Pester Lloyd - Abendblatt, September 1867 (Jahrgang 14, nr. 199-223)
1867-09-16 / nr. 211
·isoriumsvertreuden Demgegenüber geht uns nun von einem gewesenen Beamten eine längere Erklärung zu,deren wesentlichsten Punkt wirk i erfolgen lassen: »Die gewesenen Staatsbeamten sagt der Einsender— warengehalten,gleich bei ihrem Dienstantritte unter dem Namen ..Kameraltaxe«einen bestimmten Geldbetrag entweder auf einmal oder in monatlichen Raten zu erlegen,auch später wurde diese Tore bei jeder graduerten Vorrückung oder Erlangung eines höheren Gehaltspostens nach jedem Hundert bemessen und stammenmäßig in Abzug gebracht.Aus diesen Geldern wurde der sogenannte Pensionsfond gegründet,um seiner Zeit aus demseb um die wegen Gebrechertsdienstunfähig gewordenen Staatsbeamten zu betheiligen.Wenn dabei dash.Ministerium Diejenigen, w selche aus ihrem eigenen für sich und ihre Angehörigen nicht unbedeutende Summen in dies Iterarialkassen abgeführt haben, gegenwärtig unterstützt,erfolgt dieses keinesfalls auf Rechnung dezsteuertragenden Publikums und nicht,wieder.5iemorner Kognitatgausschuß irrig behauptet,als Belohnung sonderst aus einer auf oben angeführtem Grunde entstandenen Pflicht."· = Wien, 15. September. Nach einem mehrere Stunden währenden Ministerrathe der ungarischen Regierung versammelte sie geitern gegen 4 Uhr Nachmittags die ungarische Deputation, um die ministerielle Vereinbarung entgegenzunehmen und das Operat einem Subsomite zu überweisen. Pan war übereingenommen, daß die beiden Negierungen gleichzeitig den Deputationen die Vorschläge unterbreiten. Aus dieser konventionellen Nadhicht wurde die offizielle Kommunikation an die ungarische Deputation für so lange ausgerecht, bis die bezügliche Meldung von der ReichSregierung eingetroffen sein werde. Man wartete und wartete vergebens. Endlich kam die Nachricht, Baron Beust sei dur wichtige unaufschiebbare Geschäfte verhindert, die Unterzeichnung der erwähnten Aktenstück vorzunehmen, und so unterblieb an die amtliche Mittheilung an die ungarische Deputation. In den Streifen der biegfeitigen Deputation, welcher die ministerielle Webereinkunft dem wesentlichen Inhalte nach nicht unbekannt it, gemärtigte man ebenfalls vergebens einer Mitteilung. Das Bestreiben, die kurze, den Verhandlungen noch erübrigende Zeit so viel als möglich zu benügen, um so rat ale thunlich zu einem Abschlusse zu gelangen, hat in den Kreisen der Deputation den Borzilag reifen lassen, daß beide Körperschaften zu Vorkonferenzen, wenn auch nur durch das Medium von Ausschüssen, zusammentreten und die Grundlagen einer Verständigung auffinden mögen, bevor abermals der Weg des schriftlichen Verkehrs wieder eingeschlagen wird. Weiter soll beabsichtigt werden, von der Einbringung einer Entgegnung auf den lebten ungarischen Vorschlag Umgang zu nehmen, da der Stand der Verhandlungen in Folge der Vereinbarung zwischen beiden Negierungen ein ganz anderer geworden, auf den die Diskussion, melde Gegenstand des Schriftwechsels der Deputationen war, heute seine rechte Anwendung mehr finden kann, der einmal eingeschlagenen Bahn weiter zu wandeln, die Verantwortung für das allfällige Sceitern des gemünschten Ausgleiches aber Denjenigen zu überlassen, welche schon fest Duchh ihre fortwährende Opposition und Nabulistis verdient haben, wies der, in die Hände des Absolutismus zu fallen und abermals die traurigen Folgen seines hhonungslosen Regiments in stiller Zurückgezogenheit und politischer Unthätigkeit zu genießen. H, Wien, 15. September. Die Verhandlung wegen der Netrozession Nordschleswigs, welche vierer Tage in Berlin zwischen dem dortigen dänischen Gesandten und den Grafen Bismarc persönlich beginnen soll, hatte noch vor Kurzem alle Aussicht auf einen baldigen Erfolg unter jenen Podalitäten, welche ich noch vor Kurzem näher bezeichnet habe. Durch den Zwischenfall der Wahlen in Schleswig zum norddeutschen Reichstag it dies wesentlich anders geworden. Die Bermuthung, welcher hie und da Anspruch verliehen wird, daß Frankreich dahinter stehe, ist nicht begründet. Das Zuilerenkabinet hat vielmehr nit verabsäumt , in Kopenhagen Mäßigung und Entgegenkommen dringend anzurathen. Auch weiß man baz selbst ver wohl, dab Oesterreich entschlossen i, ji in die Angelegenheit nicht einzumischen , wenn man auch im Mien den dringenden Wunsch hegt , die Frage aus der Welt geschafft zu eben. TIrop alledem leitt aber tiz dänische Regierung aus den statistischen Graebnissen jener Wahlen, wein allerdings ein stürztes Urbergewicht des dänischen Elementes in dem ganzen Lantes= theile vörolich von Flensburg darzuthmn geeignet sind , für sich die Büngt wie das Net ab, den hierurch so deutlich hervorgetretenen Wunj der dortigen Benoiterung , wieder mit ihrem alten Vaterlande vereinigt zu werden, zur Geltung zu bringen und zunäcst auf der im Art..V des Prager Friedens stipulierten freien Abstimmung der Bevölkerung zu bestehen, überzeugt, daber bezeichnete Theil, von Schleswig, das Sundemitt und die Insel Allen inbegriffen, die für den Anschluß an Dänemark aussprechen würde. TI Wien, 15. September. Wenn eine Neuerung der hiesigen ruffischen Gesandtschaft zu einem Schluß auf den Inhalt der Antwort des rufsischen Kabinets auf die bereits erwähnte Eröffnung Frankreichs in der Eretensischen Frage berechtigt, so würde "diese Antwort eine wesentlich dilatorische sein und dahin lauten, daß Ruplano, die thatsächliche Niederwerfung des Aufstandes vorausgefegt, fid) seine definitiven Entschließungen bis dahin vorbehalten müsse, wo sich der Umfang und der Werth der den christlichen Untertanen der Bforte gebotenen Begünstigungen übersehen lasse. X Agram, 14. September. Nach dem Dienstantritte unserer gegenwärtigen Negierungsmänner war man hierlands der freudigen Hoffnung, daß sich die Sachen bald auch bei uns zum Besseren wenden werden. Diese Hoffnung hat ss jedoch nicht verwirklicht, denn die Situation bietet nur noch immer ein Bild großer Zerfahrenheit. Unsere gegenwärtigen Negierungsmänner scheinen es nun auch einzusehen, daß es troß ihres anerkannten guten Willend mit dem ewigen Zumarten durchaus nicht vorwärts geht, sondern daß man durch dasselbe der Gegenpartei eine willkommene Standhabe bietet, um die gegenwärtig herrschende Negierungsform bei dem ohnehin leichtgläubigen Publikum verhaßt und für all die vielen Uebel verantwortlich zu machen , welche die Bewohner Kroatiens und Slawoniens in Folge der famosen Wirthschaft der vergangenen traurigen achtzehn Jahre zu erdulden hatten, und welche auch noch heute wie ein Alp auf dem armen Bauern lasten. Wenn ich gut unterrichtet bin, werden aber die nächsten Folgen der vorgestern nach Wien unternommenen Reise des königlichen Statthalter Baron Rauch dieser fortwährenden Stagnation ein Ende machen und will die Negierung mit einer That hervortreten, welche über die wahren Absichten der ersteren feinen Zweifel mehr übrig lassen, gleichzeitig aber auch den Beweis liefern werde, dab man an maßgebender Stelle :trotz aller gegnerischen Intriguen fest entschlossen it, unbefümmert um alle Wühlereien, der, extremen Parteien auf. Staatsgrundgesetze im Neicherathe. Das Sublimite des vom Neicherathe eingefegten Verfassungsausschusses hat eine Reihe von Entwürfen zur Absaszung von Staatsgrundgefegen vorgelegt. Die Entwürfe tragen, wie es sich auch aus einer oberflächlichen Durchsicht ergibt , das Gepräge des entschiedensten Freisinnes, und sie suchen auch den weitgehendsten Anforderungen des Fortschritts gerecht zu werden. Der erste, die allgemeinen Staatsbürgerrechte behandelnde Entwurf berührt zugleich selbstverständlich die Rechte der Gemeinde, die Stellung der Kirche und der Konfessionen, sowie die Sprachenfrage. Wir theilen nachstehen den Wortlaut des Entwurfes mit: Entwurf eines Staatsgrundgeleges über die allgemeinen Ytedite der Staatsbürger für die im Neichsrathe vertretenen Königreiche und Yärder. Art. 1. Für alle Angehörigen der im Neichsrathe vertretenen Königreiche und Länder besteht ein allgemeines österreichisches Staatsbürgerrecht. Das Gejeg bestimmt , unter welchen Bedingungen das österreichische Staatsbürgerrecht erworben, ausgeht und verloren wird. Art. 2. Bei dem Gejege sind alle Staatsbürger gleich. Art. 5. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu bestähigten Staatsbürger gleich zugänglich. Für Ausländer wird der Eintritt in öffentliche Zivil- oder Militärdienste von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig emacht. 5 Art. 4. Die Freizügigkeit der Person und des Vermörgens innerhalb des Stautzgebietes unterliegt seiner Beschränkung. Allen Personen, welche in einer Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Nealberge Erwerb oder Einkommensteuer entrichten, gebührt das Wahlrecht zur Gemeinde und Landesvertretung unter denselben Beringungen wie den Gemeindesangehörigen. Die Freiheit der Auswanderung it von Staats wegen nur doch die Wehrpflicht beschränkt. Abfahrtsgeler dürfen nur in Anwendung der Neziprozität erhoben werden. Art. 5. Das Eigenthum des Staatsbirgers it unverlößlich. „Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Geld bestimmt. Art. 6. Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte 8 Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohners nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben, und über vieselben frei verfügen, sowie unter den geseblichen Bedingungen jeden Gewerbezweig ausüben. Jede Beschränkung der Theilbarkeit des Grundeigensthums ist unzulässig. Sür die tedte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesehes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig. Art.7.Jeder Unterthänigkeits-und Nötigkeitsverband ist für immer eingehoben.Jede aus dem Titel des getheiltet Eigenthums aq Lliegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden. Art.8.Die Freiheit der Person ist gewährlistet.Das bestehende Gesetz vom 27.Oktober 1862(Nr.87N.G·B)311111 Schützes der persönlichen Freiheit wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.Jede gesetzmidrig verflegte oder verlängerte Verhaftung verpflichtet den Staat zum Schadenersatze an den Verletzten bis zur vollen Genugteuung. Art.9.Das Hausrecht ist unverletzlich Das bestehende Gesetz von 27.Oktober 1862(Nr.88R.-G.-B.)zum Schutze des Hausrechts wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt Art.1().Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen,außer dem Fale einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung,nur in Kriegsfällen oder auf Grunde wes richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehendecifee vorgenommen werden. Art. 11. Das Petitionsrecht steht Ledermann zu. Betitionen unter einem Gesmmtnamen dürfen nur von Behörden oder von gejeglich anerkannten Körperschaften ausgehen. Art. 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Menü, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Nechte wird durch besordere Gefege geregelt. Art.12 Die volle Glaubens-und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet Der Genuß der bürgerlichen und politischen Nechte. it von dem Religionsbekenntnisse unabhängig ; da darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch vaz Religionsbekenntniß Fein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden, Art. 14. Jede geseglich anerkannte Kirche und Religionsgesellsschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesäßen unterworfen. Art. 15. Den Anhängern eines gefeglich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses . Die gemeinsame Häusliche Religionsübung gestattet. Az. 16. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unter: tuts und Grziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in geieglicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt seiner solchen Beschränkung. Art. 17. Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt und jeder Voltsstamm hat ein unverlegliches Not auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten ganz dessprache auch die Volfsstämme, welche in der Minderheit sind, die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in ihrer Sprache erhalten. Ab Unterrichtssprache soll in den öffentlichen Bolts: und Mittelschulen jene Sprache gelten, welche bei Staatsschulen der Staat, bei Landesschulen das Land und bei Gemeindeschullen die Gemeinde und überhaupt diejenige Verson oder Korporation zu betimmen hat, der die materielle Erhaltung der Schule obliegt. Für den Religionsunterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge getragen. Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts und Erziehungswesens das Recht verobersten Leitung und Aufsicht zu. Art. 18. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch biblische Darstellung seine Meinung innerhalb der geieglichen Schranken frei zu äußern. Die ‚Paeleon: darf nicht unter "Bensur gestellt und weder durch bag . áessionsínternoch doch adminstrative Postverbote beschränkt werden. · Art.152·Ueber die Zulässigkeit der zeitweiligenrandörtlichen Suspension der in den Artikeltts.9,JO-12 u 11d 18 enthaltenen Rechte durch die verantwortliche Regierungsgewalt wird ein besonderes Gesetz bestimmen. Hieran reiht sich der Entwrf eines Staatsgrundgesetzes über die Ausübung der Regierungs-und der Vollzugsgewalt, wirksam für die im Reichsrathe vertretenen Köigreiche und Länder.Dieser Entwurf lautet: 1.Der Kaiser übt die Regierungsgewalt durch verantwortliche Minister und die denselben untergeordneten Beamten und Bestellten aus. 2. Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister und besteht über Antrag der betreffenden Minister alle Aemter in allen Zweigen des Staatsdienstes, insoferne nicht das Gefet ein Anz derer verordnet. 3. Der Kaiser verleiht Titel, Orden und sonstige staatliche Auszeichnungen. 4. Der Kaiser führt den Oberbefehl über die bewaffnete Macht, erklärt Krieg und schließt Frieden. 5 Der Kaiser schließt die Staatsverträge ab.Zur Giltigkeit der Handelsverträge und jener Staatsverträge,die dastichs bdeenbeile desselbest belasten oder einzelne Bürger verpflichten, ist die Zustimmung des Reichsrathes erforderlich. · 6.Derinser leistet bei ihr Antritte der Regierung in Gegenwart beider Häuser des Reichsrathes das eisliche Rt „Sie Grundgejege der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder unverbrüchlich zu halten und in Webereinstimmung mit denselben und den allgemeinen Gefeken zu regieren. ..“ Die Minister sind für die Verfassungs- und Gefec:mäßigkeit der in die Sphäre ihrer Amtswirtsamkeit fallenden Regierungsakte verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit, die Zusammenlegung des über die Minsterauflage erkennenden Gerichtshofes und das Verfahren vor demselben sind durch ein beonderes Gefeht geregelt. 8. Die Saatzbehörden sind innerhalb ihres amlichen Wirkungstrees befugt, die Beobachtung und Befolgung der Geseke und der auf Grund der Geseze erlassenen Anordnungen gegenüber den hiezu Verpflichteten zu erzwingen. Besondere Gefeke regeln das Grekationsrecht der Verwaltungsbehörden, sowie die Befugnisse der bewaffneten Macht, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Nähe und Ordnung dauernd organisietrt, oder in besonderen Fällen aufgeboten wird. 9. Sämmtliche Staatsdiener sind innerhalb ihres amtlichen Wirkungstreises für die Beobachtung der Staatsgrundgeriebe, sowie für die, den Neidig- und Landesgesechen entsprechende Geschäftsführung verantwortlich. Die zwilrechtliche Haftung derselben für die duch pflichtwidrige Verfügungen verursachten. Nechteverlegungen wird auch ein Gefeh normirt. „0. Ale Organe der Staatsverwaltung haben in ihrem Dienstende auch die unverbrüchliche Beobachtung der Staatsgrundselege zu beschwören. Die beiden andern Entwürfe betreffs des gerichtlichen Versfahren und Einlegung eines Neihegerichtes für Cisleithanien lassen wir im Morgenblatte folgen. iR, politische Rundschau, 16. September. In den letzten vierundzwanzig Stunden ist an nicht eine einzige Nachricht eingetroffen, welche der Situation einen veränderten Charakter zu geben vermöchte. Unser Wiener Korrespondent deutet uns an, daß die leidige nordschleswig’sche Frage ihrer Lösung wieder sehr ferne stehe., Diese Wendung hat durchaus nichts Unerklärliches. Die Haltung der europäischen Kabinete muß Preußen ermuthigen, Nordschleswig au ferner zu behalten. Man wird sich nach und nach mit dem Gedanken vertraut macen müssen, daß der Artikel V des Prager Friedens ein Buchstabe bleibt. Die „N. A. Ztg.” schreibt bezüglich der nordschleswigchen Stage: Was bisher über die Einschauungen der dänischen Mieruxu hinsichtlich der in Aussicht genommenen nordschleswigsen Abstimmung verlautet,leidet an seltsamen Widerspruch.Während die vom TelegraplexInus Kopenhagen gemeldete Ernennung des««85errnv.Quaudeal SKDIU Missarius für die spier«dexrilber·zu eröffnenden Verhandlungen·den Glnxtbegr der dänismen Regierung an ein bestimmtes Resultat derselben nicht bezweifeln läßt, formulirt das amtliche Blatt die»Berlin«gske Tideide«gleichzeitig die dänischen·Ansprüche in einer«Weise,welche jede H Hoffnung auf ein solches Resultat ausschließt. Das gedachte Blatt fordert für Dänemark nichts weniger als die größere«Hälfte Schleswigs,Flensburgs,Tondern,Düppel und Alsekembigrissen,·zurück,indem es die Demarkationslinie von der Bucht bei Gelting im Osten nach dem Flecken Lech zieht. Und diesse Ansprüche werden,in denselbe 11 Augenblicke erhoben in welchem die Abstimmrmg·in zweiten schleswig’schen Wallbezirke den überwiegend deutschen Charakter jenes Landestheiles dokumentirt hat.·Es bleibt demgegenüber nur die Annahme, daß man in offiziösen Kopenhagener Kreisen entweder die sanguinische·Hoffnung hegt durch ein so prätentiöses Geschreitenes vernehmlich redende Wahlresultat zu übertönen und desto mehr zu erlangen,je mehr man fordert,oder daß die Kopenhagener Regierung in das Lager Senegurter übergegangen ist,welche durch die Höhe ihrer Forterung jeden Ausgleich für die Gegenwart überhaupt bezetteln will.«Andernfalls ist zu erwarten,daß die Regierung jene Hallucinationen des offiziösen Blattes entschieden zurückweist». Wenn die Dänen vielleicht Ursache haben,sich über die Deutschen zu betragen,so erheben letztere wieder einen Schmerzensschrei über die Behandlung, die ihnen von Geite Nußlands widerfährt. So schreibt man ver „Kreuzreitung.” aus Livland: In legter Zeit hat sich in unseren Lande eine Reihe von Urmgestaltungen angebahnt, die vom Standpunkt vieler Provinzen, die von dem verrufftichen Reichs-Sintereites höchst bedauerlich genannt werden müssen , weil sie das bestehende Necht und die „Interesen der Bevölkerung verlegen, ohne irgend jemand Bortheil zu bringen. Dem Fanatismus der Moskauer Demokratie ist es gelungen, das treffliche Einvernehmen zwischen Negierung und Regierten, durch welches diese Provinzen sichh von je her auszeichneten, ernsthaft zu gefährden und Keime der Unzufriedenheit unter einer Bevölkerung auszustreuen, deren Loyalität bis fest seinen Augenblick getrübt war und sich) zu den Zeiten rebnlutionärer Untriebe im eigentlichen Rußland am glänzendsten bewährt hatte. Ohne jene äußere Veranlassung ist plöglich angeordnet worden, daß die vom Staat unterhaltenen Behörden in Livland, Eithland und Kurland in Zukunft russisch verhandeln , und in russischer Sprache korrespondiven follen. Diese Mairegel, die wie ein Bt aus heiterem Himmel gekommen it, soll'noch im Lauf dieses Herbstes in Wirksamkeit treten. und scheint mabs iwendbar zu sein. Bon der Bestürzung, welche. fid . aller Theile der gebildeten Bevölkerung bemächtigt‘ "hat; Tann fidj um eh [ men]