Pester Lloyd - Abendblatt, Oktober 1864 (Jahrgang 11, nr. 224-248)
1864-10-20 / nr. 240
·UWien,19.thober.Sie werden sich erinnern,dass bei«den VerhandlIeætgen über die sieben bis·c·rgische Eisexusbahnkonzession einn-genaue Präzgikung der Verpflichtungen der Staatsverwaltgtng wegen rechtreitiger Zahlung der Garantiesumme und die Festsetzukg dessen·men,was unter die Betriebsauslagen zu rechnen ist,der Streithegenstalzd war. Diese Streitfrage ist nunmehr theilweise gelöst.. CS it interessant, die Lösung kennen zu lernen, welches in der siebenbüratischen Bahnfrage beliebt wurde, da ja b dieselben Fragen bei allen anderem subventionirten Bahnen noch immer brennend sind. Vor Allem muß ich bemerken, daß das Handelsministerium bereit war, den Wünschen der S Konzessionswerber , melche mit jenen der öffentlichen Meinung zusammenfallen, vollkommen aus entsprechen, und bab nur bad be die bekannten Einwendungen gegen dieselben erhoben hat. Bezüglicher Auszahlung der Subvention wurde nun Folgendes vereinbart ©: 0. Den Jännerloupen, welcher nach Ablauf des Betriebsjahres fällig wird, it das Finanzministerium bereit einzulösen, indem es biebei von der Ansicht ausgeht, daß das Betriebsjahr bereits abgelaufen, mithin der Zeitpunkt, wann eine Ergänzung, der unzulänglichen Einnahmen begrifflich denkbar ist, eingetreten ist. Bezüglich des während des Betriebsjahres fälligen Subitoupon 8 hat der Finanzminister entschieden jede Subventionszahlung abgelehnt, da er keine Verpflichtung der Staatsverwaltung anerkennt, während des Betriebsjahres eine Subvention zu zahlen, welche ja nur eine Gränzung des fehlenden Erträgnisses sein sol. Das sich erst nach Ablauf des Betriebsjahres feststellen lasse. Da man aber unter diesen Vorausseßungen der Subkoupon der siebenbürgigen Bahn, einer ähnlichen Gefahr entgegen ginge, wie sie jener der anderen subventionirten Bahnen erfährt, wie Konzessiongewerber ihn daher, mit dem Zugeständnisse des Inanzministers, den Jänterkoupon einzuleifen, also eine Zahlung vor Ablegung und Prüfung der Jahresrechnung zu leisten, sich nicht zufrieden geben konnten, so hat sich der Finanzminister zu folgendem das tunftemittel herbeigelassen. Die Bahnverwaltung möge sich eventuell die zur Einlösung des Subtoupons nöthigen Mittel schaffen, die Kosten der Geldbeschaffung aber in der Betriebsrechnung einstellen, melden Kosten die Finanzvernwaltung anerkennen wird. Obwohl die Lösung aus einer Berauschung eines doppelten Gründfades entspringt, so ist sie dad peastish derart, daß sich die Gesellhaft bei derselben beruhigen kann und diese Entscheidung ein sehr günstiges Brätwetz für die übrigen Gesellshaften bildet, was von denselben ger mit Befriedigung vernommen werden wird. Dagegen ist die Streitfrage, ob die Einkommensteuer und die Stempelgebühren in die Betriebsrechnungen eingestellt ‘werden dürfen, wo immer ungelöst ; der Finanzminister wegirt die Einrechnung, während ohne dieselbeine Garantiefurmne immer eine unbestimmte, wandelbare Größe ist. Mie, wenn die Einkommensteuer und die Gebühren neuerdings erhöht werden ? Bermindert sich man nicht sogleich auchine Garantiesumme, und wie läßt sich darauf eine feste, sichere Berechnung gründen ? S. 0. Sermannstadt, 17. Oktober. Schon in der Sigung. vom 14. b. war das Budgeterforderung von 2700 fl. als Brämien für erlegte Raubtiere zur Sprache gekommen. Der betreffende Ausschußantrag lautet: „Der hohe Landtag tolle dies Crforderniß_ b.milligen , habet aber das Verlangen aussprechen , es möchte die Prämie für junge Nettwölfe auf 2 fl., für lauffähige aber auf 4 fl. ö. W. herabgefebt werden.“ — Der Abgeordnete Thiemann führte in glänender Weise aus, hab bei diesem Titel „Sparen — „Ber: Veenben“ bieße , und beantragt, daß die Brämsen folgendermaßen festgestelt werden: für 1 Nestwolf 2 fl., für eine alte Wölfin 8 EN , für einen anderen Wolf 5 fl., für einen jungen Bären 5 fl. für einer alte Bärin 10 ff. , für einen andern Bü: ‚sen 8: Den Getteinven , deren Pligt es ist,, zur Sicherheit des Lebens und des Gigenthums die iphgenannten wilden Thiere, ferner Füchse, Wildihweine und Wildagen auszurotten , seitein Hinderniß in dem Ben zu legen‘, der Titel für das Jahr 1865 nach dem Ausschukantrage mit 2700 fl., dagegen in Zuskunft mit 33.00 fl. eingustellen. » "«Wenn Siebenburgtswispek Abgeordnete Palomarx während der heutigen Debatte über den von Ihiemann gestellten Antrag bemerkte, von vorder Seite Büstenland genannt wird, 10 kann es nicht überraschen, wenn während der zweistündigen Besprechung dieses Antrages nicht weniger als 3 Amendements gestellt wurden und zu denselben, nicht weniger als 9 Redner das Wort ergriffen. Der Titel „Prämien für erlaubte Raubthiere“ berührt einen Gegenstand, der überhaupt für das siebenbürgische Bolt in jener Abtheilung , wo die Produktion von dem Boden getragen wird, von unendlich großer Bedeutung ist und verdiente allenfalls die vemselben gewidmete Beachtung ; denn es sind Fälle konstatict, daß z. B. im Brooer Kreise (das gegenwärtige Komitat Hunyad und baz Zarander Komitat) der amtlich erhobene Schade, welcher der Raubthiere in einem Jahre angerichtet wurde, einen Betrag ausgemacht hat, der die sämmtlichen direkten Steuern doppelt überstiegen hat. So haben z. B. in dem Dorfe Nukfora (Habeger. Bezirk) die Bären in einem ahre das sämmtliche junge Pferdevieh und damit eine der besten Racen siebenbürgischer Gebirgspferde fast zum zu Grunde aschen gebracht, des" unermeßlichen,, von Mölsen angerichteten Schadens nicht einmal zu erwähnen. Br. Beden spricht gegen den unterstüsten Antrag Thiemann, indem er es für nöthig erachtet, bak vor Allem, fonstatirt werde, ob die betreffenden Prämien von dem Landesfonde , oder wie dies in anderen Ländern der Monarchier üblich ist, von dem Staatziage zu bestreiten seien; auch müsse früher zur Regulirung dieser Sache überhaupt ein Jagdaelek geschaffen werden. Buscariu findet den Antrag Ihlemann nicht präzis genug. Weil die Steuerämter bei Auszahlung der Prämien sich durch einen beizubringenden „Zauffschein“ der erlegten Raubtiere sicherstelen müßten, und beantragt in Erwägung, hoch die Dulaten, welche früher als Prämie stipulirt waren, im Lande heutzutage unter die Geltenheiten gehören, es werde für jeden Wolf ohne Unterfhten des Alter und Geschlechtes die Prämie mit 5 fl. firirt. Budaker stellt den Antrag , die Regierung sei zu ersuchen, die Höhe der Prämien und die wirksame Verminderung der Raubthiere betreffende Vorschläge dem Landtage vorlegen zu wollen. Der Negierungsvertreter erklärt sich gegen fänmische Anträge, weil der Zweck der beanspruchten Summe der ist, dab mit geringen Prämien mehr Raubzeug und nicht mit hohen Prämien weniger Wild ausgerottet werde, aus seinem Vortrage entnehmen wir, dab für diesen Titel aus dem Landesfonde ausgegeben wurden im Jahre 1857: 1440 fl., 1858 : 7636 fl., 1859 : 4672 fl., 1860: 4492 fl., 1861: 3302 fl., 1862 : 2893 fl., 1863: 1832 fl., für das Dar 1864 wurde der dreijährig legte Durchschnitt statt mit 2680 fl., mit 2700 fl. angenommen ; Nebner hielt es für zweientsprechend , wenn die Regelung dieser Frage der Regierung mit dem Bemerten überlassen würde, daß dieselbe dem Landtage die einschlägige Mittheilung mache. Bei der Abstimmung wird ver Antrag Thiemann zum Beschluß erhoben, 7 a Auf die im weiteren Verlaufe dereigung von Codru an den Berichterstatter gestellte Interpellation , weshalb die EC in fünfte der siebenbürgischen Domänen (jiölalitäten) unter dem Domesticalfond nicht als Bededungsmittel mitangeführt erscheinen ? Der leiterer in einer, eine Stunde währenden Rede eine detaillierte Aufklärung, von deren einzelnen Punkten als interessant hervorgehoben zu werden verdient, hob die immensen Staatsforste in Siebenbürgen einen kaum nennenswerthen Gitrag, der vom Staate betriebene Gifenbergbau etwas über 40.000 fl. abwerfen, dagegen, der siebenbürgische Goldbergbau mit Berlust verbunden ist, und bak enblich, mit Ausschluß der Eintünfte für bas Salz mit jährlichen 3.000,000 fl. , sämmtliche Gintünfte 244,000 fl. betragen. 63 wird hierauf Punkt I. des Ausschuß-Schluf Antrages angenommen ; dieser lautet : Artikel 1. Die gesammten Auslagen des Landesfondes für das Jahr 1865 erben mit der Summe von 176,128 fl. österr. MWähr. genehmigt. — Hıtilel 2. Zur Bededung des, durch die mit 37,259 fl. angenommenen Einkünfte des Landesfondes nicht bedeten Theiles der Gesammtauslagen von 138,868 fl. ist für das Jahr 1865 ein Auschlag von fünf Kreuzer zu jedem Gulden der direkten landesfürstlichen Steuern (mit Ausnahme des außerordentlichen Aufschlages) auszuschreiben und einzuheben. Bunt IT, des Schlakantrages, welcher lautet : Der hohe A a