Pester Lloyd, Oktober 1867 (Jahrgang 14, nr. 230-256)
1867-10-19 / nr. 246
eim des e eingereichten wollte, Welttheilen ? érten Dynastie mit der Unabhäm Vbstständigkeit unseres Bater für incompatibel halte“ Willen weiter nicht umgestoßen ist, so kann erantwortung gezogen werden. Zeugniß Bi: Der in Rede stehende Artikel enthält demnach eine Agitation zur iden Auflösung der durch die pragmatische Sanktion begründeten und ver Gemeinsamkeit des Herrscherhauses bestehenden Reichsverbandes. Auf Grund dieses Preßgesebes denn habe ich am 29. August I. 3. eine i Folge deren die Untersuchung auch eingeleitet und er wurde. Durch diese Untersuchung it indeß hervorgegangen, daß der Ber. des in Rede stehenden Artikels für besfsen Veröffentlichung nicht zur Etwoortung gezogen werden kann, denn Herr Joseph Rudnay, an die Antwort gerichtet war, hat dieselbe nicht veröffentlicht, tonnte aber an nicht. thun, er erhielt den Brief am 29. August, in dessen Inhalt in der „M. Újfág" Ihow einen Tag vorher, am des genannten Untersprotokolls nur so viel Aufklärung, daß er die Antwort im berugung veröffentlicht habe, daß dieselbe in der That von dem in fehhatten gırbroig Kofuth bekomme. Hingegen konnte der mefent:mstand, daß der Verfasser diesen Brief im Wege der Brefle vernichtecuirt werden, und da somit die Ansicht, daß wider den des Berfaffers ein Mißbrauch begangen er im Wege des Prefgefeges nicht gebührender Hochachtung das Erfuher, Ew. Hocgeboren wolle die Fmeinerfuchschreiben dem Abgeordnetenhause vorlegen und derart werden, daß mit die betreffende vorläufige Erlaubniß des geehrten Hauses Theil werde, gegen den Herrn Reichstagsabgeordneten Ladislaus Bötényi wegen des Preßvergehens, welches er in Nummer 121 dieses rganges des unter seiner veranttwortlichen Nebaltion‘ erscheenenden e3 „Magyar Újság" veröffentlichte und oben ffizzirter Artikel invols , die Untersuchung, respektive die Anklage von Seiten des Staats erheben zu können. Ich bitte den diesbezüglich Erfassenden Beschluß, des geehrten Ordnetenhauses unter Rückdruk des Kommunikates behufs merte: Ammtshandlung mir ehebalvngst : mitzutheilen. — Belt, 15. Oktober 7. — Gw. Hoch geboren gehorsamster Diener Karl Rath, königl. farım-Direktor. Aus Anl, dieser Zuschrift stellten die Abgeordneten Paul omffih und Koloman Tifa die folgenden Anträge : Paul Somffich : Geehrtes Haus! Die gesemächßige Unabhängigkeit der Reichstagsmitglieder "und die "gelegliche Garantie ihrer Freiheit sind die unerläßliche Bedingung jedes echten. Konstitutionalis us. Dies haben unsere Vorfahren gefühlt und verstanden, die in dieser Ansicht mehrere birelt oder indirekt darauf Bezug habende Gesete veschaffen haben; dies hat auch dieses Abgeordnetenhaus gefühlt und erstanden, indem es noch jüngst im $. 47 des 12. Artikels der von ihm geschaffenen und durch Ge. Majestät sanktionirten Gefege vom Sabre 1867 die geiegliche Freiheit und Unabhängigkeit der Abgeordneten besinit und insbesondere er ausgesprochen hat, mag die in die Delegation gewählten Mitglieder, solange ihre Milion nicht aufhört, weder wegen einer Klage, welche die Rersonalhaft nach fizierten kann, noch wegen eines Verbrechens oder Vergehen? — den Fall des Crariffen werbens bei bet hat ausgenommen — ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Legislative, oder, falls diese nicht versammelt wäre, ohne Zustimmung der Delegation, welcher sie angehören, in Haft genommen oder unter Anklage gestellt werden können. Der vorliegende Gegenstand ist also ein wichtiger , vor Allem und hauptsächlich in konstitutioneller Be erit ferner darum riichtig, weil es der erste derartige Fall it und das jelige Vorgehen für die Zukunft wenn auch nicht eine Richtschnur, so doch ein Präzedens, woraus sich Konsequenzen ziehen lassen, abgeben kann. Meiner bescheidenen Ansicht gemäß bitte ich also das geehrte Haus, daß es über das eben verlosene amtliche Ansuchen nicht alljoz gleich einen Beschluß fallen wolle und beantrage ich daher : Das geehrte "Haus möge diesen Gegenstand wegen seiner M Wichtigkeit aus derleihen jener gewöhnlichen Gegenstände, die wir ‚der Retitionskommission zu überweisen pflegen , ausscheiden und eine eigene Kommission dafür währen , die wenigstens aus 11 sowohl theoretisch wie praktisch im Zustiz, an orientirten Personen zu bestehen hätte, welche Kommission die eben gelegte Eingabe, die beigefügten Schriftstüce und die während der Rüfung und Untersuchung etwa sich ergebenden sonstigen Umstände silch in Erwägung ziehen und ihr rechtlich und gesehmäßig metites Gutachten dem geehrten Haufe unterbreiten sol, welches Gutach uf die Bnpeäptireung geregt werden möge. “ Kotten Borredner3 , bab. diese Angelegenheit einer Kommission überwiesen und zur Regelung dieser Angelegenheit, wenn idh vet verstanden habe, eine aus 11 Mitgliedern bestehende Kommission gemählt werde, falle ich sodann in Druck gelegt und nach Verlauf der erforderlichen Zeit omantika : Geehrtes Haus ! Den Vorschlag meines ges Der Entwurf einer neuen Zivilprozessordnung. XIII. L. B. Wet, 18. Oktober. Das bisherige Erolutionsverfahren, der wunderteled in unserer seit dem Jahre 1861 geltenden Prozesordnung, erhält eine nahezu schauerliche Beleuchtung in den Motiven des Entwurfes. Hier war es nöthig, die eingreifendsten Abänderungen vorzunehmen, das Vermögensanweisungsrecht des Schuldners (kijelölési jog) zu laffiren , die nahezu wie eine Verhöhnung des Gläubigers singende amtliche Mittheilung an den Schuldner, dag man an einem bestimmten Zage die Erelution vollziehen werde (a végrehajtásnak bemondása) abzuschaffen, "das überwuchernde Unmefen der Resurien, Nullitätsbeschwerden und Anspruchspros zesse einzudämmen , die festspielige Sintervention der Parteien oder ihrer Vertreter bei der Exelutionsvornahme von dem Ber Lieben derselben abhängig zu machen, den überflüssigen Zeitverlust durch Vorbereitungen bei der exekutiven Schälung und durch deren Vornahme in Ersparung zu bringen u. s. w. Biel Gutes hat der Entwurf in dieser Richtung geleistet. Manches bleibt aber auch zum wünschen übrig. Der Entwurf hat sich blos zum Theile vom der bei uns herrschenden, aber nicht zu billigenden Anschauung emanzieirt , daß der Schuldner auf Kosten des Gläubigers geschont werden müsse. Wie wäre es sonst möglich, daß beispielsweise § 333 dem Richter das Recht ertheilt , dem Schuldner den dritten Theil der Neventien eines unbeweglichen Vermögens zusommen zu lassen, wenn er zu seiner und feiner Familie Erhaltung seine andere Grinverbequelle besist? Wo ist hier der Nehtsfhus für den Gläubiger ?“ Der Entwurf ist bei Formulirung dieser Verfügung weit hinter der gerechten Bestimmung des S. 12 der Konfursordnung zurbgeblieben,, welcher dem Kridatar nur den Mammalbetrag von täglichen 20 Kreuzen zuerkennt, und dies auch nur in dem Falle, wenn er wegen Krankheit, Alter oder körperlicher Unfähigkeit sein tägliches Brob nicht verdienen kann. Einen ferneren Beweis unserer Behauptung , mag der Entwurf sich von der herrschenden Anschauung nicht ganz zu emanzipiren wußte, finden wir beispielsweise in der Bestimmung des § 280, welcher zwar einerseits dem Gläubiger gestattet, die Erolution nach seiner Wahl auf bewegliche und unbeiwegliche Gegenstände zu führen, aber in diesem Falle die Feilbietung der unbeweglichen Debjette erst nach gesliehener Feilbietung der Mobilien gestattet, und auf diese Weise den Gläubiger in die peinliche Alternative verfett, entweder die Evolution der Mobilien ganz beiseite zu lassen , und vielleicht dadurch einen Theil seiner Forderung zu verlieren, aber im entgegengesetzten Falle die bei dem schnellsten Verfahren möglicherweise viele Monate dauernde vollständige Evolationsdurchführung der Mobilien zu bewerkstelligen,, um erst dann zum Verlaufe der unbeweglichen Objekte schreiten zu können ! Wir hätten gewünscht , daß, wenn man jeder der sogenannten Humanität gegen den Schuldner durchaus Rechnung tragen wollte, man sich mit der Abschaffung des Personal->arrestes im gemeinrechtlichen Angelegenheiten hätte begnü gen und biese Humanität nicht auch auf die Realerelation ausdehnen sollen. Es ist uns bekannt, daß die Meisten immer nur den Fall vor Augen haben , daß ein reicher Gläusiger einem armen Schuldner gegenübersteht, und daher kommt dann bei den Meisten das Bestreben, den Schuldner soviel als möglich zu sdüchten, und denselben nicht „wor Willkür des Sträubigers", wie sie es nennen, Preis zu geben. Allein abgesehen auch davon, dag viele Fälle ganz anderer Natur sind, abgesehen davon, daß die Fälle gar nicht selten vorkommen, wo der Gläubiger durch die Renitenz des Schuldners und durch ein schlechtes Exelutionsverfahren ganz zu Grunde gerichtet wird, abgesehen auch hievon, fragen wir, 0b der Staat, ob die Geietgebung das Recht hat, dem Schuldner auf Kosten des Gläubigers Wohlthaten zusommen zu lassen ? Die Grenze, wie weit die Legislative in ihrer Humanität gehen darf, Scheint uns Har vorgezeichnet. Sie kann bestimmen, daß die nöthigsten Kleidungsstüce, Werkzeuge u. s. w. seinen Gegenstand der Evezution bilden, weiter hinaus wird die Rücksicht für den Schuldner Unrecht an dem Gläubiger nachgewiesen, der vorliegende Entwurf in mancher Beziehung nicht jenen Standpunkt gegenüber dem Schuldner einnimmt, den wir im Interesse des strengen Rechts für wünschenswerth halten, so läßt sie Doch andererseits nicht in Abrede stellen, daß er im Erolutionsverfahren viele und gute Neuerungen fehnt. Der Entwurf beginnt die Bestimmungen über das Exelutionsverfahren mit Aufzählung der Fälle, in welchen die Exelution statthat; dahin gehören : rechtskräftige Urtheile, gleichlautende Urtheile zweier Instanzen. Wenn nun aber auch, wie das schiedsgerichtliche Verfahren selbst enthält der Entwurf gar seine Bestimmungen und wären dieselben jedenfalls nachzutragen. Das Ansuchen um Exekution ist im ordentlichen Verfahren scriftlich zu überreichen („bei dem Exfenntnißgerichte", welcher Beifah aus Beriehen im $. 272 ausblieb) ; im Cummarberfahren ist aber ein schriftliches Ansuchen nur dann nöthig, wenn die Erelution auf unbewegliche Sachen geführt werden will. Wir können uns mit dieser Bestimmung nicht einverstanden erklären, da kein Grund vorhanden ist, warum auf Grundlage eines Summarerkenntnisses die Immobiliarerelution nicht ebenso durchgeführt werden könnte, als die Mobiliarexelution. Ueberhaupt läßt der Entwurf ung darüber ganz im Unklaren, wie das Exelutionsgeruch zu itilifiren ist, welche Unbarheit in der Praxis nicht geringe Schwierigkeiten verursachen könnte. Bekanntlich war der bisherige Vorgang derart, daß man im Erelutionsgesuche den Exelutionsfond nicht spezifirte, sondern ganz im Allgemeinen die Erelution auf Mobilien, und für den Fall der Unzulänglichkeit derselben auf Immobilien (ohne jede nähere grundbücherliche Bezeichnung) verlangte. Die ermittigte Gerichtsperson nahm die Mobiliarerefution vor, und falls die leitere sich als ungenügend herausstellte, bezeichnete der Exefutionswerber in dem Pfändungsprotokolle genau jene Immobilien, auf welche er die Exekution fortlegen wollte. Dieses Protokoll sammt Vorakten wurde sodann der Grundbuchbehörde eingesendet und auf Grund dessselben das erefutive Pfandrecht im Grundbucheintabuiert. Von diesem Borgange scheint der Entwurf abgehen zu wollen, nachdem S. 278 den Erelutionsanordnungsbescheid als dasjenige Dokument bezeichnet, welches die Basis der grundbücherlichen Intabulirung des exekutiven Pfandrechtes bildet. Allein wir vermissen im Entwurfe vollständig die Bestimmungen darüber, ob es nöthig ist, im Exelutionsgesuche die grunndbücherlichen Bezeichnungen der zu erequirenden Simmobilien anzugeben oder nicht ; — ferner ob es bei dem bisherigen Vorgange sein Verbleiben hat, oder ob durch die neue Betimmung des $. 280, dag Mobilien und Immobilien nunmehr gleichzeitig gepfändet werden können, der Gläubiger gleich im &refationsgesuche verlangen kann, daß wegen grundbücherlicher Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes brieft das Grundbuchsgericht, wegen Pfändung der Mobilien aber das bezüglich derselben zustindige Gericht requirirt werde? S Hierüber wären genaue Bestimmungen nachzutragen. Wir glauben, dag die oben erwähnte Alternative dem Belieben des Erefutionswerbers anheim gestellt werden sollte. Der Gläubiger ist in Folge der Bestimmungen des Entwurfes nicht mehr verpflichtet, sich bei dem Erefutionsvollzuge vertreten zu lassen, doch hat er dies in seinem Erefutionsgesuche anzugeben, und selbstverständlich die nöthigen Gerichtskosten vorzuschießen. Das bisher dem Schuldner zugestandene Recht der Anweisung des Krefutionsfondes, sowie die frühere Meittheilung des Cretutionstermines haben von nun an wegzufallen und übergeht das ersterwähnte Recht an den Gläubiger. (88. 280 und 291.) Die Mobiliarexekution erstrebt ss auch auf die bei dem Erefutet sichtbaren Gold, Silber und Schmuckgegenstände. Eine Untersuchung der Zaichen desselben scheint also nach $. 293 nicht gestattet. Sehr unangenehm für den Gläubiger, wenn er weiß, das der Erefut baares Geld oder Werthgegenstände bei sich hat! Zu den von der Exekution erimirten Gegenständen sind nach dem Entwurfe die unentbehrlichen Bücher und Gegenstände der Gelehrten und Künstler hinzugekommen. Gehalte und Pensionen öffentlicher Beamten bis zur Höhe von 300 fl. sind von der Erefution frei. Höhere Gehalte und Pensionen unterliegen bios zum dritten Theil der Erefution, dies aber auch nur mit der Berschränkung, daß die erstlichen zwei Drittel 300 fl. betragen, widrigens nur über diesen Betrag hinaus die Erelution zulässig ist. Ueber Gehalte von Privatbeamten und Angestellten wurde im Enttourse seine Bestimmung aufgenommen. Wir wissen also nicht, ob die Lepteren ganz erequirt werden können. Ueber die Konkurrenz mehrerer Mobiliarerelutionen in unserem nächsten Artikel. Kriegsschiffe Tiefen Heute aus Toulon nach Civita-Vechte. einer meldet dasselbe Blatt aus London . Wenn Ferierunruhen ausbrechen, wird die Regierung die Siftiung der Habens-Corpus- Akte beim Parlament beantragen. Die „Morning Post“ glaubt, die Bewegung Roms durch französische und italienische Truppen sei . bevorstehend. Wien, 18. Oktober. Originalbdepefge. Die englischen Mittelmeerkriegsschiffe erhielten den Befehl , sich sofort und bis auf weitere Verfügung bei Malta zu konzentriren. Wien, 18. Oktober. (R.-B.) ‚In der heutigen Herrenhausfigung wurden die Gefegentwürfe über Bautenfreiheit und Bereindrecht im zweiter Lesung unverändert, der Lefeentwurf über Versammlungsrecht mit einer Modifikation in dritter Lesung angenommen. Stuttgart, 18. Oktober. (X.-B.) Die Mehrheit der Staatsrechtskommission will die Ablehnung des Schut- und Trugbündnisses mit Preußen bewertstelligen. Maris, 18. Oktober. (R.B.) Journale aus Lyon und Toulon melden die Vorbereitungen der Kriegerschiffee und Trupsenexpedition. Briefe aus Nom melden, die Bande in Sabina werde durch unaufhörliche Zuzüge aus dem Neapolitscihen verstärkt, ihre Zahl überschreitet 2000 Mann. Es wird die fünschung Garibaldi’8 aus GSizilien erwartet. Florenz, 18. Oktober. (R.-B.) Bei Orte wurde der Eisenbahntrain von den Insurgenten angefallen. Yournal "Ejercito" zeigt an, Admiral Nibotti übernahm das Kommando des Panzergeschwaders, welches aus acht Schiffen besteht, um an der römischen Küste zu kreuzen. Prinz Humbert ist nach Mailand abgereist. Bien, 18. Oktober. (RB) Aberdbörse. Kreditaktion 171, Nordbahn 1690, Staatsbahn 229.20, 1860er £ dfe 8010, 1864er Rofe 72.10, Napoleonsv’or 10.04, ungarische Krebitatuen —, Galizier 206.25, Zombarten 165. in Paris, 18. Oktober. (8.8) Mittagskurse. 3% Rente 67.05, 44% Rente —, italienische Rente 43.45, Staatsbahn 460, Credit Mobiler —, Lombarden 340, Deft. per Tag —, Deft. auf Bet —, 1875er £. Bons —, 1876er 2. Bons —, Konfols —, Netoyork, 17. Oktober. (RB) Wechselkurs auf London 109, Goldagio 441, Bons 111%, Baummolle 1195, Petroleum 34. Triest, 18. Oktober. (RB) Getreidemarkt Gefragter. Berlin, 18. Otober. (RB) Getreidemarkt. ‚Weizen pr. Oktober 88 Thle., pr. Oktober-November 88 Thle., pr. Frühjahr 88 Thle. Roggen pr. Oktober 71 Z Thle., pr.Oktober-November 70 ° Thle., pr. Frühjahr. 681% Thle., Hafer, pr. Oktober 331%, Thle., pr. Oktosber.November 33 Thle., pr. Frühjahr 32, bfr. Gerste [49--58 Thle. Der pr. Oktober 111) The, pr. Frühjahr 11 °/% Zblr. Spiritus pr. October 23”A5 Tple., pr. Frühjahr 20Ys Zblr. _ Mannheim, 18. Oktober. (RB) Getreidemarkt. Alles matter. Weizen biesiger effeft. 131, fl, fremder 171 fl, Termin 17 fl. Roggen flauer, effektiv 121% fl, Termin 121% 11. Zürich, 18. Oktober. (RB) Getreidemarkt. Geschäftmatter, wenig Kaufluft, Prima Theik-Meizen 36/.—36%/, Banater 35% —36 ” Otober. (RB) Mehlmarkt. Sämmtliche 8 Paris, 18. Termine zu Fr. 87. Marseille, 18. Oktober. (RB) Getreidemarkt. Ein fuhr 120.000 Heftol. · « London 18.Oktober.(K.-B.)Getreidemark ruhig. Weizen zu Montagspfeisen gefordert, ohne Raufluft. Gerste schleppend, unverändert. Hafer 6 d niedriger. Untersuchungsrichter, des Geihmornengerichtsbegunt?auft, erschienen war ; der verantwortliche Nedakteur bietet aber in dieser Beziehung nach dem des es ® Tel. Depeschent. Pester Lloyd. Myram, 18.. Oktober. (Originaldepefjche.) Türr, Redakteur eines biesigen Blattes, wurde gestern schriftlich zur Erklärung ermächtigt, die Deát-Bartei sei bereit, den Meidsttagsbeschluß bezüglich Kroatiens dahin zu modifiziren : Kroatien solle mit Ungarn blos die Königskrönung gemeinsam haben und die gemeinsamen Angelegenheiten wie Ungarn mit Wien regeln ; die kroatische Vertretung in die Delegationen soll der Froatische Landtag selbst wählen. Agram, 18. Oktober. Originaldepesche Türr ist nach zweitägigem Aufenthalte soeben abgereist. Gestern hatte er eine längere Unterredung mit dem Statthalter und den ersten Korphäen der Nationalpartei. Wien, 18. Oktober. (Originaldepesche.) Italien erklärte in Paris den Entschluß, in den Kirchenstaat einzuraden , sobald das exfte französische Kriegsschiff nach Civitan Bechia auslaufe. ben: v .. Die « Pester Lloyd-Gesellschaft wird Donnerstag, den 31. Oktober d. Z., Nachmittags um 3 Uhr, im großen Saale der Lloyd-Motalitäten eine außerordentliche General- Versammlung abhalten, wozu die pl.t. Herren Mitglieder hiemit geziemend eingeladen werden. Gegenstand der Generalversammlung : Revision der Statuten. Pest, aus der am 17. Oktober 1867 abgehaltenen Ausschnlfigung der Mefter Lloyd:Gesellschaft. Karl Weiszkircher, .. G.Sekretär. Die Merfbaumund Bernstein-Waaren- Fabrik von Marl Kober in Wien, Kärntnerstraße 34, empfiehlt ihr reichhaltiges Lager von echten Mesrchaum-Tabakpfeifen mit Silber beschlagen von fl. 5 bis fl 30 "n " em, " EÉbhinasilber " " Bigarrenpfeifen und Cpigen mit feiner Schniberei und Elfenbeinrohr in Etui von. . . . . . . fl.50 bis fl. 10 en m. infahe ohne Etui von 40 fl. bis fl. 2 Alpaccas Zobatpfeifen mit Meerbaumzfutter. . fl. 1.50 Zihibul3 mit türkischen und Badner Weichselröhren und Bernstein-Dutten von . . . .. . fl.80 bis fl. 25 Zafhen-Rauc:Etui mit Pfeife, Weichselrohr, Zigarren Spis und Tabakbeutel von . . . fl. 1.50 bis fl. 15. Außerdem eine große Auswahl aller Raucrequisiten und Drebälerwaaren. 4531 9— 2 Kommisionen werden gegen Postnacnahme effeftuirt. — Preis, Kontante und Zeichnungen werden gratis franto eingesendet. Destofeiten mit dem twohlgetroffenen Portrait desselben in Email andgeführt per St. A. 2.50. Ja der einzigen öffentlichen se. Roger em. a . Mädchen-K Bildungs- u. 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W. verbunden. i ő Die hierauf reflektivenden haben ihre Gefuche beim hiesigen Magistrate zu überreichen und er wird die Befähigung zum " Unterrichte im Freihand-, Bau und Geometrie Zeichnen nachzumessen sein. Zur Ueberreichung und Einsendung der Gefuche ist der 15. November anberaumt. Komorn, den 8. Oktober 1867. Kornelius v. Pulay m. p,, 5814 3—3 Bürgermeifter . Kaffechaus- BE Cröffnuna. WE | | Gefertigter erlaubt sich einem B. T. publitum die ergebenste Anzeige zu machen, daß er heute Samstag, den 19. Oktober, Mittags 12 Uhr, seine in der Josephstadt, Hullundergaffe (im Gottgeb: fen Haufe) new eingerichteten Kaffeehauss Lofalitäten eröffnen wird, und der gute Getränke, prompte Bedienung und große Aufmerksamkeit den Anforderungen eines B. T. Publikums jederzeit zu entsprechen 5863 3—3 Um gütigen Zuspruch bittet CARL BOTZ, Avis für Weinkäufer. 21. Oktober für edle Rothweine, Ent. Stanzl’s Weinlese (Studa bei Tirnau) beginnt am 5848 1—I Für feine Weiß- und Rießlingweine am 4. 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Ahnen zu dem Resultate der Nationalsammlung , in so ferne es der Webersicht vorliegt, Glüd zu wünschen und die Genugthuung auszusprechen , womit wie in dieser erfreulichen Thatface zeigen Bolt und Dichter ein Band geknüpft sehen, welches beiden Theilen zum Ruhme und zur Ehre gereicht. — Was die allgemeine deutsche Schillerstiftung anbekant, so glauben wir, nachdem unnerlällich gemeiene Vorfrage zur Klarheit und zur Verständigung geführt, nunmehr von Augenblid eingetreten zu sehen, wo der Tribut derselben eine offene und mit Naben auszufüllende Stelle findet. Dieser Augenblick scheint offenbar derjenige zu ein , In welchem das National-Ehrengeident, nach dem natürlichen Gefege der Schwere, welches so großen Veranstaltungen anhaftet, seine der Zukunft vorbehaltenen Früchte noch nicht der unmittelbarsten Gegenstart zollt,, während doch eben diese Gegenwart, der laufende Tag und die Stunde, unabweisliche Rechte geltend machen. — Mögen Sie, hochyz geirägter Herr, in dem Anerbieten , welches wir Ihnen, im Samen unseres nationalen nstitutes stellen, den Zoll tief anerkennenden Dantez erbliden, den Den das Vaterland schuldet ! Möge aber auch von nun an das Geshhc, das Sie so schwer heimgefuhrt, ein freundliches werben, damit die Nation aus der Fülle Ihres großen Z Talentes noch mehr der Gaben erhalte. ...." — Wien, 6. Oktober. Schr. v. Münc. * [Ein internationales Geschenf.] Die Gefahr, worin die Kaiserin der Franzosen neulich geschwebt und das Patronat berselz ben über die französische Schiffbruch, und Rettungsbotgesellsshaft hat die Veranlassung gegeben, daß die englische National Lifeboat Assoziation beschlossen hat, das schöne, auf der Bariferig befindliche Rettungsbot nebst Transportwagen und sämmtlichem Zubehör der französischen Schwestergesellschaft als internationales Geident zu verebhten. Calais wird voraussichtlich Stationsort für das Rettungsbot werden und dürfte dasselbe dort seinen mobrthätigen Zweck am besten erfüllen und beiden Nationalitäten zu Gute kommen. * [Neber die Beiwegungen der Fenier] fehlt es an allen praktischen Anhaltspunkten. Gerüchte sind dafür um so zahlreicher und die Besorgnisse, zumal in der Provinz, haben sich seit den Borsgängen in Manchester noch nicht gelegt. Zu den mannigfachen Alarmnachrichten derlegten Tage wird aus Cloham (Lancaster) von nächtlichem Gretziven berichtet. Die Wachen in dem Kastell von Tynemouth wurden verdoppelt und die Garnison fonsignirt. In North Shields Fortfegung in der Betiag: 5896 Gefahrtofel 15512 PETROLEUM. Die vielen Unglücksfälle, veranlaßt durc ih entzündliches Petroleum, hatten seit Jahren zahllose Anfragen zur Folge, ob und wo einänzlich gefahrloses gutes Petroleum zu finden sei; leider konnte ich Fisher seine genügende Auskunft geben. Heute nun bin ich in der Lage,anzuzeigen,daß von»der Oxas viyaer Paraffinit und Mineralöls Fabrik ein vorzügliches,gänzlich gefahrloses Petroleum gemacht werde,dessen Entzündungspunkt über 400 Reaumut liegt. « . Ein. Aufträge sind entweder birett an die Fabrik (Oravisa im Banat) oder In Wien an die Herren Gebrüder Guttmann ; ferner R. Ditmar’3 Lampen:Niederlage in Pest zu richten ; aber allen Bestellungen ansprücht die Worte , Dravigner Petroleum‘ anzufügen. R. Ditmar, landespriv. Petroleum: u. Moderateurlampen- Labelt in Wien. HG Warnung. Seit vollen 35 Jahren erfreut sich die duch ihre vortrefflichen Eigenschaften rühmlichst bekannte Franz Fernolendt’sche Wiener Stiefelglanzwichte (ohne Vitriol) des beten Nenommés und sind in Folge der im In und Auslande allgemein anerkannten Superiorität „dieses Artikels leider auf einige rücksichtslose Menschen (wie z. B. mein gemeiener Buchführer, welcher ich als Fr. Fernolendt? Neffe geriren will) auf die See verfallen, ich mit fremden Federn zu schmüden und unter ver Bexidnung , Wiener Stiefelglanzwindfe" mit nachgeahmter Bignette einen miserablen Stoff zu verbreiten. Deshalb mache ich, STEPHAN FERNOLENDT, find und zu wissen, daß ich, der ich sehen bei Lebzeiten meines Hrn. Onkels durch 22 Jahre die Jabrikationsmanipulation leitete, der alleis nige und rechtmäßige Erbe der Firma meines seligen Onkels Franz Fernolendt bin und daß ich mich als solcher auch im alleinigen und ausschließlichen Resige des merkvollen Geheimnisses der Fabrikation der erquifften Wiener Stiefelglanzwichse, welche nie vertrodnet, sondern ich nebst ihrer Güte auch noch 4 bis 5 Jahre hindurch immer gleich:mäßig weich und früh erhält, befinde. Und weshalb warne ich hiermit das verehrliche Publitum und die Herren Kaufleute wiederholt und nachbrüchlich, ich nicht, von Stümpern mit schlechter Wante und dem Leber verderblichen Machmerken annirmieren zu lassen. Meine handelsgerichtlich-protokollirte Firma heißt: Stephan Sernolendt, Franz ,olendt’s Neffe — Meine Fabrik de; Bien, Landstrafe, Hauptstraße Nr. 74. — Dieste Fabrikniederage früher Grünangergasse Nr. 8, befindet sich fest: Stadt, Schulerstraße Nr. 54454 17-24 Wien, den 1. August 1867. Stephan Feornolendt. " und " bemüht sein wird. | | | \ | ..« Tapetenvazar. ... Sämmerring Nr. 15. BEnfogapáz BE 34 | — ENTE NESESTTERSTEEN künftigen Dienstag auf die Tagesordnung gefekt, die heutige Situng aber, da sein anderer Gegenstand vorlag, kurz vor 12 Uhr Mittags geschlosfen. _