Pester Lloyd - Abendblatt, September 1862 (Jahrgang 9, nr. 200-224)

1862-09-19 / nr. 215

(Die einzelne Nummer Eoftet A Er, 5, AH.) Kr, 215. Ben, 1862. Sreitag, 19 September. St. Haris, 16. September. Der General Palla­­vicini, der Gegner Garibaldi’s, macht eine Urlaubsreise nag Frankreich und man glaubt, daß er aug nach Biarris kommen werde. Man versichert, das junge portugiesis­­che Königspaar werde nach seiner Bermählung hier einen Besuch abstatten. y. Turin, 14. September, Der König hat diesen Morgen eine Deputation aus Forli (früher eine päpstliche Stadt) empfangen , welche ihn wegen der Bermählung der Prinzessin Pia beglückwündigte, aber statt Polit­s in die Gra­­tulation einmischte und namentlich die römische Frage berührte. Der König erklärte , er fenne wohl die hohe Be­ Deutung, welche die Jung der römischen Lage für Italien und besonders für die Bewohner des mittlern Thelles habe ; er wünsche eben­so lebhaft als sie die Entscheidung, und freue sich, versichern zu künnen, wappdtie Frage imkaufe des Jahres 1862 zur großen Befriedi­­gung Italiens und der katholischen Welt mwerde gelöst werden. Diese Erklärung brachte auf die Deputirten einen großen Eindruck hervor. Der Führer desselben, Graf Ribtcind, fragte den König, ob sie wohl der Bevölkerung, welche sie abgefohlet, diese trost- und hoff­­­nungsvollen Worte wiederholen dürften, worauf Se, Maje­­stät erwiderte, er erlaube dies nur nur, sondern fordere sie dazu auf, — Man fprit mit großer Bestimmtheit von der im Oktober zu erfolgenden Auflösung der Kammer. Die Neuwahlen werden indeß schwerlich ein Parlament er­­geben, mit dem M­attarzt leichter fertig wird. Etaldini hat ein langes Memoire über die Zustände der Sudprovinzen eingereicht, in dem er auf energische Maßregeln dringt. £­az­marmora hat gleichzeitig Anträge gemacht , um mit den Resten der Banden und den Camorristen gründlich aufzuräu­­men. Er schlägt vor , bas man die Gefangenen nach Sar­­dinien Deportive. I Auf dem Gebiete der Rechtspflege — sv schreibt der Wiener Korrespondent des , Sargeny" — sind in neuerer Zeit einige Verfügungen getroffen worden, der en­twed­ig­­t, die unmittelbare Berührung zwischen den ungarischen und nichtungarischen Gerichten zu begründen, den Gang der Rechtspflege im Allgemeinen zu beschleunigen und im Besonderen einem jener Weber abzuhelfen, an denen die inneren Handelsbeziehungen leiben. Die eine dieser Be­stehungen ist in die Form eines an die Fönigl. ungarische Kurie erlassenen allergnädigsten Fünigl. Resfriptes gekleidet, welches folgendermaßen lautet : „Ssndemn jene Verfügungen fr tie des 17, 6,­A. son 1792, welden zufolge die Durchführung gen, zum der in Ungarn zu vollflie­­ßenden ehtekräftigen Beschreibve ber zur Monarchie gehören­­den, Handels­­von bír purc) Unsere ungarische Hofkanzlei, schriften, weldhen zufolge if, — und nicht minder jene Bor­­zahlreiche Hindernisse hervorriefen : 1840, und Wechselger­äte respektive Durch Unser ungarisches Wechselapp­eationsgericht vor der vorzuneh­­menden Revision abhängig die Ersuchfchreiben der ungeringen und nichtungarischen Gerichte, inwieferne von Seite der Lek­­toren die Bornahme irgend einer gerichtlichen Handlung in Ungarn gewanft wird, nur dur­cBermittlung Unterer une garishen ae an éz a ale gelangen sonn­­e fe Arten und Dh len Wir prostforti und ausnahm anreife für so Tange, bie im­­ Wege der ordentlichen Legislative in dieser Hinsicht Verfk­­gungen getroffen werden können : 2120 daß auf der Basis der vollkommenen Reziprozität den rechtskräftigen Bescheiden der nichtungarischen Zivil-, Han­­dels- und Wechselgerichte, welche sich auf in Ungarn befind­­lies Vermögen beziehen, und den rechtskräftigen Bescheiben der ungarischen Zivil- und Wechselgerichte, melde sich auf in den übrigen Provinzen der Monarchie befindliches Bermödi­­gen bestehen, ohne daß diese Bescjelde erst vorgängig durch eine andere Behörde revidiert werden müßten, eine vollkom­­mene Erofutionsfähig fett zuerkannt werde, und daß demzu­­folge die ungarischen und nichtungarischen Zivil-, Handels­­und Wechselgerichte allen ihren gegenseitigen, ohne Dazei­­falienfrift einer anderen höheren Behörde unmittelbar an sie gelangenden Ersuchfehreiben, und zwar nicht nur jenen, welche die Vermittlung einfacher Zustellungen, die Ertheilung von Aufklärungen und die Vornahme von Untersuchungen betref­­fen, sondern auch jenen, in melden um Vollzug der Evolu­­tion gegen solches Vermögen, welches si auf dem Gebiete des ersuchten Gerichtes befindet, unbedingt zu entprechen, und von dem Resultate ihrer Amtshandlung das ersuchende Be­richt unmittelbar zu verständigen verpflichtet sein sollen. — Indem Wir Em; Getreuen von biefer Unserer a. .g. Ent­­schließung zur erforderlichen Kenntnis und Darnabhaltung verständigen, bleiben Wir Euch in Unserer Fall, kön, Huld und Gnade fortwährend gewogen.” U. f. w. ’ Eine zweite Anordnung, — beiiätet der Korrespon­­dent ferner, — welche von Seite des ungarischen Hofkanz­­lers erlassen wurde, ist zwar bisher nur eine iflationelle und theilweise. Doc i­­st es voraus zu sehen, das die Nothwendig­­keit, sie allgemein durchzuführen, früher oder später eintre­­ten wird. Das Gericht der Stadt Szegedín hat nämlich, es möge die Berfügung getroffen werden, daß die „auslän­­dischen” Gerichte, wenn sie Ersuchschreiben um Vollzug einer Exelution bereinsenden, in denselben zugleich den Bevollmäch­­tigten der exelutionsführenden Partei, der bei der Evelution die Interessen jener Partei zu wahren hat, zu bezeichnen nicht unterlassen mögen, da nach der Meinung des erwähn­­ten Gerichtes De Erelution ohne Darmwiscenkunft. beg. Be­­vollmändtigten der erelutionsführenden Partei, von Amts­we­­gen nicht vollzogen werden kann. In Bezug hierauf wies die ungarische Hofkanzlei im Wege des Obergespan-Stell­­vertreters Das Gericht der Stadt Spegelein an, in folgen Fällen, wenn in den Erfurtpfeiden der nigtungarischen Gerichte kein besonderer Bevollmäc­htigter der erolutionsfüh­­renden Partei genannt ist, zur Wahrung der Rechte,dieser Partei und auf Gefahr derselben fir sie einen Kurator­­ zu ernennen und unter dessen Dazwischenfrift die Erefurion zu vollziehen. Von dieser Ernennung eines Kurators ist jedoch auch das ersuchende Gericht m­it dem Zurebe zu verständigen, bei er der erolutionsführenden Partei freistehe, ich mit­ dem ernannten Kurator ins Einvernehmen zu feßen, oder anstatt seiner einen anderen Bevollmächtigten zu ernenn­en, der ihre Sintereffen wahre. Dad amtliche Brit veröffenst­cht Igítekítá das nach­folgende a. b. Ho’defret, welches Diifitlih der Bildung und des Vorgehens der Erbtheilungskommis­sionen in fiquiven Erbfopaftefällen an die Leiter der Ko­­m­tate und freien Distrikte erlassen wurde : ERS „om Namen Gr, ET, apostolisihen Majestät, unseres alter anaptgften Herrn, Da die Abhaltung der Komb­atsz, gejpertine der Kommisstonenersammlungen durch Die am 5, der m­it §$. 192, 193 und 213 niptungarischen Ztoil­, geringen Nachtbeil des ber 15. 6,-A, von des wi. fleunigen Rente­n

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