Pester Lloyd, November 1876 (Jahrgang 23, nr. 273-302)
1876-11-22 / nr. 294
28 § ae - £ 7 .. IT en . el « ez 4 » . Das Mitgleichs-Exposé der Österreichischen Regierung. Dorigings-Telegramm des „Reiter Lloyd“.*er Wien, 21. November. Mag Erledigung der Tagesordnung ergreift um 344 Uhr Binanzminister Freiherr de PBretis unter allgemein gespannter Aufmerkssamkeit das Wort: Als ‚in der ersten Situng beim Wiederzusammentritt dieses hohen Hauses ich die Ehre hatte, Ihnen das Finanz-Erpose vorzulegen, erlaubte Th mir zugleich beizufügen, daß wir uns vorbehalten, Ihnen über die mit der ungarischen Regierung gepflogenen Ausgleichsverhandlungen nähere Mittheilungen zu machen. In Erfüllung dieser Zusage beehre ich mich Ihnen namens der Tf. E. Negierung über die besagten Verhandlungen, welche sich bis in Die allerneuerte Zeit fortgesponnen haben, Nachstehendes mitzutheilen. Die königl. ungarische Negierung hat bereits am 30. Mai 1875, von dem in Artikel XXI des Volk und Handelsbündnisses vom 24. Dezember 1867 begründeten Rechte Gebrauch machend, Unterhandlungen zum Behufe von Abänderungen dieses Bündnisses in Antrag gebracht und diesen ihren Antrag damit begründet, daß die Durchführung einzelner Artikel des Zoll- und Handelsbindnisses die Staatseinnahmen Ungarns insofern beeinträchtige, als dem ungarischen Aerar die indirekten Steuerbeträge der aus Desterreich nach Ungarn importirten und den Export Ungarns nach Desterreich weit übersteigenden Quantitäten besonders von Zucer und Bier entgehen. Ferner glaubte die ungarische Regierung, daß der theils inzwischen bereits er folgte, theils demnächst bevorstehende Ablauf der internationalen Handels- und Zollverträge die geeignetste Gelegenheit biete, die Prinzipien der zu befolgenden Handelspolitik in einer, auch Ungarns volfswirthschaftliche Interessen wahrenden Weise festzusehen. So sehr dieses leitere Begehren als ein Bostulat des einheitlichen Zollgebietes in der Natur der Verhältnisse begründet erkannt werden mußte, so durfte die £. £. Regierung den Anträgen nicht zustimmen, welche neben der Festlegung von Finanzzöllen zur Hebung des Bolferträgnisses bei jenen Zarif-positionen, welche fur zöllnerischer Natur sind, auf eine K Herabminderung bis mindestens 5 Porzent des Werthes gerichtet waren. Ebensowenig konnte die Regierung dem Anspruche auf einen Theil der unserer Reichshälfte geieglich zusommenden Errträgnisse der Verzehrungssteuern zustimmen. Ueberhaupt aber mußte die Negierung an dem meritorischen Zusammenhange Des Bolls und Handelsbündnisses mit dem Quorten-Defege festhalten und jede Vereinbarung ablehnen , welche diesen, in den Ausgleichsgefegen begründeten Kenner zerstört hätte. Da die auf diese Weise eingeleiteten Unterhandlungen nicht zum Ziele führen konnten, hat die ungarische Negierung im Sinne des Artikels XXII des Zoll: und Handelsbündnisses vom 24. Dezember 1867 mit Schreiben vom 29. November 1875 das Zoll: und Handelsbündnig mit 1. Dezember 1875 gekündigt und zugleich ihre Bereitwilligkeit ausgesprochen, wegen Abschlusses eines neuen Uebereinkommens in Verhandlung zu treten. In Folge dessen wurden in den ersten Tagen dieses Jahres zwischen beiden Regierungen Unterhandlungen eröffnet. Hiebei einigte man sich zunnächst darüber, daß nicht nur das Holz- und Handelsbindniß allein, sondern im untrennbaren Zusammenhange Hiemit auch die einer Erneuerung noch weiter unterworfenen Theile des Ausgleichs, nämlich das Quotengefetz vom Jahre 1867 in Verhandlung zu ziehen seien, und bak alle in dieser Nichtung zu treffenden Vereinbarungen einschließlich der im Jahre 1867 ge jeglich nicht geregelten Bantfrage gleichzeitig zur legislativen Schlußfassung gebracht werden müssen. Da diese umständlichen Verhandlungen, deren Ergebniß ich sofort die Ehre haben werde, inen mitzutheilen, sich bis in die jüngste Zeit erstrebten und den Vertretungskörpern jedenfalls die nothwendige Zeit zur weiflichen Prüfung derselben vorbehalten werden mußte, war es geboten, die Ablaufsfrist des gegenwärtigen Zoll- und Handelsbündnisses zu verlängern, und es hat die ungarischeegierung mit unserer Bauısstimmung die Erklärung abgegeben, Daß die für den 1. Dezember 1875 gegebene Kündigung als für den 1.Juli 1376 geehen zu betrachten, Te. Die Ergebnisse der zwischen den beiden Regierungen gepflogenen Verhandlungen sind im Wesentlichen folgende: Das bestehende Zoll und Handelsbündniß soll auf weitere 10 Jahre, jdoch ohne Zulässig- Fett einer früheren Lösung erneut werden, wobei im Wesen die gegenwärtigen, im Gefüge vom 24. Dezember 1867 enthaltenen Vereinbarungen aufrechterhalten wurden ; doch eine besondere, gleichfalls den Vertretungskörpern vorzulegende Vereinbarung soll das Verhältniß der Aktien-Gesellschaften, Bersicherungs Gesellschaften Erwerbs und Wirtscchafts-Genossenschaften, welche ihre Wirksamkeit auf das andere Ländergebiet ausdehnen, unter Zus grundelegung des Prinzipes ihrer vollständigen Gleichstellung und Behandlung als inländische Gesellschaften geregelt werden ; weiter haben sich die beiden Regierungen über einen Entwurf eines allgemeinen Zolltarifs für das österreichisch-ungarische Zollgebiet geeinigt, welcher zugleich als Minimal Zolltarif für die bevorstehende Erneuerung der internationalen Handelsverträge maßgebend je wird. Siebei sind die beiden Regierungen bestrebt gewesen, einerseits duch Erhöhung der Zölle für gewisse Konsumtiong-Artikels die gemeinsamen Einnahmen zu steigern, andererseits einigen Industriezweigen jenen Zollfhus zu sichern, dessen dieselben behufs ihrer Kräftigung und weiteren Entwicklung unbedingt bedürftig erscheinen. Auch wurde vereinbart, daß bei Durchführung, der Zolltarifs Reform Die Einhebung der Zölle in Gold eintreten werde. Die Vorlage dieses revidirten Zolltarifs wird gleichzeitig mit den internationalen Handelsverträgen, welche Abmachungen über Zollräge enthalten, den Legislativen vorgelegt werden, damit dieselben ein vollständiges Bild der von der österreichischen Monarchie künftig einzuhaltenden Handelspolitik erlangen. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß der englische und Französische Handelsvertrag unsererseits gekündigt wurde und am 31. Dezember 1876 abläuft, erschien es nothwendig, für die nächste Zeit eine provisorische Vorsorge zu treffen, um die freundschaftlichen Verkehrsbeziehungen mit diesen beiden Staaten aufrechtzuerhalten. Es ist die provisorische Verlängerung des französischen Handelsvertrags und der Abflug eines Vertrags mit einjähriger Dauer lediglich auf dem Fuße der Meistbegünstigung mit Großbritannien in Aussicht genommen worden. Die Negierung wird Ihnen den erfolgten Abschluß dieses Vertrags sofort mitthelfen und hofft in kürzester Zeit die Zustimmung der geießgebenden Körper zu diesen transitorischen Abmachungen in Anspruch nehmen zu können. Die Negierung gibt sie Der zuversichtlichen Hoffnung Hin, daß die demnächst zu eröffnenden Vertrags-Verhandlungen mit Deutschland *) Wir können nicht umhin, dem Wiener wie dem hiesigen Telegraphenamte unsere Anerkennung für die rasche Eriedigung dieses aus 1534 Worten bestehenden Telegramms auszusprechen. Das Telegramm wurde um 5 Uhr 40 Minuten in Wien aufgegeben und befand sich um Halb acht Uhr in so Eorrefter Fassung in unseren Händen, daß es unmittelbar an die Druderei abgegeben werden konnte. D. Nedir nicht ferner der zu dem ewünschten Ashtuffe führen werden. Ueber die Zudersteuer und die Branntmweinsteuer sind Gefegentwirfe vereinbart worden, welche, an das heutige Besteuerungs-System sich anschließend und ohne die in diesem wichtigen Produktionszweige so wünschenswerthe freiere Bewegung zu beirren, doc das Erträgniß dieser Steuerzweige insofern zu filtern bestimmt sind, als das Verhältniß zwischen der Steuerzahlung und der bei der Ausfuhr zu gewährenden Restitution in einer den Umständen angemessenen Weise geregelt wird. Zugleich wird in dem Gefegentwurfe für die Branntweinsteuer den an der Brennerei wesentlich betheiligten Landwirthschaftlichen Iuteressen in höherem Maße als bisher Rechnung getragen, während die Einführung der fasultativen Biot duftensteuer die vortheilhafte Verwendung von Erzeugungsstoffen minderer Qualität möglich machen soll. Konsequenz der Erhöhung des Betroleumz0llesit die Einführung einer innern Verbrauchsabgabe für Mineral-Dele vereinbart worden. In Ansehung der Beitragsleistung zu den gemeinsamen Angelegenheiten wurde unter unveränderter Fortdauer des gegenwärtigen Bezuges sämmtlicher Verzehrungssteuern sowohl das bisherige Quotenverhältnis als der Abzug der Steuer-Restitutionen von dem gemeinsamen Hollerträgnisse beibehalten. Da jedoch die Ausfuhrverhältnisse namentlich in Bezug auf Zuder Branntwein und Bier sich verändert haben , so erschien es in der Billigkeit gelegen, in der Zurechnung der für Zucer, Branntwein und Bier aus den Rollerträgnissen geleisteten Restitutions-Summen eine Renderung in der Art eintreten zu lassen, daß diese Zurechnung nach dem beiderseitigen Produktions-verhältnisse stattzufinden habe. Zum Zwecke der Lösung der Bankfrage haben die Regierungen auf Grund des in jeder Richtung aufrechtzuerhaltenden Prinzips der Einheit Der Note den Entwurf eines Bankstatuts und eines Reglements ausgearbeitet, über welches durch die am 23. Oktober erfolgte Mittheilung an die Nationalbank die gegenwärtig schwebenden Verhandlungen eröffnet worden sind. Mit der Bankfrage muß aber auch die Frage der Achtzig-Millionen-Schuld an die Nationalbank zum endgültigen Auftrage gebracht werden. Da über die Frage, ob die Länder der ungarischen Krone zur Tilgung dieser Schuld mitverpflichtet sind, eine Einigung zwischen den beiden Regierungen nicht erzielt werden konnte, so soll dieselbe, vermöge einer zwischen beiden Regierungen vereinbarten Gefegesvorlage, Deputationen, welche von den Vertretungsfürpern der beiden Reichshälften zu wählen sein würden, zur Erörterung und Antragstellung vorgelegt werden. Für den äußersten Fall, daß auf diesem Wege übereinstimmende Beschlüsse der beiden Vertretungskörper nicht erzielt werden würden, soll die quaestio facti :. ob die im $. 6 des am 3. Jänner 1863 zwischen dem damaligen f. £. Finanzministerium und der privilegirten Oesterreichischen Nationalbank abgeschlossenen Uebereinkommens erwähnte Staatsschuld von 80 Millionen unter jenen Staatsschulden mit inbegriffen sei, über welche das dur das Gefeb vom 24. Dezember 1867 und den Gefeß- Artikel XV : 1867 zu Stande gekommene Webereinkommen getroffen wurde ? — einem Schiedsgerichte zur Entscheidung vorgelegt werden. Wird durc übereinstimmende Gefeße oder durch die Entscheidung des Schiedsgerichtes ausgesprochen, daß die Schuld von 80 Millionen Gulden an die privilegirte Oesterreichische Nationalbank unter jenen Schulden nicht mit inbegriffen sei, über welche das duch das Gefett vom 24. Dezember 1867 und den G.W. XV . 1867 zu Stande gekommtene Uebereinkommen getroffen wire, so werden die Länder der ungarischen Krone 30. Perzent der Achtzig-Millionen-Schuld übernehmen; im entgegengelösten Falle werden die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder die Achtzig- Millionen-Schuld allein zu tragen haben. Bewegung. In der Erwartung, daß die Verhandlungen mit der Nationalbank bis dahin beendet sein werden, beabsichtigt die Regierung, ihnen den Entwurf des Zoll- und Handelsbündnisses, des Dorotengefeges, die Entwürfe zu den Berehrungssteuer-Gefegen, sowie der Banfakte und des auf die Achtzig Milionen-Schuld bezüglichen Gefeges im Laufe des Monats Fünner 1877 zur eingehenden Prüfung vorzulegen, und wird die Regierung es sich angelegen sein lassen, daß auch der Zolltarif Ihnen möglichst bald, jedenfalls aber noch vor Ihrer endgültigen Schlußfassung über die gesammten Vorlagen vorgelegt werde. Diese Erklärung stimmt im Wesentlichen mit den Mittheilungen überein, welche die ungarische Regierung bei verschiedenen Anlässen über die Ausgleichsfragen gemacht hat. Marlanter als in den Mittheilungen der ungarischen Regierung tritt aus der Darlegung des österreichischen Ministeriums die Betonung des Grundjrages hervor, daß die Quotenfrage in untrennbarem Zusammenhange mit den wirtschaftlichen Fragen stehe, ein Prinzip, welches wir für unsern Theil weder für unanfechtbar noch für ersprießlich halten. Als ein bisher, mindestens nicht in authentischer Form bekanntgewordenes Detail finden wir in den Mittheilungen der österreichischen Regierung, daß die Zölle in Gold eingehoben werden sollen, woraus selbstverständlich eine Erhöhung der Zollfäge resultirt, die abermals den österreichischen Schußzöllnern zugute kommt. Endlich erfahren wir aus der Mitteilung, daß bezüglich der Achtzig-Millionen-Schuld auch bereits die beiderseitige Partizipirungs-Quote — falls nämlich duch das Schiedsgericht Die Prinzipienfrage zu unseren Ungunsten entschieden würde — festgestellt wurde. Im Ganzen eröffnet die knapp genug gehaltene Auseinanderlegung keine neuen Gesichtspunkte und sie ist nicht geeignet, das Urtheil, welches wir über die Vereinbarung wiederholt ausgesprochen, wesentlich zu modifiziren, wir wollen man zusehen, was die Mubs der österreichischen Verfassungspartei in ihrer für Mittwoch anberaumten gemeinsamen Berathung mit diesem ministeriellen Erpose anzufangen willen. Budapest, 21. November. Nicht ohne heimlichen Neid — wir wollen diese Schwäche in Gottes Namen eingestehen — nicht ohne heimlichen Neid meldeten wir unter den Telegrammen unseres jüngsten Abendblattes, daß die heutige Nummer der „Neuen fr. Breffe” das zwischen den Regierungen von Ungarn und Oesterreich vereinbarte Bankstatut enthalte. Welches Journal würde ein anderes, und wäre es mit demselben noch so sehr befreundet, um die Priorität einer so interessanten Meittheilung nicht bemeiden ?! X3nderfsen mußten wir uns andererseits doc auch sagen, daß unsere geehrte Wiener Kollegin durch die wahrhaft heroische Selbstaufopferung, mit welcher sie seit Jahren, fast ganz allein in beiden Theilen ‚der Monarchie, die Leitung der Nationalbank vertheidigte, sich einer Belohnung von Seite der Lebteren in vollstem Maße würdig gemacht und daß ihr nun eine solche Belohnung in der Auslieferung des neuen Bankstatuts verdientermaßen zu Theil geworden. Daß es seitens der Bank eine ziemlich starre Sudiskretion sei, die Veröffentlichung von Schriftstücken zu veranlassen oder auch nur zu ermöglichen, welche nicht ihr Eigenthum sind, sondern ihr von den beiden Regierungen lediglich zur Meinungsäußerung übergeben wurden, das hat schließlich die „N. fr. ABresse" nicht zu kümmern; sie hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, ein so interessantes Aktenftück der Publizität zu überliefern, wenn es ihr doch die Herren von sober Wankleibung auf dem Präsentivtelfer entgegen gebracht wird....... Das waren beiläufig unsere Gedanken beim Empfange des im Abendblatt mitgetheilten Telegramms. Mit der Abendpost geht uns nunmehr das heutige Morgenblatt der „N. fr. Presse” in natura zu und — wir fühlen us enttäuscht und beschümt. Enttäuscht, weil in der Mittheilung der „N. fr. Presse” kaum irgend etwas enthalten ist, was unseren Lesern nicht bereits aus früheren Meldungen unseres eigenen Blattes bekannt wäre, und beschämt, denn die „N. fr. Presse" hat diese Mittheilung nur von Herrn Ritter v. Lucam, nicht von irgendeiner der Nationalbank nahestehenden Persönlichkeit, ja sie hat sie überhaupt nur aus Wien erhalten, sondern — es ist ein wahres Glück für uns, daß der Leser die Schamröthe in unserem Gesichte nicht sehen kann, während wir diese Zeilen schreiben! — sie hat die Mittheilung aus Bett! „Sieh, das Gute liegt so nap" und wir wußten es nicht zu finden! Freilich wird es manchem Leser auffallen, daß der „Peter Korrespondent, wenn er schon einmal den Schlüssel zu dem geheimen Schranke befigt, in welchem unser Ministerium Die Meyiteinen der Bankfrage verschloffen hält, gerade nur solche Schriftstücke mitzutheilen vermag, welche der Nationalbank zugemittelt wurden und nicht ein einziges von jenen — es gibt deren recht interessante — welche bezügli eben dieser Bankfrage zwischen den beiden Regierungen gewechselt wurden, und von denen die Nationalbank keine Kenntniß haben dürfte; — .e8 wird ferner auffallen, daß der Korrespondent, nachdem er, wie er jagt, auf diese Dokumente fünf Tage lang vergebens Jagd gemacht, dieselben präzise am 19. November erwischte, so daß sie am 20. in Wien eintreffen und am 21. veröffentlicht werden konnten, d. b. gerade an jenem Tage, an welchem Herr Sifinio Freiherr de Pretis-Cadogna im österreichischen Abgeordnetenhause die Aufklärungen der österreichischen Regierung über den Ausglei er etheilte, so daß diese „Peter Korrespondenz der „N. fr. Brefje" gerade a tempo tam, um die eben bezüglich der Bankfrage ziemlich Trapp gehaltene Enunziation der Österreichischen Regierung zu ergänzen... . Alles Dies dürfte dem ein» und umsichtigen Leser sofort auffallen und unwillkürlich mag er sich denken: Diese Geschichte ist „eine Dunkel zware, doch wunderbare”. Allein das nügt einmal nichts, wenn die „N. fr. Presse” sagt, sie habe die Mittheilung von Pet bekommen, so hat sie sie von Bejt bekommen und Brutus ist ein ehrlicher Mann! — Lassen wir nun zunächst den ganzen „Beiter" Brief unverkürzt und unverändert folgen: Das neue Bankstatut. Beit, 19. November. “ Jan Ihrer vor fünf Tagen an mich ergangenen Aufforderung, Ihnen eine genaue Analyse der von den beiderseitigen Negierungen vereinbarten Statuten und Reglements der zukünftigen österreichisch-ungarischen Bankgesellschaft und womöglich auch der Kollektiv-Note beider Finanzminister an die Oesterreichische Nationalbank zu verschaffen, erst heute entsprechen. 63 war eben sein leichtes Stück Arbeit, in den Rests dieses hier nicht minder änglich als in Wienen Geheimnisses zu gelangen ; ich Hoffe aber, daß Sie, falls ich nicht etwa zu spät komme, mit mir zufrieden sein sollen. ch fende S ihnen hier einen Auszug der Statuten und des Neglements, für dessen, vollständige Nichtigkeit und erschöpfende Treue ich um so eher einzustehen vermag, als mir der Terz im Original zur Benügung vorlag. Den Anhalt der Kollektiv-Note, mit welcher die beiden Finanzminister unterm 23. v. M. ihr Opus an die Bankodirektion leiteten, kann ich zwar nur aus dem Gedächtnisse wiedergeben, doch bürge ich auch hier dafür, daß meine Analyse genannt. · Die Finanzministcretis und Stellverständigen also mehrer Kollektiv-Note die Bankleitung davon,daß sie sich unter Wahrung des Grundsatzes,daß die Einheit dequidwesens der Monsardice nicht erschüttert werden dürfe,dahin·ggem·egt hätten,e·iner Bankgesellschaft zwei gleichlautende Provc legten ihm Errichtung zweier Bankanstalten für Oesterreich und für Ungarn zu verleihen. Die nothuwendige Einheit in der Verwaltung solle durch ein paritätisches Kontrol-Organ, den Ausschuß, gewahrt werden. Der beigelegte Statuten-Entwurf würde der Bankdirekion die vereinbarte Organisation rar machen, ihr an den Preis bekanntgeben, welchen die beiden Negierungen für das Privilegium verlangen, nämlich eine Quote vom Reingewinne, die gemäß einem noch zu treffenden Medereinkommen zur Tilgung der Achtzig-Millionen- Schuld verwendet werden soll, und die fernere unentgeltliche Wederlassung der Achtzig- Millionen-Schuld. Ob und inwieweit Ungarn an der Achtzig- Millionen-Schuld Theil Habe, werde durch Deputationen, eventuell durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Die Bankleitung möge sich entscheiden, ob sie die gestellten Bedingungen zu acceptiren ge neigt sei. Doch wird unter Berufung darauf, daß die getroffenen Abmachungen noch die beiden Legislativen zu passiren hätten, der 1. Juli 1877 aber der End-Termin sei, bis zu welchem die neuen Statuten ins Leben treten müßten, um Beschleunigung der Beschlußfassung gebeten. Die Regierungen würden dann ehestens der Bankleitung jene Pläne bekanntgeben, an denen die Errichtung neuer Filialen gefordert würde, und sich die Feststellung besonderer Statuten und Neglements für das Supothelar-Kreditgeschäft vorbehalten. Schließlich verweilt die Note noch auf 8.68 der Statuten, nach welchem bei eventueller Herstellung der Baluta die Mitwirkung der Bank in Aussicht genommen it. Statuten der privilegirten Oesterreichischungarischen Bankgesellschaft. $. 1 bestimmt die Dauer des Privilegiums vom 1. Jull 1877 bis 31. Dezember 1886. Das Siegel der Gesellschaft sül das vereinte Staatswappen Oesterreich-Ungarns sein. · ·§·.2nennung Sitz der Gesellschaft Wien und fordert die Errichtungzipecer gleichberechtigter Bankanstalten für ungarn und für Oesterreich,deren jeder alle Filialen des betreffenden Landes untergeordnet sein sollen. H«3 verfügt,daß die neue Bankgesellschaft alle Vermögensregte und Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank übernimmt. Veränderungen des Vermögensstandes können fünfzighin nur unter Zustimmung beider Legislativen vorgenommen werden. Die $$. 4—8 sind denen im alten Statute analog, nur daß überall das Wort „Bank“ der „Gesellshaft” erfest it. (Aehnliches gilt für alle nicht besonders aufgeführten Paragraphen.) $. 9 regelt die Vertheilung des Reingewinnes ; vorerst werden 5 Perzent Dividende an die Aktionäre vertheilt; vom Nette werden 10 Perzent in die Reserve gelegt; sodann wird die Dividende der Aktionäre auf 6 Perzent ergänzt und der etwa noch verbleibende Ueberschuß zur Hälfte zwischen den Aktionären und den beiden Regierungen getheilt. Sollte jedoch die Dividende der Aktionäre 10 Perzent erreichen, so entfallen von dem noch verbleibenden Weberschuffe drei Viertel für die Negierungen und ein Viertel für die Aktionäre. »» » ·§.11 verleiht der Bankesellschaft das stuc·sschließliche Privislegium zur Enzission von Baunoten doch gilt dies unbeschadet der Staatsnoten-Zirkulation ; die Noten werden auf der einen Seite deutschen, auf der andern ungarischen Tert haben. Von den nun folgenden Paragraphen sind insbesondere die 88, 15 und 27 (16 und 28 der alten Statuten) hervorzuheben, in denen, gleichwie in $. 11, auf die Staatsnoten hingewiesen ist. $. 28 (29 der alten Statuten) enthält die Abweichung, daß statt von Silbermünze und Silberbarren von Klingen der Münze und von Gold- oder Silberbarren die Rede ist. $. 30 normirt den Titel der beiden Bankanstalten, als Bankanstalt der privilegirten Oesterreichisch-ungarischen Bankgesellschaft in Wien (oder Budapest). · §.31 normert,daß von der im Sinne der Statuten betreffenen Banknotenmenge 70·Perzent auf Oesterreich und 70 Perzent auf Ungarn entfallen. Ein der auf Ungarn entfallenden Notenmenge entsprechender Theil des Bankchates soll in Budapest erlegt werden. . Die $$, 32, 33 und 34 behandeln die Organisation der Direktion. Jede Bankanstalt wird durch eine Foordinirte Direktion verwaltet; den Vorfis in jeder führt ein unter dem Titel: Vize-Gouverneur auf Vorschlag der betreffenden Regierung vom Monarchen ernannter Gouverneur; je zehn Direktoren werden von der Generalversammlung, jedoch aus der Mitte jener Aktionäre gewählt, die Angehörige des betreffenden Landes sind, und vom Monarchen bestätigt ; die Weizer Gouverneure erhalten ein Jahresgehalt von 10.000 fl. und 2000 fl. Quartiergeld. §. 38. Die Filialen jedes Landes sind der betreffenden Bankanstalt untergeordnet ; die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Gesammt-Ministeriums der betreffenden Reichshälfte neue Filialen zu errichten. . §. 41. Der an der Spibe der Gesellschaft stehende Gouverneur wird auf Vorschlag beider Finanzminister vom Monarchen ernannt ; sein Jahresgehalt beträgt 20.000 Gulden und 2000 Gulden Quartiergeld. §. 43. Der Ausschuß unter Vorsik des Gouverneurs ist das Zentral-Organ der Gesellschaft ; es besteht aus acht Mitgliedern, von denen je drei von den beiden Dirertionen aus ihrer Mitte auf drei Jahre , je Eines sammt einem Gringmanne von dem betreffenden Finanzminister aus der Reihe landesangehöriger Aktionäre gewählt wird. Die Funktionsdauer, dieser Ausschußmitglieder währt drei Jahre ; außerdem sind die beiden Vize-Gouverneure Mitglieder des Ausschusses. 08 erstrecht fiaf 8.44. Der Wirkungskreis des Aush alle nothwendigerweise aus der Einheit des Notenwesens und der Vermögens-verwaltung hervorgehenden Senden, und Se inge besondere: 1. auf die Angelegenheiten, die sich auf das Verhältniß der Aktionäre zur Unternehmung beziehen: Umscreibung und Amortisation von Aktien, Einberufung von Generalversammlungen, iude ar UUSlEHh Verwaltung der Beferde und desensionsfonds ; : 2. auf die Kontrole über die Statuten und die reglement« mäßige Gebahrung der Direktionen ; ·» 3.auf die statutenmäßige Disposition über den BaukschaS . Sudliche statutenmäßige Ausfertigung,Ausgabe und Emziehung von annoten7 . . 4.auf die Entscheidung in Angelegenheite11,»bet·de·nen··ein übereinstimmender Vorgang beider Direktionen nöthig it, über welche aber dur Statuten und Reglement nicht für alle Fälle vorliehen werden konnte. Dahin gehört insbesondere: a) die Yerstellung des Binsfußes ; b) die Feststellung der belehnbaren Effekten und die Höhe, bis zu melcher dieselben belehnt werden können ; c) die Feststellung der Erfordernisse für die zum Gssompte angenommenen Wechsel. Die Direktionen leiten die Anträge an den Austduk, der dieselben, wenn beide Direktionen übereinstimmen, einfach bestätigt, bei bestehenden Differenzen entscheidet. Wird ein Antrag direkt an den Ausschuß gestellt, so ist derselbe vorher den Direktionen mitzutheilen ; in besonders dringlichen Füllen kann der Ausschub auch unmittelbar über Anträge entscheiden, jedoch nur provisorisch , definitiv erst in einer nächsten Sibung, nach vorheriger Anhörung beider Direktionen ; 5. über die Ernennung der Zentralbeamten$. 45. Der Ausschuß führt das Hypothesengeschäft. · §.46.Der Ausschuß versammelt sich in der Regel einmal im Monat, kann aber nach Bedarf zu außerordentlichen Versammlungen vom Gouverneur einberufen werden. Die beiden Negierungs- Kommissäre haben das Recht, die Einberufung außerordentlicher Eagungen zu fordern. 8. 47. Der Ausschuß ernennt zur Erledigung der laufenden Geschäfte und Kontrole ein Crekutiv-Komite, bestehend aus je einem Direktions-Mitgliede des Ausschusses und aus den zwei von den Regierungen ernannten Aktionären. Der Gouverneur ist der Bersefende des BER. §.48.usnahmsweik kann das Exekutiv-Komité auch dem Ausschusse vorbehaltene Geschäfte erledigen,muß dieselben jedoch in der nächsten Sitzung· motivert zur Kenntniß bringert. §. 60. Bier Nevisoren und zwei Ersaßmänner werden von der Generalversammlung paritätisch gewählt, das heißt je zur Hälfte aus den österreichischischen und ungarischen Mitgliedern. .§.63.Beide Regierungen ernennen je einen Kommissär und einen Stellvertreter. · · §.65.Das Veto der Regierungs-Kommissäre gegen irgend eine geplante Maßregel hat aufschiebende Wirkung.Ist zwischen der Staatsverwaltung und der betreffenden Regierung eine Einigung nicht zu erzielen,so entscheidet inappellabel ein Schiedsgericht,··beende je drei Mitgliedern der Obersten Gerichtshöfe von Wien und Pest. §. 68. Für den Fall der Baluta-Herstellung wird im Sinne eines noch zu schließenden U Webereinkommens die Mitwirkung der Bankgesellsschaft in Anspruch genommen. · §—7·2.Das Gerichtsforum für die Gesellschaft ist bezüglich der österreichischen Geschäfte Wien,beüglich der ungariischen Pest. §·80 Die Protokollirung der Bankgesellschaft wird nicht Festordert;den Handelsgesetzen Oefkeyrechs und Ungarns ist dies so nur inso weit,als dies ihrem Protlegium nicht entgegensteht,unterworfen. ‚Reglement. §2·.Das Aktionär-Verzeichniß(f·ür die Generalversammlungen)hat die Staatsbürgerschaft des Aktwnärs auszuwerfen· · §.7.Die Skrutatoren werden paritätisch aus den österreichischen und ungarischen Aktionären gewählt.· s—"s §8-Die Firmazeichnung auf den verschiedenen Dokumenten erfolgt,je nachdem der Gegenstand·in den Wirkungskreis des Ausschusses,der Direktion oder dexelilen gehört,·durch die Verstreuung des Ausschusses,der Direktion oder deijthalex die Banksnoten sind vom Direktor der Zentralkasfe gefertigt. $. 10. Der erste Generalsekretär nimmt an den Berathungen des Ausschusses theil, jedoch ohne Stimmrecht; er überwacht die Vollziehung der gefaßten Beichlüsse., _, _, ·· § Bei jeder der zwei Direktionen fungirt ein vefehrender Generalsekretär analog dem ersten Generalsekretär beim Ausschhfse. §. 13. Die offizielle Beschäftssprache ist für die österreichische Bankanstalt die deutsche, für die ungarische die ungarische. Dieser offiziellen Geschäftssprachen müssen sich die beiden Anstalten sowohl ae untereinander, als auch mit dem Ausschuffe und den ilialen bedienen ; bei ausgefertigten Urkunden b dürfen auch Ueberesungen beigegeben werden; im Berfebre mit Privaten darf nach Ermeffen der Leitung auch eine andere, als die offizielle Sprache gebraucht werden. $. 14. Der Austausch der gegenwärtigen Nationalbank-Aktien gegen Akien der neuen österreichisdrungatifien Bankgestellschaft hat binnen zwei Jahren zu erfolgen. (Ein paritätisch ausgestattetes Formular für die neuen Bankaktien ist beigefügt.) · §.27.Innerhalb der durch die Notetts Kontingenterung gesteckten Grenze verfügt jede Direktion über die Verwendung der gesellschaftlichen Mittel im Eskomptes und Lombardgeschäfte. §.28.Ueber die Annahme und Ablehnung von eingerechten Wechseln entscheiden Zensur-Komitäs,die am Sitze dechmkanftals ten unter Vorsitz eines Direktors,in den Filialen unter Vorsitz eines Oberbeamten beratben. fi §. 33. Kein Wechsel darf, falls er anders den gestellten Bedingungen entspricht , zurückgewiesen werden, weil der Betrag, auf welchen ex lautet, zu gering it. ha [3 * Zu dieser „Vetter” Korrespondenz macht die „N. fr. Br." folgende Bemerkung : „Wir haben dieser offenbar durchaus authentischen Analyse unseres Bester Korrespondenten für heute wenig hinzuzufügen ; das Mitgetheilte spricht für sich selbst. Wir begreifen fest vollkommen, warum man so ängstlich bemüht war, so lange als möglich den Schleier des Geheimnisses über die getoffenen Vereinbarungen gebreitet zu lassen: die Zeit ist jeßt zu ernst für derlei Scherze, und die beiden Regierungen hoffen wahrscheinlich, im herannahenden Fasching die Gemüther besser vorbereitet für die Entgegennahme dieses Bankstatuts zu finden. In der That, es wäre vielleicht auch heute schon besser am Plage, die Waffen der Satire gegen das ffizzirte Machwerk anzumenden, denn die ernster Kritik. Ganz abgesehen von den bankpolitischen Monstrositäten des neuen Statuts, stößt dasselbe dermaßen von den gröbsten Verstößen gegen die primitivsten Regeln der Bankpraxis, und ist seine paritätische Detailmalerei, die sich sogar auf die Wahl der harmlosen Nevisoren und Strutatoren erstrebt, von so durchlagender Komik, daß mir eine offene Thür einzurennen vermeinten, wenn wir den Nachweis versuchten, daß dieses Bant-Statut unannehmbar sei. Seinen Urhebern war ersichtlich die österreichisch-ungarische Bankfrage viel weniger eine Frage materieller Untressen, als eine solche der Linguistik, und daß das Geldund Bankwesen eines großen Landes kein passendes Experimentirfeld für Sprach- und Organisations-Studien ist, braucht wohl nicht erst bewiesen zu werden.” Der unsagbar frivole Ton, der aus diesen Zeilen klingt, verdirbt uns die Freude an der luftigen Estamoztage, welche das Blatt mit der Provenienz des Aktenstüces getrieben und zwingt uns zu einer ernsteren Sprache. De von der "N. fr. Presse" mitgetheilte Aftenstüc enthält, bereits bemerkt, nichts, was den Lesern unseres Blattes lei her verborgen gewesen wäre. Schon im Mai d. %. waren wir in Der Lage, den wesentlichen Inhalt der Vereinbarung über die Banf-Organisation mitzutheilen und wir haben auch mit unserem Urtheile über dieselbe nicht zurüdgehalten. Wir fanden, daß die Organisation dem berechtigten Interesse Ungarns zunäcst schon deshalb nicht entspreche, weil sie das Schwergewicht der Banfthätigkeit in den gemeinsamen, in Wien residirenden Austguß verlegt, welcher eben vorzugsweise durch das Ööfter= weihisce Anteresse beeinflußt werden wird. Wir hatten auch noch andere Bedenken, die wir seinerzeit ausführlich erdrterten, aber wir fanden uns am Ende gut oder übel mit einer Nothwendigkeit ab, welche angesichts der herrschenden Verhältnisse nicht abgeändert werden konnte und welche — als das Kleinere von zwei großen Uebeln — auch von Seite der ungarischen Regierung acceptirt werden mußte. Wenn nun troß alledem die Publikation der „N. fr. Presse”, wie uns aus Wien gemeldet wird, dort , Sensation erregt", so ist diese legtere gewiß nicht durch den Iinhalt, sondern duch die äußeren Umstände verursacht. Daß — worauf wir bereits im Eingange aufs mertsam machten — die Veröffentlichung gleichzeitig mit den Erklärungen des österr. Ministeriums erfolgt, dieses Zusammentreffen macht sie sensationell und für uns erleidet es weiter seinen Zweifel, daß hier nicht Zufall, sondern Tendenz im Spiele ist. Konstativen wir die That sachen ohne NRückhalt! Da · · |