgallieutenant Grafen Mo­­riz Palffy, dessen auf die politische Administration des Landes sich beziehenden sämmtlichen Anordnungen Ihr Getreue, sowie auch­ die Obergespane , Obergespansstelvertreter und sonstige Beistände Unserer Komitate , wie nicht minder die Bürgermei­­ster Unserer Hauptstädte Ofen und Pest mit pünstlichem Behor-­sam zu erfüllen verpflichtet sein werden. Indem Wir ferner die Entziehung gewisser gegen den Bei­stand der Öffentlichen Ordnung und gegen die Sicherheit von Personen und Eigenthum gerichteten Vergehen und Verbrechen aus der Kompetenz der Zivilgerichtsbarkeit und die Leberwei­­sung verfehlen an die Militärgerichte anzuordnen als unam­­gänglich erachteten, übersenden Wir Erich Getreuen hiemit in der Anlage die Hierauf bezüglichen näheren Anordnungen, in­ dem Wir unter Einem allergnädigst befehlen, daß Ihr für Die geeignete und schnelle Bekanntmachung verselben zu sorgen als , strenge Pflicht erkennet. Sleichwie­ es aber Unser ernster Wille ist, die in Unserem Königreiche Ungarn durch befragenswerthe Umtriebe gefährdete öffentlige Ordnung durch die oberwähnten zeitlichen Ausnahms­­maßregeln in der möglichst kürzesten Frist wiederhergestellt zu sehen, um alsbald im verfassungsmäßigen Wege zur Lösung der noch schwebenden Differenzen sicreiten zu können, — ebenso er­ Hären Wir auch neuerlich als Unsern unabänderlichen Entschluß die Unserem Königreiche Ungarn in Betreff der Wiederherstel­­­­lung feiner Berfaffung , feiner Nechte und Freiheiten , feines Landtages und feiner munizipalen Einrichtungen fraft Unseres Diploms vom 20. Oktober v. a. gewährten Zugeständnisse auch für die Zukunft ungeschmälert und unverbrüchlic aufrecht­­zuerhalten., Denen Wir übrigens mit Unserer Faigerlichen königlichen Huld und Gnade beständig gewogen bleiben. Gegeben in Unserer Referenzstaat Wien in Dersterreich am 5. November 1861. ran. Joseph m. p­ Graf Anton Forgaud mp. Koloman Bete m. p. An die Fön. ungarische Kurie. Wilfranz Joseph der Erste, von Gottes Onar den Kaiser von Desterreich, Apostolischer König von Ungarn, Böhmen, Galizien und Lodomerien, König der Lombardei, von Venedig und Illyrien, Erzherzog von Oesterreich 2c. Hohmwürdige c. Nachdem in Unserem Königreich Ungarn behufs der lan­­ger nicht mehr auffrichbaren Regelung der durch die Unbot­­mäßigkeit zahlreicher Munizipien unmöglich gewordenen Regie­­rung und öffentlichen­ Verwaltung die Insiebenführung energi­­scher Maßregeln unumgänglich nothwendig geworden ; so maren Wir — insofern derartige aufnahmenreife Uebergangsbestim­­mungen bei der gegenwärtigen Errichtung und Wirksanteil lUnferes f­­ung. Statthaltereirathes nicht durchführbar sind — genöthigt, die korporative Wirksamkeit Unseres königlichen unga­­rischen Statthaltereirathes provisorisch zu suspendiren, Desglet­­en Die zeitliche Auflösung sämmtlicher noch bestehenden Aus­­schüsse der Komitate, Distek­te und Gemeindevertretungen der Königlichen Freistädte zu­ verfügen und zugleich anzuordnen, daß gewisse gegen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Person und des Eigenthums begangene strafbare Handlungen bis auf weitere Verfügung der Kompetenz der ordentlichen Zivil- und Strafgerichte entzogen und an die Militärgerichte überwiesen werden. Indem Wir die Verordnung, in welcher die darauf Be­zug habenden detaillirten Vorsschriften enthalten, Euch Getreue, insoferne dadurch Eure richterliche Kompetenz eine­ einstweilige Abänderung­ erleidet, zur Wissenschaft und Darnachachtung in den Anlagen mittheilen , unterlasfen Wir nicht, zugleich zu er­­klären, daß, sowie es einerseits Unsere Absicht, in Unserem Kö­nigreiche Ungarn die durch bedauerliche Intriguen unmöglich ge­­wordene Regierung und gefährdete öffentliche Ordnung mittels der oberwähnten provisorischen Maßregen neuerdings wieder herzustellen, so ist es andererseits wieder Unser unerschütterlicher Wille, diese zeitlichen Anordnungen, zu denen Wir nur, wird außerordentliche Nothwendigkeit bewogen , wegen der zahlreichen Mängel der ungarischen Strafgesete unter aufrigtigem Leidhnie­­ren Unseres väterlichen Herzens gegriffen haben , sobald es­ die Wiederherstellung der Ordnung möglich macht, aufzuheben und die Gerichtefumpeten­ der königlichen Rurie in vollem Maße wiederherzustellen ; zugleich befehlen Wir allergnädigst, das in Unserem Königreiche Ungarn Die Gerichtspflege und die private vetlichen Verhältnisse auch in solange, als die Nothwendigkeit obiger politischer Maßregeln vorhanden, vor jeder Störung und Derlegung bewahrt werden sollen , daß demnach sowohl Unsere königliche Kurie als auch die bei den Munizipien fungirenden Gerichteorgane ihr Amt in Gemäßheit der auch von Ung fant­­tiu­irten Beschlüsse der Ynderkuriak­onferenz ohne Unterbrechung zu erfüllen haben. Denen Wir übrigens mit Unserer königli­­chen Gnade gewogen beiben. Gegeben in Unserer Reihshaupt- Habt Wien in Oesterreich am fünften Oktober Eintausendacht­­hundert und einundsechzig. dran. Joseryhm.p. Graf Anton Gorgäadm.p. Koloman Betfem.p. Art. I. Vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung unterliegen im Königreiche Ungarn die nachbenannten strafbaren Handlungen, wenn sie an von Zinspersonen begangen wer­­den, der Untersuchung und Bestrafung Durch die f. E. Militär­­gerichte nach den mit den bezüglichen Anordnungen des allge­meinen Zivilstrafgefeges vom 27. Mai 1852 übereinsimmenden Vorfär­ften des Militärstrafgefeßbuches vom 15. Jänner 1855, und zwar : 1. Die Verbrechen des Hochverrathes, der Beleidi­­gung der Majestät und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses und der Störung der öffentlichen Ruhe (§. 334—343 Mil.­­&t.-Gef.) 2. Die Verbrechen des Aufstandes und Aufruhres (§. 344A— 352.) 3. Das Verbrechen der öffentlichen Gewalt­­thätigkeit : a) Durch gewaltsames Handeln gegen eine von der Regierung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten beru­­fene Versammlung, gegen ein Gericht oder eine andere öffent­ tiche Behörde. (S. 353 und 354), b) dur) gewaltsames Han­­deln gegen gaeteslich anerkannte Körperschaften oder gegen Ver­sammlungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht einer öffentlichen Behörde gehalten werden. ($. 355 und 356), c) durch gewaltsame Handanlegung oder gefährliche Drohung gegen obrigkeitliche Perso­­nen in Amtssachen ($. 358 und 359), d) durch, boshafte Beschä­­digungen oder Störungen an Eisenbahen und Granistelegraphen (8. 364— 367). 4. Die Borschubleistung zu einer der vorbenannten Berbrechen in Gemäßheit vor SS. 520—522. 5. Das Ber­­gehen a) des Auflaufes (Ss. 531—538), b) Theilnahme an geheimen­ oder verbotenen Gesellschaften (§ 539—555) , c) Herabwürdigung der Verfügungen der Behörden und Aufwie­­gelung gegen Staats- oder Gemeinde-Behör­den , oder gegen einzelne Organe der Regierung (§­ 566), d) Aufreizung zu Beindseligkeiten gegen Nationalitäten, Religionsgenossenschaften, einzelne Klassen oder, Stände der bürgerlichen Gesellschaft (§. 559), e)­­ffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen der Ehe, der Familie, des Eigenthums oder Aufforderung zu ungefeglichen Handlungen in der Rechtfertigung derselben (8. 562), Beilage zu dem Allerhöchsten Handtreiben an den königlich ungarischen Sofranzler, f) Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte oder Vorpers­­agungen (8. 565), g) Sammlungen oder Subskriptionen zur Bereitlung der geietlichen Folgen von strafbaren Handlungen (8. 567), h) Beleidigung der Wachen oder sonst im öffentli­­chen Dienste begriffenen Personen ($. 569 und 570), 12 Bez­­iebung von Patenten, Verordnungen und Siegeln der Behör­­den ($. 572). = Art. I. Die Anwendung des Artikel I. hat im Sinne des Art. VI. des G­undmachungspatentes zum­ Militärstrafgesethe auch auf die der Druckchriften begangenen frafbaren Hand­­lungen stattzufinden.­­­­ Art.111.Die allgemein bestehende gesetzliche Bestimmung,­­wornach alle Verbrechen i­n der die Kriegsmacht des Staate­s na­­mentlich unbefugte Werbung, Ausspähung und Verleitung oder Hilfeleistung zur Verlegung erblicher Militärverpfligtung ohne Midficht auf den sonstigen Gerichtestand des Beschuldigten vor die Militärgerichte gehören, bleibt selbstverständlich in ihrer vollen Wirksamkeit. Art. IV. Der küniglic ungarische Hoffangler und Königl. ungarische Statthalter sind ermächtigt, zur Aufrepthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit für den ganzen Um­fang des Königreichs oder für einzelne Bezirke und Orte beson­­dere Anordnungen und Verbote zu erlassen, und die Uebertreter versehben mit angemessenen Geldstrafen bis zum Betrage von 500 fl. ő. 25. und Freiheitsstrafen bis zum Rettungsarrest in der Dauer eines Jahres zu bedrohen. Die Uebertretung solcher Verbote, insbesondere in Bezug auf den Befich und das Tragen von Waffen, auf das Abfingen revolutionärer Meder, Tragen von revolutionären Abzeichen oder Uniformen, politisch­­ aufrei­­zender Demonstrationen aller Art, Angriffe auf T. Tf. Soldaten außer Dienst und dergleichen, unterliegt nach erfolgter Kund­­machung gleich den, im Art. I. benannten Verbren­en und Ber­­gehen ver militärgerichtlichen Behandlung. 2 Art. V. Alle Staats- und­ Gemeindebehörden und Dre­gane sind bei strenger Verantwortung verpflichtet, die zu ihrer Kenntnis gelangenden strafbaren Handlungen der obbezeichneten Art dem Militärgerichte bekannt zu geben und den Aufforderun­­gen derselben in Beziehung auf ihre vielfältigen Amtshandlun­­gen ungeräumt zu entsprechen. Art. VI. Jedem der zur Untersuchung und Aburtheilung der obbezeichneten Verbrechen und Vergehen bestellten Militär­­gerichte ist in Ansehung seiner Kompetenz ein­ Landesbezirk zu­­gewiesen und dasselbe untersieht in­­ unmittelbarer­­ Dependenz dem für diesen Bezirk zur Ausübung der gerichteherrlichen Rechte berufenen Militär-Befehlshaber. Die oberste Leitung und Heberwachung der diesfälligen Amtshandlungen wird dem lan­deskommandirenden Generale übertragen, Art. VII. Diese Befehlshaber sind ermächtigt, in verst fommenden Fällen die Verhaftung des Beschuldigten und weffen Untersuchung anzuordnen, die Straferkenntnisse unter den in dieser Verordnung bestimmten Bedingungen zu ratifiziren und vollziehen zu lassen, oder solche nach Umständen zu mildern, so wie die Strafe gänzlich nachzusehen. Es ist ihnen auch das Recht eingeräumt, mit Rücksicht auf die Entfernung des Ortes, wo­ der Beschuldigte angehalten wurde, zur Untersuchung und Aburt­eilung ein Regimentse- oder Garnisons-Cericht ihres Dienstbereiches, vorbehaltlich ihrer eigenen Urtheils-Ratifikation zu delegiren. Art. VIII. Bälle des Hocverrathes , der Majestätsbelei­­digung, des Aufstandes und Aufruhres sind am See des Lan­­des-Generalkommando zu untersuchen und abzuurtheilen. Art. IX. Die Militärgerichte haben wegen der zu ihrer Kompetenz gehörigen strafbaren Handlungen auf die in dem Militär-Strafgesethe vorgeschriebenen Strafen, auf kürperliche Stra­­fen aber nur, insofern solche nach dem­ Gefepe gegen Personen des Zivilstandes überhaupt zulässig sind, zu erkennen. Art. X. Bezüglich des Verfahrens dienen den Militär­­gerichten die Vorschriften der Militär-Strafprägefordnung zur Richtschnur. War das Verbrechen des Hochverrathe Gegenstand der Untersuchung, oder wenn das Urtheil auf die To­des- oder auf eine die Dauer von 5 Jahren übersteigende Freiheitsstrafe ausfällt, so sind die Untersuchungsakten vor­ Kundmachung des Urtheils von Amtö gegen dem allgemeinen Militär-Appellationie­­gerichte und von diesem dem obersten Militär-Zuft­gsenate vorz­­ulegen. Art. XI Im Uebrigen sieht dem Beschuldigten gegen ein jedes Straferfenntnig das Recht des Refurfes an das Lan­­des-Generalkommando , wenn aber das Erfenntnig auf eine höhere als Einjährige Freiheitsstrafe lautet, ast das Militär Appellationsgericht zu. Der Refurs ist binnen 48 Stunden nach Kundmachung des Urtheiles bei dem ernennenden Militär­­gerichte anzumelden und längstens binnen acht Tagen bei dem­­selben zu überreichen. Art.XII.Die Militärgerichte haben die Verhandelten Straffälle in ein abgesondertes Strafprotokoll einzutragen und darüber die vorgeschriebenen periodischen Tabellen höhern Orts einzusenden. » Art.XIiI.Das bau ruhende Schema enthält die Einthei­­lung­ der Kompetenz der Militärgerichte nach den ihnen zuge­­wiesenen Bezirken. —­­ Eintheilung der Kompetenz der Militärgerichte nach Bezirken zu Der Ber­­ordnung vom 5. November 1861. Anmerkung. Die in den genannten Distrifts-Hauptorten be­stehenden Garnisons-Nuniteriate fungiren als kommetente Gerichte. —­­ X Ofen,7­.November.Wie wir bereits erwähnten, hat es die Generalversammlung der städtischen Repräsentanz in der am­ 31.Oktoberl.J.abgehauenen außerordentlichen Sitzung aus Anlaß der zu erwartenden Suspension der Re­­präsentanzen der­ Munizipien ausgesprochen,daß beim Ein­­tritteweses Falles auch der Magistrat sein Mandat nieder­ Sommers findet, ist sein Zweifel mehr , daß ein Denen wird, seinem weiten Neid­e in ES­cher jene Moreffe­ne zu serleiben, so wie sehen . und Städte ist der Adel Des Gouvernements Moskau, entwarf, Ariftsfratie worin der ihre Selbstherrscher aller eine Verfassung Die Dezemberverschwörung Man darf sich die zu 1825 Anhänger zählte, und die Behörden in Hochunwürdige Ice. | ! " —.—­—.—- 8

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