Pester Lloyd - Abendblatt, März 1868 (Jahrgang 15, nr. 51-74)
1868-03-02 / nr. 51
»s« ki seinen Ausdruck fcnd.Die von Freiherrn v.Platobever abervorgehobenen Kompetenzbedenfen theile er vollkommen und müsse noc darauf hinweisen, wie gefährlich es sei, bei der Verschiedenheit der Gerichtsorganisation in den beiden Reichshälften die Angehörigen der vielseitigen Reichshälfte von ungarischen Gerichten aburtheilen zu lassen, denn hier Sr. Majestät bestehe ein unabhängiger von östlichen Reichs: Medicarer ( abgelehnt, dagegen die eventuelle Refolution (näm: Ti) mit Ausschluß der Strafgerichtsbarkeit) mit großer Majorität angenommen. · » · In der Debatte über die zweite Resolution Verlegung der Regimenter in ihre Werbbezirke erklärt sich der DeLFxhn v.Hock dagegen,nachdem sie nicht leicht durchführbar sei.· Delegirter Dr.Ziemialkowski befürwortet diese Resolution.Wenn der erste Redner von gestern,Ritter von Schmerling,sich auf den politischen Standpunkt in dieser Frage gestellt habe,so thue er ein gleiches.Jene Ordner habe aber das politische Moment in der Einheit der Armee gefunden,er finde sie in deexistenz der Monarchie.Der Einheit der Armee werde es nicht schade,wenn man jedem Soldaten seineslluttersprache belasse und ihn nicht zwinge,der Uniformität halber, seine Gedanken in einer anderen Sprache auszudrücken.Jeder österreichische Soldat,äußert Redner,soll österreichisch denken, allein solange es nicht gelungen ist,eine österreichische Sprache zu erfinden,wird es auch nicht möglich sein,daß jeder Soldat österreichisch spreche. Die Einheit der Armee bestehe nicht in der Gleichheit Redner, der der Armee, Sprache, Gesammtmonargie. Die Realisirung des von Dr. Nehbauer ausgesprochenen Wunsces sei höchst wünschenswerth. Ich verfenne nicht, bemerkt hab die bildung finden, Sprache sich finanziere der Armee viel leichter » sie bestehe deutscen Städte vinz geschieht wird, wo im gleichen Gefühl für die einen sehr hohen Bildungsgrad aufweisen, allein nicht3 bejtomeniger wird der nicht deutsche Soldat in seinem Heimatlande viel eher Gelegenheit zur Aus, als wenn er bald in diese, bald in jene Pro ift, in einer ihm fremden Dies fördere nir die Ausbildung eher zur Verwilderung. Auch die Mobilisirung ist, wenn die Regimenter in ihren Werbbezirten bleiben, empfehle die beantragte Ressolution. Nachdem noch der Berichterstatter Dr. Demel sich für die Resolution Dr. Rehbauer’s erklärt hat, ergreift der ‚Kriegsminister Freiherr v. Kuhn das Wort und sagt : „Was die Verlegung der Regimenter in die Werbbezirte betrifft, so wird sie vom Ministerium nach Möglichkeit angestrebt. Die volle Durchführung einer solchen Maßregel ist jedoch schon deshalb nicht möglich, weil gewisse nie befegt bleiben müssen und belebt werden ; auch müssen in gewiisse Städte größere Garnisonen gelegt werden, wodurch an und für sich eine Störung in der Dislotation entsteht. Man wird hieraus ersehen, daß eine vollkommene Verlegung der Regimenter in die Merkbezirke unmöglich ; davon aber, daß eine solche angebahnt wird, haben die Herren bereits in früheren Jahren sichh überzeugen können. Sie werden vielleicht auch dieses Jahr, Gelegenheit haben, zu sehen, daß es so viel als möglich geschieht. Bei der Finanzlage ist es begreiflich, daß diese Einrichtung nicht auf einmal durchgeführt werden kann, weil die Tranzlockung der Regimenter in die MWerbbezirke mit zu viel Auslagen verbunden ist. € 3 wird eben geschehen, was nach Möglichkeit geschehen kann. Absolut es auszusprechen, daß alle Regimenter in die Werbbezirke kommen künnen, ist unmöglich. Was die Muttersprache anlangt, die Herr Dr. Bie mialomafi hervorgehoben hat, so kann ich nur versichern, daß der Muttersprache der Mannschaft der verschiedenen Regimenter mit verschiedener Nationalität auf sein Eintrag geschieht, daß jene Offiziere, die nicht derselben Nationalität sind, wie die Mannschaft, angewiesen sind, die Muttersprache der Mannschaft sich anzueignen (Bravo im Zentrum). Was die Verwilderung anlangt, die Hr. Dr. Ziemial fomw3Ei der Armee in die Schuhe fchieben will, so ist mir das etwas ganz Neues (Rufe im Zentrum: Das ist ja gar nit behauptet worden !) Im Gegentheil, ich weiß nur, daß alle Stände die Armee Sogar als Bildungsstätte betrachtet haben ; bei uns lernen sie losen und schreiben, und gerade die Nationalitäten der Osthälfte des Neices können sich am wenigsten beschweren, daß sie bei uns verwildern. Ich glaube vielmehr, daß sie in der Armee viel lernen, und daß die Armee eine sebraute und tüchtige Bil- Hin für sämmtliche Völker Oesterreichs ist (Bravo, Jan). Dr. Biemniakomsfi erklärt, das Wott „verwildern” nicht in dem Sinne gebraucht zu haben, wie der Herr Kriegsminister es auffaßte. Bei der Abstimmung wird sowohl diese Resolution wie die wegen Aufhebung des Sofefimund abgelehnt, dagegen aber die vom Ausschußsub II beantragte Resolution ohne Debatte angenommen. Die nächste Sikung ist Dienstage kommt das Marine: Budget zur Verhandlung, auch als solcher eingetragen werden möge. Wird ind Protokoll genommen. Beiden Wartegeldern wird beantragt, daß dieselben dem Pensiongerat eingefügt werden mögen. Berichterstatter Bulßky und nach ihm Minister Beu ft sehen die eigenthümliche Natur der diplomatischen Wartegelder auseinander und heben hervor, daß dieselben in seinem Staate als Pensionen betrachtet werden. Ghycz 1 entgegnet, daß trosdem im Pensionsetat Summen für Pensionisten des Ministeriums des Heubern angefecht sein. Man möge das Ministerium auffordern, die Pensionen der Diplomaten zu fortemisiren ; von den Wartegeldern seien 10% zu streichen, gleich wie dies die weichsräthliche Delegation gethan. Graf Ant. Szechen bemerkt hierauf, daß die im Pensionsetat vorkommenden Pensionen für das Ressort des Ministeriums,den Reußern, nicht für diplomatische, sondern für anderweitige Dienste ertheilt seien. Bei der Abstimmung wird der Vorschlag der Sektion angenommen. Die Zulassung der Virements im Ressort der Diplomatie wurde aus mehrfachen Gründen angegriffen-Referent verteidigte die Zulassung derselben unter den von der Sektion vorgeschlagenen Einschränkungen;bei der Abstimmung wurde der Sektionsvorschlag angenommen. Bei den Consulaten wünscht Csengery eine Reorganisation der Konsulargerichtsbarkeit in der Art,daß auch den ungarischen Gesetzen und der ungarischen Regierung der gebührende Einfluß hier eingeräumt werde.Minister Beust gestand die Berechtigung dieser Forderung zu,und erklärt,daß das Ministerium des Reußern sich bereits mit dieser Reorganisation beschäftige. Bei Vot rung der Subvention des österreichischen Lloyd machte Radich darauf aufmerksam,daß seinerzeit,als die Lloydsubventionirung vor den Reichsrath kam,die Posteinnahmen der Gesellschaft mit 400.000 Francs angenommen wurden.Nachdem jedoch Pulkay darüber Aufschlüsse gab,daß diese Einnahmen niemals höher gewesen,als 80.000 und etliche Gulden, wurde die Subvention in der von der Gestion beantragten Höhe bemilliget. Nachdem sohin der Bericht der Sektion für Aeußeres erstedigt war,schloß der Präsident Seniyey um 2 Uhr die Sitzung, indem er die nächste Ausschußsitzungfüenntag einberief. Die Mitglieder der Militärsektion traten um 2 Uhr zu einer Sibung zusammen. hälfte ernannter Richterstand, in der sei dies nicht der dal. Bei der Abstimmung er auszudrücken, führe vielmehr e3 Gründe, wird die erste Resolution gezwungen sowie der Umstand, daß Dr. = Aus dem Budgetausschuß der ungarischen Delegation. P. C. Wien, 29. Feber. In der heutigen Sitzung des Budgetausschusses der ungarischen Delegation, an welcher von den Ministern Baron Beust und von Lönyay, überdies Hofrath Gagern aus dem Ministerium der Neußern theilnahmen, wurde die Debatte über das Referat der Sektion für Aeukeres fortgesett. Ueber die Frage der Dotation der römischen Botschaft, die gestern an die Sektion für Neußeres zurückgewiesen worden war, erstattet vieselbe heute abermals Bericht. Das Gutachten verfehion ist dem Mesen nach dem ersten Kleid, di. es wird abermals die unverkürzte Betirung der ganzen Dotation empfohlen und dies unter Hinweisung auf die in der gestrigen Rede Beust’s vorgebrachten Gründe motivirt. Jedoch fügt die Sektion hinzu, daß mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Monarchie der Minister des Neußern aufgefordert werden möge, für eine Nebustion der Kosten des römischen Botschafterposten, vernächst Sorge zu tragen. Gegen dieses Gutachten macht die Linie geltend, daß die G Sektion gestern beauftragt worden sei, ein neues Referat abzugeben, das vorliegende aber sei dem MWesen nach ganz das alte, welches bereits verworfen sei. Dem wird entgegnet, daß die Sektion nit gezwungen werden könne, binnen 24 Stunden ihre Ansichten zu ändern, und daß immerhin die Versammlung beschließen könne, was ihr beliebe. Auch Beust spricht zu dieser Frage und wird dann das Referat der Sektion mit 15 gegen 13 Stimmen angenommen. Bei Votiung des Erfordernisses für Renovirung des römischen Botschafterpalastes unwünscht ". Bónis, dab verselbe — da er nunmehr zum aliquoten Theile auch Eigenthum Ungarns tei — im römischen Grundbuche Bericht Wien, 1. März, der Subkommission der ungarischen Delegation über die anzurechnende Höhe der wahrscheinlichen Zolleinnahmen. Da im Sinne der Bestimmungen des §. 64 6.Art. XII, 1867 und des §. 36.Art XIV, 1867 die reinen Zolleinfünfte von der Summe der gemeinsamen Kosten abzuziehen sind, ist zu regelrechter Zeitstellung der Duote die gleichzeitige Berücsichtigung der Nettoeinnahmen für Zoll, mit den gemeinsamen Kosten unerläßlich. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend prüfte die Subkommission das für diesesahr anzuhoffende reine Zollerträgniß und trägt sie ihre Ansichen vor. Im D Voranschlag ist die anzuhoffende Einnahme auf 9,582.191 fl, die Verzehrungssteuer-Restitution auf 3.100.000 fl. angefecht. Somit betrüge 6,482,191 fl. der anzuhoffende Reinertrag. Diese Summe entspricht dem Ergebnisse der abgelaufenen Jahre nit. Die besten 6 Jahre messen im Durchschnitte 11.000.000 fl., also ungefähr um 1%, Million mehr Einnahmen auf, als die angefegten 9.582,19" fl. betragen ; auch werden die Verzehrungssteuer:Restitutionen bei den anzuheffenden heilsamen Maßregeln wahrscheinlich eine geringere, als die angefechte Summe in Anspruch nehmen. Dazu kommt noch der Umstand, daß im Summe des erhaltenen Aufklärung der im Boranschlage angeleste Abzug von 253,000 fl. nicht nothwendig sein, somit das ungarische Follerträgnis nicht 1.099,755 fl., sondern 1.332,755 fl. betragen wird. Die Subkommission it daher der Ansicht, das, inwiefern die anzuhoffende Größe des Rollerträgnisses auf die Erhöhung oder Herabfegung der Quote von bedeutendem Einfluße ist die Summe des unter dem Titel „Bolgefäl“ von den gemeinsamen Kosten abzuziehenden Betrages nicht die veranschlagten 6.482,191 fl, sondern in runder Summe 8.000,000 fl. als von bisherigen Erfahrungen mehr entsprechend angenommen werden mögen. Da das Zollerträgnis größtentheils in Metallgeld einfließt, die Steuerrestuution aber in Papiergeld erfolgt, ist es selbstverständlich, daß der nach Dedung der Metallgeldausgaben für Neußereg und Militär erübrigende Metallüberschuß von beiden Staaten der Monarchie inderselben Geldsorte zu Gute gerechnet werden muß. Wien, 24. Febr 1868. Anton Csengerym.p. Referent. · Bericht ves Referenten der ungarischen Subkommission über das Budget des gemeinsamen Finanzministeriums. „Die Subkommission nahm vor Allem den Budgetvoranschlag des gemeinsamen Finanzministeriums in Verhandlung. DerxlI.G.A.:1867 umschreibt genau jenen Wirkungskreis,über welchen hinaus die zur Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten entsendeten Kommissionen nicht gehen können. Die Delegation hat im Geiste dieser Bestimmung des Gesetzes jenen Punkt ihrer Geschäftsordnung geschaffen,nachwUchem in jedem Stadium der Verhandlung die Frage aufgeworfen und entschieden werden kann,ob1orgendein Gegenstand zur Kompetenz gehört oder nicht.Die Toten des Budgets des gemeinsamen Finanzministeriums regen zu dieser Frage auf den ersten Blick an.Derlei Titel sind insbesondere die Gebarungskost in der Staatsschuld. « Die 1867er Gesetzgebung,die das Delegationsinstitut schuf,ging ineinstimmung der gemeinsamen Angelegenheiten von der Ansicht aus,daß aus dem Prinzipe des untheilbaren Und untrennbaren Besitzes,welcher in der pragmatischen Sanktion ausgesprochen ist-blos die Nothwendigkeit der gemeinsamen Vertheidigung folgt.Aus diesem Grunde ist die einzige gemeinsame Angelegenheit die gemeinsame Vertheidigung,deren Mittel die äußeren Angelegenheiten und nach der im Gesetze umschriebenen Weise das Kriegswesen sind De er A XlI.1867(§.8 und 15)stellt blos hinsichtlich dieser Angelegenheiten und hinsichtlich der Kosten derselben Gemeinsamkeit fest,und nach diesem Gesetze(§16)sind die Finanzangelegenheiten nur insoferne gemeinsame,insoferne jene Kosten gemeinsam sind,welche auf die oben(8.und 15§.)als gemeinsam anerknnten Gegenstände zu verwenden sind.Nach Aufstellung dieserund prtnszes sagt der angezogene Gesetzartikel gleich im folgenden Abschnitte,daß alle andern Staatsausgabenungaris der Reichstag,also nicht die Delegation betimmt (S. 17) und Haren Morten, daß zur Kompetenz der Delegationen blos jene Sa ftände gehören können, die durch dasselbe al gemeinsam ausdrücklich dieser Kommission zugewieen sind ($. 37). Hinsichtlich des gemeinsamen Budgets stellte das Gefeg als Hegel fest, daß sich dasselbe bios auf jene Kosten erstreben könne,"die im Gefeße als gemeinsame bezeichnet sind ($ 40). eines Gegenstandes machte die Gesettgebung selbst zeitweilig eine Amaßnahmetrenirung könnte sich porangiekt. 6. XIV . 1867) als sie verordnet, der dem Ministerium des Aenkern untergestellten Seepost und Schifffahrts-Unternehmung des Lloyd in das Budget der äußern Angelegenheiten aufgenommen werve. vie zur Behandlung entsendete Kommission, deren 1867 so bestimmt umschrieben ist,, auch in dem Falle nicht berechtigt haben, viesbezüglich Gefäßgebung auszufüllen, wenn lafjung blos in Bergoffenbeiträge zweifelhaft wäre, daß aufgenommen in Blos hinsichtlich d.E die Subnews Aber diese gesetzliche Ausnahme bekräftigt nur umso mehr jene Regel die das Gesetz über die Kompetenz der Delegationen und·über jene Angelegenheiten,die in das gemeinsame Budget gehören,mit so bestimmten Ausdrücken wiederholt ausgesprochen.Dieselbe Gesetzgebung,man kann sagen in derselben Zeit, beschloß diese Ausnahme,welche in Angelegenheiten der Staatsschulden entschieden hat. Und wenn hinsichtlich der Kosten der Staatsschulden dieselbe Gesetzgebung zur selben Zeit als sie die Subventiomrung der Lloydgesellschaft n·1·das Budget des Reußers aufzunehmen beschloß,nicht gleichzeitig ·verordnete,daß die Gebahrungskosten der Staatsschulden hinwiederum in das Budget des gemeinsamen Finanzministeriums die werden sollen : so der gemeinsamen Angelegenheiten Wirkungskreis im G. A. XII Lüden der Bestimmungen der dies es in ihren Nugen uns die Gesehgebung über das Budget der Staatsschulden nicht anders verfügen konnte, als das der Kommission unterbreitete Budget gemeinsamen Institut schuf, untersceidet, der Gemeinsamkeit der DVertheitigung auf Grund der pragmatischen Sanktion als Gemeinsame zwischen den Ländern der ungarischen Krone und den andern Ländern Sr. Majestät anerkannt wurden, von jenen Gegenständen, die teressen zweckmäßiger werden können. Die Gesebgebung hat einen Theil ihrer Rechtsbefugnisse blos hinsichtlich der ersteren Angelegenheiten, deren Gemeinsamkeit als aus der pragmatischen Sanktion er fließend, anerkannt wurde, in der im Gefege umschriebenen Art und Ausdehnung der aus ihrem Schoße entsendeten Kommission übertragen, sie alle ihre Legislationsrechte unmittelbar selbst auszuüben. d brauche vor der geehrten Kommission nicht auseinanderzulegen, daß Staatsschuld als nöthig die mit gemeinsamer Webeinstimmung erledigt auf jene Kommissionen der bips auf jene Angelegenheiten beschränkt, zogen werden kann, so, tann in Verhandlung zu ziehen, gemeinsamen je unzweifelhafter e3 ist, Gutstehung der das Delegations- jene Gegenstände, politischen Rücksichten niger berechtigt fühlen, daß Budget nur daß die bezüglich der Stasischuld von den Ländern der ungarischer Krone freiwillig übernommene Verpflichtung, so lange die Gesteßgebung nicht anders, verfügt, sich nicht weiter als auf regelrechte Einzahlung Prinzipe dieser festzustellen, regeln. Der Kommission, verbieten ihr, tretungen auch innerhalb der des übernommenen Jahresbeitrages erstrebt, foften der schwebenden nanzminister dieselben gestellt ist. 68 ebensowenig anbleiben daß sowohl und in vieler Beziehung auch hinsichtlich der pragmatischen Sanktion anerkannt sind, wird, wegen Schuld für die und "aus Billigkeit . Die fonfolidirte Staatsfhuld wie erfdeinen lıfjen. und wegen der Berührung b hinsichtlich jedes andern Gegenstandes, wenn er auch engen Grenzen ihrer ist, wünsch be die pragmatischen Sanktion erfließende, gemeinsame Angelegenheit nicht anerkannte, sondern, indem sie viesbezüglich nicht einmal eine rechtliche Verpflichtung anerkannte, blos auf einen bestimmten feststehenden seiner Henderung unterworfenen Jahresbeitrag übernimmt, und die mit viefer verfetteten Fragen können somit schon ihrer Natur nach nichts vor gehören, deren Wirkungskreis das Gefek, vie allerfließend aus der pragmatischen Sanktion ernannt sind. Und w:nn die Frage der Tonsolidirten Staatsschuld Schon, ihrer Natur nach dem Wirkungstkreise der zu Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten dieser Angelegenheiten auchkompetent zu halten, stimmende Verfügung der beiden Legislativen erheuchten.” Auf die Vensionen übergehend, hebt Schwierigkeiten die Zumessung dieses Titel der Bericht hervor. Nach dem XII. G.:Artt. von dieß nicht erregen. Daher beantragt diese ganze Frage den Legislativen zugewiesen werde. Bezüglich der Militär-Zentralbuchhaltung ist es wahr, daß nach dem .§. 5, ©. A. XV. 1857 hinsichtlich dieser Art der Staatsschuld auch die Länder der ungarischen Krone gemeinsame Bürgschaft übernommen haben; und folgt miet blos die Nothunwendigkeit der Kontrolle seitens der ungarischen Legislative, sondern auch dieser Einflußnahme auf die Gebahrung, so wie die Verpflichtung der Theilnahme an den Kosten der Gebahrung ; aber es ist Sache der Gesebgebung, diese Nothwendigkeit und Verpflichtung auszusprechen, das Verhältnis und die Modalitäten der Theilnahme an den Gebahrungsstand die Verfügung und Kontrollfeften Kontrolle selbst zu XII. 1867 verbietet der diesbezüglich in den N Rechtsfreiß der Gefekgel bung zu mischen ; die waren Bestimmungen der §§ 37 und 40 der Gebahrungs«. Doch wenn auch die Delegationen, ihre Kompetenz vergessend, diese Gebahrungstosten votiren würden, dürften die betreffenden Finicht in die Landesbudget3 aufnehmen, da das Verhältniß, nach welchem die vollsten gemeinsamen Kosten in diese Budget3 aufzunehmen sind, durch den Gefebartikel XIV: 1867 im Sinne des ©. A. XII ganz bestimmt blos hinsichtlicher Kosten jener Staatsangelegenheiten, die allgemeinen ist also nöthig auch in Beziehung auf diesen Grgenz gewiß sie bezüglich vieler anderen bedhmwichtigen Gegenstände nicht ausgeblieben i, welche als nicht aus der pragmatischen Sanktion herrührend, zwar nicht als germeinsame Angelegenheiten bezeichnet wurden, staatsrechtliche Gesichtspunkte als auch die mit der Lösung dieser Tomplicirten dragen praktischen an die beiden Ber. Ein bedeutender Theil des Boranichlages begreife auch solche Vensionen in sich, die entweder aur nit oder nur theilweise als gemeinsame angegehen werden können. Die Subkommission tenne und würdige jene Rücksichten, die bei einem Theile dieser Pensionen obwalten, jedoch könne siegenau umschriebenen Kompetenz die Forderungen der Gefeglichkeit jenen der Billig-keit nicht unterordnen. 1867 seiz der Begriff in gemeinsamen Staatsdienstes für die unzweideutig, hinsichtlich der Vergangenheit sei der Zul. Auch könnte die abgesonderte Wotkung der unzweifelhaft gemeinsamen Pensionen in den andern, im Genusse einer Pension stehenden Individuen, Besorgnisse die Subkommission, daß: und des Marine-Rechnungsdepartements war die Subkommission der Ansicht, mit der ($. Das ver fider verordnet zu erledigen abzuwarten, verbundenen der und Der G.A. XII vom Jahre 1867, gemeinsamer Webereinstimmung Grund der ungarische Gesettgebung Gesagte gilt Gebahrungskosten Zukunft für gleichwie ganze sich vir Geist schwebenden Gebahrung des ©. A. Schuld, nicht diese Kommission um sich auch nur zur Behandlung der Legislative Interder Anz Ministeriums entsendeten Kommissionen einbessemer Mohl aus diesem fest« jedoch die überein: -