Pester Lloyd, Oktober 1871 (Jahrgang 18, nr. 229-253)

1871-10-10 / nr. 235

| 7 Belt, 9. Oktober. Der Landtag des Königreichs Böhmen „beschließt, wie mit dem Königreiche Ungarn über die Stellung die fels­königreige und der Länder der un­­garischen Krone in der Monarchie und zu den übrigen Königreichen und Ländern getroffene Uebereinkunft, wie dieselbe durch den vor Sr. Majestät als Apostolischem Könige von Ungarn geleisteten Krönungseid sanktionirt und duch Smartifüh­rung in die Gefegartifel des ungarischen Reichstages vom Jahre 1866 bis 1867 Gefek für das Kö­­nigreich Ungarn geworben ist, seinerseits als giftig an­zuerkennen und derselben nachträglich beizutreten, und beschließt, um diesen seinen Beitritt in gefeglicher Form aus­­zubrüchen und die Grundlagen der Stellung des Königreiches Böhmen zu den Ländern der ungarischen Krone und zu den übrigen Königreichen und Ländern festzustellen­ , jene als Grundgefeg zu gelten habenden Fundamentalartikel, deren vollen Wortlaut wir im jüngsten Abendblatte mitgetheilt hat­­­ben. Ein solcher Beschluß des böhmischen Landtages, wenn er wirklich zu Stande Türme, stände in offenem Widerspruche mit den „Fundamentalartikeln” der ungarischen Verfassung, insbesondere mit dem Art. X. von 1790, wonach Ungarn ein freies unabhängiges Reich ist, in welchem — nach Art. XII vom selben Jahre — die Macht Gefege zu geben, abzuschaf­­fen oder zu interpretiven nur dem gefrönten Könige und dem Neichetage gemeinsam zusteht. Ein auf diese Weise — durch Uebereinstimmung des Königs und des Parlamentes — zu Stande gekommenes Gefeß besitz alle Attribute der Giftigkeit, und hat sein, außerhalb jener beiden Gewalten stehender Faktor das Recht, sich einzumischen und solch" ein Gefeß anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, ihm beizutreten oder nicht beizutreten. Die übrigen Länder Sr. Majestät können in Uebereinstimmung mit ihrem Souverän und nach den Sagungen ihrer­­Verfassung über ih­re Stellung in der Monarchie beschließen, was sie wollen, über die „Stel­­lung Ungarns in der Monarchie”, über die , Giltigkeit" oder Ungiltigkeit eines auf­ konstitutionellem Wege zu Stande ge­­kommenen ungarischen Gefeges, steht ihnen sein Ur­­theil zu und wir müssen daher gegen eine solche Auffassung auf das Entschiedenste Verwahrung einlegen. Der GA. XII. vom Jahre 1867 — das sogenannte Ausgleichsgefeg — ist für uns ein Landesgefeg, wie jedes andere ; es ist auf ver­­fassungsmäßigem Wege zu Stande gekommen, und war in dem Momente nach der Sanktion auch von unbedingt giftig ; im S. 69 ° dieses Ausgleichgefees heißt es zu allem Meberfluffe ansprüglich : „Diese im Obigen enthaltenen Ber­­ —­stimmungen werden, nachdem sie durch die königliche Bestä­­tigung Gr. Majestät sanktionirt wurden, als Gefeß inarti­­fulirt”. Die königliche Betätigung ist also die einzige Bedin­­gung, an welche die rechtliche Giftigkeit jenes Gesetes ge­­knüpft war ; der böhmische Landtag hat dagselbe weder „als gültig anzuerkennen“, noch ihm „nachträglich beizutreten” und wir müssen jene Anerkennung, wie diesen Beitritt als gleich ungefeglich zurückweisen. In demselben S. 69 des Ausgleichsgefeßes heißt es aber auch: ,. Fene Verfügungen dieses Gejegartikels, welche sich auf die Behandlungsweise der gemeinsamen Angelegenheiten beziehen, werden jedoch thatsachlich erst dann in Wirksamkeit treten, wenn die übrigen nicht zur ungarischen Krone gehörigen Länder­er. Majestät dem Inhalte derselben auch ihrerseits auf konstitutionellem Wege beigetreten sein werden." Nachdem nun die auf die gemeinsamen Angelegen­­heiten bezüglichen Bestimmungen jenes Ausgleichsgefeges tha­t­­sachlich und mit freier Zustimmung Ungarns bereits längst in Wirksamkeit getreten sind, so liegt in diesem Faktum von Seite Ungarns die rechtliche Anerkennung teffen, daß mit der Annahme des Ausgleichsgefeges von Seiten des Reichsrathes auch „die Übrigen nicht zur ungarischen Krone gehörigen Länder Sr. Majestät dem Inhalte desselben auch ihrerseits auf kon­stitutionelem Wege beigetreten­ sin­d, daß mithin eine sepa­­rate Anerkennung von Seite des böhmischen Landtages weder vorläufig erforderlich war, noch nachträglich erforderlich ist. Wenn daher der böhmische Landtag mit obigen Beschlüsse der entgegengefegten Meinung Anspruch gibt und seine Anerkennung als etwas für die rechtliche und thatsächliche Giftigkeit des Ausgleiches Nothwendiges hinstellen will, so geräth er auch dadurch mit den Anschauungen Ungarns in offenen Widerspruch. Wollten wir zugeben, daß unsere Auffassung nicht die richtige war, bag der in Wien tagende Reichsrath ni­ch­t d­ie konstitutionelle Vertretung der „übri­­gen nicht zur ungarischen Krone gehörigen Länder Sr. Ma­jestät", also auch zur Annahme des Ausgleichsgefeges n­ich­t kompetent gewesen, so würden daraus zwei Dinge folgen ; ersten­ Dag mir selber den §. 25 des Ausgleichsgelees ver­­legt hätten, worin es heißt, daß Ungarn „nur mit der konstitutionellen Vertretung jener Länder bezüglich welch’ immer gemeinsamer Verhältnisse in Berührung treten kann", daß also alle bisherigen Delegationsverhandlungen, als mit einer inkonstitutionellen Vertretung gepflogen, infoliert waren, zweitens daß, wenn irgend ein anderer Landtag jen­­seit der Leitha, der ja doch nicht weniger Rechte haben Fanı als der böhmische, das Ausgleichsgefeg nachträglich nicht „als giftig anerkennen“ wollte, die thatsächliche Wirksamkeit dieses Gefeges sofort suspendirt werden müßte. Das Eine wie das Andere kann von unserer Seite schlechterdings nicht zuge­geben werden, und steht somit auch im dieser Beziehung der dem böhmischen Landtage zur Annahme empfohlene Beschluß mit den rechtlich geltenden und auch faktisch bethätigten Ans­chauungen Ungarns im grellsten Widerspruche. Durch die proponirten „Fundamentalartikel " sollen ferner die „Grundlagen der Stellung des König­reiches Böhmen zu den Ländern der ungarischen Krone festgestellt werden." Das tolltdirt in direl­tester Weife mit dem Ausgleichsgefege. Der wichtige $. 28 vieses Gefeges bestimmt, daß „einerseits die Länder der ungarischen Krone zusammen, andererseits die übrigen Länder und Provinzen Sr. Majestät zusammen (melches Wort im Art. IH der bögmischten „Fundamentalartikel" wohlweislich weg­­gelassen wurde) als z­w­eigesonderte und ganz gleich­berechtigte Theile angesehen werden mögen." Dies­­er dualistische Gedanke zieht sich durch das ganze Ausgleiche­­gefeß. Im der Einleitung heißt es, das in diesem Gefege „der Berührungsmodus zwischen den zwei vom einander uns abhängigen konstitutionellen Vertretungen‘ festgelegt werde ; im 8. 18 wird die „Zustimmung beider Theile” ver­langt ; im 8. 27 heißt es: „weder beq­eimen, noch des anderen Theiles"; §. 61 spricht von den Vereinbarun­­gen „zweier rechtlich von einander unabhängigen Länder", von den Beschlüssen „beider Reichstage" us­­w. Eine „Stellung des Königreichs Böhmen" zu den Ländern der ungarischen Krone, Beziehungen Ungarns zu einem böhmischen Landtage, mit dessen birett gewählter Delegation wir in Berührung treten sollen, rennt unser Ge­feß nicht. Wenn also die „übrigen Länder und Provinzen Sr. Majestät“ nicht mehr „zusammen“ den zweiten abgesonderten und gleichberechtigten Theil bilden, sondern wenn diese Zusammengehörigkeit gelodert, wenn der zweite Faktor in seinem Wesen alterirt würde und wo ein dritter gleichberechtigter Teil Hinzuträte, so würde das eine A­en­derung des Ausgleichsgefeges nothwendig machen, zu welcher die Zustimmung Ungarns — seines Par­­lamentes und seines Königs — unbedingt erforderlich wäre. Wenn ferner in der Adresse des böhmischen Landtages verlangt wird, daß jene „Reihe von Fundamentalartikeln". Auch das Botum eines vollberechtigten Landtages und die a.h. Santion Sr. Maje­stät (also ohne Intervention des Reichsrathes) die Ge­l­­tung eines Grundgefeges des König­reichs Böhmen erlangen solle, so wire hiraus, wenn auf ein solches Begehren jemals eingegangen werden könnte, entireter folgen, daß der Reichsrath, mit dem wir innerhalb der legten vier Jahre wiederholt in Berührung getreten, illegal, daß er nicht die konstitutionelle Vertretung der übrigen Län­­der Sr. Majestät gebesen und pas Auffassung, wie wir bereits oben zurückgewiesen haben und i­st die konstitutionelle Vertretung jener Königreiche und Länder, die von Böhmen verlangten radikalen Umstaktungen würden aber dennoch ohne ihm, also auf nicht konstitutio­­nellem Wege vollzogen eine der Grundbedingungen aufstellt, daß übrigen Leben trete.” der ungarische — ist leithaniens werden ed, ist eine für die Giftigkeit bey Aufgleiches Nur dieser Standpunkt — den wir für heute wir noch zu sprechen hier neuerdings entschieven zurückweisen müssen, — oder der Reichsrath war und und das wäre ein bivertes Attentat gegen den Ausgleich mit Ungarn, welcher im $. 25 es als volle­r Verfassungsmäßigkeit auch in den und Provinzen Gr. Majestät fattijdh ins In dem Gesagten haben wir keineswegs noch alle, son­dern nur einige jener Punkte hervorgehoben, welche mit dem ungarischen Ausgleiche im Widerspruche stehen und eine Alte­­ration des Legieren involuiven­ festhalten wollten. Auf die anderen Theile des böhmischen Ausgleiches, auf die Beziehungen Böhmens zu den anderen Theilen Cis­­kommen, natürlich hauptsächlich insoferne diese auf unser Vaterland zurückwirken, für welches Manches nicht ganz gleichgiltig hin nur zwei Punkte hervorheben. Wenn der böhm­ische Landtag,wie vorgeschlagen wird, direkt 15 Delegirte wählt,so würde st die andere 1145 Delegirten entweder aus irgend­einem neuen Vertretungskörper gewählt wer­­den müssen,der­ alle anderen nichtungarischen Länder mit Au­snahme Böhmens um­schließt und das wäre,wie gesagt,ein ganz neuer Körper,dm unser Gesetz nicht kennt und mit welchemtms daher ohne Aknderung dieses Gesetzes eine Be­­rührung gar nicht gestattet ist, — oder die Wahl der Dele­­girten wird überall! „gleichberechtigten” Theile verlegt und dann fragt­ er sich,­ was geschehen solle, wenn einer bieser­berechtigten Theile seine De­­legirten nicht Kombination eingehen, gatton dem Belieben ob die Delegation es für uns natürlich nicht solchen Venierung unsere Zustimmung in die Landtage wählt? Ob wir überhaupt auf eine auch bei Abstinenz eines Landtages als legal zu betrachten sei. Alles Dies müßte durch neue geieß­­liche Bestimmungen wieder der Ausgleich revidirt, würdigkeit einbüße. Jedenfalls amenbirt, ob als die Tünftighin solche ob wir das Zustandekommen­ der Dele­­tz Landtagen anheimstellen­ wollen, auch von unserer Seite [olivarische geregelt, z. B. für also vielleicht auch — faffirt werben. Ferner — und daß. ift dag zweite der von und erwähn­­ten Bedenken — haben wir für gewisse Dinge die Staatsnoten und Salinenscheine im Belaufe von nicht weniger als 400 Millionen die Haftung mit der anderen Hälfte der Monarchie übernommen ; man ist gleichgiltig, ob der bisherige Mit­­garant unverändert fortbesteht oder er sich in verschiedene Theile auflöse und hiedurch möglicher Weise an Vertrauens» zu einer des Mitgarant­s ansprüclich ortbestand der solida­­ein Gese­­sz sprechen Ob es nun der Krone wünschenswerth oder auch nur räth­­lich erscheinen könne,das im Jahre 1867 so mühsam zu Stande gekommene Werk wieder in Frage gestellt und alle Grundlagen der heutigen­ Ordnung der Dinge wieder ins Schwanken gerathen zu­ sehen,ob sie sich der Gefahr einer neuerlichen Diskussion des Ausgleiches im ungarischen Parla­­mente aussetzen könne gegenüber einer Opposition­,welche in allen ihren Schmt­zungen bekanntlich den Ausgleich grundsätzlich perhorreszirt,ob daher nicht eben die wich­­tigsten Forderungen Böhmens von Seite der Krone sofort undrmjvweg——sansphrase——zurückgewiesen werden müssen,das­ könne nicht füglich der Beurthei­­lung unserer Leseranheimstellen,für und möchten wir nur das Zeugniß in Anspru­ch nehmen,daß wir im­ Obigen die momentane Sachlage völlig objektiv und leiden­­schaftslos dargestellt habetzz die Dinge sprechen hier so latzt für sich selbst oder vielmehr«gegen sich selbst,daß eben die nackteste Darstellung zugleich auch die wirksamste ist.Hoffentlich wird es uns gegönnt sein,diese Ruhe und Objektivität bis ans Ende zu bewahren,denn nicht das könnte uns aus der Fassung bringen,wenn die Crechen mehr verlangen,als vernünftiger Weise vorauszufegen war, sondern wenn ihnen mehr gewährt wu­rde, als mit den Rechten Ungarns und den Steressen der Monarchie verträglich ist. Petersburger. Organe bringen febr. rufe, aus feiner Mefer ve­­rtreten und entschlossen, seine Demis­­sion zu erbitten, sehr begreiflich. Die Nachricht könnte wahr sein, sagt das genannte Blatt, wenn man die Gesinnungen des Reichstanzlers richtig­­ gedeutet hat, und müßte wahr sein, wenn der­­selbe daraufhin­ des Entschlusses fähig it, selbst­ die­ Initiatve zu erg­reifen, um seine Zukunft zu retten. Dennoch scheint der „Neuen fr. Brote” das Naturell des Grafen Beust nicht dazu angelegt, solche Fragen akut zu machen. — Die leitenden erő Auslassungen gegen die österreichische Verfassungspartei. Diese Deutschen — heißt es unter Anderem in der , Birzl." und "Petersb. Bird." — erheben ein Geschrei, als hätte schon Kaiser Franz Josef selbst die Gramara angezogen und den Kronprinzen Rudolf in irgend einen czechiischen Turnverein — „Spiel“ — als Mitglied einschreiben Lassen. Diese Deutschen, welche die Welt glauben machen wollten, sie seien die heiligen Gefäße des unbeflecten Konstitutionalismus, zeigen jebt, daß sie lieder den Despotismus mögen, als die Gleichheit mit Anderen. Sie schalten Andere ob des Obskurantismus und der Barbarei, und wollten sich ihnen durchaus als Sipilisatoren aufdrängen ; und jet ist es an den Tag gekommen, daß sie in politischen und kulturellen Be­­ziehungen tief unter den Magyaren und Slawen stehen. Sie wollten ehedem den Grechen die Verfassung durch Belagerungszustand und Kerker annehmlich machen, und nun gegen sie nicht mit ähnlichen Waffen gekämpft, sondern blos die allgemeine Rechtsgleichheit auf die Tagesordnung gefeßt wird, geri­en sie sich als verfolgte Unschule ! Diese Deutschen, welche über Gefährdung der österreichischen Staatsidee fchrten, da einige Grechen die Droslauer fachliche Ausstel­­lung besuchten, suchen man selbst im Auslande, in Preußen Hilfe und drohen der Wiener Regierung mit germanischer Intervention. Diese Deutschen möchten als Zivilisatoren anderer Namen gelten ; verlangt man aber von ihnen, dab ihre zivilisatorischen Beamten die Sprache der zu Zivilisirenden erlernen mögen, so ist dieses gleich flavische Un­­verschämtheit, Verrath der deutschen Interessen, Verfolgung, Slaven­­hear die Gründung eines Großezechens. Ist es ja schon herab­­lau­fend genug von ihnen, wenn sie die Grechen zivilisiren mögen; diese sollen ihre­ Sprache erlernen, nicht aber umgekehrt !­ Darum können sie Hohenwart sein freches Beginnen nicht verzeihen, und um ihn zu Falle zu bringen, ist jedes Mittel gut. Dem Grafen Beust haben sie 80.000 fl. gegeben, damit er Hohenwart stürze. Und doc ist gerade die Stellung Beust’s sehr Schmaufend geworden, seitdem aus Salzburg sein Succur3 mehr erfließen kann und die­ Unterfrügung einiger unbe­­deutender Landtage sich als un­wirksam erwiesen hat. Nach alledem will er scheinen, daßs man in Petersburg den Machhiavell sehr fleißig studire ; allerdings wendet man ihn ziemlich stümperhaft an. — Dem „V­idovdan“ wird aus Konstantinopel geschrieben, daß der Großherr den General Mustafa Palha nach Tiflis zur Bee­grüßung des Grars gescheict habe. Derselbe hat auch den Osmanier Orden für den Statthalter von Kaukasus, Großfürst Michael Nikola­­jevich, mitgenommen. — Rußland hat mit der Pforte einen Vertrag geschlossen, wonach die Konzession zur Legung eines submarinen Ras bel im Schwarzen Meer nur von beiden Mächten zugleich ertheilt werden­ kann.­­ Alexandrien wird mit Kandia durch ein submarines Telegraphenlabel verbunden. Da nun mit Kandia eine Telegra­­phenverbindung von Konstantinopel aus bereits besteht, so ist nun diese Stadt mit Egypten telegraphisch direkt verbunden. = Der Agramer „Obzor" bringt in seiner Nummer vom 5. d. einen Artikel voll Angriffen auf den 1. Kommissär 3.A.­L. Rosenz­weig und macht darin auch dem Grafen Andrásfy Vor­­würfe, daß er Individuen verwende, denen die Verhältnisse in der Militärgrenze fremd sind, welche Sitten­ und Charakter der Bevölke­­rung nicht kennen. Er thue dies vielleicht deshalb, damit den Wün­­schen der Bevölkerung weniger Rechnung getragen werde. F.­M­­. Rosenzweig sei früher in Kroatien eine kaum dem Namen nach be­­nannte P­ersönlichkeit gewesen und kenne die Organisation der Militär­­grenze so wenig, daß er z. B. in seinem neuesten, an das Betringaer Regiment gerichteten Befehl das zweite Banater Regiment mit dem ersten (dem ellacsics-Regiment) verwechelte. — Die Nummer vom 7. Oktober enthält eine Erklärung aus Dumbrovejabh, in wel­­cher das Manifest der Nationalreputirten an das F­roatische Bolt seinem ganzen Umfange nach angenommen wird, nur sei überall, wo ein Manifest von der Vereinigung der Königreiche Kroatien, Sla­wonien und Dalmatien die Rede i­, statt Land Staat zu fegen, indem das dreieinige Königreich von seiner anderen Nation und seinem an­­deren Staate abhänge, und daher mit den übrigen unter dem Szepter Sr. Majestät stehenden Staaten Verträge frei schließen künne, wenn es will nm­ so langes mill, oder „Sie Ländern auch der Name wird. . . . . Ungarns von daher In diesem Momente in der Person­­ geben und nicht müßten den sein Fan, wenn ausbrüchlich genannt möchten wir nach dieser Seite « wir rifhen Haftung troß jener Aenderung, durch doch scharfe — Der Finanzausschuß hat in seiner heutigen Sagung von 10 bis 2 Uhr die Verhandlung über das Budget des Kul­tusmini­sters fortgesegt und den­­ Voranschlag für die Gehalte der Professoren bei der Weiter Universität mit 172.200 fl. gegen den vorjährigen Voranschlag mit 106.200 fl. angenommen. Gleichzeitig tauchte der Antrag auf Vermehrung der Professoren auf, indem z. B. 32 Professoren für die medizinische Ba ben­erfordernissen des Unterrichtes durchaus nicht genügen sollen. Da jedoch dieser Antrag seinen Anklang fand und man dem Universitäts-Unterricht in West dennoch ausgezeichnete Kräfte zuführen will, wurde vom Finanzausschuß der Borschlag angenommen, den Minister duch das Haus bevollmäch­­tigen zu lassen, während der Schulferien ausländische Autoritäten, wie z. B. Rocher, Vichomm, für Vorlesungen an der Pester Universität zu gewinnen, wenn diese auch in deutscher oder französischer Sprache gehalten werden dürften. — Bei der für das Versonale der Univer­­sitäts-Bibliothek veranschlagten Summe von 3700 fl. wurde die Klage laut, daß diese Bibliothek der ungeeigneten Loyalität halber, in welcher dieselbe sich) befindet, nicht gehörig benugt werden künne, worauf der Minister erwiderte, daß too seit 1847 Pläne ji einem Bibliothek­­­a in verschiedenen Zeiten unterbreitet, aber immer von den Rangbehörden zurückgewiesen wurden, nun müsse man schon den Umbau des Universitätsgebäudes selbst abwarten. Dle übrigen Auslagen für die Universität werden nach dem Voranschlage genehmigt, nur 8 Stipendien für Hörer der Philosophie mit je 200 fl. werden auf 4 Stipendien herabgelöst, die Zahlung der übrigen vier dem Studienfond überlassen, aus welchem dieselben auch bis fept gedecht erscheinen. Die Vensionen sind mit 20.181 fl. präli­­minirt. Das gesammte Universitäts-Budget mit 406.600 fl. m wurde bewilligt. — Für das Gymnassialleh­rer: Bildungs: Institut sind 19.500 fl. veranschlagt, welche mit der Bemerkung des Finanzausschusses, daß auf die prak­liche Ausbildung dieser Lehrer mehr Sorgfalt verwendet werden der angenommen wurde. — Für das Organ des Vereins der Lehrer an Mittel-Gymnasien, „Rözlöny“, wurden die veranschlagten 880 fl. bewilligt, so wie die Summe von 146.000 fl. (um 22.000 fl. mehr als 1871) für das Polytechni­kum, und 15.700 fl. für das Realschullehrer-Bildungs-Institut. — Bei dem Proranschlage von 25.900 fl. für die in Pest errichtete Mutter:Zeibhnensch­ul­e wurde wohl die Bemerkung laut, daß bei der im verflossenen Jahre beantragten Errichtung derselben ein Kostenüberschlag vom Minister verlangt und dieser auch mit 19.500 fl. vom Hause angenommen wurde, nun aber ohne Rücksicht darauf gleich 6000 fl. mehr verlangt werden — indessen wollrte die Majorität des Finanzausschusses ohne Abzug den veranschlagten Betrag. Für die Hermannstädter Rechtsakademie wurden 17.600 fl., für die Klausenburger 16.300 fl., für die Klausenburger medizinisch- chirurgische Lehranstalt 34.400 fl. (um 3000 fl. mehr als 1871), für die gemeinsamen Auslagen der höheren Siebenbürger Schulen 2500 fl. veranlagt und bewilligt. Bei der Berathung über den Voranschlag v3 Hermannsädter Staatsgymnasiums mit 20.500 fl. kam es wegen der zwei Religionslehrer, welche mit 1600 fl. eingestellt sind, zu einer längeren Debatte, indem nach einem früheren, streng durchgeführten Beschluß des Hauses die Besoldung der Reli­­gionslehrer bei allen Mittelschulen durch die Gemeinden und betreffen­­den Glaubensgenossenschaften gedecht werden müsse, daher nie zur Last des Staates fallen könne, sowie dies bei dem Naposvarer und Lofon­­ger Gymnasium faktisch stattfindet, daher auch jener Betrag gestrichen wurde. Für das Kaposv­áre­r Staatsgymnasium wurden 12.500 fl. (wie 1871), für das Loronczer Realgymnasium 8140 fl. (von welchen indessen 2030 fl. auch die Stadt und die dortige evangelische Gemeinde gedecht werden). Für das Siumaners Realgymna­sium 15.400 fl. (von welchen fest 4400 fl. und, wenn alle Abthei­­lungen des Gymnasiums bestehen werden, 8000 fl. dur die Stadt Fiume gedecht sind) veranschlagt und bewilligt. Morgen kommt der Boranschlag für die Ofner Oberrealschule zur Berathung. — Die neuliche Audienz des Ministerpräsidenten Andräffy bei Sr. Maiestät soi sich, wie „M. Alam“ aus eingeweihten Kreisen erfährt, auf die kroatische Angelegenheit bezogen haben, und seien die diesbezüglichen Vorschläge des ungarischen Ministeriums von Sr.­­Majiestät genehmigend entgegengenommen worden. — Die „N. fr. Breffe" findet das Gerücht, Graf Beust sei fest in der Erregung, melde die nun gestellte böhmische Frage hervor­ » » » » Das böhmische Nationalitätengefet soll nach der kommissionellen Vorlage folgendermaßen lauten : Gefieß vom betreffend den Schuß des gleichen Rechtes der böhmischen und deutschen Nationalität im Königreiche Böhmen. Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich zu vVerordnen, wie folgt: · §.1.In all·en Beziehungen des öffentlichen und bürgerlichen Rechtes haben der böhm­ische und deutsche Volksstamn mi»m Königr­eiche Böhmen gleiches Rechta­uchtung,sal­zung und Pflege ihres na­tionalen Eigenwesens und insbesondere ihrer Sprache. §. 2. Angehörige der einen Nationalität des Landes dürfen wegen ihrer Abstammung und Sprache weder durch Gefege noch durch behördliche Verfügungen noch auch in Bezug auf Benübung jeder Art öffentlicher, mit Hilfe allgemeiner Landesmittel erhaltener Anstalten ungünstiger behandelt werden, als Angehörige des anderen Volksstam­­mes unter gleichen Umständen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das aktive und passive Wahlrecht für öffentliche Bern, in Bezug auf die gleich­­mäßige Zulassung zu ü öffentlichen Nenntern und Morden bei gleicher Befähigung, in Bezug auf gleichmäßige Berücksichtigung bei Feststellung der Verwaltungs- und Gerichtssprengel, bezüglich der Verhandlungs­­sprache öffentlicher "Behörden und Anstalten und des Verkehres der Einwohner mit denselben, sowie auch bezüglich der gleichmäßigen Ge­­währung der öffentlichen Mittel und Anstalten zur Ausbildung. $. 3.:Die­ Landesgesetze sind in beiden Landessprachen zur Be­schlußfassung vorzulegen, zu beschließen und fundzumachen.­­.. Bei allen Verhandlungen des Landtages darf sich jedes Mitglied beliebig der einen oder der anderen Landessprache bedienen. Ale Mittheilungen der Regierung an den Landtag, sowie alle Anträge und Beschlußfassungen im Landtage haben in beiden Landes­­sprachen Ausdruck zu finden . Die Landtagsprotokolle werden in beiden Landessprachen geführt und veröffentlicht. Der Vorlegende des Landtages und sein Stellvertreter müssen beider Landessprachen mächtig sein. §. 4. Die Bezirke zum Zi­ede der Verwaltung, der Justizpflege und der Wahlen in Vertretungskörper sind so einzutheilen, daß jeder derselben semweit möglich aus Gemeinden einer und derselben Nationa­­lität bestehe. $. 5. Die Amtssprache der Gemeinde wird durch die Gemeinde­­vertretung bestimmt. Wird dagegen von Gemeindewahlberechtigten eine Hinwendung erhoben, so ist die Amtssprache mittelst Abstim­ En­g wahlberechtigten Gemeindeglieder durch absolute Majorität einzustellen. «»» Stellt sich in einer Gemeinde eine nationale Mu­ritatio­n wenigstens einem Fünftel der Wahlberechtigten­»he­ raus, so hat in dieser Gemeinde die andere Landessprache in Romweit in Amtsgebrauch zu treten, daß die Gemeindeglieder sich ihrer in der Vertretung be­­dienen künnen, daß alle öffentlichen Kundmachungen in verselben zu erlasfen und daß im Verfehte der Gemeindeorgane mit den Parteien in derselben Sprache auch Eingaben anzunehmen und zu vorbeschei­­den, sowie auch auf Verlangen Protokolle aufzunehmen sind. Die Anwendung der anderen Landessprache hat jedenfall in der Landeshauptstadt zu gelten. 8. 6. Die Sprache der Mehrheit der Bevölkerung eines Ber­ich­tes it auch die Amtssprache der Bezirksvertretung. Wofern si im Bezirke auch nur eine Gemeinde der anderen Nationalität be­­findet, so ist ihre Sprache nach Maßgabe des §. 5, Ablat 2, zum Amtsgebrauche zuzulassen. 8. 7. Die Amtssprache der Bezirksvertretung hat Amtssprache der Landesfürstlichen Bezirksbehörden dienen. Doch ist bei allen diesen im Verkehr mit den Begehren verfehlen die andere Landessprache insofern in derselben Eingaben anzunehmen, zu vorbescheiden aufzunehmen sind. 8.8. Im Verkehre untereinander bedienen sich koordinirte Behörden ihrer eigenen Amtssprache ; ebenso untergeordnete im Der: Jehre mit Vorgefesten. K­aiserliche und königliche Zivilbehörden geben ihre Erlässe an untergeordnete Behörden in der Sprache ver lebteren. AS Amtssprache aller kaiserlichen und königlichen Zivilbehör­­den, deren Wirkungskreis fs über das ganze Land erstrebt, haben gleichmäßig die böhmische und deutsche Sprache Anwendung zu finden. Die für die Verwaltung des ganzen Landes bestellten Landes, fürstlichen und autonomen­­ Behörden, sowie die für die N Rechtspre­­chung in höherer Instanz berufenen Gerichtshöfe müssen so zusam­­mengefest sein, daß bei denselben in beiden Landessprachen verhan­­delt werden könne: 8.9. Bei landesfürstlichen Behörden im Königreiche Böhmen darf Niemand als Konzeptsbeamte oder Richter angestellt werden, der nicht beider Landessprachen in Wort und Schrift mächtig it. Insolange si in Böhmen im öffentlichen Dienste Beamte vor­­finden, welche nur einer Landessprache mächtig sind, it dafür Sorge zu tragen, daß dieselben nur bei solchen Behörden verwendet werden, wo ihre Sprache die Amtssprache it. _ Autonome Behörden sind verpflichtet Vorsorge zu treffen, daß die Anwendung der Sprache der Minorität (§. 5 und 6), soweit sie nach dem Gelebe einzutreten hat, vollständ­a zur Durchführung ge­langen künne. §.10.Zum Schkctze der Unverletzlichkeit des gleichen Rechtes beider­ Nationalitäten wird der Landtag in nationale Kurien ein­­getheilt. RER » §.11.Die Nationalkuriese werden in folgender Weise gebil­­det:Die Vertreter der Wahldezirte der Stadt-und»Landemeinden gehören der Kurie jener Nationalität an,welcher Ibrsablbexit«kp angehören, auch als und Gerichte zu parteien, über zuzulassen, daß und Protokolle . J . und in welche Nationalkurie sie eintreten Die B­ak­eler Frrahlich gemischter Bezirke, die Vertreter des Großgrundbesiges und der Großindustrie, sowie auch die Piril­­stimmberechtigten haben beim Eintritt in den Landtag die Wahl, ob­­ wollen , jedoch dürfen jene Vertreter des Großgrundbefißes, die selbst elei­ne haben, nur in jene Kurie eintreten, in deren Sprachgebiete ihr Groß­­grundbefiß gelegen ist.­­ Die Nationalkurien haben sich nach Zusammentritt des Land­­tages zu einer neuen Gefsion zu tonstituirm und ihren Obmann zu Bann: . I­n der Geschäftsordnung des Landtages sind die nöthigen Be­­stim­mungen zutressem wele es der Kurie möglich ma «·. zustehenden Rechte ausü­ber1.ch c­emdlecht §.12.Jede Nationalkurie kann bei der jeweiligen Votirtung des Engels verlangen,daß der darin für Schul-und Unterrichtss­zwecke überhaupt festgestellte Aufwand,insoweit er nicht für beiden Naturmixtaten gemeinsame Anstalten seine Verwendung findet,im Verhaltnisse des Steuerertrages aus den Bezirken ihrer Nationalität für Bildungsanstalten ihrer Sprache verwendet werde. In demselben Verhältnisse kann sie die Zumessung des Grtrages der zu diesem Bivede gewidmeten Fonds, in­sofern­ sie­ keine bestimmte besondere Widmung haben, in Anspruch nehmen. 63 bleibt jeder Nationalturie unbenommen, für Bildungsan­­stalten ihrer Sprache eine besondere Umlage auf die Bezirke und Ber­meinden ihrer Nationalität rechtsgiltig zu­ beschließen. Die Ausübung, der­ den Kurien in den vorstehenden Abfällen eingeräumten Rechte i­ ge jeglich zu ordnen. »Im Geiste dieser Bestimmung in auch nationalen Minoritäten in Bezirken und Gemeinden duch das Gejek eine ähnliche Gewähr zu bieten, daß sie nach Zulal der aus den zu Bildungsrweden gewidme­­ten Bezirks- und Gemeindeeinfünften.. verhältnißmäßig auf sie entfal­­lenden Mittel, oder durch besondere Umlagen, oder aus anderen eige­­nen Mitteln, unter Beobachtung der Landesschulgefege für Gründung und Leitung von Anstalten zur Ausbildung der Jugend ihrer Natio­­nalität in deren eigenen Sprache Sorge tragen können. S. 13. Jede nationale Kurie kann verlangen, daß jene Bestim­­mungen eines Gejegentwurfes, welche den ‚Gebrauch der Sprache im öffentlichen Leben, bei Behörden und in solchen Bildungsanstalten, welche nicht ausschließlich der­ anderen Nationalität gewidmet sind (S. 12), betreffen, nach der zweiten Lesung im Landtage nach einer Abstimmung nach Nationalkurien unterzogen werden. Nach einer solchen Abstimmung ist jene Bestimmung für abge­­lehnt zu betrachten, gegen welche die absolute Majorität der Be­stimmtzahl einer Kurie gestimmt hat. Dies gilt insbesondere auch für die zur weiteren Ausfül­lung dieses Gesetzes zu»erlassenden Gesetze.«« §.»14·eichhzahl von Abgeordneten des Landtages ist Ver­­tretungskörper, an denen das Königreich Böhmen mit anderen König­­reichen und Ländern des Reiches Theil nimmt, muß mindestens ein Drittel der Gemwählten der böhmischen und mindestens ein Viertel der deutschen Nationalkurie entnommen sein. §. 15. .Das gleiche echt der beiden Boltsstamme­l wird unter den Schuß des Krönungseides­ gestellt. .,8%. 16. Das gegenwärtige Gefec­ht bezüglich jeder Abänderung wie ein Landesgrundgefeß zu behandeln. eine Aenderung v desselben bedarf außerdem­ zu ihrer Geltung der Annahme durch beide Nationalkurien des Landtages. . und­ bes Zur Tagesgeschichte. Veit, 9. Oktober. Heute dürfte endlich mit der Lösung der Zollkonventionsfrage begonnen worden sein. Der französische Finanzminister ist bereits in Berlin eingetroffen, wohin auch Graf Arnim berufen wurde. Wie bereit gemeldet, ist die Einigung dadurch ermöglicht wor­­den, daß Thiers den Art. III zurückgezogen hat. Wir haben wohl von früher Gelegenheit gehabt, die Zolfonvention zu ifizzeren, nach dem jedoch­­ die Angelegenheit zu einer er politischen cause cé­­lebre herangediehen ist, halten wir es nicht für überflüssig, die Grund­­züge der Konvention nach der amtlichen Verlautbarung des "our. OTT." wiederzugeben. Das betreffende Schriftstück lautet : „Art. I. Der Präsident der Republik wird ermächtigt, mit der Regierung des deutschen Kaisers eine Spezialkonvention auf folgenden Grundlagen abzuschließen­ . Die Manufaktur-Erzeugnisse der cedirten Theile von Elsat- Lothringen werden zollfrei zugeladen vom 1. September bis zum näch­­sten 31. Dezember, sie werden der Zahlung eines Viertels der an der neuen Grenze geforderten Tore unterworfen sein vom nächsten 1. Jän­­ner bis zum darauf folgenden 1. Juli, und der Hälfte besagter Steu­­ern vom 1. Juli 1872 bis zum 1. Juli 1873 und zwar auf Grund der Neciproecität für die Zulassung der für die lokale Industrie erfor­­. Artikel in Chale und Lothringen und der Bestimmungen des Art. 3. Die deutschen Truppen werden sich sofort aus den Departements der Aisne, der Aube, der Göte Vor, der­ oberen Saône, des Doubs dura zurückziehen. Die Ossupationsarmee wird auf 50.000 Mann reduzirt. Art. 1. Jedoch soll die Einfuhr der Manufakturerzeugnisse der Fabriken und Hüttenwerte des Elsaß und Lothringens nach Frank­­reich in möglichst genauer Proportion für jeden Gegenstand begrenzt werden und zwar nach Maßgabe der Produktion dieser Provinzen im Jahre 1869, unter Abzug des eigenen Verbrauchs und der Durch­­schnittgziffer des direkten Crports früherer Jahre nach anderen Bestim­­mungsorten als Frankreich. » Art.11l·Die Manufakturerzeugnisse,welche für den Konsum in Elsaß­ und Lothringen b­estimmt sind,tenness,dorthin eingeführt werden auf Grund der (a titre de) Meciprocität und zu den Tarifber­dingungen des Art. I, in den nach Maßgabe des totalen Verbrauchs bestimmten Mengen (proportions). Ar Die Steuerermäßigungen, von deren in Art. I die gr­ta gelten nur für die durch den gegenwärtigen Tarif festgefegten Abgaben. » Die Zuschlags-Eit­tgangssreikern,die etwa auf fremde Fabrikate, als Kompensirung für die Rohstoffbesteuerung eingeführt werden könn­­ten, werden unverkürzt hinzugerechnet. Art. V. CS wird eine Frist festgefeßt werden, innerhalb wel­­cher­­ Räumung der 6 Departements vollkommen ausgeführt wer­­den sol. » Art.VI.De»1·«»Präsident der Republik wird ermächtigt jeden Vertrag zur atteitztrenJ welcher den in den vorhergehenden fein vorgeschriebenen Bedingungen entspricht. Berhandelt in öffentlicher Sittung.. zu: Versailles, am 16. tember 1871."­­ Die deutschen Blätter äußern unverhohlen ihre Freude darü­ber, daß durch die Kovention eine große "Anzahl deutscher Soldaten des höchst unangenehmen Oecupationsdienstes enthoben wird und in die Heimath zurückkehren kann. Die französischen Blätter erbliden in der­­selben Zhatiahe eine Drungenschaft für Frankreich. Beide Theile haben en Nachrich­ts Paris wird die Nachricht, daß Drouin­ de Lhuys an Stelle Bannevilles als Botschafter nach Wien komme, als nu un­gründet erklärt. _ Der Brief Oramont’s, des Haupturhebers vom französisch-deut­­schen Kriege, in der Affaire St.-Vallier lautet nach dem , Figaro" : Solkieftone, 1. Oktober 1871. Herr Chef-Redakteur ! Der Herr Graf de Saint­ Ballier hat am 22. Juli 1870 an mich ein Schreiben gerichtet, welches im Widerspruc mit Allem steht, was er über seine Meinungen und sein Auftreten während des Krieges gesagt und geschrieben hat. Einer seiner Freunde, der Kenntniß von diesem Briefe hatte (Gramont war natürlich sein eigener Freund), theilte ihn dem Figaro mit, der ihn in seiner Nummer vom 19. September veröffentlichte. Herr de Saint:Vallier hatte ohne Zweifel in einem Augenblick der Verwirrung die unglückiche Jore, die Redaktion des „Moniteur“ zu bitten, in seinem Namen zu erklären, daß der Brief unrecht sei, und daß er ihn dementire. Durch diesen Umstand dazu berufen, mich in dieser Debatte auszusprechen, muß ich die Existenz und die Richtigkeit dieses Briefes, so wie er im „Figaro“ veröffentlicht und in mehreren Journalen wiedergegeben wurde, be­stätigen. Er ist ganz von der Hand des Herrn de Saint Ballier ge­schrieben, und das Original war bis fest in meinen Händen. 354 übergab er vor drei Tagen irgend Semandem, der es nach Paris brachte, um es zur Verfügung einer jeden P­erson zu halten, welche sich von seiner Echtheit überzeugen will. Ich hoffe, daß Herr de Saint Pallier nicht auf seinem nicht zu qualifizirenden Läuanen beharret. Wenn es anders sein sollte, so würde ein Facsimile des Briefes an die Journale gesandt und jeder Person übergeben werden, die es zu haben wünscht. Genehmigen Sie­be. einen Arti- Sep: Duc de Gramont. Damit hat jedoch der Skandal noch sein Ende Man fündet auch das Erscheinen einer Broschüre Benedetti'3 an, welche Gramont furchtbar bloßstellen und dessen Schilderungen des „ANifronts“, ven der französische Diplomat angeblich in Ems erlitten, völlig Lügen strafen soll. Wie man dem „Standard“ aus Paris schreibt, führt die Broz­eure Benevetti'3 den Titel „Ma Justification” und enthält eine Rei­henfolge offizieller Dokumente, Depeschen und vertraulicher Briefe an verschiedene französische Miniter für auswärtige An­ggelegenheiten, während ver­legten sechs Jahre. Benedetti erklärt in dieser Rechtferti­­gungsschrift, daß er niemals einen Krieg empfahl, sondern stets ge­treulich die französische Negierung von der raschen Entwicklung der preußischen Militärmacht unterrichtete. Er versichert, daßs er die Ne­­gierung vor der Kandidatur des Prinzen von Hohenzollern und der gewissen Allianz Süddeutschlands mit Preußens warnte. Er greift Olivier und den Herzog von Gramont besonders deshalb an, weil sie die in Ems gepflogenen Unterhandlungen niederschlanso ließen. Die Freunde Gramont’s behaupten dagegen, daß er ähnliche Briefschaften zu seiner Rechtfertigung in Händen habe, wie diejenigen, in denen er Heren v. Saint:Ballier moralisch todt1erschlagen. Aus dem Elfah wird gemeldet, daß die neueste Beringung, wonach die Mord­aten und Notare politisch vereidet werden sollen, dafelbst große Bestürzung hervorgerufen habe. Die meisten der von dieser Verfügung Betroffenen wollen lieber auswandern oder ihren Beruf verändern, als den Eid leisten. Aus Berlin wird gemeldet, daß nicht nur die bestehenden Bot­­schaften nit aufgehoben werden, sondern ganz bestimmt die Besandtc­haft in Wien zu einer­ Botschaft erhoben wırn. Berliner und Breslauer Blätter stellen in Abrede, daß Rußland die Auslieferung des altkatholischen ‚Geistlichen Kaminski in Kattomwik

Next