Pester Lloyd - Abendblatt, Oktober 1864 (Jahrgang 11, nr. 224-248)

1864-10-20 / nr. 240

­·UWien,19.­thober.Sie werden sich erinnern,dass bei«den VerhandlIeætgen über die sieben bis·c·rgische Eisexusb­ahnkonzession einn-genaue Präzgikung der Verpflichtungen der Staatsverwaltgtn­g wegen rechtreitiger Zah­­lung der Garantiesumme und die Festsetzu­kg dessen·men,was unter die Betriebsauslagen zu rechnen ist,der Streithegenstalzd war. Diese Streitfrage ist nunmehr theilweise gelöst.. CS it interessant, die Lösung kennen zu lernen, welches in der siebenbür­­atischen Bahnfrage beliebt wurde, da ja b dieselben Fragen bei allen anderem subventionirten­ Bahnen noch immer brennend sind. Vor Allem muß ich bemerken, daß das Handelsministe­­rium bereit war, den Wünschen der S Konzessionswerber , melche mit jenen der­ öffentlichen Meinung zusammenfallen, vollkommen aus entsprechen, und bab nur bad be die bekann­­ten Einwendungen gegen dieselben erhoben hat. Bezüglic­her Auszahlung der Subvention wurde nun Folgendes ver­­einbart ©: 0. Den Jännerloupen, welcher nach Ablauf des Betriebsjahres fällig wird, it das Finanzministerium bereit einzulösen, indem es biebei von der Ansicht ausgeht, daß das Betriebsjahr bereits abgelaufen, mithin der Zeitpunkt, wann eine Ergänzung, der unzulänglichen Einnahmen begrifflich denk­bar­ ist, eingetreten ist. Bezüglich des während des Betriebs­­jahres fälligen Sub­itoupon 8 hat der Finanzminister ent­­schieden jede Subventionszahlung abgelehnt, da er keine­ Ver­­pflichtung­ der Staatsverwaltung anerkennt, während des Be­triebsjahres eine Subvention zu zahlen, welche ja nur eine Gr­­­änzung des­ fehlenden Erträgnisses sein sol. Das sich erst nach Ablauf des­ Betriebsjahres feststellen lasse. Da man aber unter diesen Vorausseßungen der­­ Sub­koupon der siebenbürgi­gen Bahn, einer ähnlichen Gefahr entgegen ginge, wie sie jener der anderen subventionirten Bahnen erfährt, wie Konzessiongewerber ihn daher, mit dem Zugeständnisse des Inanzministers, den Jänterkoupon einzuleifen, also eine Zahlung vor Ablegung und Prüfung der Jahresrechnung zu leisten, sich nicht zufrieden ge­ben konnten, so hat sich der Finanzminister zu folgendem das tunftemittel herbeigelassen. Die Bahnverwaltung möge sich eventuell die zur Einlö­­sung­ des Sub­toupons nöthigen Mittel schaffen, die Kosten der Geldbeschaffung aber in­ der Betriebs­rechnung einstellen, melden Kosten die Finanzver­­nwaltung anerkennen wird. Obwohl die Lösung aus einer Ber­­auschung­ eines doppelten Gründfades entspringt, so ist sie dad peastish derart, daß sich die Gesellhaft­ bei derselben beruhigen kann und diese Entscheidung ein sehr günstiges Brätw­etz für die übrigen Gesellshaften bildet, was von denselben ger mit Befriedigung vernommen werden wird. Dagegen ist die Streitfrage, ob die Einkommen­­steuer und die Stempelgebühren in die Betriebs­­rechnungen eingestellt ‘werden dürfen, wo immer ungelöst ; der Finanzminister wegirt die Einrechnung, während ohne dieselbe­ine Garantiefurmne immer eine unbestimmte, wandelbare Größe ist. Mie, wenn die Einkommensteuer und die Gebühren neuer­­dings erhöht werden ? Bermindert sich man nicht sogleich auch­ine Garantiesumme, und wie läßt sich darauf eine feste, sichere Berechnung gründen ? S. 0. Sermannstadt, 17. Oktober. Schon in der Si­­gung. vom­ 14. b. war das Budgeterforderung von 2700 fl. als Brämien für erlegte Raubt­iere zur Sprache gekommen. Der betreffende Ausschußantrag lautet: „Der hohe Landtag t­olle dies Crforderniß_ b.milligen , habet aber das Verlangen aussprechen , es möchte die Prämie für junge Nett­­wölfe auf 2 fl., für lauffähige aber auf 4 fl. ö. W. herabgefebt werden.“ — Der Abgeordnete Thiemann führte in glän­ender Weise aus, hab bei diesem Titel „Sparen — „Ber: Veenben“ bieße , und beantragt­, daß die Brämsen folgender­­maßen festgestelt werden: für 1­ Nestwolf 2 fl., für eine alte Wölfin 8 EN , für einen anderen Wolf 5 fl., für einen jungen Bären 5 fl. für einer alte Bärin 10 ff. , für einen andern Bü: ‚sen 8: Den Getteinven , deren Pligt es ist,, zur Sicherheit des Lebens und des Gigenthums die iphgenannten wilden Thiere, ferner Füchse, Wildihweine und Wild­agen auszurotten , sei­tein Hinderniß in dem Ben zu legen‘, der Titel für das Jahr 1865 nach dem Ausschukantrage mit 2700 fl., dagegen in Zus­­­kunft mit 3­3.0­0 fl. eingustellen. » "«Wenn Siebenburgts­wispek Abgeordnete Palomarx während der heutigen Debatte über den von Ihiemann gestell­­ten Antrag bemerkte, von vorder Seite Büstenland ge­nannt wird, 10 kann es nicht überraschen, wenn während der zweistündigen Besprechung dieses Antrages nicht weniger als 3 Amendements gestellt wurden und zu denselben, nicht weniger als 9 Redner das Wort ergriffen. Der Titel „Prämien für erlaubte Raubthiere“ berührt einen Gegenstand, der überhaupt für das siebenbürgische Bolt in jener Abtheilung , wo­ die Produk­­tion von dem Boden getragen wird, von unendlich großer Be­­deutung ist und verdiente allenfalls die vemselben gewidmete Beachtung ; denn es sind Fälle konstatict, daß z. B. im Broo­er Kreise (das gegenwärtige Komitat Hunyad und baz Zarander Komitat) der amtlich erhobene Schade, welcher der Raubthiere in einem Jahre angerichtet wurde, einen Betrag ausgemacht hat, der die sämmtlichen direkten Steuern­ doppelt überstiegen hat. So haben z. B. in­ dem Dorfe Nukfora (Habeger. Bezirk) die Bären in einem ahre das sämmtliche junge Pferdevieh und damit eine der besten Racen siebenbürgischer Gebirgspferde fast zum zu Grunde aschen gebracht, des" unermeßlichen,, von Mölsen angerichteten Schadens nicht einmal zu erwähnen. Br. Beden spricht gegen­ den unterstüsten­ Antrag Thiemann, indem er es für nöthig erachtet, bak vor Allem, fon­­statirt werde, ob die betreffenden Prämien von dem Landes­­fonde , oder wie dies in anderen Ländern der Monarchier üblich ist, von dem Staatziage zu bestreiten seien; auch müsse frü­­her zur­­ Regulirung dieser Sache überhaupt ein Jagdaelek ge­­schaffen werden. Buscariu findet den Antrag Ihlemann nicht präzis genug. Weil­ die Steuerämter bei Auszahlung der Prämien sich durch einen beizubringenden „Zauffschein“ der er­­legten Raubt­iere sicherstelen müßten, und beantragt in Erwä­­gung, hoch die Dulaten, welche früher als Prämie stipulirt wa­ren, im Lande heutzutage unter die Geltenheiten gehören, es werde für jeden Wolf ohne Unterfhten des Alter und Ge­schlechtes die Prämie mit 5 fl. firirt. Budaker stellt den Antrag , die Regierung sei zu ersuchen, die Höhe der Prämien und die wirksame Verminderung der Raubthiere betreffende Vorschläge dem Landtage vorlegen zu wollen. Der Negierungsvertreter erklärt sich gegen fän­mische Anträge, weil der Zweck der beanspruchten Summe der ist, dab mit geringen Prämien mehr Raubzeug und nicht mit hohen Prämien weniger Wild ausgerottet werde, aus sei­nem Vortrage entnehmen wir, dab für diesen Titel aus dem Landesfonde ausgegeben wurden im Jahre 1857: 1440 fl., 1858 : 7636 fl., 1859 : 4672 fl., 1860: 4492 fl., 1861: 3302 fl., 1862 : 2893 fl., 1863: 1832 fl., für das Dar 1864 wurde der dreijährig legte Durchschnitt statt mit 2680 fl., mit 2700 fl. angenommen ; Nebner hielt es für zweientsprechend , wenn die Regelung dieser Frage der Regierung mit dem Bemerten über­­lassen würde, daß dieselbe dem Landtage die einschlägige Mit­­theilung mache. Bei der Abstimmung wird ver Antrag Thiemann zum Beschluß erhoben, 7 a Auf die im weiteren Verlaufe der­eigung von Codru an den Berichterstatter gestellte Interpellation , wes­­halb die EC in fünfte der siebenbürgischen Do­mänen (jiölalitäten) unter dem Domesticalfond nicht als Bededungsmittel mitangeführt erscheinen ? Der leiterer in einer, eine Stunde währenden Rede eine detaillierte Aufklärung, von deren einzelnen Punkten als interessant hervorgehoben zu werden verdient, hob die immensen Staatsforste in Sie­benbürgen einen kaum nennenswerthen Gitrag, der vom Staate betriebene Gifenbergbau etwas über 40.000 fl. abwer­­fen, dagegen, der siebenbürgische Goldbergbau mit Ber­lu­st verbunden ist, und bak enblich, mit Ausschluß der Ein­tünfte für bas Salz mit jährlichen 3.000,000 fl. , sämmtliche Gintünfte 244,000 fl. betragen. 63 wird hierauf Punkt I. des Ausschuß­-Schluf Antrages angenommen ; dieser lautet : Artikel 1. Die ge­­sammten Au­slagen des Landesfondes für das Jahr 1865 erben mit der Summe von 176,128 fl. österr. MWähr. geneh­­migt. — Hıtilel 2. Zur Bededung des, durch die mit 37,259 fl. angenommenen Einkünfte des Landesfondes nicht be­­deten Theiles der Gesammtauslagen von 138,868 fl. ist für das Jahr 1865 ein Auschlag von fünf Kreuzer zu jedem Gulden der direkten landesfürstlichen Steuern (mit Ausnahme des außer­­ordentlichen Aufschlages) auszuschreiben und einzuheben. Bunt IT, des Schlakantrages, welcher lautet : Der hohe A a

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