Pester Lloyd - Abendblatt, September 1862 (Jahrgang 9, nr. 200-224)

1862-09-26 / nr. 221

immer weiter entfernen,und daß Verhandlung namentít die von allen Königreichen und Ländern gemeinschaftlichen Angele­genheiten durch ein anderes Organ als durch die jung verfassungsmäßige Bertre Gesammtheit der endlichen Ber Ar einer reellen, lebendigen, gemeinsamen Vertretung aller reiche und Länder nur ein neues, König wesent­­liches Hindber­iß in den Weg z­ulegen droßt. Nichtsdestoweniger habe ich an den Verhandlungen des hohen Hauses Antheil genommen, insolange und inso»­weit bieselben sich innerhalb der durch die Staatsgrundge­­fege festgestellten Grenzen bewegten. Ich habe selbst damals, als die hohe Versammlung beschloß, den Staatsvor­anschlag für das Jahr 1862 in den Kreis ihrer Thätigkeit zu ziehen, welcher nach meiner Ueberzeugung aus­­ccließend in das Bereich des Gesammtreichsrathes gehört, mich darauf beschränkt, mich gegen diesen Vorgang zu ver­­wahren, und dieser Verwahrung der Enthaltung von jeder Z­eilnahme an den Verhandlungen über die Finanzsorlagen praktischen Anstrud zu geben: ich habe mich darauf ber schränft, weil ig mich der Erwartung hingab, es werde die­­ser Vorgang im strengsten Sinne des Wortes ein aus­nahmswerter, nit präjubizisender sein und bleiben. Seither hat aber die habe Versammlung eine Reihe von Ge­genständen,, welche nach meiner Mederzeugung den unziwel­­deutigen Anordnungen der Staatsgrundgefege gemäß nicht in den Kreis ihrer Wirksamkeit gehören, in Verhandlung grangen, und auch die Inangriffnehme des Staatsvoranschlages für des Jahr 1863 befahlofen , und so tritt — wie fast jede Tagesordnung des hohen Hauses ber weist — dessen Thätigkelt meiner Anschauung nach immer mehr heraus aus dem dur, die Graoatsgrundaefege für Kie­­felde festgeflefften Bahnen. M­achdem nun meiner Ueberzeugung nach durch Diese Vorgänge die Merentlihften Grundlagen unserer Staats­­grundgefrbe — und namentlich der oberste­n und fab des als beständiges und unwiderrufliches Staatsgrundgefes ver tündeten allerböäfen Dipyloms vom 20. Oktober 1860 in Frage gesellt, und den Rechten und Ansprüchen aller Königreiche und Länder — der hier vertre­­tenen, sowie der hier nicht vertretenen — insbesondere aber den venbrieften und flastsrehtli gemährleisteten Rechten des Königreichs Böhmen, welche vor Präjubiz zu verwahren fd) bei meinem Eintritte in den betmifőten Landtag erklärt habe — meiner Auffassung nach Eintrag gethau­t wird, so konnte íg nur insolange an den Verhandlungen des hohen Hauses Überhaupt irgend­einen Antheil behalten, als es mir vergönnt war, durch Niehbetheiligung und Nichtan­wesenheit bei jenen Verhandlungen, zu melden meiner Anschauung nach das hohe Haus nicht kompetent­it, gegen deren Vor­nahme thatsächlich zu protestiren. Da mir aber dies fürber durch die am 17. I. M. von Cette des Herrn Präsidenten abgegebenen Erklärungen und insbesondere durch meine Mahl zum Eh­iftführer unmöglich gemacht worden, und ich durch legteres Amt gezwungen werden sol, an der Ausfertigung der Alte des toden Haufes auch bei Gegenständen mitzumwir­­ten, an Melden theilgunehmen ich mich nicht für berechtigt halte, so bleibt mir meiner Feine Wahl, als eingehent der Grenzen meines von dem Landtage des Königreichs Böh­­men erhaltenen Mandats — dieses Mandat eines Neid­e­­rathenbgeordneten in die Hände des hohen Landtages zu­­rückzulegen, und Inden ich) diese Niederlegung meines Man­dats durch eine Anzeige an Se, Erzellenz den Herrn Oberst- Landmarschall des Königreichs Böhmen gleichzeitig H0ll« je e tat dies hiemit bent hoben Haufe der Abgeobh­­rfurchtersűl an, Prag, 23. September 1862.” Henri I. Graf zu Clam- Martini m. p. Präsident Hein betont, daß die Anschauung des Grafen eine blos subjektive sei und glaubt, bag das Haus die Resignation annehmen könne, ohne darauf Rück­­sicht zu nehmen, daß der Graf sein Mandat in die Hände des Oberstslandmarschalle von Böhmen niedergelegt hat. Das Haus flimmt dieser Ansicht bei. Der Redakteur des " Hozor", Kanonikus Stulc, wurde freigesprochen ; der „Wand,." bemerkt zu diesem Urtheile : Interessant ist an diesem Urtheil, daß der Redakteur des , Pozor" vom Landbesgertic­hte ursprünglich nur wegen des Bergehens der Aufwiegelung S. 300 in Anklage­­stand verfept war. Über Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch das E. V. Oberlandesgericht diesen Beschluß abgeändert und die Verlegung des Kanonikus Stule in den Anklagestand wegen Verbrechens der Störung der öffentlichen Nähe angeordnet hatte, welche Entscheidung vom obersten Gerichtshofe bestätigt worden war.­­ In Trient wurden, wie bie , Ronjt. Defterr, Ztg." berichtet, am 20. Nachts wieder mehrere Imdipie­leiten verhaftet. Sie sollen mit in Dem Komplot vers­widert sein, das überhaupt P Veranlassung zu mehreren Verhaftungen gab. Der Fabrikant und Berleger der Pe­­tarden, welcher in letter Zeit so viel von sich reden machte, sol sich au unter den Berhafteten befinden ; er ist dem Vernehmen nach ein armer Familienvater. Die Zahl der in Trient Berhafteten soll sich auf 7 Lapivi­­dien belaufen, von denen eines auf der Flucht in Des rona erreicht wurde. Molitishe Kundidan, 26. September. Wir müffen, ihrer großen Bedeutung halber, auf die Bemer­­kungen des Pariser „Moniteur“, bezüglich deren wir ein kurzes Telegramm im Morgenblatte mittheilen konnten , zuridkommen , weil ung­rept eine ausführliche Degefche vorliegt . bieselbe lautet : Die römische frage ist ein Gegenstand der Po­­lemis geworden ; es erscheint zweddienlich, die Bemühungen des Kaisers, eine Bezichnung des heiligen Stuhbles mit Ita­­lien herbeizuführen, bekannt zu geben. — Der „Moniteur” veröffentlicht demgemäß folgende Dokumente : En Schrei­­ben des Kaisers an Thirouvenel vom 20. Mai 1862, welches die Not­wendigkeit einer Politik der Beriehe­rung darlegt, indem er eine Kombination mit folgenden Grundlagen vortälägt : Der Bapst wird die Schähranfe fallen lassen, welchet ihn vom übrigen Staltensheid bet, und Stollen wird bie für die Unabhängigkeit des Papstes erforderlichen Garantien geben. Dür diese Kombination wird ein doppeltes Ziel erreicht, indem sie den Papst als Herrn bei sich zu Hause (naitre chez lui) erhält, während er die Schranfen fallen laßt, welche heute den Kirchenstaat von dem übrigen Italien trennen. Damit aber der Papst Herr sei, muß er unabhän­­gig sein, und seine Macht von den Unterthanen freihilfig anerkannt erben (librement accepte) Es ist zu hoffen, Daß dem so sein werde, wenn Italien sich Frankreich­­ gegen­über verpflichten wird, den Kirchenstaaz anzuerkennen, und wenn wer Papst, von den alten Traditionen zurückkommend, die Privilegien der Munizipalität und­ der Provinz derart anerkennen wird, darf diese sich selbst verwalten. Das Sc­hrei­­ben fchließt, indem es sagt, diese allgemeinen Andeutungen seien kein Ultimatum, wohl aber die Grundlagen einer Poli- HE, welche der Salfer durch uneigennügige Matbbeläge der

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