Pester Lloyd, März 1884 (Jahrgang 31, nr. 60-90)
1884-03-01 / nr. 60
E di . Badapeit,29.Febei-. TDteBeziehunger«zwischen dem Deutschen Reich,unserer Monarchie Hand Riehland sind abermals von sagenhaftem Dämmerschein umsponnen und so wenig ist man im Stande, sich in denselben zu orientiren,daß die Ahnungen am Stelle der klaren Unterscheidung treten und hundert beängstigende .Zweifel an der Stabilität desjenigen Verhältnisses nach«rufe11,1 welches nicht nir die Grundlage unser gesammten '1·auswärtigen Politik bildet,sondern auch als zuverlässigste, ,»,wenn nicht als einzige Garantie des europäischen Friedens angesehen wurde. Sicher und deutlich erkennbar ist, daß das russische Kabinet die Lebhaftestei Anstrenguungen macht, zu freundschaftlichen Beziehungen mit Deutschland gelangen; micht minder Sicher ist auch, daß die deutsche Regierung Lebhaftes Entgegenkommen in dieser Richtung zeigt und gern bereit ist, einer Entente die Wege zu ebnen. Unklar ist zu dieser Stunde mit, welchen Einfluß diese auffällige Wandlung auf das deutsch-österreichisch-ungetische Bündnig ausüben werde. Unklar? — nach der von unserem Auswärtigen Ante inspirirten Auffassung bestünde hier schlechterdings Fein Dunkel und Feine Unsicherheit ; mufer Bindniß mit dem Deutschen Neide wäre das Gegebene und Bleibende, alles Andere das BZweifelhafte und Schwankende. Alleine wie würden uns gar nicht darüber beimwundern, wenn diese Zuversicht nicht getheilt werden sollte von der großen Menge der Uneingeweihten, “die sich iche Urtheil nicht nach dem verborgenen Zusammenwircken der Kräfte, sondern nach sichtbaren Thatsachen und Erfdieiungen bilden. Unter Diesem nicht diplomatischen Gesichtspunkte stellt fi Die Lage weniger beruhigend dar. . — Denn zunächst drängt sich die retrospertive Frage auf: Wie und wann, unter welchen Umständen und zu welcher Beit üt unsere Alfrang mit Deutschland zu Stande geformen? Aus dem „Freundschaftlichen Einvernehmen“ it auf direkte Initiative des Fürsten Bismard Hin das engere Bündnng zwischen unserer Monarchie und dem Deutschen Reiche geschaffen worden, als die Haltung Nußlands immer größeres Mistrauen und daher auf immer größere Besorgnißen Berlin hervorrief. S 3 mochten dies zu jener Bot weniger positive Thatsachen einer egoistischen ruffischen Politif, als vielmehr allgemeine Verdachtsgründe verursacht haben. Man sah eine Regierung, die sich gegenüber den Regungen des sowohl gegen Deutschland, als gegen Defter —— reich-Ungarn feindselig gefehrten ruffischen Bosisgeistes — — passiv verhielt, wenn sie sich nicht auf noch bedenklicheren — Bfaden treffen ließ. Man gewahrte, daß die Vorstellungen ohne offizielle Gegenströmung, ja fast unkontrolirt blieben, welche eine große, geschichtliche Mission Rußlands für das europäische Slaventyum zum Gegenstande und die Notnuwendigkeit eines Zusammenstoßes der flavischen und der germanischen Welt zur Vorauslegung hatten. Man vermochte sich nicht genaue Rechenschaft darüber abzulegen, ob die panflavistische Propaganda, auf deren Spuren man Überall gevieth, nicht mindestens ein Nebenprodukt der gouvernementalen Thätigkeit sei und daher unter Unständen dem Petersburger Kabinet selbst imputirt werden müße. Die Schatten des Mißtrauens vor einer ausgreifenden und unternehmungslustigen Tendenz Rußlands hatten sich an alle Schritte des Petersburger Kabinets , geheftet und man hatte sich daran gewöhnt, in Rußland and mi in Rußland den Quellpunkt jeder möglichen Friedensstörung zu suchen. Dazu kamen die außerordentlichen militärischen Maßnahmen, welche Rußland damals ergriff ; 28 hatte seine Aufmarschlinien vervielfältigt, seine strategischen Positionen verstärkt, einen Gürtel von Festungen um eine Grenzen gespannt und durch den Ausbau seinerisenbahnen eine bis dahin unbekannter militärischer Endungen hergestellt. So standen die Dinge, als Fürstard ji veranlaßt sah, seine Reise nach Wien anzutum die Allianz mit unserer Monarchie zum Abschluß ngen. Nicht eine allgemeine und umdefinirte Futeresfengemeinschaft unserer Monarchie und des Deutschen Reiches, andern ganz dbesimmte Thatsache und Erscheinungen, welche dem einen wie dem anderen der beiden Affietten die Möglichkeit gemeinschafticher Abwehr nahe legten, wirkten also in erster Reihe bestimmend auf die Umwandlung des ungeschriebenen Einvernehmens in eine geschriebene Allianz. Wer ist man vertrauensselig, oder optimistisch genug, zu meinen, die Wirkungen müßten unter allen Umständen dieselben bleiben, auch wenn die Ursachen sich wesentich geändert haben? Wer möchte es noch fernerhin als positiv annehmen, daß unser Bündnns mit dem Deutschen Reiche jenen uresprünglichen Charater nicht einbüßen würde, wenn es Maukland gelingt, nicht nur das gegen dasselbe in Berlin herrschende Mißtrauen zu beschwichtigen, sondern ich auch als gleichberechtigtes Glied in die Gruppe einzuschieben? Welchen anderen 3wed könnte wohl die zuffische Politit mit ihrem Anschlusfe um diese Allianz verfolgen, als einen der beiden Theile zu sich hinüber zu ziehen und für seine Pläne zu gewinnen? Zwar, was unsere Monarchie betrifft, so künnen wir mir wiederholen, was wir so oft als unsere unerschütterliche Ueberzeugung ausgesprochen, daß eine Gemeinschaft zwischen uns und Nu Iand nur munter Aufopferung merer eigenen Lebensinteressen möglichst. Nicht, als ob wir den Konflikt mit der nordischen Macht inden würden. Fürwahr, wie wenig sympatisch der Gedanke eines innigeren Verhältnisses mit dem Meiche des Nihilismus und der Autofratie uns berührt, wir wären die Ersten, die einer Intimität mit dieser Macht selbst um den Preis bedeutender Opfer das Wort reden würden, kümmerte auch nur aus der fernen Zukunft ein Hoffnung sich immer zu uns herüber, daß unsere Monarchie and Rußland in Freundschaft mit oder neben einander Leben könmen, wenn die erstere sich nur ist manche unbequeme Mothwendigkeit fügt. Allem die Erfahrung und Das historisch Gewordene, sie haben uns unzugänglich gemacht für derlei Täuschungen. Hat denn Oesterreich-Ungarn in Wahrheit nur das Mindeste gethan, um die Beziehungen zu Rubnd zu vergiften, und rühren die Uebel, an denen unsere Stellung im Orient kranft, nicht vielmehr davon her, daß wir nur allzu viel Konnivenz gegen Rußland geübt haben ? Während wir uns den Anschein gaben, als folgten wir der ruffischen Macht nur, um sie an weiterem Ausgreifen zu verhindern, hat in Wahrheit diese Machtmus an ihren Siegeswagen gerettet, um aus Hinterfiberzuschleifen an ein Bier, welches nicht umfer Ziel sein konnte. Oder hat die Gestaltug, welche seit dem Berliner Frieden auf dem Balkan plaggegriffen, jemals in den Vorstellungen von dem „wahren Interesse” Desterreich-Ungarns erktirt ? Nein — wir acceptirten sie, mehr noch: wir forderten sie, weil — nun weil wir uns einmal in das Fahrwasser der russischen Orientpolitik begeben hatten und nicht mehr zurück konnten. Und wenn Jeogdem unser Berhältung zu Rußland fiech und morsch wurde, so liegt das Verschulden nicht an uns, sondern an Rußland und wenn Freundschaft und Frieden zwischen uns und diesem Nachbar bestehen sollen, so wäre es an Rußland, die Garantien dafür zu schaffen. Allein — Rußland vermag diese Garantien nicht zu geben. Es ist nicht denkbar, daß das Petersburger Kabinet jemals freiwillig auf die politischen Ziele verzichten künne, welche von den Traditionen dieses Reiches ungzertrennlich und in den feiteren Jahrzehnt auch die Ziele der nationalen Bewegung des russischen Reiches geworden sind. Gleichviel, ob man an den Banjlavismus glaubt oder nicht, der aggressive und ofensive Zug der rufsischen Politik stelltt sich unter jedem Besichtspunkte als unzweifelhaft dar und dieser schließt die Möglichkeit aus, daß wir zu Beziehungen mit dem Petersburger Kabinet gelangen, wilde Nan für die Wahren unserer Interessen haben Daß wir also von Deutschland abschwenfen und die Bundesgenossenschaft Nußlands suchen könnten, ist nach alle dem vernünftigerweise undenkbar. Allein, eben nur in der Ausschließlichkeit des Deutsch-österreichisch rungerischen Bündnisses in die Bürgschaft dafür geboten, Daß auch der andere Faktor dieser Allianz an den Motiven und Nachichten festhalten werde, welche bei dem Zustandkkommen des Bündnisses den Ausschlag gaben. Hauptsächlich darin lag oder Liegt die Garantie des Friedens, daß die Allianz der zwei Mächte jedes einseitige Vorgehen Nußlands von vornherein vereitelt, kann diese Bürgschaft noch als aufrechtbestehend gelten, wenn Deutschland heute oder morgen vor die Notwendigkeit gestellt wird, zwischen einem der beiden Verbündeten zu wählen? Durch die Umwandlung des Zwer-Falfer-Bündnisses in einen Drei-Saifer-Bund müßten die Grundlagen des ersteren völlig alterirt werden; es wirden neue Prinzipien an die Stelle der bisherigen treten und vor allen Dingen — der defensive Charakter der Allianz ginge alsbald verloren. So war es um das Drei-Kaiser-Bündung in Der ersten Schöpfungs-Aera, und es müßte seine innerste Natur verleugnen, sollte es sich im der zweiten Periode seines Werdens anders gestalten. Nur zu wohl begründet bünten uns Daher die Skrupel, mit denen man den ziemlich geräuschvoll inszenirten Wechsel der Beziehungen zwischen den Höfen von Berlin und Petersburg begleitet. Der Gewerbegesceh-Enkrief im vollswirthigaftligen Ausschuffe des Abgeordnetenhanes unfern im Abendblatte begonnenen Bericht über die Heutige Sikung des Ausschusses ergänzen wir mit Folgenden: Nach Yard. Eber, dessen Aenderungen über den$ 4 des Entwurfes wir mitgetheilt haben, sprach Ludwig Lang, Cr wüntet, daß von der Forderung des Lehrzeugnisses Ungang genommen werde. Cr beruft sie dabei auf das präftige Leben. Der größte Theil der Meister besteht aus Coldjen, die ihre Lehrzeit absolvirt haben ; die Besorgniß, dab Fünfzig die Lehrlinge ihre Lehrzeit nicht absolviren werden, ist unbegründet. Andererseit kommt es vor, daß die Kinder zu Lebzeiten der Eltern in die Schule gefchtet werden; nach dem Tode der Eltern hingegen gehen sie in die Lehre. An solchen Fällen kan der Nachweis der Vollendung der Lehrzeit nicht gefordert werden. Er kann Die von Eugen Gaál beantragte Modifikation nicht annehmen, nicht blos deshalb, weil nicht bestimmt werden man, was unter den Begriff der „Werkindustrie“ falle , sondern auch deshalb, weil hiedurch eine solche Qualifikation festgestellt würde, die weit gefährlicher wäre als die hier akzeptirte, weil hie durch die Ertheilung oder Verweigerung der Dualifikation dem konkursirenden Tabrikanten anheimgestellt würde. Seiner Ansicht nach sei ohnehin nicht zu befürchten, daß aus einem Fabrikarbeiter, der zu untergeordneten VBerrichtungen verwendet wird, ein selbsttändiger Symoutrieller wird. ö Mob. Wahrmtanm weist auf das praktische Leben hin und meint, es sei unmöglich zu bestimmen, wer z. B. in einer Mühle eine Werkarbeit verrichte und wer nicht; man fan aber auch nicht sagen, daß Einer, der vier Jahre in einer Mühle gearbeitet hat, nicht zum Müller qualifizirt sei. Er warnt den Ausschuß, eine soziale Frage in der Form zu schaffen, daß für einen Theil dieser Arbeiter eine Situation bereitet wird, in der sie die Meinung Hegen müssten, daß sie niemals selbstständig werden künnen. Hierander Hegedüs bemerkt Apponyt gegenüber, daß Dasjenige, was es hier wünstigt, mit seinen (2 Apponyt’s) eigenen Forderungen nicht in Einklang gebracht werden künne. Wenn Graf Apponyi billigt, daß es Babenstalten gebe, wenn er den $. 94 billigt, wo in einem Punkte ausgesprochen it, daß ein Gehilfen- Arbeitsbuch auch Demjenigen ausgestellt werden törte, der sein 15. Lebensjahr vollendet hat und nachweist, daß er bei einem Gewerbetreibenden in Arbeit genommen wird, so werden diese en ipso sein Zeugniß haben. Aber Hievon abgesehen, bietet der Gelegentwurf genügende Garantie dafür, daß Niemand Gehilfe sein sönne, so lange er nicht die Vollendung seiner Lehrzeit nachweist. Wenn man also den Nachweis der Vollendung seiner Gehilfenzeit fordert, wird die Forderung des Lehrzeugnisses überflüstig. Eugen. Gadl meint, es würde in den meisten Fällen seine Schwierigkeiten bereiten, bei den Shrifgarbeitern den Unterschied wilchen Werkarbeit und sonstiger Beschäftigung festzustellen. Er hat in Antrag eben deshalb gestellt. Damit vermieden werde, was Lang erwähnt hat, dab nämlich auch die zu untergegrüuneten Berichtiungen verwendeten Sahrissarbeiter ein Gewerbezen erhalten. Referent Graf Bethlen nimmt den Ausfipeungen Wahrmann’s und Hegedüs bei. Doc meint es, eS sei nicht zu leugnen, daß die von Gaál und dem Grafen Apponyi beklgrten Gesichtpunkte eine gewisse Würdigung verdienen. Wenn wir die Dualisitat Datut märe, Da die Sabriten gerade aus der Klasse der Kleingewerbetreibenden ihre besten Arbeiter gewinnen, auch bei diesen in Betreff der Werfarbeiter die Dualifikation aufregtzuhalten. Er meint, die Frage könnte in der Weise gelöst werden, daß nach dem §. 4 ein neuer Paragraph aufgenommen werde, in welchem ausgesprochen wird, daß in besonders berufigti genämerischen Fällen die Gewerbebehörde den betreffenden Gehilfen von dem Dualifikationd-Nahmen entheben kann. Nedner wirft die Frage der Frauenarbeit auf; an vielen Orten des Landes sind die Frauen mit solchen Gewerbezmeigen beschäftigt, melche nach den neuen DualifikationsVerfügungen unter jene rarative Aufzählung fallen werden, welche der Minister im Berzordnungswege feststellen wird. So die Brodbäderinen in Soroffar, Debreszin, Schneidermenze. Bezüglich dieser können wir die Dualifikation nicht aussprechen. Denn mix können sie nicht zwingen, Beugnisse vorzulegen. Ludwig Lang hält es nicht für möglich, daß auch die mit Aussehren oder Kannläumen Beschäftigten ein Gebensbuch erhalten. Uebiigend wird es zur Verstreuung der Besorgnisse Eugen Gaals genügen zu sagen: „Die in der Fabrik oder Werkstatt mit einer in das Fach schlagenden Arbeit Beschäftigten.” Alexander Hegedäs: Das Fabrikleben ändert sich fortwährend; in dem einen Sache wird der Arbeiter in dem einen, in einem andern Jahre in einem andern W Arbeitsgeeige verwendet. Seiner Ansicht nach steht die Ausbildung in der Fabrik weit über derjenigen in der Werkstatt; er nimmt die Modifikation nicht an. Moriz Wahrmanr findet es gar nicht denkbar, daß ein Fabrikhefiger oder eine Fabrik-Aktiengesellschaft Solchen, die sich mit Auztehren, Kanalzäunen oder anderen untergeordneten Arbeiten beschäftigen, z. B. Hausmeistern, Portieren u.. w. mit einem Worte Taglöhnern, ein Arbeitsbuch gebe. Aus solchen Fabriken gehen die lebensfähigsten Arbeiter hervor; z.B. in Buddapest gibt es mehrere namhafte Fabrikanten, die ebenfalls Fabriksarbeiter waren; demnach sind die diesbezüglichen Besorgnisse übertrieben. Staatssekretär Alexander Matlefovies meint, die Ausschuß- Mitglieder, welche gesprochen, sei sämmtlich mir konkrete Beispiele angeführt und Anträge gestellt, in Folge welcher, wenn sie angesnommen würden, faum jemand ein selbstständiger Gewerbetreibender sein könnte. So könnte z. B. ein in einer Spiritusfabrik arbeitender Bötteher sein Böttehermeister sein, wie vollkommen er auch in seinem Handwerk sein möchte, sondern die Gewerbebehörde konnte ihn jagen . Da famit Spiritusfabrikant werden. Ebenso kann sich eine Gewerbebehörde finden, die dem in einer Eisenfabrik arbeitenden Schleifer sagen konnte, daß er nur Eifenfabrikant werden könne. Seiner Ansicht nach ist Fehr deutlich gesagt: „Die in einer Fabrik mit in das Fach schlagender Arbeit Beschäftigten.” Uebrigens wird im Arbeitsbuch, die Art der Besgäftigung ohnehin angegeben sein. Ferdinand Eder tritt dem von Staatssekretär Gefagten bei; seiner Ansicht nach würden die eingereichten Amendements den selbstständigen Gewerbebetrieb sehr beschränkent. Johann Becker nimmt den Tert an, wie er ij. Minister-präsident fifa hält es für genügend, wenn außer dem Lehrzeugnisse im Arbeitsbuche bestätigt wird, daß sich der Betreffende in irgend einer Fabrik wenigstens zwei Jahre lang mit Bacharbeiten beschäftigte, oder wenn er sein Lehrzeugniß befist, daß er zumindest drei Jahre lang als Hilfsarbeiter thätig war. Denn in Sabrifen nimmt man beispielsweise Arbeiter ohne Lehrzeugnisse auf, und dieselben können sich dort große Fertigkeiten erwerben, ohne ein Lehrzeugniß zi befssen. Doch kann es auch geschehen, daß Jemand, der zu 15 Sahren aus materiellen Gründen oder in Folge anderer Umstände die Schule verläßt, Gewerbetreibender wird und ohne Lehrling zu sein, ein Arbeitsbuch bekommt. Wird daher das Recht, ein Gewerbe selbstständig zu betreiben, von dem Lehrzeugniß abhängig gemacht, so kann aus einem solchen Menschen nie ein selbstständiger Gewerbetreibender werden. Graf Albert Apponyi würde die Bestimmung des Paragraphen ebenfalls für zu schroff halten, wenn für berücksichtigenswerthe Fälle, wie zum Beispiel hinsichtlich der mit Facharbeiten in Babriten verbrachten Zeit keine Ausnahme gemacht würde. Das gehört aber in den nächsten Paragraphen. Er nimmt den vom Minister tertigten Paragraphen ohne jeden Zufall an, wenn das Lehrzeugniß als Regel aufgestellt wird. Die Statuirung der Ausnahme von der Regel gehörte in einen andern Paragraphen. . „ Präsident verliert Hierauf folgenden auf die Ausnahmen bezüglichen Gegenantrag. des Grafen Albert Apponyi dc. Die Gewerbebehörde erster Instanz kann in Ermanglung der Hinsichtlich der in den SS. 4 und 4b zur Ausübung von Handwerten bezeichneten Fähigkeits-Bedingungen das gewerbebehördliche Zertifikat entheilen : 1.Wenn jemand mit seinem Arbeitsbuche nachweist,daß er die dem Lehr und Gesellenzett entsprechenden Jahre hindurch in eine xzmenz Fachschlagexedet x Fabrxt oder in eurer Werkstätte als Arbeiterteitigmczr.-,-.-.. . ..» » 2«.eynem Individuum dos·die«Qualifikation zur Ausübung eines Handwerks gewinnt,gleichzeitig ein anderes nicht en Handwerk ($. 4a) ausüben oder zu Deimfelden über ehen will. . . 3·Wenn irgendeinatt»gdtzm Auslandekommendes Individuum blos nachxverst,daß es immer meine Fachschlagenden Werkstätte oder Fabrik wenigstens zwei Jahre lang gearbeitet . An jedem solchen Falle finden Ber und die gemerbebehörd trauengmänner anzuhören. (S. 160.) Gegen den Beschluß der Gemerbebehörde erster Instanz kann sowohl der Betreffende, wie auch die Majorität der gewerbebehörd Sun Vertrauensmänner bi zur zweiten und dritten Sunstanz appelliren. Gpräsident bemerkt, er habe dies deshalb verlosen, um er da zu machen, das auch Graf Albert Apponyi Ausnahmen gestatte. Auf Antrag des Minister-Präsidenten wird hierauf $. 4 in Schwebe gelassen, bis die Ausnahmen in den übrigen Paragraphen festgestellt sein werden, , Referent Graf Bethlen lest mim §. da in der ministeriellen Fertigung. Dieselbe lautet: 7 „S. 4“. Der Minister für Aderbau, Gewerbe und Handel wird im Verordnungswege jene Handmerse aufzählen, zu deren Betrieb die entsprechende Befähigung im Sinne des § 4 ausgewiesen werden muß, und wird derselbe jene gewerblichen Lehrmeskstätten, Gewerbe- Tachichufen und gewerblichen Lehrkurse bezeichnen, deren durch Zeugniß nachgewiesener erfolgreicher Besuch zum Betriebe der im §. 4 erwähnten Handwerte, auch ohne Vorlegung des Lehrlings-Beugnisses und ohne die zweijährige Werkstätten-Bescäftigung, genügt.“ Graf Albert Epponyi reicht folgenden Gegenantrag ein: n§. 42. Der Handelsminister wird in einer Verordnung jene Handwerke aufzählen, zu deren Ausübung im Sinne des $. 4 die nöthige Befähigung nachgewiesen werden muß und er wird jene Gruppen bezeichnen, welche untereinander verwandte Handwerke in sich rassen. Wer ein an den Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe selbstständig betreibt, kann gleichzeitig oder auch späterhin jedes verwandte Handwerk ohne besonderen Befähigungsnachweis bei Erfüllung der übrigen Bestimmungen des $ 4 betreiben.“ Nedner empfiehlt die Annahme dieser Tertigung, da es seinerseits die ministerielle Tertigung nicht annehmen könne, welche den bedingungslosen Uebertritt von einem Gewerbe zu einem andern gestattet. Das wäre eine Ausspielung des bereits angenommenen Prinzips. Nebner möchte den Uebergang von einem Gewerbezweige zu einem anderen nicht verwandten an die gewerbebehördliche Lizenz Impfen, während er bei den verwandten Gewerken dies unbedingt gestattet. Darum hält er es fir angezeigt, daß die Ministerial-Verordnung, welche die an eine Dualifikation gebundenen Handwerter bezeichnet, zugleich auch jene Gruppen bestimmen soll, bei denen der Uebergang unbedingt gestattet werden kann. át Nedirex wünscht sodann no, daß der minimale Lehrkurs in einer ministeriellen Verordnung bestimmt werde und verkieft den folgenden 8. Ab als neuen Paragraphen zur Annahme : 2 „S. 4b. Die im §. 4 bezüglich der Ausübung eines Handwerks festgefegten Befähigungs-Bedingungen können durch den mittelst Zeugnisses nachgewiesenen erfolgreichen Besuchy solcher Lehrwerkstätten, Gewerbefachschulen und Gewerbelehrkurse ergänzt werden, in welchen die betreffende — oder verwandte — theoretische und praktische Artsbildung geboten wird. Der Minister für Aderbau, Handel und Gewerbe wird diese Anstalten in der Verordnung ben und die im denselben zuzubringende minimale Zeit be timmen. Vlexander Hegedüs sieht, daß Graf Albert Apponyi die gewerblichen Lehrkurse und Schulen nicht nur aufzählen, sondern in einer Ministerial-Verordnung auch festgestellt sehen möchte. Hinsichtlich der Yachtschulen nimmt er einen Standpunkt ein, der jenem des Grafen Apponyi entgegengefestet und kann fi der vom Borrechter beantragten Verlängerung nicht anschließen, daß nämlich die betreffende Lehrantalt gleichzeitig mit einer Werkstätte verbunden sein sol. In der Ausbildung für die Lehranstalten sucht es nichtsehr deres, als eine geistige, intellektuelle und Charakter-Ausbildung, die genügende Garantie dafür bietet, daß der Betreffende ein selbstständiger Gewerbetreibender sein künne. Ex acceptirt aber auf jenen Theil des Antrages nicht, der sich auf die Zeit bezieht. Wenn der Betreffende den Kurs mit Erfolg abführt hat, so liege darin genügende Gavantie, daß er nicht ohne Befähigung sein Gemerbe ber treiben werde. Aber auch die speziellen Fachschulen münjche er nicht und für diese Auffassung spreche auch der Text des Landesndustrieverein, in welchen von Fachschulen seine Rede sei. Der Verein ging in seinen Beratungen ebenfalls davon aus, daß er ein einseitiges Be wäre, die Vorbildung auf die speziellen Fachschulen zu be räuzen. Ignaz Hely schließt sich dem Antrage Apponyi’3 an, obwohl man den Text einigermaßen modifiziren könnte, weil dieser nicht nur Beschränkungen, sondern auch Erleichterungen enthält. So z. B. bezeichnet er die Fälle, in welchen jemand von der Erbringung des Lehrzeugnisses enthoben werden kann und für jene Industriellen, die nk aeg mehrere Gewerbe betreiben, die( auch) für die Zusatz sichert. Nach einem kurzen Gedankenaustausch über die Art der Behandlung nimmt Mori Wahrmann den §. 4 a in der Tertigung der Regierung an miten des Wortes „Lehranstalten“ in der ur Zeile nach dem Worte „Hemerbe-Lehrkunde”. Ebenso nimmt er §. 4 c an. Ignaz Hely: Nachdem die ministerielle Tertirung bereits als Basis angenommen worden, hält er die gleichzeitige Verhandlung derselben mit dem Antrag des Grafen Apponyi für schwierig. Der Sache kann indessen durch Ergänzung der ministeriellen Tertigung abgeholfen werden. Und Hier findet Nedner nöthig zu erklären, daß er zu den gegenwärtigen Verhandlungen des Ausschusses mit der Meberzeugung gekommen sei, daß der Gelegentwurf nicht als Parteifrage betrachtet werden dürfe, was er als ein wahres Unglück für die Sache ansehen müßte; den Beschwerden der Gewerbetreibenden muß mit vereinten Kräften Abhilfe geschafft werden. Handelsminister Graf Raul Szechenyi meint, der Antrag Apponyi’3 sei im $. 4 c der von ihm eingereichten Fertigung voll»ständig enthalten. Der Unterschied besteht blos darin, daß Graf Albert Apponyi die Gewerbezweige verwandter Natur von denjenigen nit verwandter Natur trennt. 5 2 Ah Minister-präsident Tipa sieht den Unterschied darin, daß die ministerielle Tertigung ohne ARüdsicht auf die verwandte oder nicht verwandte Natur der Gewerbezweige den Uebergang von einem Gewerbezweige zu einem andern bedingunglos gestattet, während Der Antrag des Grafen Albert Apponyi den Uebergang bei den verwandten Gewerbezweigen bedingungslos, bei den nicht verwandten dagegen mit behördliche Einwilligung zu gestatten wünscht. Uebrigens tt Nedner bereit, den Anträgen des Grafen Albert Apponyi beizutreten. A = Handelsminister Graf Raul Syechenyi nimmt die Anträge von Albert Apponyi zu den SS. 4a und 4c ebenfalls bereitwillig an. · Alexander Hegedüs nimmt die ministerielle Texcimung an.« Minister-Präsident Koloman Tipa bemerkt,daß,obmm die ministerielle Textirung oder die Gegenanträge des Grafen Albert Apponyi als Basis der Verhandlung angenommen werden,jedenfalls die paragraphenweise Verhandlung nothwendig sei. LETER Hierauf gelangt die Frage zur Abstimmung und die ministerielle Vertirung wird von der Majorität des Ausschusses als Basis der Verhandlung angenommen. Referent Graf Edmund Bethlen verliert den Abjah 4n der ministeriellen Neufertigung. Dem Amendement Wahrmanns, welches vorschlägt, nach den Worten „und gemerblichen Lehrfurfe” die Worte „und Lehranstalten“ einzufügen, flimmt auch Redner zu. ; · Eugen Gaul mill diesen Einschub infolgenyer Welse erweitert wissen:,,und Lehranstalten,deren Lehrplan Kenntnise enthält,welche zum gewerblichen Rttterrichte gehören.« Alexander Hegedus spricht für«, diesen Einschub. » Graf Albert Apponyi möchte in dieser Beziehung einen besonderen Antrag einbringen,denn es sei nothwendig,Jene Lehranstalten ihrem Charakter nachzubezeichnen,deren Frequenz emst sonstigen Befähigunngs-Ausweis entbehrlich machen soll.Redner ist der Ansicht dar unter Qualifikatio 11 eigentlich nur fachmäßige Ausbildung,nicht aber der Nachweis eines gewissen höheren Bildungs- Nweatzs zu verstehen sei und wenn auch die Legislative die Bezeichnung Igzxer Lehranstalten,deren Frequenz den Befähigungsnachpweis überfkürig machenh damit ist er überläßd so kann sie ihm doch nicht zugleich die Wahl zwischeit den beiden laut gewordenen Auffassungen überkesse1t,11ac)deren einer die"Befähigung"einfach die fachmäßige Ausbildung,nach dej anderen aber ein höheres Bildungs-Niveau bedeuttet Die Legislatve muß darüber schlüssig werden,welche der beiden Auffassungen sie zu der ihrigen machen will.Aus diesem Gesichtspunkte acceptirt Redner den Antrag Wahrmann’s mit dem BeisatzeGgäls,welch letzterer ausspricht,daß die Legislative nicht bxos auf die Hebung des allgemeinen Bildungs-Niveaus,sondern auf die sachmäßige Ausbildung Gewicht legt. Alexander Hegediss erklärt im Falle Wahrmann’s Auftrag abgelehnt werden sollte,jenen Gaäl’s annehmen zu wollen,doch bemerkt er,Apponyi lege diesem Antrage einen Sinn bei,welchen dtzrelletz nicht habn Redner sieht in dem Gaäl’schen Amendement nicht die Forderung der rein fachmäßigen Bildung ausgesprochen, wie Apponyi dasselbe interpretiert. Das wäre wohl auch nicht das Richtige. Redner hält die Nuffassung für richtig, daß von dem Detreffenden nebst der allgemeinen elementaren Bildung zugleich auch die auf sein Handwerk bezüglichen Kenntnisse gefordert werden. Minister-präsident Tin macht den Ausschuß darauf aufmerksam, daß der ursprünglich von der Regierung vorgelegte Entwurf die Hebung des intellektuellen Niveaus anstrebt, aber am Ende miüsse man da dach eine gewisse Grenze festlegen. 3 fünne wohl seine Frage sein, daß Jemand, der die Universität, oder das ganze Volytechnikum absolvirt hat. Höhere Bildung befssen wird, als jiemand, der nur in die Bürgerschule gegangen ist; ebenso zweifellos it es aber, daß ein Mann, der die Bürgerschule absolvirt hat und überdies auch Schusterlehrling gewesen it, einen bessern Stiefel machen werde, als ein Anderer, der blos an der Universität oder am Bonitechnitum studirt hat. Wollen wir die Handwertsmäßige Befähigung, so müssen wir diefelfe jedenfalls auch mit der Hebung des intellektuellen Niveaus verbinden ; aber ‚ein intellektuelles Niveau die Nothwendigkeit hinaus wird die praktische Befähigung nicht erhöhen. 3 Andreas GHYELEH gegen Graf Apponyi ist geneigt, den Abschnitt ohne jeden rek anzunehmen; wird aber der Grindhub Wahrmann’s acceptirt, so tok dies nur in der von Gaál proponirten Erweiterung geschehen. SR Bei der Abstimmung nimmt der Ausschuß den Ablass mi ahlermanns in der von aa proponirten erweiterten Form an. · IT 1« Folgt der Absatz 4b der ministeriellen Textmmg,welcher autet: „8. 45. Aus dem Auslande Kommende sind gehalten, im Falle der Eröffnung des selbstständigen Gewerbes bei den im $. 4 bezeichneten Handwerken nachzuwessen, daß sie zumindest zwei Jahre „in Werkstätten oder Fabriken, die in ihr Fach feltlagen, beschäftigt waren.“ Graf Albert Apponyi: Durch die Verfügung dieses Abfabes wird den von Auslande kommenden Industriellen ver Gemerb3sbetrieb Leichter gemacht, ‘als: den nländern. Er münschte diese Verfügung unter jene Fälle zur weihen, welche der Lizenz der Gewerbebehörde vorbehalten sind. — Staatssekretär·9)Xathkovics bemerkt,diese Verfügung sei nur um der Eventualität wegen aufgenommen worden,wenn für die Umgangnahme von dee Erweisung des nie etwa nicht vorgesorgt werden sollte. Wird für die Inländer in dieser Beziehung eine Verfügung getroffen, so entfällt dieser, Ablag. .. graz Hely theilt die vom Staatssekretär ausgedrücten Unsichten. Ex hält es für unannehmbar, daß für die Ausländer der Antritt des Gewerbes von der Einsicht der Gewerbebehörde abhängig gemacht werde. Dies könnte wichtige Folgen haben, denn alle unsere internationalen Verträge baseren auf dem Prinzip, daß den ungarischen Gewerbetreibenden im Auslande die nämliche Behandlung zutheil werde, mie den Ausländern bei uns; wir dürfen daher für die Ausländer keine erzeptionellen Verfügungen feststellen. Wenn mir acceptiven, daß in gewissen Fällen der Nachweis des Lehrzeugnisses nicht zu fordern sei, und wenn wir fordern, daß der Betreffende eine größere Anzahl von Jahren in der Werkstätte zubringe, dann missen wir das Nämliche auch auf die Ausländer anwenden. Morz Wehrmann wünscht mit vier Jahren jene Zeit festgestellt zu sehen, von welcher nachgewiesen werden soll, daß sie in einer ins Fach fchtlagenden Werkstatt oder Fabrik verbracht wurde; doch wünscht er dann die Entscheidung nicht, der Gewerbebehörde anheimzustellen, sondern das Zertifikat sol in solchen Fällen immer ausgefolgt werden. Sag Lang wünigt für Ausländer und Inländer, die fett Lehrzeugniß haben, gleichmäßige Bestimmungen aufgenommen zu sehen. Hier ist der Wirt, darüber zu verfügen, was bei S. 4 ft. ‚Schwebe gelassen wurde, nämlich: in meiden Fällen man von deut: Lehrzeugniß absehen könne. Man kann davon absehen: erstens bei Inländern, die kein Lehrzeugniß, haben; zweitens bei Golden, die aus dem Auslande kommen; Drittens bei Golden, die eine gemeilte Unzahl von Jahren in einer ins Fach schlagenden Werkstätte oder Fabrik zugebracht haben. Die Frage it, wie Hoch diese Zeit bemeiten s sol? Seiner Anfigt nach műre sie mit 3 Jahren festzustellen. Sanaz Self Legt folgenden formulirten Antrag vor: , Ber sein Lehrzeugniß vorzeigen kann, muß bei Antritt eines selbstständigen Gewerbes nacgmeijen, daß er in M Werkstätten oder Fabriken, die in sein Fach fehlagen, mindestens 3 Jahre Hindurch belästigt war.“ · Moriz Wahrittauttr findet die von Ludwig Lang gemachte Distinktion richtig. · Saft Ludwig Lang legt hierauf seinen Antrag in der folgenden aflung vor: s, „wenn Nemand ein laut 8. 4 von dem Befähigungs-Nach« meife bedingtes Gewerbe zu betreiben wünigt und das im 8. 4 erwähnte Zeugniß oder Lehrzeugniß nicht vorzeigen kann, dann tant er die gewerbebehördliche Lizenz nur unter der Bedingung erhalten, wenn er mindestens 3 Jahre in einer in sein Fach schlagenden Werkstatt oder Fabrik beschäftigt war.“ »HAlexamder Hegedüs nimm die Textirung an,tiebeer insofern als Kompromiß betrachtet,als sie nicht unbedingte Lehrzeugniß, gleichwohl aber eine Demalifikation verlangt; andererseits werden als Minimum nicht zwei, sondern drei Jahre verlangt. Graf Apwouni saht den Antrag nicht als Kompromiß, sondern als die Annahme jener Ansicht auf, welche Hegedüs und Wahrmann bei §. 4 betonten, daß nämlic das Lehrzeugniß als allgemeine Norm fallen gelassen werde. Die Ausnahmen, kann er nur Hinsichtlich der Fabrikarbeiter annehmen und er pflichtet dem bei, daß Hinsichtlich der Ausländer ebensoviele Jahre sollen angenommen werden, als mir von den gabritsarbeitern fordern. Dann möchte er jedoch diese Zeit mit 4 Jahren festgestellt sehen, denn wenn jemandem die Lehrjahre fehlen, so hat es seinen Sinn, daß zwwei Lehrjahre, die doch einen größeren Werth haben, als gleichwertig mit einem Gesellenjahr sollen angenommen werden. x Morz Wehrmann konstatirt, daß mit Ausnahme einer Kategorie Hinsichtlich der Uebrigen ein Einvernehmen zu Stande gekommen ist. 63 wäre daher auch für diesen einen Ball eine Verfügung zu treffen, daß nämlich jemand, der zu 15 Jahren Die Schule verläßt und dann drei Jahre lang als Gehilfe gearbeitet hat, ein selbstständiger Gewerbetreibender werden künne. Er beantragt, daß foll ein Gewerbetreibender sich an die Gewerbebehörde wenden un die in berücsichtigenswerthen Fällen die Bestätigung erteilen une. Minister Graf Széchanyi pflichtet dem Antrage Wahrmann’s bei. B ·. Der Präsident spricht es nun beschlußweise aus,daߧ.4b in folgender Fassung angenommen wurde: „Aus dem Auslande Kommende sind gehalten, bei den int §. 4 bezeichneten Handwerken vor Eröffnung des selbstständigen Gewerbes nachzuweisen, daß sie zumindest vier Jahre in Werkstätten oder Fabriken, die in ihr Fach schlagen, beschäftigt waren.” Die anderen Ausnahmen verbleiben für einen anderen Paragraphen. . · Die nächste Sitzung findet morgen ums Uhr Nachmittags statt. =Unsern Bericht über die heutige Sitzung des Kommit11i- Bittens-Ausschusses ergänzend,tragen wir Folgendes nach: Nach einer längeren Debatte,"in welcher sich aufzerdess Antragstellern auch Graf Alexander Károlyi,Staatssekretär Baross- Graf Aurel Dessewffy,Andreas György,Minister Szépåry und Karl Sväb beteiligten,wurde§.15 mit den von Darånth Bodoky und Ministerchnány beantragten Modifikationen angenommen. §.16 wurde unverändert angenommen.Zu§.17 beantragte der Referent einen Zusatz,demgemäß der Appellation entgegencmf die Entwicklihung des Inundations-Terrains,auf die Klassifizirung und auf den Bemessungs-Schlüssel bezügliche Beschlüsse,auch·der Vizegespan eines anderen Komitats zur Bescheidfällung angemieten meren fan. Die 88. 18—20 wurden intakt gelassen. ·· BU§.·21 empfahl der Referent eine nndxfczirte Fassung, welche nach einer kurzen Diskussion,an der sich Bod dkm Minister Kemany und Graf Károlyi beteiligten,ange110·111nezt wurde. §.221 wurde mit geringen·stylarische11Modttkkmuon·en angenommen.Hierauf beantragte Reserent vor·§.23 die Einfügung eines neuen Paragraphen,in welche 111 das Maximum der Belastung ixirt wird.« ··· Der neixe Paragraph wurde,nachdem die Minister Kämåny und Szäpárt erklärten,dagegen kpkxe Einwendung zu erheben, mit einem von Fehár umgeschlagen entAmen dem Satz angenommen. Die folgenden Paragraphen wurden««-""a«.«-:ingen Modifikationen angenommen. = Die reichstägige Liberale Partei hat heute unter Borsis Gustav Bizsolyrs eine Konferenz gehalten, in welcher über den Gefebentwurf betreffend die Muntacs-Besfider Eisenbahn befatden wurde. Der Gelegentwurf wurde im Allgemeiner wie auch in den Details angenommen. Das Referat führte Saraz Darányi, das Wort nahmen: Andreas György, Emerich Späanka, Baron Gabriel Kemény Thaddäus Brilehty, ee Hegedüs, Ministerpräsident Tipa, Peer Dobránßfy. — Die reichstägige Liberale Partei hält am Sonntag, 2. März, Nachmittags 6 Uhr, eine Inferenz, in welcher über die Vorlage betreffend die Spiritussteuer verhandelt wird. — Aus Konstantinopel wird der „Bol. Korr.” mit der flegten fälligen Post gemeldet, daß dortselbst in unterrichteten Kreisen ein offizieller Schritt des ökumenischen Batriarchats bei der Pforte in Beantwortung des festen Deskripts denselben als unmittelbar bevorstehend gilt. Es heißt, daß die an die Pforte zu richtende Kundgebung, noch einmal die ganze Kontroverse beleuchten und zugleich die in Folge der eigenverhältnisse entstandene Situation der Kirche darlegen wird. Angesichts der Haltung des Patriarchen, der bekanntlich, um seinerlei offizielle Beziehungen zur Pforte zu unterhalten, seine Demission eingereicht hat, gilt die erwartete Kundgebung des Patriarcats als erster Schritt des Entgegenkommens und zugleich als Symptom, daß auch der Batriarch selbst sich gegenüber der Möglichkeit einer ehrenvollen Rückehr auf seinen Bosten nicht unbedingt ablehrend verhalten dürfte, der am 23. 5. ff. abgehaltenen vorzähligen Lisung des armenischen Nationalrathes kam es zu Feiner Entscheidung in Betreff der Wahl des Katholikos und überhaupt zu Feiner Lösung. Nach einer langen und ziemlich lebhaften Diffusion über die angeblichen Mängel der betreffenden Einladung der Synode von Etihmiadzin wurde die Lebenen ihn, ohne einen Beschluß gefaßt zu haben, auf zwei Wochen vertagt, von bei den Sileingemerbetreibenden fordern, » dem Amendement L rn: N Gelsar. Deperchen a. „Weller floyd." Wien, 29. Febr. Drig.-Telegr) Am Schiffe der heutigen Sigung des Abgeordnetenhauses haben die Abgeordneten Matsheke, Menger und Genosien folgende Interpellation an das Gesammt-Ministerium eingebracht : Im März 1886 tauft das fünfigjährige Privilegium der Kaiser Ferdinand Rordba ihn ab; an die Staatverwaltung teitt somit die Nothwendigkeit heran. Die Ordnung der Verhältnise der Kaiser Ferdinand Nordbahn vorsunehmen Biete