Pester Lloyd, Oktober 1869 (Jahrgang 16, nr. 227-253)

1869-10-27 / nr. 249

. ő % "­­M he ps e. EEE ÜZE DERESE b Bere Er ja Br = « —­­- [7 T­.·--’ 3 er Be — le Be E Hg 11 M Be 18 ·· ee: RB Be Eh Es spk-"Mit1.November beginnt"knnenes" Abonnement. Wir erfuhen unsere geehrten Pränum­peranten, deren Pränumeration mit Ende Oktober ab­­läuft, ihr Abonnement je zeitiger erneuern zu wollen, indem sonst, wenn die Pränumerationen spät einlaufen, leicht ohne unter Berthulden Unregelmäßigkeiten in der Expedition eintreten können. Der B Pränumerationspreis sieht ih: Für „Bester Lloyd” und illustrirterauenzel-Für den«Pester Lloyd« tung»Da Hans«: ««allein: Bora für Pest-Ofen s: fl. I gar für Wert.Ofen : fl. 20.— albi .­ albi. " " " CA jet " " vierteli. " 2 s 3.50 viertelj. ARE " " ar anzi. mit einmal. Boftverf.fl. 24.— Bone einmal. Boftverf. fl. 22.— ha X­en « » «12— albi. Zn " a a AN. - vierteli. " " " " Egs viertelj. " " " " 3.30 Fir separate Insendung des Mbenpblattes monatlich um 30 Fr. mehr. "438 Die Administration des»Pester Lloyd.« Pest,26.Oktober. (H.)Der neu ernannte Mini­ster deannern hat seinen Platz im Abgeordnetenhause auch heute noch nicht eingenom­­men­.Es wurde blos die Zuschrift des Ministerpräsidenten an den PräsidentenI des Abgeordnetenhauses verlesen,worin die Ernennuung des Herrn v.Rainer gemeldet wird. Das Schweigen, womit die Verlesung dieses Schriftstückes aufge­­nommen­­ wurde, wird für Seine Erzeffenz den nunmehrigen Minister des Innern gewiß ein neuer Sporn sein, um sich durch seine erf­rierliche Thätigkeit jenen Grad der für einen parlamentarischen M­inister doppelt unwünschenswerthen Popu­­larität zu verschaffen, deren er sich gegenwärtig auch im Ab­­geordnetenhause in nicht sehr hohem Maße zu erfreuen scheint. Die Interpellation des Abgeordneten Irányi an das Gesammt­­ministerium, ob es wahr sei, daß manche Punkte des un­­garisch-kroatischen Ausgleichsgefeges nicht eingehalten worden sind und, falig dies geschehen, womit das Ministerium diese Unterlassung entschuldigen könne, —­eÍhheint wohl zunächst jenem bekannten Kofettiven unserer äußersten Linken mit den nationalen Elementen entsprungen zu sein, welches die Lebens­­geschichte dieser extremen Parteifraktion von jeher charakteri­­sirte. Dennoch kann die nterpellation an und für sich kaum mißbilligt werden, da die Klagen in Bezug auf die nicht ganz pünktliche Ausführung des Ausgleichsgefees keineswegs überhört werden dürfen, und es dem guten Einvernehmen zwischen Ungarn und dem Bruderlande nur förderlich sein kann,wenn die hie und da vielleicht vorkommenden Abwei­­chungen vom Buchstaben des Ausgleichsgesetzes durch die zu befangene Darlegung des Sachverhaltes zur allgemeinen Kennt­­niß gebracht und durch die unleugbaren Schwierigkeiten­ der Uebergangsperiode aufgeklärt, beziehungsweise entschuldigt­­ wer­­den. Die Interpellation 9rányi8 bietet nun Hierzu dem Mi­­nisterium die geeignete Gelegenheit. Die Berathung über den Gelegentwurf, betreffend die Verantwortlichkeit der Richter, welcher den eigentlichen Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildete, wurde heute begonnen. Die Generaldebatte wurde vollständig zu Ende geführt, während in der Spezialdebatte nur die drei ersten Paragraphe des umfangreichen Gelegentwurfes erledigt werden konnten. Der Gang der Debatte war heute ein for­­cester; die parlamentarischen Formen wurden von seiner Seite verlegt. Diese erfreuliche Erscheinung findet ihre Erklärung in dem Umstande, daß die Redner durchgehende sich streng an die Sache hielten und mit einer durch die Natur des Ge­­genstandes gebotenen Objektivität den Defegentwurf zu erörz­tern sich bemühten. Es schien anfangs, als würde das Haus ohne Generaldebatte sich in die Spezialdebatte einlassen, jedoch erhob sich Koloman GHHyczHY und unterzog den Gefegent­­wurf ener von seinem Standbpunfte aus sich von selbst ergebenden Kritik. Ledermann, der die Absicht der Linken nicht kannte, mußte glauben, Ohhezy werde gegen die Annahme des Gefegentwurfes als Grundlage für die Spezial­­debatte stimmen. Seine Einwendungen sind auch keinestwegs, wie er behauptete, bloß gegen einzelne Bestimmungen des Entwurfes, sondern, wie dies aus seinem zum $, 4 einge­­brachten Amendement hervorgeht, gegen den Grundgedanken des ganzen Gesetzes gerichtet. Großdem erklärte Ghyczy, daß er den Gefegentwurf als Basis der Spezialdebatte annehmen wolle und nur bei den einzelnen Paragraphen seine Amende­­ments einbringen werde. Mit der kurzen Erörterung Lubs­vigye, der die Institutionen Englands und Frankreichs, betreffs der Verantwortlichkeit der Nichter, die Revue paffiren ließ und aus derselben nicht mit besonderem Grace die Un­­zweimäßigkeit des Gefeentwurfes abzuleiten trachtete, wäre nun die Generaldebatte abgethan gewesen, hätte nicht E­rnst Simonyi von der äußerten Linken die herausfordernde Regierung gethan, das Schweigen der Negierung und der ganzen Rechten den Angriffen der oppositionellen Redner gegen­­über deute auf die Absicht des Ministeriums und seiner Partei hin, alle Amendements der Opposition mit der Macht ihrer Majorität niederzuschlagen. Diese, wie die Folge zeigte, ganz und gar unnberechtigte Imfinuation wurde von meh­­reren Rednern der Rechten, unter ihnen am nachbrüchlichsten von Franz Pulpty zurückgewiesen. Die Medve Pulktys war eine außerordentlich gelungene Improvisation, deren Seite zu­­nächst gegen die erwähnte Infinuation Simonyz’8 gerichtet war, welche aber zugleich eine Menge positiver Angaben enthielt, geeignet die Angaben Ludvigys zu widerlegen, oder die darauf basirten Deduktionen, sowie die Behauptungen Ghycztys zu ent­­kräften. Dieser Rede ist es hauptsächlich zu verkaufen, daß die Debatte nicht auf das Gebiet eines erbitterten Partei- Kampfes hinübergespielt wurde. Sehr richtig betonte Pulpky, daß die Frage der Verantwortlichkeit der Richter nicht als eine Parteifrage behandelt werden dürfe. Daß die Ab­­geordneten der Rechten bisher fehwiegen, deutet nicht darauf hin, als wollten sie den Gelegentwurf ganz unverändert voti­­ven, sondern daß ein ever von ihnen erst dann zu sprechen gebenst, wenn er es für nöthig erachtet. ES wäre viel besser — meinte Pulpfy —, wenn dieses vernünftige Vorgehen im­­mer und von Allen eingehalten wu­rde,­­ was leider nicht der Fall sei, da Viele auch da sprechen, wo sie nichts zu sa­­gen wissen. Dieser gelungene Hieb verfehlte natürlich seine Wirkung nicht. Den doktrinären Ausführungen Ludvigh’s über die Verantwortlichkeit der Nichter in Frankreich hielt Pulgkly die wahre Sachlage in jenem Lande entgegen, io man ohne Erlaubniß des Staatsrathes nicht einmal den Feld­­hüter, geschweige denn einen Richter in Anklagestand verfegen könne.Dem barocken Gedanken Ghyczkys gegenüber der dem Parlamen­te das Recht einräumen möchte,die Mitglieder des höchsten Gerichtshofes zu entlassen, wies Herr dr. Pulsky auf die amerikanische Federal­ Court hin, welche sogar die Verfassungsmäßigkeit der durch den Kongreß und der ISe­ mitgebrachten Gesetze zu prüfen hat.Aehnlichesglautherr V.Pulpky,wird einst wohl al in Ungarn eingeführt werden müssen. Ghyczy will gerade das Entgegenfegte. Er will die Justiz dem Parlamente, also der eben herrschenden Partei, unter­­werfen. Die Bahn, welche Herr v. Ghyczy mit seinem Vorschlage betrat, ist eine gefährliche , von seiner übertriebenen Angst vor dem Einflusse der Exekutive auf die Gerichte die er sich auf die schiefe Ebene eindrängen, welche unaufhaltbar zur Parla­­mentsjustiz führen müßte. Und was eine solche Justiz zu bedeuten hat, bemeist die Geschichte der ersten französischen Revolution. Nachdem noch Béla Perczel von der Rechten die Nothwendigkeit dargelegt hatte, die Unabhängigkeit der Nich­­ter nach unten auch dadurch zu sichern, daß man ihre Autori­­tät mit den nöthigen Garantien umgibt, nahm der Justizmi­­nister selber zur Widerlegung Koloman­s hy c 3­48 das Wort. Wir wollen hier furz die wichtigsten Differenzpunkte zwischen den Anschauungen des Justizministers und der Rechten und­­ zwischen jenen der Linken Mitte zusammenfassen. Der Justiz­­minister will nur die amtlichen­ Verbrechen der Richter den ordentlichen Gerichten überweisen,während über Diszipli­narvergehen ein besonderer Disziplinargerichtshof zu urtheilen hätte. Dieser Disziplinargerichtshof, welcher aus drei Sektio­­nen bestände, wü­rde aus den Mitgliedern der ordentlichen Ge­­richte derart zusammengefegt werden, daß eine jede Beein­­flussung seitens der Regierung ausgeschlossen ist. Die Dis­ziplinarvergehen, über welche dieser Gerichtshof zu urtheilen hätte, lassen eine tarative Aufzählung nicht zu, so daß hier dem Gerichtshofe eine gewisse Diskretionäre Gewalt eingeräumt werden muß, was bei den ordentlichen Gerichten nicht möglich ist. Koloman Chyczh verwirft nun unbedingt diesen Discipli­­nargerichtshof; er will nicht bloß die amtlichen Verbrechen, sondern auch die Disziplinarvergehen der Richter den ordent­­lichen Gerichten zumeisen, mit andern Worten: er will die Disziplinarvergehen entweder einem Gerichte überant­worten, für welches dieselben ihrer Natur nach unfaßbar sind, oder er will den ordentlichen Gerichten eine biörretionäre Gewalt ein­­räumen, damit sie auch über jene ihnen sonst unfaßbaren Berz­gehen aburtheilen können. rsteres würde offenbar die V­e­r­­antwortlichkeit, Lesteres die Unabhängig­­keit der Richter gefährden. Der zweite wichtige Differenzpunkt bezieht sich auf die Entschädigungsfrage in Fällen, wenn jemand durch das un­­forieste Vorgehen eines Richters, welches durch eine Apella­­tion, ober eine Nichtigkeitsbeschtwerde nicht gutgemacht werden konnte, beschädigt wurde. Der A Justizminister will die Zuläs­­sigkeit solcher Entschädigungsfragen von einem Urtheile des Disziplinargerichtes abhängig machen, während Koloman GHyezy die Ansicht verficht, daß solche Klagen überhaupt nicht von irgend­einem, dem Prozesse vorangehenden Urtheilspruche abhängig gemacht werden dürfen. Formell betrachtet scheint die Auffassung Ghyezy’s dem strengen Rechtsprinzipe zu ent­­sprechen ; praktisch genommen wäre es jedoch kaum räthlich, auf den Vorschlag Ghyezye einzugehen, da bei der bedin­­gungslosen Zulassung von Entschädigungsfragen die Gerichte mit verlei Hleinlichen Prozessen so sehr überhäuft würden, daß darunter die Justizpflege nicht minder als das richterliche An­­sehen auf das Empfindlichste leiden müßte. Der Herr Justiz­­minister brachte seine Einwendungen gegen Herrn Ghyczy mit großer Klarheit vor, indem er zugleich mit der größten Zu­­verkommenheit sich bereit erklärte, alle wirklich praktischen und guten Amendements mit Dant entgegennehmen zu wollen. Gewiß wird diesem Muster e­ines f Konstitutionellen M­inisters auch die Opposition die Anerkennung nicht versagen, nach leer ftem Wissen und Gewissen stets das Beste gewollt zu haben, und seine Haltung in der nachfolgenden Spezialdebatte bewies zur Genüge, daß diesem wahrhaft Liberalen Staatsmanne nicht ferner liegt, als die Absicht, durch das vorliegende Ge­­ieg etwa einen neuen Hebel der ministeriellen Gewalt zu schaffen. Bei den drei ersten Paragraphen des Gefäßentwurfes wurden sowohl von der Rechten, wie auch von der Linken mehrere Amendements eingebracht und zum Theile an an­­genommen. Das einzig wichtige unter diesen ist die Aende­­rung im dritten Paragraphe, wernach die Wirkung dieses Ge­nees sich auf die Geschwornen nicht ausdehnen solle. Der Justizminister vertheidigte hier die ursprüngliche Texti­­rung, als er jedoch sah, daß auch Männer wie Pulgiy, Ker­­tápoly, Bezerédy u. A. die Geschwornen dem Wirfungstreife dieses Gefeges entrückt wissen wollen, gab er nac). Bei dem vierten Paragraphe rücte nun Herr v. Ghyczy mit seinem Amendement heraus, welches den ganzen großen aus 79 Paragraphen bestehenden Gefegentwurf umstürzen und die Ausarbeitung eines neuen Gefegentwurfes nöthig machen würde. ES stellte sich somit Heraus, daß die Annahme des Gefegentwurfes zur Grundlage der Spezialdebatte seitens der Opposition eine rein fiktive war. Das Amendement GhHczy’8 greift den Geist, das Wesen des ganzen Gefegentwurfes an. Das­s ein Standpunkt jenem des Justizministers sehr oft gegen­­übersteht, haben wir weiter oben angedeutet. Der Herr Ju­stizminister war geneigt, auf die sofortige Diskussion des Shyezy’schen Amendements einzugehen, da jedoch Franz Deaf mit Nachsicht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes und auf die vorgerückte Stunde die Vertagung der Debatte auf mor­­gen beantragte, wurde die Situng geschlossen. So wird denn die wahre Generaldebatte über den Geietentwurf eigentlich erst morgen (Mittwoch) beginnen. Die heutige Debatte war nur ein Borpostengefecht. Mit dem 4. Paragraph ist dann aber auch das Schicksal des Gefegentwurfes so ziemlich ent­­schieden, denn mit diesem steht oder fällt auch alles Andere. zz Im Feuilleton unseres Samstagsblattes wurde erzählt oder vielmehr es wurde gesagt, „man erzähle si,“ daß Graf Ladislaus Naaday mit der Reitpeitsche in der Hand zu den israelitischen Wäh­­lern ging und sie aufforderte, für ihn zu stimmen. Zwei Herren, die uns persönlich als durchaus glaubwürdig bekannt sind, erschienen nun heute in unserem Redaktionsbureau und verpfändeten ihr Chrenenwort dafür, daß obige Mittheilung unbegründet sei, indem sie zugleich er­­suchten, dies auch in unserem Blatte zu erklären, ein Wunsch, dem wir hiemit bereitwillig nachkommen. = Ge. Majestät haben die auf die DOrganisirungs:veh­amm­­lung der katholischen Autonomie Bezug habenden Wahlvor­­schriften bereits zu bestätigen geruht. Aus dem Gleichstage. Mir nehmen unseren Bericht über die heutige Sikung des Mb­­ee dort auf, wo wir denselben im Abendblatte ge­­offen. Johann Ludvigh erklärt, der Gefegentwurf sei mangelhaft, unbefriedigend, ja er passe in gar seines der vorhandenen Justizsystem­e; um dies zu beweisen, führt er das Beispiel Englands und Frankreichő an. Der Gefegentwurf spreche nicht von der Unverleblichkeit und Siche­­rung des Domizils, er spreche nicht von dem, was bei der Sicherung der Mnnabhängigkeit des Richters das­­ Wesentlichste sei. Auf die Frage, wer das Kriminalverfahren gegen den angekragten Richter einleiten solle, önnte auf Grundlage dieses Gelegentwurfes wohl der Justiz- Minister selbst nicht antworten. Er acceptirt indes den Gesegent­wurf in seiner Allgemeinheit. Ernst Simonyi wundert sich darüber, daß weder die Negie­­rung wo deren Partei zur Unterftügung des Gejegentwurfes auch nur ein Wort der Motivirung oder Vertheinigung vorgebracht haben. Er wisfe nicht, ob die Regierung die Absicht habe, Modifikationen zu ge­­statten. (Rufe von der Rechten: Sie hat nicht zu gestatten!) Pechner will so verstanden sein, daß die Regierung ich auf die Majorität stoße, und daß diese leitere Modifikationen gestatten oder nicht gestatten könne. Das müsse besonders Pulkky willen, der so lange in institu­­tionellen Ländern gelebt habe. (Heiterkeit) Cr acceptirt den Gefetht­entwurf in seiner Allgemeinheit, jedoch in der Hoffnung, dab die Spe­­zialdebatte viele Modifikationen zur Folge haben werde.­­ Sigmund Rapp: Er wolle Simonyi von Gefallen thun, für den Gefegentwurf zu sprechen, wiemohl dies eigentlich gar nicht mettig sei, nachdem sowohl Vertreter der Linken als an der äußersten Linken erklärt haben, daß sie den Gefegentwurf in seiner Nlgemeinheit an­­nehmen wollen. Gloyczy gegenüber bemerkt er, daß der Justizminister auf die Gerichte seinen andern Einfluß üben könn", als denjenigen, den das Oberaufsichtsrecht gestattet. Gloyczy habe getavelt , daß das Disziplinargericht in Belz seinen Git habe und die Angeklagten aus den entferntesten Theilen des Bundes bieher kommen müssen. Klein als der Justizminister die Errichtung von E. Tafeln in neun Orten 18 Landes beabsichtigt habe , da sei es eben die Opposition gewesen, welch:­iagegen gesprochen. Er widerlegt auch Lupvigh’S tadelnve Bemerkungen. « Jozef Madarsiß(Rufe:Auf die Tribune!Heiterkeit­)Er tadelt,daß der Gesetzentwurf die Oeffentlichkeit beiteichthandlungen des Disziplinagerichtshofes ausschließt.Ist diesen wahre«europäische Bildung undreisinnigkeit,fragt er,auf welche sich die Nschke zu­ Gute thut und in welcher sie sich von uns nachgeahmt zu shepwünscht. Er bittet das Haus,den Gesetzentwurf an den Justizaukustizr zurück­­zuweisen und ihn aufzufordern,denselben mit einem freisinmg erst vertauschen. (Heiterzeit.) Franz Buibin: Ms dieser Defekentwurf vorgelegt wurde, glaubte ich, er werde Niemandem einfallen, daraus eine Parteifrage zu machen.­­63 ist dies eine Frage, deren’ glückliche Lösung im In­teresse eines Jeden liegt, bei welcher es seine Red­e und seine inte gibt. Die Rechte und Linke sind politische Parteien, allein die Bolitit steht in durchaus feinem Zusammenhange mit Gegebentwürfen mie der gegenwärtige. (Beifall.) In dieser Frage, so glaube ich, spricht Jeder in seinem Namen, und es gibt seinen, der im­­ Namen einer Partei sprechen dürfte; jeder faßt den Gesehentwurf nach seiner eigenen indiv­­iduellen Mederzeugung auf und unterstüßt ihn dem Gemük oder macht ihm Opposition. (Beifall) Eben deshalb hat die Bemerkung Ernst Simonyi’( betrübend auf mich) gewirkt, daß die Rechte sich nicht ge­äußert habe. (Beifall.) Er leugnet Niemand in diesem Saale, daß es nöthig sei, über die Verantwortlichkeit der Richter ein Gefeg zu geben; Ghyczy ebensowohl als Simonyi haben anerkannt, daß der vorliegende Gefegentwurf in seinen Hauptpunkten derart sei, daß man von ihm ausgehen könne. Ich bin ebenso wie meine genannten Vorredner dar­für, daß der Gefeßentwurf die Oeffentlichkeit bei den Disziplinargerichts­­verhandlungen nit ausschließe; allein die gehört zu den Details ; ebenso die Frage, ob der Reichstag die Richter des obersten Gerichts­­hofes for­ suspendiren und amoviren fünnen oder nicht. ich muß übrigens bemerken, daß ich gegen einen solchen Mo­­dus immer stimmen würde, da ich in Amerika die Erfahrung­­ ge­­macht habe, der oberste Gerichtshof müsse über die Legislative arb­ei­­­en, indem er die Verfassungsmäßigkeit der geschaffenen Gefege unter­­sucht, — nut aber umgesenzt. Ich halte die Beispiele, die man aus Frankreich und England angeführt hat, für nicht sehr werthvoll. Mebriz geni it es schade, fest hierüber zu sprechen ; in der Spezialdebatte wird Seder seine Meinung abgeben können ; allein daraus, daß nicht gleich ein Abgeordneter von der Rechten Luft hat, aufzuspringen und zu erwidern, wenn ein Abgeordneter von der Linken etwas gesagt hat, kann man nicht folgern, daß die Partei die Absicht habe, den Gefe:­entwurf vom Anfange bis zum Ende anzunehmen. ch beispielsweise pflege nur damals zu reden, wenn ich dies für gut erachte, und nicht dann, wenn der oder jener es erwartet. (63 wäre gut, wenn Jeder nur dann spräche, wenn er etwas zu sagen hat, dann aber schwiege, wenn er sein Argument anzuführen hat. (Lebhafter Beifall.) Neoner acceptirt den Gelegentwurf im Allgemeinen. Bela Berczel äußert sich in demselben Sinne. Justizminister B. Horváth: 63 sei mir erlaubt, vor Allem auf die Bemerkungen des Herrn Abgeordneten G. Simonyi einige Worte zu antworten (Hören wirt). Er hat Anklage erhoben 1. gegen die Regierung, 2. gegen die Partei, und daß man die von den Oppo­­sitionsbanten gegen den Gefegentwurf erhobenen Einwendungen ohne Ant­­wort gelassen habe. Was seine Anklage betrifft, waß die Regierung den Ge­ Penn nit motivirt hat, bin ich genöthigt, diese für grund­os zu erklären, denn, wenn der Herr Deputirte sich gut zurücerinnern mollte, hätte er das gewiß nicht sagen t­önnen, da ich diesen Gefegentwurf zusammen mit dem Gefegentwurf über die Ausübung der richterlichen Gewalt auf den Tisch des Hauses niedergelegt und die Motivirung bei­ der auf einmal eingereicht habe. « Belieben Sie sich zu erinnern,daß1«ch damals jene Motive auseinandersetzte,weßhalb ich die Verantwortlichkeit der Richter für nothwendig halte?und zwar­ für umso nothwendiger,«je unabhän­­giger der Richter sowohl nach unten als nicxch oben ist,denn­ B ist eine außerordentliche Macht,welche wirm die Hände,des unabhängi­­gen Richters legen,es ist daher nothwendig,daß wir der Gesellschaft Garantien dafür geben, daß der Richter die in seine Hände gelegte Macht nit mißbrangen wird; das heißt , um meine damals ge­sagten Zövne zu wiederholen: man muß dafür sorgen, daß diejenige Macht, melche der Richter ausübt, nicht die Macht der Willkür, der Laune, sondern die Macht des Gefetes sei, und daß aue über dem, vor dessen Urtheil sich Jeder beugen muß, das Gefek mit seiner unerbittlichen Strenge stehe. (Lebhafte Zustimmung.) Zu dieser Morivirung und zu dem, was ich das vorige Mal auseinanderjebte, daß die Verantwortlichkeit des Richters vom Geiste unserer Verfassung verlangt wir, die auf dem Prinzipe der persönz­ei Verantwortlichkeit basirt, hätte ich nichts mehr vorbringen­önnen. Daß aber die Partei nicht gesprochen hatte zur Vertheinigung des Gefegentwurfes, das ist sehr natürlich, denn die Partei hat die Vertheinigung für überflüssig gehalten, wo der Angriff von Seite der Opposition nicht gegen den Gert, sondern eher gegen die Einzelheiten desselben gerichtet it. Das g. Ha .& sol von mir nicht erwarten, daß ich mich fest in die Besprechungen der Einzelheiten einlaffe. Ich will nur auf jene Cinnenvurgen einige Worte antworten, die den Geist des Entwurfes in einem andern als dem wirklichen Lichte erscheinen lie­­ßen. Auch ih aner­enne vollommen das Prinzip, welches Herr Kol. Ghyczy betonte, das nämlich, das zwischen der Gesebgebung, Admini­­stration und der ricterlichen Gewalt eine enge Grenzlinie gezogen werden muß, nur möge er mich entlässigen, denn dann sehe ich nicht ein, wie man jenes andere Prinzip mit den Regeln der Konsequenz ver­­einbaren kann, welches er aufzustellen beliebte, waß die Nichter oberster Instanz vor das Forum der Legislative zitirt werden sollen oder auf Wunsch der Legislative von ihren Nenntern entfert werden können. Der querite Herr Deputirte risferte einige Behauptungen, die ss auf das wirkverständniß des Gefegentwurfes bafiren, so z. B. jene daß der Gefegentwurf dem Zwecke nicht entspricht, daß die Richter nach oben unabhängig seien. Ich bitte um Entschuldigung , der Gerekents­wurf spricht nicht von der Unabhängigkeit des Richters, sondern er spricht von der richterlichen­­­erantwortlickeit, spricht davon, daß der unabhängige Richter seine große Macht nit michbrauchen könne. Tab das die richtliche Verantwortlichkeit nicht angreift, das zeigt jeder Abschnitt des Gelegentwurfes, denn wo ist ein Abschnitt, nach melchem den Rıchter in jedlelcher Angelegenheit der Minister zur Verantwort­­lichkeit ziehen­ könnte? Ueber den Richter urtheilt der unabhängige Richter; der Minister kann nur die Untersuchung anordnen, sondern wie es im 5. Abschnitt ausgesprogen ist, „er muß sich an bezüglich dieser Untersuchung zu, den bestehenden Gehegen, insbesondere zu die­­sem Gefege halten.” Er hängt daher nicht von der Willführ des Mi­­nisters ab, sondern er muß sich innerhalb der vom Gesete festgelegten Schranken halten und über jeden Richter urtheilt wieder der unab­­hängige Richter. Ach­theile vollkommen auch jenes Prinzip, bei Herrn Abgeord­­neten, daß wir die Ausnahmsgerichte, so weit es nur möglich ist, bei Seite lassen müsen. Eben dieses Prinzip hielt ich auch vor Augen, der Herr Deputirte ist auch daher voll Anerkennung für jenen Theil des Entwurfes, in welchem ausgesprochen it, daß bezüglich, der ge­­wöhnlichen Verbrechen nur das Disziplinarvergehen der Richter den ordentlichen Gerichten unterworfen ist. Dieses Prinzip habe ich nicht beleidigt und bin nur dort davon abgegangen, wo er das Gebot der Nothwendigkeit verlangte : bezüglich der Disziplinarvergehen. Nach dem Entwurfe urtheilt das Disziplinargericht nur in Dis­­ziplinarfällen , wenn er entweder ein gewöhnliche oder ein Amtsver­­brechen begeht, die in diesem Entwurfe präzisirt sind — da wir seinen Kriminal:Coder besigen, der über sie verhandeln sollte —, fallen sie den ordentlichen Gerichten anheim. Nur bezüglich der Disziplinarvergehen mußte ich von den ordentlichen Gerichten abgehen, da es im Allgemei­­nen unmöglich ist, die Disziplinarvergehen in dem Gefäß rarativ auf­­zuzählen ; es gibt seine Geiisgebung, weder in Amerika noch in Europa, welche die Disziplinarvergehen aufgezählt hätte, oder aufzu­­zählen im Stande wäre, denn sie würde in eine solche Kasuistik ver­­flochten, sie würde sich in ein solches Labyrinth einlassen, aus welchem sie sich nicht loslösen könnte. Da man aber im Gefege die Disziplinarvergehen nicht aufzäh­­len kann, folgt es nothunwendigerweise, daß wir den Pısziplinargerichten in den Fällen von Disziplinarvergehen eine iisfretionelle Macht er­­theilen müssen. Hier ist seine andere Wahl möglich! Aber ich konnte die difretionelle Macht nicht in Hände jenes Wichters Legen, der der Gefährte des gefragten Richters ist, der gegen ihn entweder Freundschaft, oder aber Haß hegt, ich mußte allenfalls dafür sorgen, daß die Disziplinarjurispiftion von dem Richter ausgeübt werde, wer mit dem Gefragten nicht in Berührung steht, der weder im Verdachte der Freundschaft, noch in dem des Halses oder aber einer anderen Borz­eingenommenheit steht. N­iedrigens habe ich an hier seine Ausnahmegerichte errichtet. Ordentliche, unabhängige Gerichte üben auch die Disziplinargerichts­­barkeit aus, nur daß über jeden Richter ein solcher Richter urtheilt, der auf einer höheren Stufe steht. « Auch das habe ich als An­klage ausgeführt gehört,daß in jenen­­ Fällen­,als der Richter eine Verm­ögensentschädigung leisten soll,in diesen Fällen über ihn­ wieder ein­ Ausnahmegerechte urtheilt,ja sogar das Admissivum von einem anderen­ Gerichte ertheilt wird;dieAn­strengung der Entschädigungsklage hängt von einem vorhergehenden Urtheil ab,in welchem die ParteiCrlaubnitz erhält dazu,um Ent­­schädigung beanspruchen zu kötxn­en. Ich kannes,geehrtes Haus,nicht leugnem daß man dies auch anders erledigen könnte,das Admissivum abschaffen und Jedem frei lassen,daß er gegen jeden Richter eine Cntschädigungslage an strenge- Allein dann m­üßteI­ wir denten«tragen,daß i·der Frakte des Schadenersatzes dasselbe Gericht urxhellezDMUU BÜßte man in den Fällen des Schadenersatzes wiederenzen·neue11Gerichtsl­os aufstellen, einen sogenannten Syndikatsgerichtghof·Die­«1vrsut«erh­eben vermeidem Die Disziplinarbehörde spricht nur a 115,ob hier ein·solches Diszipli­­narvergehen vorliege,welches als Grundlage»für eine Schadenersatz­­klage dienen kannt od­er nicht?Sagt das«Disziplinargericht ja,so ur­­theilt das Umergericht nicht mehr über diese Frage,sondern blos dar­­über-Wieviel die«Schadenersatzforderung ausmachen soll. 63 steht nicht, was der Herr Abg. Ghyczy sagt, da; in sol­chen Fällen neun Urtheile notwendig sein werden ; denn wenn man den Gejegentwurf aufmerksam durchgelesen hat, muß man wahrnehmen, und in Fällen von Disziplinarvergehen blos eine Appellata Blat hat; in der Frage der Aomission gibt es also blos zwei Urtheile und wenn in Folge dessen die Schadenerjabklage angestrengt wird, so gibt es nach der heutigen Prozedur blos drei Urtheile, also zusammen blos fünf, was so ziemlich die Hälfte der von Ghyczy angegebenen Bahl aus­­macht. (Heiterkeit auf der Rechten, Nufe von der Linien: Auchh das ist zu viel. da berufe mich auf meinen Mitrepräsentanten, Herrn Johann Zudingh, welcher als Illustration das Beispiel Frankreichs aufführte, wo ein Urtheil des über dem obersten Gerichte stehenden Staatsrab­es und des Kaslationshofes dazu erforderlich ist, dab eine Entschädigungs­­lage anhängig gemacht werden könne; das it also auch in anderen Ländern so: über die Zulässigkeit entspeidet immer ein anderes Ge­­richt; auf Grund der Admission urtheilen die ordentlichen Gerichte über die Entschädigungsfrage. Damit aber die ordentlichen Gerichte in dieser Frage ein Urtheil fällen können, mußte früher die Admission noth­wendig beigebracht werden. Der Herr Abgeord­nete Kol. Ghyczy richtet an mich die Frage: wir ordnet dann die Anklage an, wenn der ganze Gerichtshof angeschuldigt it? Diese Frage löst der auf dem Tapet befindliche Ge­­legentwurf, denn ist die Admission da, so richten die Gerichte; sollte aber ein ganzer Gerichtshof befangen sein, so hat im Sinne der Pro­­zebordnung eine Delegirung plabzugreifen ;­­diese Frage ist also im Gefegentwurf vollständig gelöst, wogegen nach seinem System, wenn ein ganzer Gerichtshof unter Anschuldigung steht, die Frage im der Schwebe und ungelöst bleibt. Pan hat gegen den Geist des Gefeßentwurfes vorgebracht, Me er den Geist der Deffentlichkeit vermissen Laie. Ich muß um Entschul­­digung bitten, das steht nit. Züc gemeine und für amtliche Berbrer­den steht die Bestimmung der allgemeinen Gefege aufrecht und dem­­nach ist die Deffentichkeit nicht ausgeschlossen, sie it im Gegentheile obligatorisch eingeführt, theils durch das Gefeß, theils — was das Kriminalverfahren betrifft — der Ministerialverordnung. Jenes Verfahren, welches hier speziell vorgeschrieben ist, besehräuft­ sich lediglich auf Disziplinarvergehen. Nun frage ihhm geehrtes Haus, ohne auf der Ausschließung der Oeffentlichkeit zu bestehen, — mitunter kommen so geringfügige Disziplinarvergehen vor, z. B. es war jemand nachlässig in der Erfüllung seiner Pflicht, i­ zweit, dreimal zu spät und Amt gekommen, war ein paar Mal in den Senatsfigungen nicht antretend , verdient ein Solder, hab man ihn vor der Deffentlichkeit prostituire ? (Lärm: Hört ! Der Präsident läutet.) Nach dem Gelegentwurfe greift die Deffentlichkeit in zwei Fällen Plab : erstens, wenn der Angeklagte sie in seinem eigenen Interesse verlangt, und zweitens dann, wenn ein größeres Disziplinarvergehen obwaltet, welches die Amtsentfesung des Richters nach sich ziehen würde, also in jedem solchen Falle, wo die Deffentlichkeit nicht schauet (Rufe­lin : Die Deffentlichkeit schadet nie!) ist die Deffentlichkeit an­­geordnet. (Lärm: Präsident Lautet.­­as jenen Einwand des Herrn Repräsentanten betrifft, daß in Fällen von Disziplinarvergehen die königliche Tafel die Betreffenden aus dem ganzen Lande heraufen­i­en muß — so ist das etwas, geehrtes Haus, wofür ic nicht tann. Webrigens steht dies nur rücksichtlich Un­­garns, denn für Siebenbürgen ist die siebenbürgische Fön. Tafel da. Außerdem glaube ich, daß diese Anomalie, die nicht mit meiner Be­­fürwortung eingeführt wurde, bald ein Ende haben wird (Beifall veht3), sobald nämlich das mündliche öffentliche Verfahren eingeführt sein wird, wodann es schlechterdings unmöglich sein wird, für Ungarn mit einer einzigen königlichen Tafel auszukommen. Man hat noch gegen den Gefegentwurf vorgebracht, daß die Anhängigmachung einer Entschädigungsfrage von dem öffentlichen An­­läger abhängig gemacht werde. (Lärm) 34 bin genöthigt, diesbez­­üglich neuerdings zu erklären, daß man dann den Geist des Gefett­entwurfes schlecht aufgefaßt hat, denn in demselben ist nur ausgespro­­chen, wo man solche Klagen einzureichen habe. Ich bestehe überhaupt nicht darauf, daß sie beim öffentlichen Ankläger eingereicht werden sollen, allein in dem Gelegentwurf muß schlechterdings die Verson­­flikrt werden, bei welcher die Klagen einzureichen sind, sonst wird der­ Eine beim Gerichtpräses, der Andere beim öffentlichen Ankläger, der Dritte bei der königlichen Tafel seine Klage einreichen. Ohne daher eine wesentliche Bedingung hierin zu erbliden, da ich es für indifferent halte, sehe ich mich nur gendm­igt zu entgeh­en, daß die Anhängigmachung der Klage nit vom E Fistal abhängt, sondern, daß der E. Fistal nur als derjenige bezeichnet ist, welcher die Klagen übernimmt. (Lärm auf der Linken.) Ist also seine Bewilligung nicht nöthig ? Seine Meinung muß jedenfalls gehört werden. (Lärm.) · Es wurde gesagt,es nehe zu befürchten,daß dem Nichter gegen­­über Jedermann zum Held­en werde;doch das ist nicht wahr,denn der Weg Entschädigung zu verlangen ist Niemanden versperrt,es kann si­e Jeyer verlangen und selbst seine Klage über Disziplinakvergehen dem königlichen Fiskal übergeben.Darüber ob das Disziplinaverfahren stattfindentann oder nicht,urtheile das Gericht. ««Doch wir wollen nicht,«daß der­ Richter selbst zum Heloten er­­niedrigt werde,denntyenn wir über die Frage,ob die Entschädigung gewahlttaserde oder nicht,keine Admission erlauben,kommen wir heute oder morgen Dahin,daß man den Richter mi­t Schlingen fangen muß («Lärm,sAufrufe:,,es«wrden sich genug finden«von der Linken).Wer Imm­pkin Ungarn ein ungünstiges Urtheil erhält,reicht—statt sich darecn zu exgebem oder dagegen zu recururen——entweder dem Min­i­­ster einesxageem,«oder macht eine Entschädigungsklage anhängig. Es geschah ja auch dieser Tage,daß der Minister über einen Gegen­­stand kn«erpell.r«t wurde,welcher nicht ihm,sondern das Gericht a11.zet,­t. Die Richterj wurden also m­tt Entschädigungs-Klagen überhäuft·wer­­den.Borktnec solchen Qual und Sekatur müssen wir die Richter jedenfalls beschützen­. «Uebrk gepflichtet der«Abgeordnete Ernest Simon in die Frage aymich,ob die Regierung die Absicht habe,Aenderungen zu erlauben- Hierauf muß ich bemerken,daß die Erlaubniß hiezu nicht vom Mi­­nister abhängt,sorondern von dem geehrten Hause.Ich erkläre und was schon det itabgeordnete Franz Pulply richtig betont­,daß die Justiz keine Parteifrage ist,sondern die gemeinsame Angelegenheit jeder Partei des ganzen Landes.Von Seite der Regierung muß ich aber erklärn,daß ich jede Verbesserung—­sie komme von welcher Seite immer­ nicht nur bereitwilligst,sondern dankend annehme.Und auch ich werde meine Ambition nicht darin suchen,den vorliegenden Ges­e­tzentwurf um jeden Brei­s zu forsch­en,sondern darin,daß ich der gegenseitigen Kapuziation nachgebend,dem Keffekt zum Siege ver­­helfe.(chhafter Freifall.) Seit der Gesetzentwurf auf dem Tische des Hauses liegh sind schon nahezu vier Monate verflossen.Seitdem hatte ich auch Gelegen­­heit aufs Neue und wiederholt über diesen Gegenstand nachzudenken und zu forschen und mich besonders des Versprechens zu erinnern, welche sich dem Abgeordneten Koloman Tipa gab,daß ich nämlich dafür sorgen werde,daß auch die Verantwortlichkeit der Mitglieder des obersten Gerichtshofes geregelt werde.Um dieses Versprechen­ Unzuläer­­gestaltete ich den 4.Abschnitt des Gesetzentwurfes derart um,daß auch die Verantwortlichkeit des obersten Gerichtes geregelt sei.Ich werde das«« Vergnügen habem meine Modistkatendembause»unter­­reden. »Endlich will das Centralkomité am Ende deantwurfes den Ministerbevollmächtigen,daß er über die Verantwortlichkeit der Ma­­nipulationsbeamten im Betordnungswege verfügen möge.Ich muß gestehen,daß ich in dieser Beziehung nüchtern die Bevollmächtigung annehme,weil das eineroße Verantwortlichkeit der Regierung nach sich ziehen würde;um dieser Verantwortlichkeit zu entgehen,nahm ich auch die Verantwortlichkeit der Manipulationsbeamten in den Gesetz­­entwurf auf;die hierauf bezüglichen Theile werde ich seiner Zeit vor­­zulegen die Ehre haben.Und in dem ich erkläre,daß ich gegenwärtiicI mich nicht in die Diskussion der einzelnen Theile einlassen will,daß ich bezüglich der einzelnen Theile seinerseit selbst Modifikationen ein­­reichen werde,und daß ich solche mit Freude aufnehmern von welcher Seite sie auch kommen mögen,bitte ich,daß der Gesetzentwurf zur Erzknällige der Spezialdebatte angenommen werden möge.(Lebhafter exa) Der Gesetzentwurf wird nunmehr vom ganzen Hause mit Aus­­nahme Madarap’zur Grundlage der Spzialdebatte angenommen. Titel und§.1 werden verlesen.Gelauten: Gesetzentwurf über die Verantwortlichkeit der Richter und der Gerichtsbeamten. 1.Kapitel.Allgemeine Vorschriften. §.1.Die Richter und die Gerichtsbeamten sind für ihre ab­­sichtlich oder aus verbrecherischer Sorglosigkeit begangene Verletzung ihrer Am­tspflicht Verantwortung schuldig. Die Richter und Gerichtsbeamten sind auch für Ellen Schaderk verantwortlich,den sie durch ihre Verletzung der Amtspflicht den Par­­teien oder dem Staate verursacht haben. Paul Nyäry beantragt,daß die Worte,,oder dem Staate" weggelassen werden sollen,da«der Staat auch nur eine Partei sei. Justizminister Horvath wünscht,daß die ganze Stelle»den Parteien oder dem Staate'«weggelassen werde. Ders.1 wird in der,vr Justizminister vorgeschlagenen Fas­­sung angenommen und§.2 verlesen.Derselbe lautet: §.2.Unter Richter und Gerichtsbeamten sind verstandemg die urtheilsprechenden Richter;b)die königl.Fisziale,die Oberfeszkale und der Kronfiskal;c)das Hilfspersonal des Gesi­­chtes;d·)das·Hilfs­­personal der königl-Fiskale,der Oberfiskale un­d des Kronfiskals( e)das bei den Gerichten,den königl.«Fiskalen,Oberfiskalen und bei dem Kronfiskal eingestellte Manipulationspersonal.D­ie vom Staate bei den Gerichten ernann­ten Experten.« «« Die in diesem Paragraph ausgezahlten Personen sind für ihre während ihrer Amtirung begangenen Amtsverbrechun­g auch, noch nach Anhören ihrer Amtseigenschaft verantwortlich ; in disziplinärer Bezie­­hung unterliegen sie für nach ihrer Siruhestandfegung begangene Handlungen den Bestimmungen des gegenwärtigen Gewebes. Sanaz Somoffy beantragt: . Aus den Punkten b), d) und e) sollen die Worte „die E. Fisiale und Oberfisiale” unweggelassen werden. Andreas Halmoffy wünscht, punkt £) solle so modifizirt wer­de daß darin blos die „stabil angestellten Experten” erwähnt werden­ollen. Nach längerer Debatte beantragt der Justizminister, es solle statt „die E. Fistale und Oberfistale” gesagt werden: „Die bösen angestellten Fistale.” und dem SJustizminister vorgeschlagenen Fassung­s­ Jung ziehen können, und zwar die « « daher die Geschorenen gerade so wie andere ·»«, bei Richter zur « ft. Gerichte­­Der $. 2 wird in ver von Halmosfy 3 verlesen. . Derselbe lautet : . §.3.Was Amtsverbrechen betrifft,so erstreckt sich die Geltung des gegenwärtigen Gesetes auch auf Geldworne und gewählte Johann Ludvigh will vieses Geiet nicht auf die Geschwo­­renen ausgedehnt wissen und beantragt der Worte „Geshm worne und —”. Justizminister Horváth: Der Fall einer Beziehung von Ge­­fcworenen sei ganz wohl denkbar, und für einen solchen Fall müsse man verantwort weil es gegen das Urtheil dieser Nichter seine Appellation gebe.­­ Ernest Simonyi und Paul Nyáry sprechen sich im Sinne Kudvigb 8 aus; der Justizminister widerlegt die von ihnen vor­­gebrachten Motive, wird jedoch seinerseits von Paul Szontágh (aus Granad) widerlegt. Ladislaus Bezeråvj:Es sei nicht mit dea Titel des Ge­­setzentwurfes vereinbar,daß das Gesetz auch auf die Geschworenen ausgedehnt werde,denn er könne die Geschworenen nicht für ordent­­liche Richter anseliert.(Beifall von»der Linken«.)« Stefan Rudnay unterftUBtVPUOxtgenaltethanielIta­­nyiwideklegt denselben.Der JUsti»zminister scheine die Rolle des Referenten des Zentralausschusses übernomm­en zu haben,t«enner vertheidigt den Gesetzentwurf fufk gegen«jeden einzelnen Redner und versucht wohlaupimanatgespräche einzelne Abgeordnete von der Linken zu kapaziteren. Franz Bulpty meint, die Geschorenen seien keinesfalls als ordentliche Richter zu betrachten ; eine Beziehung derselben sei nicht möglich, wenn sie vor der Verhandlung nicht bekannt seien. Nach der in Ungarn eingeführten Organisation sind jedoch alle 36 Verchworenen lange vor der Verhandlung bekannt, und man könne die Beziehung vers « l­­­angenpm­men und Richter, die Glimm­irung Geihmworenen noch eher, « WR «­­I Das Feuilleton befindet sich auf der ersten Seite der Beilage. .-

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