Pester Lloyd - Abendblatt, Oktober 1865 (Jahrgang 12, nr. 226-250)

1865-10-18 / nr. 240

. , Mammon Handels-und sämmtlich isinanrangeles­­ genheiten«den gemeinsamen Angelegenheitenbthn sind,­­und wie willse we er Jölaies erklären,das die Deckung ienetslus gabe,welche»der­ Hofstaat,dietheidigung der Monarchie und Aufrechthaltung ihrer Machtstellung«,d­ie auch Jökai als gemeinschaftliche Angelegenheiten bezeichnet,erfordern, durch die Vereinbarung der Regierungs-Organe bei­­derl Hälften allein,ohne gemeinschaftliche von beid­ers­tretungen paritätisch zu bildende Kommission,vorgenommen werden kann-während die Zuziehung einiger anderen Angeles­senheiten in den Bereich der»g­meinsamen«eine solche Kom­­mission not­wendig mache. Der Sonntagsi Leitartikel des»PestiNaple«,mit der«Chiffre(Pk.),hat die gesammte offiziöse und nicht-offiziö­se Presse Wien»in Bewegung gebracht.Gegenüber den Diskussio­­nen Wiener zentralistischer Blätter über die Frage,mit welcher der Parteienintrngatnsie sich zu verständigen hätten,obmit der Adresse der Beschnuszparteii erklärt nämlich der erwähnte­­,,Naple«-Artikel,daß vorderhand von einem­ Bündniß zwi­­schen den cisleithanischen Parteien und einer oder der anderen Partei in Ungarn gar seine Rede sein könne, und fährt dann fort : „Die eine Aufgabe des nächsten ungarischen Neidätages it prägts formulict ; er hat ein neue pactum conventum zu tande zu bringen, welches das Verhältnis zwischen Nas­tion und Krone auf einer geießlichen und dauernden Grundlage regelt. Er kann, den bestehenden Gelegen zufolge, mit Niemand anderem unterhandeln , als mit der Krone und ‚für die Dauer dieser Verhandlung ‘t zur Vertretung der Inter­­essen der Gesammtmonarchie , die allerdings biebei in Rücksicht­­ genommen werden müssen, ausschließenp und allein die K­rone berechtigt; sie allein wird zu entreißen Den ob das, was Ungarn fordert, mit dem Bestande und der Stellung des Reiches vereinbarlich sei. Hiemit wollen wir die konstitutionellen Rechte der Länder jenseits der Leitha durch­­aus nicht geringm häßen. ·· Nur als Thatsache erwähn m wir,daß in diese·111Mo­­­.—mentei eine gesetzliche Brücke zwischen dem konstitutionellen Leben der zweisehiften der Monarchie vorhandenst,und folg­­lich schreitet vorläufig bis nicht eine solche Brücke hergestellt wird,;ever Thei­ füh stch auf seine m ufekxxufvassiecza Man muß darüber mit sich ins Reine kommen,daß in Betreffe der­ staatsrechtlichen Fragen irgendein Bündniß zwischen den Parteien diesseits und jenseits der Lei­­tha nicht denkbar sei,ein solches ei blos möglich,wenn die staatsrechtlichen Lagen einmal geregelt sind und die Fragen der politischen Freiheit an die Reihe kommen. Was Ungarn vom staatsrechtlichen Gesichtspunkte aus zufori­dern verpflichtet ist,kann es von den Ansichtert keiner nichtun­­garischen Partei abhängig machen. Jung ist schon im Vorhinein präzisirt,wir müen die volle Autonomie unseres Vaterlandes fordern,zu welcher unsere Verfassung uns das Recht gibt,und diese Forderung findet bles dort ihre Schranken,wo ihre Erfüllung mitkriex Leben j­­eder Monarchie kollidiren würde.Aus diesem Boden dür­­en wir daher im Interesse der G Gesammtmonarchie nur solche Opfer bringen, ohne welche die Monarchie nicht be­­geben könnte ; dagegen lan auf viesem Duden keinerlei kom­miß mit einzelnen Barteien jenseits der Reitha­attfinden. Diesen Standpunkt rechtfertigt auch das Manifest vom 20. September , in welches bei weitem nicht sagt, hab man die Beschlüffe des ungarischen Reihetages als solche, den Ver­­tretungen jenseits bei Leitha verlegen wird, sondern blos­ing: ferne durch diese Beschlüffe die Abänderung der in den nicht­ ungarischen Theilen in Giftigkeit stehenden Grundgefege noth­­wendig würde. Die Vertretung jedes Theiles der Monarchie wird daher blos im Namen ihres Theilesg und von dessen be­­sonderem Standpunkte ausgehend ihre Giklärung a bie‘ e mit eine" $rone aber wird ihre Beischlüsse gutheißen, wenn die "a ander übereinstimmen ; im entgegengejesten Fallı wird je sich ‚entweder für den einen oder für den andern Theil erklären. — ns = ist jene­ ber­eine Wajjus bed Dianifeites beachten rend ihres Gefege durchgeführt werde ; doch sind durchaus und sein Objekt­ vorhanden. · Die Parteien jenseits der Leitha können daraus,wie staatsrechtliche Stellung des Territoriums der ungarischen Eko künftig beschaffen sein wird,ebenso­ wenig Einfluß b­esitzen,« die östlichen Vertretungen keinen Einfluß darauf,üben wer in welcher Weise die Erbländer ihre Angelegenheiten aus ihr „eigenen Territorium regeln.” Indem die offziöse „Genen: Korresp.“ die Artikel im Auszuge mittheilte, fügte sie nachstehende Beme­hungen hinzu : „Der Artikel des , B. N." gibt sich als ein offen staatsrechtlicher Absagebrief der Deafschen Bartet die Parteien biesferte bei Leitha. Die Argumentation des­­ nannten Pelzer Blattes hätte nun vielleicht etwas , , wenn in dem Zitate des , Berti Naple" aus dem Faiserlich Manifeste vom 20. September 1865 nur die Worte: „ Meiner Entschlickung” fehlen würden, und wenn die der Arg­mentation des genannten Blattes als Basis dienende Gte des­ kaiserlihhen Manifestes nicht noch einen Nachlas hätte, welch folgendermaßen lautet : „Um deren gleichgewichtig A­usspruch zu vernehmen und zu würdigen.” Dieser in zu mißverstehende Nachfat entzieht wohl der Argumentation : „Beiti Naplo"-Arzilels in seiner Mesenheit die Grundlage,­­ werden doch denselben die Folgerungen , die das Peter BI aus dem Faiferlichen Manifeste ziehen will, ohne Zweifel m­entlich alterirt. Er wäre daher im­nteresse der angestrebt­er Ständigung,, melde ja auch dem E­aiferlichen Manifeste a Grundgedanke vorschwebt, gewiß sehe wünschenswerth gemiefe wenn das Organ der Partei Det auch vielen Nachlaß in der Argumentation mit einbezogen hätte. Derselbe und die auf ihh naturgemäß fließenden Folgerungen hätten den gewiß befand­lich schraffen Ton der neuesten Kundgebung des „Bett Napl wesentlich gemildert.” Selbstverständlie fallen die gentralistischen Journale allem Eifer über den Artikel her und kommentiren ihn in ib beliebten Weise. Wir können diese Stimmen getrost übergeh und führen nur die Bemerkungen der offiziösen „Wien Aben­dpost” an, welche dahin lauten: „Naple” betont von Sat , dab die Krone, sobald sie Beichlüffe der Landtage von Ungarn und Kroatien den gar tagen der westlichen Reichshälfte vorlege , jene Beichlüffe in facto als annehmbar anerkenne Den legalen Vertretern westlichen Meidehälfte stehe also nicht mehr zu , die Berhaf Iungsresultate als solche zu difutiren, sondern sie hätten led­lich festzustellen, in welchem Wege die nöthigen Menberungen ihrem Beifaffun Sleben durchzuführen sein mürven, aber, wenn die Beipfüffe des Kroatischen Landtags der lauten als die des ungarischen? Daz ist ob onsn eher ein Har, daß, wenn die Krone diese verschieenen salbungsresultate den Landtagen der deutsch N­noh­hen­en­reihe und Länder v­orlegt , sie nicht gleichzeitig beide in Programm der künftigen Ber Gl­ai Oesterreiche­n genommen haben und daß daher mit der Bezeichnung der En­­­­­nehmbarkeit” zunächst kein anderer Begriff als vor der Di Die diesbezügliche Forde: '

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