Pester Lloyd, September 1879 (Jahrgang 26, nr. 242-270)

1879-09-17 / nr. 257

»D­­ ML separater Forversendung des Abendplat­es Ahr die M­ufrirte Frauenzeitung . » s. Dan präm­merirt fir Budapark in der Ndministration beg „„Yefler Lloyd", Einzelne Nummern € kr, in allen Verschleisslokalen. TE En a­eses ne mann Osonnement für die österr.-ungar.gttonalichte Fakdtin Pester Lloyd Morgen und Abendblatt) Ersgeint an Mouteg Früh und am Morgen nach einem Feiertage.­ nit Toftversendungs fl. 5.50 | Ganzjähet. fl. 24.— Bierteljährl, RR Für Budapest: Banzjährtig fl. en ee tähet, n 2.— | Halbjährl, „ 12.— Monatlich Halbjährlich „ 11.— Monatlidh Dorotheagaffe Nr. 14, I. Stod, außerhalb Budapest mittelst Postanweisung duch alle Boftänzer, 7 fl. 6.— uw 2.20 .. fl. 1.— viettefjágttid mehr. | Inserate und Einschaltungen für den Offenen Sprechfanf werden angenommen, Budapest in der Administration, Dorotheagaffe Nr. 14, ersten Srad, ferner: in den Annoncen-Expeditionen der U. Lang, Dorotheagaffe Nr. 8; Hansenstein , Vogler, Doro­­theagafse Nr. 12. Infertionspfeis nach anfliegendem­ Tarif. Unfranlirte Briefe werden nicht ange­­nommen. Sechsundzwanzigster Jahrgang. Redaktion und Administration DVorotheagafie Nr. 14, erften Stod, Manuskripte werden in keinem Falle zurückgesiel­lt, Saferate werden angenommen im Auslande: In Wien: Bei A. Oppelik, Etu­­benbastei Nr. 2; MR, Messe, Geilere ftätte Nr. 2; Hansensteim , Vogler, Walfishgasse Nr. 105 A. Niemetz, Alservorstadt, Geogaffe Nr. 12; G. E. Danube & Comp. Singerfinafe; Rotter & Cie, I Niemerg. 13. — Paris: Havas, Laffite & Comp., Place de la Bourse. .­­I..t«.oaut­e·I-comp. 23 inne — Frankfurt a. M se Kordamerifia bei ung 19 fl. 50 tr., 6. Boftamte in Köln, Bremen u. Hamburg 23 Dit. 8 Bf. s fl. ARTE TS To ee a­ce ERTL Mobilar-Exekution wider Eisenbahnen. Dr.J.R. von einem Plenarbefäluffe des Raffationshofes, welcher aussprach, hab das Mobilar-Vermögen der Bahnen ohne den Bahnkörper,d. h­. ohne die Ssmmobilien überhaupt nicht, die Gin» nahmen und der eventuelle Kaufpreis einer Bahn aber nur in einem näher firirten Be­­trage pfändbar seien, wurde im „Better Lloyd“­­ Mittheilung gemacht. Auf die Motive dieser Entscheidung eingehend, sol diese vom juridischen und volkswirthschaftlichen Standpunkte gleich wichtige Frage hier etwas näher beleuchtet werden. Dob die Eisenbahnen, auch wenn sie Aktiengesellschaften an­gehören und daher dem Standpunkte dieser entsprechend als nach­bringende Transport-Unternehmungen zu betrachten sind, einer öffentlich-rechtlichen Seite nicht entrathen, braucht wohl nicht erörtert zu werden. Die Eisenbahnen sind eben theils eine öffentliche Straße, theils eine Transport-Anstalt, und so wie der Staat ein willkür­­liches Mauthnehmen nicht gestatten kann, muß er sich auf eine Ein­flußnahme auf die Ausübung des Transportgeschäftes und des Tarifwesens vorbehalten. Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß der Staat den Bahnen mit der Konzefstion auch die Ausschließlichkeit gewährt, es ihm daher gestattet sein muß, gegen den Mißbrauch der Ausschließlichkeit vorzuführen und anderentheils die ununterbrochene Ausübung des Transpor­tgeschäftes zu fordern. Diese öffentlich-rechtliche Seite fand auch in unserer Gefeß­­gebung wiederholt Ausdruch. Der besondere Abschnitt, welchen das Handelsgefeg den Transportgeschäften der Eisenbahnen widmet und wo denselben ziemlich strenge, durch Privat-Uebereinkommen nicht abänderlige Verpflichtungen auferlegt werden, ferner. €.­A. XVIII vom Jahre 1874 über die Verantwortlichkeit der Bahnen bei Tödtung und körperlicher Verlegung, sowie auch die geieglich statuirte Betriebs­­verpflichtung sind sprechende Beweise hiefür. Diesen Verpflichtungen entspricht aber eine aparte Behand­­lung, eine­ privilegirte Stellung des Eisenbahn-Vermögens. So wie es auf der einen Celite den Bahnen nicht freigestellt sein kann, den Betrieb je nach der Rentabilität­ oder den Geschäfts- Konjunkturen auszuüben oder einzustellen, muß andererseits die Bahn gegen alle störenden Eingriffe in den Betrieb geschürt werden. Alle Eisenbahn-Konzessionen bestimmen gleichmäßig, daß Die bes­treffende Bahn innerhalb einer gemissen Zeit in Betrieb gefegt und sodann während der ganzen Dauer der Konzession ununterbrochen in Betrieb erhalten werden müsse und bedrohen die Unterlassung mit Entziehung der Konzesstion. Eine Grundbedingung des Betrie­­bes sind nun aber die Betriebsmittel, Fahrpark, Bahn­hofs-Einric­­tungen, Reserven, Reparatur-Werkstätten und deren Instellftionen. Begrifflich stellt sich all dasjenige, was mit dem Bahnkörper zum Briede des Betriebes in Verbindung gebracht worden it, mag es nun im näheren oder entfernteren Sinne dem Betriebe dienen, als integrirender Theil der Bahn dar. Die Bahn muß daher im Besitz dieser Mittel, wenn ihr die Einhaltung der Konzessions-Bedingung nicht unmöglich gemacht werden soll, meist werden. Eine Eisenbahn ohne Betriebsmittel ist ein Unding. Diese sind zu Beingbarkeit des Bahnk­örpers unbedingt nothwendig. Ein markanterer Ausdeud des Pertinenz-Begriffes fan also Faum fon steuert werden. Rechten sehe sich blos über das Maß dieser Nothwendigkeit, über die Ausdehnung des Begriffes „Betriebsmittel“und über die Frage, ob eine zeitweilige Loslösung vom Bahnkörper das Pertinenz-Verhältniß alterb­e. Der erste Buitt ist schon in Obigem erledigt. Er läßt sich eben dieses Maß der Nothwendigkeit ni­cht präzisiren; er ändert sich mit den wechselnden Verhältnissen, dem ab- oder zunehmenden Ber­­iebt. Nachdem ein rationeller Betrieb eben immer einen bedeutenden Meserve-Borrath erfordert, kann keinerlei dem Betriebe dienende, wenn als momentan unbewüste Instruktion als überflüssig und ohne Schaden loslösbar angesehen werden. Dasselbe gilt fü­r die Feststellung des Pertinenzbegriffes. ES kann derselbe nicht ftinéte auf das zum ungestörten Fortbetrieb Nö­­thige beschränkt werden. Auch an die Aufhaffungen, welche etwa in dem juristischen Begriffe be Nüglichen und selbst der commoda entsprechen, welche also nicht gerade nöthig, aber doch dem Bahn­­betriebe dienlich sind und diese Bmedbestimmung haben, Tönen nicht vom Bahnkörper Losgelöst und von diesem gesondert gepfändet werden. Während bezüglich dieser Fragen, ganz abgesehen von den w­eiter unten zu erörternden gefeglichen Bestimmungen, aus dem Grundbegriffe der Pertinenz Fein anderer­ Schluß abgeleitet werden kann, walten bezüglich der dritten Frage, „wie Diese Doch­­feste bei zettmerliger Loslösung,zau­ber handeln sei­en,s schon Schwierigkeiten ab. Er fragt si, ob das rollende Material, welches entweder einer anderen Bahn Teihweise überlassen oder aus Verkehrsrücksichten auf fremde Bahnkörper ge­­führt wird, den Bertinenz-Charakter verliert. Unseres Erachtens muß hier eine freiere Behandlung des Begriffes eintreten, was dem Wesen der Eisenbahn entspingt. Es liegt in der Natur der Eisenbahnen, als Medien des Weltverkehrs, diesen möglichst cafe­ und möglichst billig zu bewerfstelligen und sind dieselben gerade in diesen Vertrebungen zu unterstügen. Diebei ist von hervorragendem Vortheil, wenn die Kontinuirlichkeit des Trans­­portes keine Unterbrechung erleidet, d. b. Die Waggond der verla­­denden Bahn auf fremde Bahnen bis zum Bestimmungsorte bewußt werden. Doch darf dadurch­ dem Gigentum­srecht und der Sicherheit der betreffenden Bahn, welcher jenes rollende Material angehört, sein Abbruch gesenehen, da sonst Kautelen und eine Stodung herbei­­­geführt wü­rden. Diese E­rkenntniß hat nun bereits im internationa­­len Verkehr zu entsprechenden Maßnahmen geführt und ihr ver­­dankt der Art. 17 des mit Deutschland geschlossenen Handelsvertra­­g N. XXXVI,1878) seine Entstehung, welcher der dort selbst eingeriffenen Art der Prefsion ein Ende machte. Das rollende Mate­­rial wird von jed­weder Pfändung freigehalten und hiedurch it. der Bertinenz-Charakter desselben, wonach es anders als mit dem Immobil, zu welchen dasselbe gehört, nicht belangt werden kann, anerkannt. Bei der leihweisen Ueberlasfung von Bahn-Betriebs­­mitteln entfallen nun zwar diese allgemeinen Gründe; hiebei wird auf der einen Seite blos ein ganz spezielles Interesse der vermiethen­­den Bahn vor Augen gehalten, andererseits gerade hiedurch Doku­­mentivt, dass in einem gewissen Zeitpunkt diese Betriebsmittel über­­flüssig seien. Hierin finden wie aber noch immer seine genügenden Gründe zur Aufhebung der Vertinenz-Eigenschaft, denn die zeit­weilige Loslösung enthält gerade die Möglichkeit und den Vorbehalt der Einstellung jener Betriebsmittel im­ Bedarfsfalle, andererseits wird die Gestattung dieser Art der Benügung ohne Gefährdung der Sicherheit der Bahn von dem wirthschaftlichen Grunde unterstügt, daß siedurch die Sicherheit des Gläubigers Leinen Abbruch erleidet, indem diese Art der Einnahmen eben der gefeglich gestatteten Be­­friedigungsweise zugute kommt. Dies sind die hauptsächlichen Gründe, welche bei Erledigung der Frage — wie das Mobilar-Vermögen­ der Bahnen zu behandelt — ob eine von dem Bahnkörper gesonderte Pfändung zu gestatten sei, bei der lex ferenda berücksichtigt werden müssen, und welche kraft ihres innern Gerüichts auf die Entscheidung des Kassationshofes subsidia eingewirkt haben, und zuvar um so natürlicher, als bei der Ladenhaftigkeit unserer diesbezüglichen Gefege die Legale Begründung erschwert war. ©.­X. I vom Jahre 1868 über die Anlage vor Eisenbahn- Grundbüchern erklärt zwar die Bahn mit allen Berti­nenzen in rechtlicher Hinsicht zu „einem Ganzen“, gibt jedoch seine Umschreibung des Pertinenz-Begriffes. Indem aber die Bahn zum Grundbuchskörper wurde, finden auf dieselbe im Sinne des §. 156 der Juder-Kurialbeschlüsse jene Bestimmungen des De. B. ©. 8., welche mit dem Grundbuchswesen in Verbindung stehen, An­­wendung. Dieses bestimmt nun allerdings (8. 294), daß all dasjenige, was mit der Hauptsache in fortdauernde Verbindung gefegt wird,­ besonders die Nebenfachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder welche da Gefeg oder der Eigenthümer zum fort­­dauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat, als Zugehör zu betrachten seien. Doch verweist eben diese Begriffsbestimmung auf eine individuelle Feststellung. Eine solche ist nun in den Eisenbahn-Geseten direkt nicht ent­­halten, wohl aber finden wir in allen Konzessions-Urkunden resp. beiegen mit NRüdsicht auf die Eventualität der Ablösung oder des NRüdfalles der Bahnen eine derartige Bestimmung. Der Spezielle Sal, welcher der Prüfung des Kassationshofs unterlag, war bekanntlich die gegen die MWaangthal-Bahn durch­geführte Pfändung. 8. 20 des G.­X. XXIX : 1872 enthält nun bezüglich diese­ Bahn und für den Fall des Ueberganges in den Staatsbefig die Feststellung, der Staat übernehme die Bahn, beson­­ders deren Kämplex, Grund, Ober- und Unterbau „mit allem Zugehör als : Betriebsmittel, Bahnhöfe, allen Gebäuden sammt allen inneren Einrichtungen, Möbeln, Mobilien und Immobilien“. Hierin it also eine Legalinterpretation des Begriffs „Zugehör“’ mit Nach­­sicht auf die Bahnen gegeben. Die Entscheidung des Kasfationzhof i­st nun auch darauf das Art. G.­A. I. 1868 bestimmt, daß die Bahn und alle Pertinenzen „ein Ganzes” bilden und dehnt dadurch die Wirkung der grund­bücherlichen Eintragung der Immobilien auch auf deren Pertinenzen aus. Entsprechend der Bestimmung der Bahn und dieser obzitirten Gewebesstelle bilden aber alle auf dem Bahnkörper befindlichen und zum ständigen Gebrauche bestimmten Gegenstände Pertinenzen und seien blos gemeinschaftlich mit der Hauptsache zu pfänden. Wie sehr diese Auffassung begründet ist, bemeist wohl die analoge Behandlung der Frage nach österreichischem Rechte. Dort fließt das Gefes vom 19. Mai 1874 über die Anlage von Eisen­­bahn-Büchern die Möglichkeit einer anderweitigen Auffassung aus, ndem §. 5 bestimmt, daß die Grundbuchs-Einlage der Bahn auch das Ganze im Besitz des Unternehmens befindliche Material um­fasse, welches 1. zur Herstellung oder Instandhaltung der Bahn bestimmt ist, sofern e3 bereits in den örtlichen Bereich der Bahn gebracht ist, oder 2. zum Betriebe der Bahn gehört, und zwar von diesem so­­wohl a) das in feste Verbindung mit der Bahn­defekte,­ als auch b) das zum dauernden Gebrauch an Dre und Stelle bestimm­te, sowie­ e) alles übrige zum ferneren Betriebe oder im anderer Weise zum Betriebe der Bahn gehörige Material. Bon no größerer Tragweite ist die Entscheidung bezüglich­ der Mobilar- Pfändung der Einnahmen. Die Bivilprozeß-Ordnuung fennt die Mobilar-Evolation der Erträgnisse eines Immobils überhaupt nicht und §. 417 stellt als einzigen Weg, sich aus diesen befriedigt zu machen, die exekutive Berpachtung auf, welche jedoch nur dann plusgreifen könne, falls das Immobil anspruchs- und lastenfrei ist. Die Praxis gab jedoch diesem Paragraph die naturgemäße­ Ausdehnung, daß fall­s der Eigenthümer Dispositionen betreffs der Art der Erträglichmachung getroffen hat, es dem Evelutionsführer freisteht, diese in Kraft zu fassen und die hieraus resultirenden Einkünfte im Evelutionswege mit Beschlag zu belegen. Indem somit eine Pfändung der Einnahmen in principio gestattet ist, sah sich der Kassationshof dennoch gezwungen, die beson­­dere Natur der Eisenbahnen zu berücksichtigen, und zwar haupt­­sächlich nach zwei Richtungen hin. Die Eisenbahnen sind im Sinne der Konzessions-Urkunde ver­­pflichtet, den Betrieb ungestört aufrechtzuerhalten und würde die Ein­­stellung desselben den Verlust der Konzession nach sich ziehen. Das Betriebskapital ist daher ein dem geweglich flatuirten Zi­ede der Bahn dienendes, in den Einnahmen wiederkehrende und unbedingt nöthiges Betriebsmittel. Die bedingungslose Freigebung der Ein­nahmen würde den Fortbetrieb und damit den Fortbestand unmög­­lich machen; hingegen aber sind die Bahnen aus den angeführten volkswirtschaftlichen Gründen zu fügen. Es kand daher nicht sowohl eine Pfändung der Einnahmen, als der Rein-Einkünfte statt­­finden, d. h. als! Dasjenige, was zur Hervorbringung jener Einnah­­men verwendet wurde, muß vorweg genommen werden. Außerdem bilden in den Einnahmen jeder Bahn diejenigen Beträge einen großen Posten, welche als Fractlohn an andere Bah­­nen zu entrichten sind, indem jede Bahn 3. B. ang für die Strecke der anderen giftige Karten ausfolgt und den entsprechenden Betrag dieser verrechnet. Solche Beträge müssen natürlich aus den Ein­nahmen vorweg ausgeschieden werden. Die zweite Richtung ist die des Hypothesarkredits. So wie die restriktive Bestimmung des 8. 417 der Zivilprogeß-Ordnung zur Wahrung der hypothetarischen Prioritätsrechte eingeführt ist und ein Ausfluß des Rechtstages ist, daß dem Hypothefargläubiger ein Anz­recht nicht nur auf den Bestand der Sache, sondern deren unbezogene Früchte zusteht, so begründen die P­rioritäts-Obligationen kraft der ihrer Emission zu Grunde liegenden gefeglichen Bestimmung und der Natur des Hypothetarkredits ein unverkürzbares Anrecht auf die Eeträgnisse der Bahın. Die Schwierigkeiten einer formellen Lösung dieser widerstrei­­tenden Anrechte hat nun der Raffationshof in außerordentlich prä­­ziser und freisinniger Weise überwunden. Hier ließ sich eben mit dem Paragraphen der Prozeß-Ordnung eine Lösung nicht finden, und griff auch der Raffationshof über diese Grenze hinaus, indem er in der Frage der Pfändung der Einnahmen positive Normen auf­­stellte. E83 wurde prinzipiell die Pfändung gestattet, jedoch auf die in der Sahres-Bilanz ausgewiesene Neineinnahme der Bahn beschränkt, unter m welcher nur jener Ueberschuß zu verfischen ist, welcher erübrigt wird: a) nag Abzug der das Eigenthum anderer, in Ver­ehrsverbindung stehender Bahnen bildenden Verrechnungs- Summen; b) mag gänzlicher Bedekung derjenigen Ausgaben, welche zum Betriebe und zur Erhaltung im Allgemeinen erforderlich und welche jährlich an das Notar als Entschädigung der dur­ Ausübung des Aufsichtsrechtes der Regierung erwachfenden Auslagen zu ent­richten sind; c) nach Begleich der Zinsen der Prioritäts-Obligationen und der geisslich festgestellten Amortisationsquote. Eine dritte Entscheidung des Kasfationshofes erging in der Frage, wie es bezüglich der Pfändung des Kaufpreises einer Bahn zu halten sei, doch entbehrt diese der prinzipiellen Seite, indem ent­­sprechend dem individuellen Falle der Waagthalbahn, wo durch den mit dem Aerar abgeschlossenen V­erlaufsvertrag vom 27. Feber 1879 eine An­weisung des Kaufshilfings an die Hypothesar-Gläubiger stattfand, ausgesprochen wurde, daß mit Aufrechterhaltung dieser er­­worbenen Rechte blos jener etwaige Weberschuß gepfändet werden kann, welcher aus dem Kaufpreise an die Gesellschaft selbst zu ent­­richten wäre. Wer wir die Konsequenzen dieser Entscheidungen ziehen, so Bahnen die Aufnahme fchwebender Schulden erschwert, den sogenannten notha leidenden Bahnen aber geradezu unmöglich gemacht wird, indem die Möglichkeit gerichtlicher Eintreibung nullifizier wird. Ich finde in den Motiven der Entscheidung des Kassationshofs auch die Ansicht ausgesprochen, daß Bahnen ohne Einwilligung auf nicht übertragen werden könnten, doch steht dies ihn mit der Natur der Grundbuchskörper in Widerspruch und wü­rde eine Ber­äußerung im Liquidations- oder Konkurswege nicht hindern, jedei­e­falls aber ist die Rechtsstellung des Gläubigers ungemein erschwert. Dog finden wir dies vom Standpunkte der gesunden Rirthchafts- Verhältnisse keineswegs befragenswerth. Ungesunde Zustände wer­­den durch solche schmebende Schulden niemals sanirt. Es muf den nothleidenden Bahnen von derjenigen Seite unter die Arme gegriffen werden, welche ein em­inentes Interesse an der Erhaltung der Bahn hat, welcher in Fester Linie das Recht der Ablösung zusteht und daher alle Verbesserungen zugute kommen — von Staatswegen. s müssen Andere wir zum Schluffe gelangen, daß hiedurch der den Negierung ee een : Börsen- und Handelsnachrichten. (Von Seiten des Börseratbes der Bester Baaren und Gffettenbörse) geht nun nachstehende Kundmachung zu­ . Anläßlich der am 18., 19.­­und 27. d. M. eintretenden Hohen iraelitischen Weiertage kann die Lieferung, resp. Uebernahme von Getreide und sonstigen Produkten auch am 20., beziehungsweise 29. 9. M. stattfinden. Gleichzeitig wird bekannt gegeben, daß die Löbliche Dirersion der Fönigl. ung. Staatsbahnen in Beridsichtigung dieser hohen Festtage die Lagerzinsfreiheit für den 18., 19. und 27. d. bewilligt hat. September 1879. Der Börfe­­rath der Peter Waarer« und Effekt­en-Börse. (Hypothelar-Zin3fug) Die Erfie öfter reichische Sparkasse hat den Bejdluk gefaßt, eine Serie fünftatt fünfeinhal­b-perzentiger Pfandbriefe zu emit­­tiven. Die Mairegel findet allseitige Billigung und begegnet überall dem Wunsche, daß auch die anderen H­ypothefar Institute dem fachgemäßen Beispiele der Sparlasse sich anschließen, den Zinsfuß ihrer Darlehen zu ermäßigen nicht räumen möchten Das „fremdenblatt“ richtet aus diesem Anlasse fol­­gende Bemerkungen an die Desterr.-Ungarische Bank: „Zunäcst fänne die Neihe an die Oesterreichisch-Ungarische Bank. Von den Bedenken, welche in den Verwaltungstreffen jenes Institutes gegen eine solche Maßnahme befinden, haben mir schon new ih Alt genommen. Man behauptet, daß die Pfandbriefe der Sparkasse, fast durchwegs duch pupillarfichere Wiener Hypothesen gedeckt seien und daß für Darlehen von solcher Dualität fünf­­perzentige Zinsen, durch einen Zuzählungshiaus noch etwas erhöht, allerdings Hinreichend scheinen. Dagegen seien die Pfandbriefe der Desterreichisch-Ungarischen Bank zumeist für Hypothesen entstt­rt, welche sich nicht in Wien befänden, auf welchen Blat sich höchstens 10 Berzent der Darlehen bezögen, während 60 Berzent für ungarische Realitäten und mehr als 39 Berzent für cisleitgarische Provinz Realitäten validirren. Dafür, so meint man, sei wohl ein, Zinsfuß von 5 Berzent außerordentlich wohlfeil zu nennen, und liege sein Grund vor, ja es sei gar nicht rathsam,­ denselben weiter zu ert­mäßigen, da auf dem hinreichenden Zinsertrag eines Hypothek­ar- Instituts geriissermachen auch­ die­ Gicharbeit fernse­h Brandbrief-Murz­laufes beruht. Wir haben jedoch diesen Einwürfen wiederholt, uns­­ere­ Bemerkungen gegenübergestellt. Eutsch sieht sich, die Bank zu einem der Sparkasse analogen Vorgehen, so könnte es nicht fehlen, daß Die anderen nächstbedeutenden Institute dem Beispiele Folge gebend, gleich­­falls, wohlfeiler, verzinsliche Pfandbriefe ausgeben, und daß die anderen Provinzial-Sparkassen ss dann auch allmälig dem Ver­­fahren anschließen. Mit dieser Grmäßigung des Pfandbrief-Zins­­fußes ist übrigens erst der Anfang einer Reihe von Maßnahmen gegeben, welche angebahnt und eingeführt werden müssen, um­ den Realkredit nach und nach so auszubilden, wie er es in anderen Staaten bereits ist. Die Hypothefar- Darlehen, welche jene Institute direkt ohne Pfandbriefe ert­eilen­­ müssen gleichfalls vermehrteilt werden, ja bei denselben ist dies eigentlich noch dringender, weil sie meist auf kürzere Termine laufen und durch größere Amortisations- Duoten dem Schuldner, namentlich im­­Begiime der Darlegens- P­eriode, enorme Lasten­ auferlegen. Sehr wünschenswerth, wäre ‚es auch, daß die obligate Zuzahlung des Baargeldes zu einem firen Kurse an die Darlehenswerber aufgehoben würde, so daß es dem Empfänger freigestellt bliebe, entweder den Pfandbrief in vollem oder die Darlehens-Baluta zu firem Kurse zu übernehmen.“ Privilegien für das Ungarische Boden­­kredit-Institut) Die Regierung beabsichtigt, wie das „N. B. Zollen­” meldet, dem Ungarischen, Bodenkredit-Institute die­­seiden Privilegien, welche die Oesterreichische Ungarische Bank durch die vorjährigen Gesete genießt, zu verleihen. Der diesbezügliche Gefegentwurf ist bereits ausgearbeitet und wird dem Neich­tage nach seinem Zusammentritte vorgelegt werden. Das genannte Blatt bemerkt hiezu: Diese Privilegien beziehen sich bekanntlich auf ver­schiedene Begünstigungen bezüglich der Eintreibung von vollständigen Forderungen 2c. Das Ungarische Bodenkredit-Institut genießt bereits Schon jegt ausgedehnte Privilegien, doch scheint man der Uniformität halber es wüns­chenswerth zu erachten, die verschiedenen Privilegien gleichlautend zu ordnen. Dazu dient nun der erwähnte Geieg entwurf. (Bum Grport von lebendem Pieh und fristigem Fleisch wag Franktreich) Von fach­­männischer Seite erhalten wir hierüber folgende Mittheilung : Seitdem die Duchfuhrsbewilligung über deutsches Gebiet für Schafe wieder ertheilt ist, hat der Import von ungarischen und rus­­sischen Schafen nach Frankreich eine außergewöhnliche Ausdehnung gewonnen, da dort der Konsum davon stets ein sehr beträchtlicher ist. Dagegen hat das Verbot der Ein- und Durchfuhr frnigen Slei­­fches nach, respettive über Deutschland dem diesfälligen, im vorhen E­mporblühen begriffen gewesenen Geschäfte einen empfindlichen Schaden verursacht. Die Sesammt-Ausfuhr der Monarchie an fri­­serem Fleisch betrug 1877, in welches Jahr die ersten Berfuche dieser Art fielen, 297.000 Kilogramm, während dieses Quantum in den Monaten Jänner bis Mai des Jahres 1878 sich bereits auf 307.000 Kilogramm, und in der gleichen Periode des Jahres 1879 sogar schon auf 918.000 Kilogram­m steigerte. Es gibt dies den Bewweiß, daß das betreffende Geschäft einer großen Entwicklung fähig it. Desam­t­­lich geschieht die Expedition in eigens Konstellirten, hermetisch ge­­schloffenen Kühlwaggons, so daß die etwaige Verbreitung der Seuche, namentlich im Transitverkehr ganz ausgef­loffen ist, demnach das Vorgehen Deutschlands in dieser Richtung einfach auf eine Relation zurü­kgeführt werden muß. Man hat in Folge dessen begonnen, diese Transporte über Ober-Italien zu leiten. Da Ungarn und nament­­lich Budapest dieser Transportroute näher liegt, so würde sie die Grabierung von Schlachthäusern, die sich solche in Wien bewährten, empfehlen, und könnte si daraus successive ein blühender Beighäfts­­zweig entwickeln, da die Grundbedingungen dazu in weid­­lichem Maße vorh­anden sind. Kurz-, Nürnberger- und Öalanterie­waaren­ von der Firma Em. u. Sul. Leipniger geht uns nachstehender Geschäftsbericht zu: Das September-Geschäft war bis heute recht animirt. Der Waarenabfall befriedigte so wohl was die lofalen wie die auswärtigen Abnehmer betrifft. Während Heinere Käufer am Plate erschienen, um ihren Bedarf zu decken, erlangten die auf der Tour begriffenen Reisenden nicht nie bedeutende Dxdres, welche sich diesmal aug auf Winte­r. Wirkewaaren in erheblichem Maße erstrebten. An die Stelle der Schwerfäll­igkeit, mit welcher fällige Verbindlichkeiten im verfloffenen Monat — trot aller Anstrengung geschah dies nur theil­­weise — abgemwndelt wurden, ist ein flottes Inkasso formenden Dies bis Geschäfts-Kampagne der allein zufriedenstellende Waarenausgang im Monat August vermochte die Verstimmung über das schlechte Snkaffo nicht zu besiegen; unter den­jenigen gebesserten Umständen tritt der Kreditor aus seiner Reserve Heraus und die Beziehungen zwischen ihm und dem Konsumenten gestalten­di vertrauensvoller. Der Konsum gestaltete solvenzen sich duchgehends gut. Saison­­er red­ 15. September nachstehende Insolvenzen benannt: Zjm­­o Nedeljk­ovics, Färbermeister­in in Ludwig, prot. Schneider und Kaufmann in Deva Ban ya. "= Maria St. Albahara, Handelsfrau in Belgrad. — Zivfo IR. 20: vanovics in Belgrad. — Samuel Klein T.-Gzalta — Ludwig Mawib, prot. Handelsmann in Dlmüs. — Ferdinand Peter Beer, Galanteriervanrenhändler in Budapefl Folge diefer jebt dev Fall gewefen; Budapeft, 16. günstigen Veränderung vertrauensvoller wird man getreten, der entgegensehen, als Sn für die Staa Kommunikations-Ministerium werden te alsb gibt unterm dem Fi­r­­­many — wie das „N. B. Sonn.” — Gang fein fl. 150—155, ff. 150—165, mittelfein bis fl. 160, geringer Geschäfts- Berichte, Budapest, 16. September. Witterung: Schön und wol fenlos ; Themometer­­+ 20 ° 91. ; — ÖLES ek Ne a­ar en [seltengeschäft. Die Börse war heute auf beruhi­­gende politische Nachrichten sowie auf höhere auswärtige Ge­recht animirt. Spekulationspapiere und Nenten hauffirend, in ersteren kamen unfaffende Dedungskäufe vor. In Lokalmerthen­ blieb der Verkehr beschränkt, mehr Beachtung fanden Straßenbahn, Franklin, Berlin-Altien, PBeiter V­ersicherungen etwas höher. Mühlen­fill, Baluten und Devisen fast unverändert. An der Barbörse ent­­wickelte sich ein sehr reges Geschäft in Oesterreichische Kredit und Gold-Mente, Feptere zu 94 45, auf Lieferung Mor Último zu 94.10 bis 94.40 geschloffen ; an der Mittagsbörse Blieben Desterreich, ehe Kredit 263.50, gegen 259 von gelten, Ungarische Kredit Regen uns 250 auf 263.50, Gold-Rente 94.30 gemacht, blieb so Gele, gegen 93.30 von gestern. PBrärmienlose zu 101-102 gemacht,­­blieben 101.50 ©., Eisenbahn-Anleihe 11150 ©, Ostbahn met­ ­ 135.50 ©., Battaßef-Dombovärer 120 ©. I­. Em. 83.25 6., Staats- Obligationen 74.50 ^., Anglo-österr. fliegen auf 131 ©, Union auf 91 ©. Bahnen böder, USD -Flumaner Noveoftbahn 127.50 ©, Siebenbürger 105.50 ©., Kafkau-Oderberger 112 ©., Straßenbahn zu 278.50—279 gemacht, blieben 279 &., Branklin 115 6., Gidwindtjde 270 ©. Von Mühlen kamen Miller u. Bäder ® 320 in Verkehr, Konkordia zu 511 &., Pelter Versicherung 112.50 G., I. Ungar. Affeturanz 2900 W., Bannonia 830 W., Neichsmatt zu 57.75 geschlossen. Die Abendbörse war großen Schwankungen ausgelegt ; Oesterreichische Kredit-Ak­ien eröffneten zu 264.10, erholten sich auf 265, örüdten sich abermals bei starrer Abgabe auf Schwäcere auswärtige Schlußliuie bis 263, f­lieben matt 262,60 (nicht effektive Lieferung der Stübe verstanden); unga­­rische Gold -Nenze zu 9.25—94.10 gemacht. Getreidegeschäft. Weizen per GHerbst wurde zu fl. 12 gemachjt, per Frühjahr zu fl. 12.96 und fl. 13 und schließlich zu fl. 12.95 geschlossen, bleibt so Waare. Erntebericht. per Meterzentn.r. Grenzen und waren 18­01e.­­ s.L.c­roväcz­,14.September­.Nach,m­ehr als sechs­­wöchentlicher Dürre hatten wir gesternt und Vorgestern­e Regen, der auf die Bestellung der Herbstsaat von vorzüglicher Wirkung war. Für Mais dürfte der Regen nicht viel gewirkt haben, da der Stoß [gon ziemlich troden it; die Gente in diesem Still wird ebenso spärlich wie in den anderen Körn erfrichten. Getreide, T.o. Arad, 13. September. Geit vorgestern haiten wir bis nun einen anhaltenden Landwegen, der für die erdarbeit und Reps-Aussaat sehr günstig ist.­­ Die Zuzüge von Getreide an­ den Wocenmärkten nehmen sichtlich ab. Die Weizenpreise blieben den vorwöchentlichen gleich, mit Ausnahme von Korn, welches mit 10—20 fl. für Beipflegszwecke höher bezahlt wurde. Von Mais wurden mehrere Tausend Meterzentner per September zu fl. 6.40 bis fl. 6.50 ab Magazin gekauft. Hafer kommt ziemlich und in schöner Dualität zugeführt und mit fl. 5.70—5.80 fr. bezahlt. HM. Wafarbelg, 12. September. (Ggalfenhberm.) Das Effektivgescnäst ist geradezu trostlos zu nennen. Die Zufuhren sind in­folge unserer schwachen Ernte unbedeutend ; Gigiter sind zurück­­haltend, geben nur zu höchsten Preisen ab: diese festeren bieten nach seiner Richtung hin, weder nach Budapest, gesch­weige denn nach dem Ausland, Rechnung, und die­ Ländier, deren Aufgabe dod darin besteht, valchen Umfag zu machen, missen, Falls sie nicht auf Berlust abgeben wollen, Spekulanten werden. Wir notiven: Wer zen 75—77 Kilogr. effektive fl. 10.70—11.—, exite Kosten en detail; Luttergerste fl. 5.60—6.10 je nach Dualität, alter Mais fl. 5.95—6—; Luzerner Kleesamen fl. 50-58. Alles Frag, 14. September. Der Berfebr ii Schafwolle beimegte sich auf unserem Plage, wie bereits seit einigen Wochen, in engen es nur größtentheils Zmeifhuren. Die nur zu gedruckten Breiten in Umfug kamen, und selbst die Kleinen Bolzen werden nicht auf Lager genommen, sondern mit bescheidenem Nasen nach den Industrieplagen realisit. Wir nation: Mangel an V­orräthen wird prompt mit Für Mährisch-Schlesien wurden einige Waggons abgesendet. : Brag, 14. September. Im Gegensag­ zur, den fl­uen Be­richten vom Wiener Plage verkehrte unser Spiritus merit in ent­schieden fester Tendenz; es war sowohl für prompte M Waare, als auch für Schlußwaare gute Kaufluft. Wir notiven: Kartoffel­waare prompt fl. 32, Melasjfenware fl. 31.50, Netti­fizirter fl. 33.25 per 10.000 Liter perzent. Wasserstand: Witterung: Budapest, 16. September. 2.14 M. über Null, zunehmend. Preyburg, 16. September. 1.80 DM über Null, abnehmend. # M.­Sziget, 16. September. 0.56 M. über Null, abw. 18 Szatmár, 16. September. 0.90 M. über Null, zunehmend. Fe Zofaj, 16. September. 1.34 M. über Null, zunehmend. Nebelig. Szegedin, 16. September. 1.21 M. über Mut, abn­ehmend. Trocen. Arad, 15. September. 0.58 M. unter Null, zunehmend. € ifegg, 3 Gr.-Beczkexet, 15. September. 0.26 M. über Null, zun.: 1 Bezdän, 15. September. 2.32 M. über Null, zunehmend. iz Merbás, 15. September 1.92 M. über Null, abnehmend. 1 Siffet, 16. September. 1.84 M. unter gy 5 = Hit-Orfova, 16. September. 1.75 M. über Null; am. u a fl. 210-225, mittelfein geringer fl. 190-200; 140-145; Zweifhur fl. 140—145; fl. 135—150 per 100 Kilogr. ‚Spiritus. rad, 14. September. Cinjhur fein Sommermwolle fen Lammmol­le fein fl. 155 und fl. 81 bis fl. 31%). bezahlt diesem reife Spiritus bei Schlanfen Abgabe am 16. September. 2.56 M. über Null, zunehmend. 16. September. 1.14 M. über Null, zunehmend. . Tioden. u MBarcs, Null, zunehmend. En ZET ZSESZEOR .

Next