Pester Lloyd - Abendblatt, September 1867 (Jahrgang 14, nr. 199-223)

1867-09-16 / nr. 211

·­isoriumsvertreuden Demgegenüber geht uns nun von einem­ gewesenen Beamten eine längere Erklärung zu,deren wesentlichsten Punkt wirk­ i erfolgen lassen: »Die gewesenen Staatsbeamten­ sagt der Einsender­— warengehalten,gleich bei ihrem Dienstantritte unter dem Namen ..Kameraltaxe«einen bestim­mten Geldbetrag entweder auf einmal oder in monatlichen Raten zu erlegen,auch später wu­rde diese Tore bei jeder graduerten Vorrückung oder Erlangung eines h­öheren Gehaltspostens nach jedem­ Hundert bemessen und sta­­mmenmäßig in Abzug gebracht.Aus diesen Geldern wurde der sogenannte Pensionsfond gegründet,um seiner Zeit aus demseb um die wegen Gebrechertsdienstunfähig gewordenen Staatsbeam­­ten zu betheiligen.Wenn dabei dash.Ministerium­ Diejenigen, w selche aus ihrem eigenen für sich und ihre Angehörigen nicht unbedeutende Summen in dies Iterarialkassen abgefü­hrt haben­, gegenwärtig unterstützt,erfolgt dieses keinesfalls auf Rechnung de­zsteuertragenden Publikums­ und nicht,wieder.5iemorner Kognitatgausschuß irrig behauptet,als Belohnun­g­ sonderst aus einer­ auf oben angeführtem Grunde entstandenen Pflicht."· = Wien, 15. September. Nach einem mehrere Stun­­den währenden Ministerrathe der ungarischen Regierung versam­­melte sie geitern gegen 4 Uhr Nachmittags die ungarische Depu­­tation, um die ministerielle­­ Vereinbarung entgegenzunehmen und das Operat einem Subsomite zu überweisen. Pan war übereingeno­mmen, daß die beiden Negierungen gleichzeitig den Deputationen die Vorschläge unterbreiten. Aus dieser konven­­tionellen Nadhicht wurde die offizielle Kommunikation an die ungarische Deputation für so lange ausgerecht, bis die bezügliche Meldung von der ReichSregierung eingetroffen sein werde. Man wartete und wartete­­ vergebens. Endlich kam die Nachricht, Baron Beust sei dur wichtige unaufschiebbare Geschäfte verhindert, die Unterzeichnung der erwähnten Akten­­stück vorzunehmen, und so unterblieb an die amtliche Mit­­theilung an die ungarische Deputation. In den Streifen der biegfeitigen Deputation, welcher die ministerielle Webereinkunft dem wesentlichen Inhalte nach nicht unbekannt it, gemär­­tigte man ebenfalls vergebens einer Mitteilung. Das Bestrei­ben, die kurze, den Verhandlungen noch erübrigende Zeit so viel als möglich zu benügen, um so rat ale thunlich zu einem Ab­­schlusse zu gelangen, hat in den Kreisen der Deputation den Borz­ilag reifen lassen, daß beide K­örperschaften zu Vorkonferenzen, wenn auch nur durch das Medium von Ausschüssen, zusammen­­treten und die Grundlagen einer Verständigung auffinden mögen, bevor­ abermals der Weg des schriftlichen Verkehrs wieder einge­­schlagen wird. Weiter­ soll beabsichtigt werden, von der Ein­­bringung einer Entgegnung auf den lebten ungarischen Vorschlag Umgang zu nehmen, da der Stand der Verhandlungen in Folge der Vereinbarung zwischen beiden Negierungen ein ganz anderer geworden, auf den die Diskussion, melde Gegenstand des Schrift­­wechsels der Deputationen war, heute seine rechte Anwendung mehr finden kann, der einmal eingeschlagenen Bahn weiter zu wandeln, die Verantwortung für das allfällige Sceitern des gemünschten Ausgleiches aber Denjenigen zu überlassen, welche schon fest Duchh ihre fort­währende Opposition und N­abulistis verdient haben, wies der, in die Hände des Absolutismus zu fallen und abermals die traurigen Folgen seines hhonungslosen Regiments in stiller Zu­­rückgezogenheit und politischer Unthätigkeit zu genießen. H, Wien, 15. September. Die Verhandlung wegen der Netrozession Nordschleswigs, welche­ vierer Tage in Berlin zwischen dem dortigen dänischen Gesandten und den Grafen Bismarc persönlich begin­nen soll, hatte noch vor Kurzem alle Aussicht auf einen baldigen Erfolg unter jenen Podalitäten, welche ich noch vor Kurzem näher bezeichnet habe. Durch den Zwischenfall der Wahlen in Schleswig zum nord­deutschen Reichstag it dies wesentlich anders geworden. Die Bermuthung, welcher hie und da Anspruch verliehen wird, daß Frankreich dahinter stehe, ist nicht begründet. Das Zuiler­enkabi­­net hat vielm­ehr nit verabsäumt , in Kopenhagen Mäßigung und Entgegenkommen dringend anzurathen. Auch weiß man baz selbst ver wohl, dab Oesterreich entschlossen i­, ji in die An­­gelegenheit nicht einzumischen , wenn­ man auch im Mien den dringenden Wunsch hegt , die Frage aus der Welt geschafft zu eben. TIrop alledem leit­t aber tiz dänische Regierung aus den statistischen Graebnissen jener Wahlen, wein allerdings ein stürz­tes­ Urbergewicht des dänischen Elementes in dem ganzen Lantes= theile vörolich von Flensburg darzuthmn geeignet sind , für sich die Büngt wie das Net ab, den hierurch so deutlich hervorge­­tretenen Wunj der dortigen Benoiterung , wieder mit ihrem alten Vaterlande vereinigt zu werden, zur Geltung zu bringen und zunäcst auf der im Art..V des Prager Friedens stipulier­ten freien Abstimmung der Bevölkerung zu bestehen, überzeugt, dab­­er bezeichnete Theil, von Schleswig, das Sundemitt und die Insel Allen inbegriffen, die für den Anschluß an Däne­­mark aussprechen würde. TI Wien, 15. September. Wenn eine Neu­erung der hiesigen ruffischen Gesandtschaft zu einem Schluß auf den Inhalt der Antwort des rufsischen Kabinets auf die bereits erwähnte Eröffnung Frankreichs in der Eretensischen Frage berechtigt, so­ würde "diese Antwort eine wesentlich dilatorische sein und dahin lauten, daß Ruplano, die thatsächliche Nieder­­werfung des Aufstandes vorausgefegt, fid) seine definitiven Ent­­schließungen bis dahin vorbehalten müsse, wo sich der Umfang und der Werth der den christlichen Untert­anen der Bforte gebo­­tenen Begünstigungen übersehen­ lasse. X Agram, 14. September. Nach dem Dienstantritte unserer gegenwärtigen Negierungsmänner war man hierlands der freudigen Hoffnung, daß sich die Sachen bald auch bei uns zum­ Besseren wenden werden. Diese Hoffnung hat ss jedoch nicht verwirklicht, denn die Situation bietet nur noch immer ein Bild großer Zerfahrenheit. Unsere gegenwärtigen Negierungs­­männer scheinen es nun auch einzusehen, daß es troß ihres an­­erkannten guten Willend mit dem ewigen Zumarten durchaus nicht vorwärts geht, sondern daß man durch dasselbe der Gegenpartei eine willkommene Standhabe­ bietet, um die gegenwärtig herr­­schende Negierungsform bei dem ohnehin leichtgläubigen Publi­­kum verhaßt und für all die vielen Uebel verantwortlich zu mac­hen , welche die Bewohner Kroatiens und Slawoniens in Folge der famosen Wirthschaft der­ vergangenen traurigen achtzehn Jahre zu erdul­den hatten, und welche auch noch heute wie ein Alp auf dem armen Bauern lasten. Wenn ich gut unterrichtet bin, wer­­den aber die nächsten Folgen­ der vorgestern nach Wien unter­­nommenen Reise des königlichen Statthalter Baron Rauch die­ser fortwährenden Stagnation ein Ende machen und will die Ne­­gierung mit einer That hervortreten, welche über die wahren Abs­ichten der ersteren feinen Zweifel mehr übrig lassen, gleichzeitig aber­ auch den Beweis liefern werde, dab man an maßgebender Stelle :trotz aller­ gegnerischen Intriguen fest entschlossen it, un­­­­befümmert um alle Wühlereien, der, extremen Parteien auf.­­ Staatsgrundgesetze im Neicherathe. Das Sublimite des vom Neicherathe eingefegten Ver­­fassungsausschusses hat eine R­eihe von Entwürfen zur Absasz­­ung von Staatsgrundgefegen vorgelegt. Die Entwürfe tragen, wie es sich auch aus einer oberflächlichen Durchsicht ergibt , das Gepräge des entschiedensten Freisinnes, und sie suchen auch den weitgehendsten Anforderungen des Fortschritts gerecht zu werden. Der erste, die allgemeinen Staatsbürgerrechte behandelnde Ent­­wurf berührt zugleich selbstverständlich die Rechte der Gemeinde, die Stellung der Kirche und der Konfessionen, sowie die Sprachen­­frage. Wir theilen nachstehen­ den Wortlaut des Entwurfes mit: Entwurf eines Staatsgrundgeleges über die allgemeinen Ytedite der Staatsbürger für die im Neichsrathe vertretenen König­­reiche und Yärder. Art. 1. Für alle Angehörigen der im Neichsrathe ver­­tretenen Königreiche und Länder besteht ein allgemeines österreic­hisches Staatsbürgerrecht. Das Gejeg bestimmt , unter welchen Bedingungen das österreichische Staatsbürgerrecht erworben, aus­­geht und verloren wird.­­ Art. 2. Bei dem Gejege sind alle Staatsbürger gleich. Art. 5. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu bes­tähigten­ Staatsbürger gleich zugänglich. Für Ausländer wird der Eintritt in öffentliche Zivil- oder M­ilitärdienste von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig emacht. 5 Art. 4. Die Freizügigkeit der Person und des Vermör­gens innerhalb des Stautzgebietes unterliegt seiner Beschrän­­kung. Allen Personen, welche in einer Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Nealberge Erwerb­ oder Einkommensteuer entrichten, gebührt das Wahlrecht zur Gemeinde­ und Landes­­vertretung unter denselben Beringungen wie den Gemeindes­angehörigen. Die Freiheit der Auswanderung it von Staats­ wegen nur doch die Wehrpflicht beschränkt. Abfahrtsgel­er dür­­fen nur in Anwendung der Neziprozität erhoben werden. Art. 5. Das Eigenthum des Staatsbirgers it unverlöß­­lich. „Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Geld bestimmt. Art. 6. Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte 8 Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohners nehmen, Liegen­­schaften jeder Art erwerben, und über vieselben frei verfügen, sowie unter den geseblichen Bedingungen jeden Gewerbez­weig ausüben. Jede Beschränkung der Theilbarkeit des Grundeigens­thums ist unzulässig. Sür­ die tedte Hand sind Beschrän­­kungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesehes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig. Art.7.Jeder Unterthänigkeits-und Nötigkeitsverband ist für immer eingehoben.Jede aus dem Titel des getheilte­t Eigenthums aq Lliegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden. Art.8.Die Freiheit der Person ist gewährlistet.Das bestehende Gesetz vom 27.Oktober 1862(Nr.87N.­G·­B)311111 Schützes der persönlichen Freiheit wird hiem­it als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.Jede gesetzmidrig verflegte oder verlängerte Verhaftu­ng verpflichtet den Staat zum Scha­­denersatze an den Verletzten bis zur vollen Genugteuung. Art.9.Das Hausrecht ist unverletzlich Das bestehen­de Gesetz von­ 27.Oktober 1862(Nr.88R.-G.-B.)zum Schutze des Hausrecht­s­ wird hiemit als Bestandth­eil dieses Staatsgrun­d­­gesetzes­ erklärt Art.1().Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen,außer dem Fale einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung­,nur in Kriegsfällen oder auf Grunde­ wes richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehendeci­­fee vorgenommen werden. Art. 11. Das Petitionsrecht steht Ledermann zu. Beti­­tionen unter einem­ Ge­smmtnamen dürfen nur von Behörden oder von gejeglich anerkannten Körperschaften ausgehen. Art. 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Menü, sic­h zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Aus­­übung dieser Nechte wird durch besor­dere Gefege geregelt. Art.12 Die volle Glaubens-und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet Der Genuß der bürgerlichen und poli­­tischen Nechte. it von dem Religionsbekenntnisse unabhängig ; da darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch vaz Religions­­bekenntniß Fein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchl­ichen Handlung oder Feierlichkeit­ gezwungen werden, Art. 14. Jede geseglich anerkannte Kirche und Religions­­gesellsschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religions­­übung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbst­­ständig, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsge­­säßen unterworfen. Art. 15. Den Anhängern eines gefeglich nicht anerkann­­ten Religionsbekenntnisses .­ Die gemeinsame Häusliche Re­ligionsübung gestattet. Az. 16. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unter: tuts­ und Grziehungsanstalten zu gründen und an solchen Un­­terricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung­­ hiezu in geieglicher­­ Weise nachge­wiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt seiner solchen Beschränkung. Art. 17. Alle Volksstämme des Staates sind gleichberech­­tigt und jeder Voltsstamm hat ein unverlegliches Not auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten ganz dessprache auch die Volfsstämme, welche in der Minderheit sind, die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in ihrer Sprache er­­halten. Ab Unterrichtssprache soll in den öffentlichen Bolts: und Mittelschulen jene Sprache gelten, welche bei Staatsschulen der Staat, bei Landesschulen das Land und bei Gemeindeschul­len die­ Gemeinde und überhaupt diejenige Verson oder Korpor­­ation zu­ betimmen hat, der die materielle Erhaltung der Schule obliegt. Für den Religionsunterricht in den Volksschulen wird von­ der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge getragen. Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts­ und Erziehungswesens das Recht ver­obersten Lei­­tung und Aufsicht zu. Art. 18. Jedermann hat das­­ Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bib­lische Darstellung seine Meinung inner­­halb der geieglichen Schranken frei zu­ äußern. Die ‚Paele­on: darf nicht­ unter "Bensur gestellt und weder durch bag . áessionsí­ntern­och doch adminstrative Postverbote beschränkt werden. · Art.152·Ueber die Zulässigkeit der zeitweiligenrandört­­lichen Suspension der in den Artikeltts.9,JO-12 u 11d 18 ent­­haltenen Rechte durch die verantwortliche Regierungsgewalt wird ein beson­deres Gesetz bestimmen. Hieran reiht sich der Entw­­rf eines Staatsgrundgesetzes über die Ausübung der Regierungs-und der Vollzugsgewalt, wirksam für die im Reichsrathe vertretenen­ Kö­­igreiche und Län­­der.Dieser Entwurf lautet: 1.Der Kaiser übt die Regierungsge­walt durch verant­­wortliche Minister und die denselben untergeordneten Beamten und Bestellten aus. 2. Der Kaiser ernennt und­ entläßt die Minister und bes­teht über Antrag der betreffenden Minister alle Aemter in allen­­ Zweigen des Staatsdienstes, insoferne nicht das Gefet ein Anz derer verordnet. 3. Der Kaiser verleiht Titel, Orden und sonstige staatliche Auszeichnungen. 4. Der Kaiser führt den Oberbefehl über die bewaffnete Macht, erklärt Krieg und schließt Frieden.­­ 5 Der Kaiser schließt die Staatsverträge ab.Zur Giltig­­keit der H­andelsverträge und jener Staatsverträge,die dastichs bdeenbeile desselbest belasten oder einzelne Bürger verpflichten, ist die Zustimmung des Reichsrathes erforderlich. · 6.Derinser leistet bei ihr Antritte der Regierung in Gegenwart beider Häuser des Reichsrathes das eisliche Rt „Sie Grundgejege der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder unverbrüchlich zu halten und in Webereinstimmung mit denselben und den allgemeinen Gefeken zu regieren. ..“ Die Minister sind­ für die Verfassungs- und Gefec:­mäßigkeit der in die Sphäre ihrer Amtswirtsamkeit fallenden Regierungsakte verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit, die Zus­­ammenlegung des über die Minsterauflage erkennenden Ge­richtshofes und das Verfahren vor demselben sind durch ein be­­­onderes Gefeht geregelt. 8. Die S­aatzbehörden sind innerhalb ihres am­lichen Wirkungstrees befugt, die Beobachtung und Befolgung der Ges­­eke und der auf Grund der Geseze erlassenen Anordnungen gegenüber den hiezu Verpflichteten zu erzwingen. Besondere Gefeke regeln das Grekationsrecht der Verwaltungsbehörden, so­wie die Befugnisse der bewaffneten Macht, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Nähe und Ordnung dauernd organisiet­rt, oder in besonderen Fällen aufgeboten wird. 9. Sämmtliche Staatsdiener sind innerhalb ihres amtlich­en Wirkungstreises für die Beobachtung der Staatsgrundger­iebe, sowie für die, den Neidig- und Landesgesechen entsprechende Geschäftsführung verantwortlich. Die zwilrechtliche Haftung ders­­elben für die duch pflicht­widrige Verfügungen verursachten. Nechteverlegungen wird auch ein Gefeh normirt. „0. Ale Organe der Staatsverwaltung haben in ihrem Dienstende auch die unverbrüchliche Beobachtung der Staatsgrunds­­elege zu beschwören. Die beiden andern Entwürfe betreffs des gerichtlichen Vers­fahren und Einlegung eines Neihegerichtes für Cisleithanien lassen wir im Morgenblatte folgen. iR, politische Rundschau, 16. September. In den letz­ten vierundzwanzig Stunden ist an nicht eine einzige Nachricht eingetroffen, welche­ der Situation einen veränderten Charakter zu geben vermöchte. Unser Wiener Korrespondent deutet uns an, daß die leidige nordschleswig’sche Frage ihrer Lösung wieder sehr ferne stehe., Diese Wendung hat durchaus nichts Unerklär­­liches. Die Haltung der europäischen Kabinete muß Preußen ermuthigen, Nordschleswig au ferner zu­ behalten. Man wird sich nach und nach mit dem Gedanken vertraut macen müssen, daß der Artikel V des Prager Friedens ein Buchstabe bleibt. Die „N. A. Ztg.” schreibt bezüglich der nordschles­wig­­­­chen Stage: Was bi­sher über die Einschauungen der dänischen Mie­­ruxu hinsichtlich der in Aussicht genommenen nordschleswigsen Abstimmung verlautet,leidet an seltsamen Widerspruch.Wäh­­rend die vom­ Telegrapl­exInu­s Kopenhagen gemeldete Ernennung des««85errnv.Quaudeal SKDIU Missarius für die spier«dexrilber·zu eröffnenden Verhandlungen·den Glnxtbegr der dänismen Regie­­rung an ein bestimmtes­ Resultat derselben nicht bezweifeln läßt, formulirt das amtliche­ Blatt die»Berlin«gske Tide­ide«gleichzei­­tig die dänischen·Ansprü­che in einer«Weise,welche jede H Hoff­­nung auf ein solches Resultat ausschließt. Das gedachte Blatt fordert für Dänemark nichts weniger als die größere«Hälfte Schleswigs,Flensburgs,Tondern,Düppel und Alsek­embigrissen,·zurück,indem es die Demarkationslinie von der Bucht bei Gelting im Osten nach dem Flecken Lech zieht. Un­d diesse Ansprüche werden­,in den­selbe 11 Augenblicke erhoben in welchem die Abstim­mrmg·i­n zweiten schleswig’schen Wal­lbe­­zirke den überwiegend deutschen Charakter jenes Landestheiles dokumentirt hat.·Es bleibt demgegenüber nur die Annahme, daß man in offiziösen Kopenhagener Kreisen entweder die san­­guinische·Hoffnung hegt­ durch ein so prätentiöses Geschreitenes vernehmlich redende Wahlresultat zu übertönen und desto mehr zu erlangen,je mehr man fordert,­oder daß die Kopenhagener Regierung in das Lager Senegurter übergegangen ist,welche durch die Höhe ihrer Forterung jeden Ausgleich für die Gegen­­wart überhaupt bezetteln will.«Andernfalls ist zu erwarten,daß die Regierung jene Hallucinationen des offiziösen Blattes ent­­schieden zurückweist». Wenn die Dänen vielleicht Ursache haben,sich über die Deutschen zu betragen,so erheben letztere wieder einen Schmerzensschrei über die Behandlung, die ihnen von Geite Nußlands widerfährt. So schreibt man ver „Kreuzreitung.” aus Livland: In legter Zeit hat sich in unseren Lande eine Reihe von Urmgestaltungen angebahnt, die vom Standpunkt vieler Provinzen, die von dem ver­rufftichen Reichs-Sintereites höchst bedauerlich genannt werden müssen , weil sie das bestehende Necht und die „Interesen der Bevölkerung verlegen, ohne irgend jemand Bor­­theil zu bringen. Dem Fanatismus der Moskauer Demokratie ist es gelungen, das treffliche Einvernehmen zwischen Negierung und Regierten, durch welches diese Provinzen sichh von je her ausz­­eichneten, ernsthaft zu gefährden und Keime der Unzufriedenheit unter einer Bevölkerung auszustreuen,­ deren Loyalität bis fest seinen Augenblick getrübt war und sich) zu den Zeiten rebnlutio­­närer Un­triebe im eigentlichen Rußland am glänzendsten bewährt hatte. Ohne jene äußere Veranlassung ist plöglich angeordnet wor­­den, daß die vom Staat unterhaltenen Behörden in Livland, Eithland und Kurland in Zukunft russisch verhandeln , und in russischer Sprache korrespondiven follen. Diese Mairegel, die wie ein Bt aus heiterem Himmel gekommen it, soll'noch im­­ Lauf dieses Herbstes in Wirksamkeit treten. und­­ scheint mabs iwendbar zu sein. Bon der Bestürzung, welche. fid . aller Theile der gebildeten­ Bevölkerung bemächtigt‘ "hat; Tann fidj um eh [ men]

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