Pester Lloyd - Abendblatt, Februar 1905 (Jahrgang 52, nr. 27-49)

1905-02-01 / 27. szám

werden,un­d bezüglich der jerzigen Beförderungspreise«dieser Unter­­nehmungen,welche auf st·aatliche·Veranlassung für·bestimmte Gü·ter eingeführt werden, verpflichten sich die­ vertragsschließenden Theile, seine Berfügung zu treffen. Durch welche derartige Begünstigungen den Gütern des anderen Theiles vorenthalten werden. » Ill-Ait Stelle des zj verteilts und des dritten Absatzes des Artikels 16 tritt folgende Be­­stimmung: Die Vertragschließerxde­r Theile sichern sich gegenseitig auf dem Gebiete des Eisenbahntarifmesens, insbesondere auch bei Anträgen auf Herstellung direkter Personen- und Frachttarife, nach Maßgabe des Yonttächlichen Bedürfnisses, thunlichste Unterftügung zu­ IV. Artikel 17 erhält folgenden Zusatz: Sie werden dahin wirken, daß dem V Bedürfnisse des durch­­gehenden Verkehrs durch Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne für Personen- und Güterverkehr thunlichst Rechnung getragen wird. V. Der fünfte Abiat Des Artikels 19 er­hält folgende Satjung: Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellchaften, einschließlich der Bereicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen vertranschließenden Theiles ihren ich haben und nach dessen Gejegen rechtlich bestehen, sallen auch in den Gebieten des anderen Theiles gegen Beobachtung der daselbst gel­­tenden einschlägigen Gejege und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen. Die Frage, ob und inmieniiert solche Gesell­­schaften in den Gebieten des anderen vertragsschließenden Theiles Grundftnde und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nach den in diesen Gebieten geltenden Gehegen zu bestimmen. Betreffs der Zu laffung zum Betriebe ihrer Geschäfte in den Gebieten des anderen Theiles haben die daselbst geltenden gejeglichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendung zu finden. In jedem Fale sollen die gedachten Gesellschaften in den Gebieten des anderen Theiles dieselben Rechte genießen, welche den als rechtlich bestehend anerkannten gleich­­artigen Gesellshaften irgend eines dritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden. VI Dem Artikel 20 wird folgender neuer Abrat hinzugefügt: Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besteht Ginverständniß, daß solche nur, den beiderseitigen Berufs­­fonsum­, sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft jenes Staates befiten, in welchen sie ihre Funktionen ausüben, und seinesfalls in weiteren Umfange als den diplomatischen Vertretern der vertragschließenden Theile zugute­kommen. Artikel 2. Es wird in den bestehenden Vertrag folgen­der neuer Artikel eingefügt: Artikel 23a. Wenn zwischen den vertragschließenden Theilen über die Aus­­legung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrages Anlage A und B) und der Zulagbestimmungen zu diesen Tarifen oder über die Anwendung der Meistbegünstigungst­ausel hinsichtlich der thatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Theiles duch Schiedsspruch erledigt werden. E · Dass­ Schiedsgericht wird für jeden Streit fall deraist gebildet daß jeder Theil aus seinen Angehörigen zwei»geei­gnete Pe­rsön»lich­­keiten zu Schiedsrichtern bestellt,»und daß die beiden Theile einen Angehörigen eines befre­mdeten dritten Staates zuI­IObInan II wählen. Die beiden Theile behalten sich vor,sich inporaus und für einen bestim­mtennitraum ü­ber die Person des ungegebenen Fall zu ernennenden Obmannes zu verständigen. Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständig­ung werden die vertragschließenden Theile auch­ andere als die im Absatzi bezeich­­eten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Auftrag bringen Artikel 3. Die Anlage C zum bestehenden Vertrag wird wie folgt abgeändert: I. In der in Ziffer 3 gegebenen Aufzählung der Gegenstände, die unter gemissen Voraus­legungen auch auf Neben­wegen zollfrei ein oder austreten dürfen, sind die Worte: „Bienenftöde mit lebenden Bienen“ zu streichen. Dagegen sind vor „Zorf“ die Worte „Brennholz, Kohle“ neu ein­zufügen. U. Die Ziffer D erhält folgende Fassung: 5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letterem "in das erstere zurü­ckommt, desgleichen für landreirthschaftliche Ma­schinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benüsung aus dem einen in den andern Grenzbezirk gebracht und nach erfolgter Benüsung wieder in den ersteren zurückgeführt werden, ferner für das zum Beiliegen ein- und wieder auszuführende­ Vieh wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrolen die Zollfreiheit­­ zugestanden. · Ill.Die Ziffers erhält folgende Fassung: 8.Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen denVewohrtern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegen­stände ihres eigenen Bedarfes der Replik­atur oder ein­er handwerks­­mäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist und die für Garne und Gewebe auch im Färben­ bestehen darf, werden aufrecht­erhalten. Am Bearbeitungsverzehr mit Stoffen zur Anfertigung von Kleidungsstüden erstrebt sich die Bolfreiheit auch auf Die bei der Kzejskás gés verwendeten 3uthaten. « IV.Es wird folgende nexte Ziffizr hinzugefiit: U-Geronnene Molch(»Topfen)in«1deps,die aus dem deutsen Grenzbezirke stammen und in den österreichischen­ Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eun gebracht werden werden un·Oesterreich-Ungarn zollfrei zugekossenhe gleiche Behandlung genießen Zwiebelnt und ·Zri»tauer Gegend,die im Achsverkehr in die böhmischen Grenzgebiete eingehen. » Preißelbeere 11,die au­s den­ österreichischen Grenzbezirke stimmen und in den deutschen Grenzbezirk zum dortigen Verbrau­ch eingebracht werden,werden im Deutschen Reiche zollfrei zugelassen. Jeder der vertragschließenden Theile behält sich vor diese Begünstigungemsoweit sie für sein Gebiet gelten,an die Erfüllung­­ besonderer Bedingungen zu knüpfen. Artikel 4. Das geltende Zollkartell (Anlage ) des bestehenden Vertrages bleibt nebst den zugehörigen autonomen Ausführungsbestimmungen je Sa etwaigen Neuregelung der lethteren, auch ferner aufrechterhalten. as, Artikel 5. Das­ Schlußprotokoll zum bestehenden Vei­trag wird wie folgt abgeändert: . Den Bestimmungen zu Artikel 1 des be­stehenden Vertrags wird folgende Ziffer 2a ein­gefügt: 2a. Die Durch­fuhr von Waffen, Munition und Grplofiv- Stoffen, sowie von Waaren aller Art, für die im Durchfuhrland ein Staatsmonopol besteht, soll möglichst wenig behindert werden. Sofern es für die Durchfuhr der genannten Gegenstände einer besonderen Bewilligung bedarf, soll über deren Ertheilung oder Befragung von der zuständigen Behörde möglichst bald entschieden werden. Werden Munition und Exprosivstoffe zur Durchfuhr angemeldet, so dürfen in der Regel nur bei der erstmaligen Durchfuhr von solchen Gegenständen, Präparaten u. s. w. Muster oder Proben davon der Untersuchung unterzogen werden; eine wiederholte Untersuchung darf nur in Fällen dringenden Zweifel3 und dann plasgreifen, wenn die Sendungen nicht durch ordnungsmäßige Bescheinigungen der zu­­ständigen Behörden des Ursprungslandes über die Beschaffenheit der Maare gedecht sind. Diese Bescheinigungen sind bereits dem Ansuchen um Ertheilung der Durchfuhrbewilligung beizulegen. Die vertrag­­sschließenden Theile werden sich über die Behörden, die im Ursprungs­­lande zur Austellung der Beicheinigungen befugt sein sollen, forte über die bei der Anstellung zu beobachtenden, dem jeweiligen Stande der Technik entsprechenden Vorschriften verständigen. Dem Durchfuhr- Yande bleibt es vorbehalten, den von solchen Bescheinigungen gedechten Sendungen nach Eximeffen Muster und Proben zu entnehmen, ohne daß die Sendungen selbst zurü­dgehalten werden sollen. Ansemweit eine mißbräuchliche Ausräsung dieser Erleichterungen festgestellt wird, bleibt es dem Durchfuhrlande vorbehalten, entsprechende Bes ichränkungen derselben zu verfügen. U. Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Artikell des bestehenden Vertrags erhält folgende Fass­ung: " 4. Die vertragsschließenden Theile werden sich alle von ihnen gegen­einander erlassenen Verbote oder Beschräntungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Am wechselseitig mittheilen. DI. Die Bestimmungen zu Notitel.: 1 Des bestehenden Vertrags erhalten folgende Anfäße: 5. Die vertragsschließenden Theile kommen überein, über die wechselseitige Anerkennung der Prüfungszeichen für Handfeuermasfen eine Verständigung zu treffen. 6. Edelmetalli­aaren, welche von ara ale lediglich als Muster zum H3mede des Vorzeigens im Eingangsvormerkver­­fahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen der Partei vom Punzerungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherheit geleitet wird, die im Falle des nicht termingemäßen Wiederaustritt3 der Muster verfällt. 7. Für die Behandlung der Waarendurch­fuhr, die nach oder von der baierischen Gemeinde Balderschwang Durch österreichisches Gebiet aus oder nach dem übrigen Baiern stattfindet, behält es bei den bestehenden Erleichterungen sein Bemenden. 8. Die in Ungarn in der Gemeinde Tolaj und den übrigen Gemeinden des Tolajer Weingebiets erzeugten Naturweine (Tokajer Ausbruchweine, Szamorodner) sind nicht als Dessertweine (Giüd-, Süßmeine) ausländischen Ursprunges im Sinne des deutschen Reichs­­­geseßes vom 24. Mai 1901 betreffend den Verkehr mit Wein, meinhaltigen und meinähnlichen Getränken (Neidhegefesblatt 1901 ©. 175) anzusehen. 63 ist deshalb auf sie die Bestimmung des 8­2 des genannten Gefeges nicht anmendbar, daß bei der anerkannten Kellerbehandlung, einschließlich der Haltbarmachung, von Deffertmeinen (Sü­d-, Süßmeinen) ausländischen Ursprunges eine größere Menge Alcohol als ein Raumtheil auf einhundert Naumtheile Wein zugefeßt werden darf, ohne daß hierin eine Verfälschung oder Nachahmung des Meines im Sinne des $ 10 des deutschen Reichsgeieges vom 14. Mai 1879 betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genuß­­mitteln und Gebrauchsgegenständen (Neidig-Geiegbl. 1879 u. 145) zu finden it. Ferner it in Gemäßheit: des § 3 Ver. 2­5.81­, § 16 und § 18 des genannten Geieges vom 24. Mai 1901 im Gel­­tungsbereich des letteren verboten, Getränke, Die unter der­­ Bezeich­­nung Tolajer, Medizinal-Tolajer, Tolajer Ausbruch, Szamorodner oder unter einer auf Deutlichkeiten des Tolajer Weingebiets hin­­weifenden sonstigen Bezeichnung in den Verkehr kom­men, unter Ver­­wendung von getrocneten Früchten (auch­ in Auszügen oder Abkochun­­gen) oder von eingedicten Moitstoffen gewerbsmäßig herzustellen oder nachzuahmen oder solche Getränke, sofern sie unter­ Verwendung der bezeichneten Früchte oder Stoffe, denn auch nicht gewerbsmäßig her­gestellt worden sind, zu verkaufen oder feilzuhalten. Das Tofajer M Weingebiet umfaßt: : ti a) aus dem Gebiete des Komitates Yemplän: das Gebiet der Gemeinde Belecs, Erdöbenye, Erdöhorväti, Golop, Fózjelfalva, Károly falva, Bodrogferektur, Kisfalud, Legyesbenye, Mad, Monok, Bodrog: olabi, Olapligta, Ond, Betrabó, Rätla, Súrospatat, Gátoraljaujhely, Szegilong, Szerenes, Gzölöste, Tállya, Tarezal, Totaj, folcsva, Kistoronya, Bámosujfaln, Bégardó, 3ombor, Bodrogzjadány ; b) aus dem Komitat Abauj-Torna: Das Gebiet dev Gemeinde Abaujkántó. IV.­­5 werden folgende­n Bestimmungen zu Artikel 2 des beste­benden Vertrags eingefügt: 1. Bei der Ausfuhr von­ Gerste oder von Gerstenmal, aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebietes werden Einfuhrscheine nur mit der Maßgabe entheilt werden, daß bey Festlegung ihres Hollmerthes der niedrigste derjenigen Zollfüße zu Grunde gelegt wird, welche jeweils für einzelne Arten oder V­ermendungszmede von Gerste bestehen. 2. Der österreichisch-ungarische Ausfuhrzoll für Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Barterfabrikation wird 9.60 Kronen für 100 Kilogramm nicht überschreiten. 3. Es bereibt darüber Hinverständniß, daß in Bezug auf die AZudergsteggebung seiner der vertragsschließenden Theile durch die Bestimmungen des gegenwärtigen­ Vertrages an der Erfüllung der ihm aus der Brüsseler Konvention vom 5. März 1902 erwachsenden Verpflichtungen behindert werden kann . Die Yiffer 1 der Bestimmungen zu Yrtitel 3 des beste­benden Vertrags wird wie folgt erteßt: 1. Bon der Behandlung als Gewerbserzeug und de3 einen der vertragsschließenden Theile sind die in dessen Gebieten durch Ver­­arbeitung ausländischer Stoffe im zollbegünstigten Veredlungs­­verkehr erzeugten Gegenstände nicht ausgeschloifen. Im Berieht zwischen den vertragsschließenden Theilen wird die Anlassung zu den V­ernünftigungen der Tarife des gegenwärtigen Vertrags für solche darin aufgeführte Gegenstände, die fü­r das Aus­fuhrland von größerer wirthschaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibringung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht­et wenn hiefür ein dringendes handelspolitisches Bedürfniß vorliegt. VL Die Ziffern 3 und 4 der Bestimmungen zu Miittel 3 des b­estehenden Vertrag3 werden wie folgt erregt: 3. 3u den Tarifen A und B. — Eingangszölle in beiden Zollgebieten. a) Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen Ver­­trag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten deutschen all­gemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. Dezember 1902 in einer Durch das Geleg vom gleichen Tage bestimmten Fassung und unter dem im Tarif B (Anlage zum­ gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten österreichische ungarischen "allges­meinen Zolltarif der ee Decs neuen, allgemeinen Zolltarifs für das österreichisch-ungarische Zollgebiet verstanden. ) Soweit die Berzollung eines der in den beigefügten Bertrags­­tarifen A und B aufgeführten Gegenstände nach einem Grundzoll und hinzutretenden Berufschlägen oder Ergänzungszöllen vorzunehmen­­t, wird bei der hiernach vorzunehmenden­ Zollberechnung der Grundzoll nach dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Theiles zu erhebenden Betrage angeregt, falls die beiden­­ Vertragstarife nicht besondere Ausnahmen vorsehen. Unter der gleichen Bedingung ist im Falle der Zollvermeisung für einen in den beiden Vertragstarifen genannten Gegenstand von dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Theiles zu erhebenden Betrage des Zolles, auf den vermwiesen i­, auszugehen, sofern der Anhalt der für diesen Zoll etwa in Betracht kommenden verschiedenen vertragsmäßigen Zugeständnisse einen solchen Vorgange entspricht. Die in den Vertragstarifen A und B bei der Anführung von Tarif-Nummern, -Abschnitten oder -Klaffen beigefügten Worte „des allgemeinen Tarifs“ begründen seine Ausnahme von der vorstehenden Regel. 6) Hopfen in Tuftdieht verschlossenen Metallcylindern darf ohne Untersuchung des Inhaltes abgefertigt werden, wenn die Sendung von einem zoll- oder finanzamtlichen Zeugniß, begleitet ist, welches bescheinigt, daß der Inhalt der Cylinder aus Hopfen besteht, und daß ferner die Cylinder von der betreffenden Amtsstelle unter amtlichen Verschluß gelegt oder daß bei Versendung in ganzen Eisenbahnladungen legtere mit Zollverschluß versehen werden. d) Jeder der vertragschließenden Theile wird auf Ansuchen der Partei und bei Beobachtung der Formen des Bormerkverkehrs Slaschen, Krüge und ähnliche Umschliefungen, die zur Ausfuhr von Mineralwasser in die Gebiete des anderen Theiles gedient haben, bei ihrer Nachlehe in geleertem Zustande zollfrei wieder einlassen. e) Für Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen, sowie für Solche aus Steinruß, Urela und dergleichen wird übereinstimmend im Verwaltungsnwege vorgeschrieben werden, daß nur die Karten aus Pappe oder Rapier, auf welche die Knöpfe aufgenäht oder sonst ber­festigt sind, als zum zollpflichtigen N­eingewicht der Waaren gehörig betrachtet und dag Vappihakhten (Kartons), auch mit aufgenähtem Musterknopf, in welche die Knöpfe oder die Karten mit angehefteten Knöpfen eingelegt sind, nicht mit zur Verzollung gezogen werden. f­­gu Nr 107 des Tarifs A. Bei der Verzollung von lebenden Hühnern aller Art und von sonstigem lebenden Federvieh (ausgenommen Gänse), die ohne besondere Verlackung in Eisenbahn­­wagen eingeführt werden, wird die Ermittlung des zollpflichtigen Nenngewichts duch Vermiegung auf der Gleiswaage (Gentesimal­­waage) in der Weife zugelassen werden, daß von dem Deramatt­­gewicht des Wagens einschließlich der Ladung das Eigengewicht des leeren Wagens (bei Steigenwagen und anderen zur Vei­wendung besonders eingerichteten Eisenbahnwagen unter Hinzurechnung des Gewichts der eingebauten DVBorrichtungen) abgezogen wird. Bei der Einfuhr von Hühnern u. 1. m. in besonderer Ver­­adung (Käfigen, Steigen und dergleichen) sind vier Fünftel des rohgewichts als Neingewicht anzunehmen und der Rollberechnung zu Grunde zu legen. VO. Die Ziffer 2 der Bestimmungen zu Artikel 6 des beste­benden Vertrages erhält folgende Fassung: , 2. Für dert beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauches örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung, zollfrei zu raffen: Fleisch, ausgeschlachtetes, Frisches und zubereitetes, in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhn­­liches Badwerk (Brod) in Mengen von nicht mehr als drei Kilo­­gramm, indemweit diese Waaren für Bewohner des Grenzbezirkes nicht mit der Bost eingebracht werden. Jeder der vertragsschließenden Theile behält ich jedoch­ vor, die in Ziffer 2 vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorause gegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder­­ theilweise außer Kraft zu seßen. . VIII. 63 wird folgende neue Bestimmung ein­gefügt: » Zu Artikel I des Vertrags. So lange in und in Ungarn von deutsche­n Bier die innere Biersteuer unter Zugrundelegung des saccharometrischen Gehaltes der Stammm­ürze erhoben­­ wird, werden die von deutschen wissenschaftlichen Anstalten über diesen Gehalt ausgestellten Zeugnisse von den österreichischen und ungarischen Behörden anerkannt werden. Die Biersendungen, die von­­ derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung über den jaccherometris­­chen­ Gehalt unterzogen werden, vorausgeseßt, daß von der missen­­schaftlichen Anstalt die einschlägigen Vortschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Nichtigkeit des Zeugnisses ergeben. Den Zöllämtern, bei meiden von Zeugnissen begleitete Biersendungen in der Einfuhr abgefertigt werden, steht das Recht zu, von Zeit zu Zeit Proben zu ziehen, ohne die Sendung zurü­d­­zuhalten. Diese Proben sind mit der vorgeschriebenen Identitäts­­bezeichnung zu versehen und unter­ Amts- und Parteisiegel an die Untersuchungsstelle der technischen Finanzkontrole in Wien, bezie­­hungs­weise Budapest behufs Prüfung auf den Get­altgehalt der Stammmütze einzusenden. Sollte diese Prüfung Mängel der Zeugniß­­ausfertigung ergeben, 10 it Anzeige hiervon unmittelbar an des betreffende Finanzministerium zu erstatten. Andererseits werden Die deutschen Behörden für öster­reichischen oder ungarischen Wein die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die von österreichischen oder ungarischen wissenschaftlichen Anstalten ausgestellt worden sind, in den Fällen an­­erkennen, in denen die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich ist. Die Weinsendungen, die von derartigen Beugnissen begleitet sind, werden nicht von neuen einer Untersuchung unter­­zogen werden, vorausgesegt, daß von­ der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorsschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Nichtigkeit des Zeugnisses ergeben. Die Regierungen der vertragsschließenden Theile m werden sich über die meistenschaftlichen Anstalten, die zur Anstellung der Zeug­­nisse wmächtigt sein sollen, forte über die bei der Anstellung der Zeugnisse und der vorhergehenden Untersuchung des Bieres und des Weines zu beobachtenden Borschriften verständigen, des zweiten Abiaßes Sort „Diejelben“ durh die Worte „Die ver Seder der vertragschließenden Theile behält sich für den vorkommender Mißbräuche die Befugniß vor, von dieser Bestän­­­­digung mit sechs monatlicher Kündigung zurückzutreten. IK Der erste Ablag der Betimmung zu Artikel 15 des bestehenden Vertrages kommt in Wegfall. in Eingange wird Das tragsschließenden Theilen erregt. . Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Artikel 16 und 18 des bestehenden Vertrages erhält fol­­genden Wortlaut: I » Für die Zollabfertigung«und gegensettigen Eisenbahnverkehr und für die Anwend­ung de­­ Schiffsverschlu­sses gelten die hierüber besonders vereinbarten Bestimmungm Xl.111 die Bestimmungen zu Artikellsj des bestehenden­ Vertrags wird folgenden e11eZiner1 eingeschobe­kt :,1.Vor Bemessung von sibgaben aller Qlist von HarsdelItIid Gemerbe wird die Provenienz der in diesen Betrieben vorkomm­enden­ WaarencIII sich nicht eist­ungü­nstigere Bemessung dieser Abgaben zur Folge haben.“ Die bisherige Ziffer 1 erhält die Bezeich­­nung la. ZU Den Bestimmungen zu Artikel 19 des Warlich­vertrags tritt folgende neue Ziffer hinzu: 3. Unter Frachtfi­hrgewerbe im Sinne des vierten Abgabes des Artikels 19 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gü­tern und Personen auf Landwegen,­ mit Ausschluß der Eisenbahnen, zu ver­­stehen. Unter „Gewerbesteuer“ für jede steerliche Belastung des Gewerbetriebes, einschließlich der Besteuerung des Einkommens aus demselben, verstanden werden, gleichviel ob die Steuer für Ren­­nung des Staates oder der Kommunen u. s. wm. erhoben­­ wird. Soweit der Gewerbetreibende­­ Transporte zwischen einzelnen, innerhalb der Gebiete des anderen vertragsschließenden XTheiles gelegenen Orten vermittelt,­­ unterliegt er der Besteuerung nach den Landesgefegen unter Berücksichtigung der bestehenden­­ Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Wenn der Gewerbetreibende in den Gebieten des anderen vertragsschließenden Theiles neben dem Frachtfahrt oder dem Schifffahrtgewerbe ein selbst­­ständiges, nicht unmittelbar duch die Ausübung­e D dieser Gewerbe bedingtes Nebengewerbe betreibt oder Grund­­eigenthum besißt, unterliegt er hierfür ebenfalls der Besteuerung nach den Landesgehegen ohne Einschränkung. Beim Scifffahrtgewerbe it der Betrieb eines selbstständigen Trebengewerbes nicht darin zu finden, daß der Gewerbetreibende auf den in den Gebieten des anderen Theiles belegenen Stationen, die aus seinem Heimatloelande mit seinen Transportmitteln ankommenden Güter an die am Orte selbst befindlichen Empfänger unmittelbar oder an die außerhalb befindlichen Empfänger durch Ver­­mittlung der Eisenbahnen u. v. m. m weiterbefördert, und umgekehrt, daß er die zur Beförderung mit seinen Transportmitteln bestimmten Güter am Orte selbst in Empfang nehmen und zur Verladung auf seine Transportmittel bringen läßt; ebenso wenig fan­ı ein solcher Betrieb schon darin gefunden werden, daß der Gewerbetreibende mit einem in den Gebieten des anderen Theiles anfälligen selbst-­ständigen Spediteur eine dauernde Geschäftsverbindung unterhält. XII.68 werden folgende neue Bes­tim­­mungen eingefügt: A Zu Artikel 200e8 Bertrages. Es besteht Einverständniß, daß mit Nacsicht auf Die auf­­gestellte Bedingung der Gegenseitigkeit die den Konsuln des einen Theiles in den Gebieten des anderen vermöge der Meistbegünstigung einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Begünstigungen nicht in einem größeren Ausmaße zugestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses letteren Theiles in den Gebieten des ersteren Theiles gewährt werden. Bu Artikel 232 des Vertrages. Ueber das Verfahren in den Füllen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Abjates des Artikels 23a ein schiedsgerichtlicher Auftrag stattfindet, wird zwischen den vertragsschließenden Theilen Folgendes vereinbart: Beim ersten Streitfall­ hat das Schiedsgericht seinen Sit in den Gebieten des befragten Theiles, beim zweiten Streitfall in den Gebieten des anderen Theile und so abwechselnd in den Gebieten des einen oder des anderen Theiles, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragsschließenden Theil bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte­ und des Dienst­­personals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Thätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsigender des Schiedsgerichtes, das nach­ Stimmenmehrheit entscheidet. Die vertragsschließenden Theile werden sich im einzelnen Falle, oder ein­ für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermanglung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren ann schriftlich sein, wenn feiner der vertragsschließenden Theile Ein­­spruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vor­­hergehenden Ablages abgemischen werden. Hinsichtlich­­ der Ladung und der Übernehmung von Zeugen und Sacverständigen werden­ die Behörden jedes der vertrag­­schließenden Theile, auf das vom Gehriedsgericht an die betreffende Negierung zu richtende Grauchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zwilgerichte. Artikel 6. Die vertragschließenden­­ Theile verpflichten sich, in freund­­schaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter des einen Theile in den Gebieten, des anderen Hinsichtlich des Arbeiterschuges und der Arbeiterversicherung zu dem Zmede zu prüfen, um durch­ geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Behand­­lung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwert­ige Vortheile bietet. Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem S­raft­­treten des gegenwärtigen Zufabvertrags durch ein besonderes Ab­­kommen festgelegt werden. Artikel. Der gegenwärtige Zufachvertrag soll am 15. ober 1906 in Kraft treten. » Mit den durch den Zusatzvertrag bedingten Änderungen und Ergänzungen soll der bestehen­de HTildFIS-Und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 währen­d der Zeit bis zum 31.Dezember 1917 wirksam bleiben- Jeder der vertragschließenden­ Theile­ behält sich jedoch das Recht von zölf Monate vor dem 31.Dezember 1915 den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, daß derselbe zu diesem Termin außer Kraft tritt. » Falls kein Theil von diesem Rechtc Gebt­ mich macht und auch nich­t zw­ölf Monate vor dem BL Dezember 1917 sein­e Absicht kund gibt,die Wirkungen des Vertrages mit diesem Tage aufhören zu lassen, soll der Vertrag nebst den erwähnten Minderungen und Ergänzungen über den 31. Dezember 1917­­ hinaus bis zum­­ Ablaufe eines „Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragsschließenden Theile ihn gekündigt haben wird. Artikel Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Natifikationg* urkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. Zu Urkund­e haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den­ gegenspärtigen Zujallvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigebracht. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Jänner 1905. Die Veterinärkonvention zum Landesvertrage hat folgenden Wortlaut Artifelli. Der Verkehr mit Thieren einschließlich des Geflügels, mit thierischer­ Rohstoffen und mit Gegenständen, welche Träger des An­­ftefungsstoffs von Thierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragsschließenden Theile nach den Gebieten des anderen dann auf bestimmte Eintrittestationen beschränkt und dort einer thier­­ärztlichen Kontrole von Seite jenes Staates, in welchen der Ueber­­tritt stattfindet, unterworfen werden. Artikel 2. Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Thiere und Gegenstände aus den Gebieten des einen in oder durch­ die Gebiete des anderen Theiles it ein Ursprungszeugniß beizubringen. Dasselbe wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist, sofern es sich auf lebende Thiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestell­­ten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thier­­arztes über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu versehen. Ist das Zeugniß nicht in deutscher Sprache­ ausgefertigt, so­lt demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Niederregung beizufügen. Das Zeug­­iß muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der Thiere und Gegenstände und der bis zur Eintrittsstation zurücgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann. Die thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstreden, daß am Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb der Testen 40 Tage vor der Absendung die Minderheit oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeige­­pflicht, besteht und die auf die betreffende Thiergattung, für welche diese Zeugnisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat. (Vergleiche jedoch wegen der thierärztlichen Bescheinigungen bei Ge­­flügelsendungen Absat 4.) Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Roth­­lauf oder Wuth in einer Nachbargemeinde steht der Ausstellung des Heugriffes nicht entgegen, ist jedoch aus ihm ersichtlich zu machen.­­ Dasselbe gilt bezüglich des Bläschenausschlags bei der Ausstellung von Zeugnissen für Ochsen und Wallache. Für­­ Bferde, Maulthiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpäffe auszustellen, für Schafe, Ziegen, Schmeine und Geflügel sind Ge­sammtpäffe zulässig. . . Die Gefammtpäffe für Geflügelsendungen müssen mit der Be­­scheinigung versehen sein, daß in der Gemeinde, aus der die Thiere zur Ausfuhr gelangen, eine anstehende Geflügelkrankheit weder herrscht, noch­ innerhalb 14 Tagen nach dem Tage, an welchen eine solche Krankheit amtlich für erloschen erklärt worden ist, geherrscht hat. Da­bei wird notausgejebt,­­ dab amischen dem rechten Krankheitsfall und dem Zeitpunkte der amtlichen Erklärung ebenfalls d­­­es Gri­ffens der Sende 14 Tage liegen. Die Dauer der Giftigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während des Transports ab,so­ muß,daqit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten,dass Vieh von einem staatlich an­­stellten oder von der Staatsbehörde h­ier zu besonders ermächtigten Verärzte neuerdings untersucht und von diesem der Befund auf dem­eugnisse vermerkt werden­. Bei Eisenbahn- und Schiffstransporten muß vor der Verla­­dung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugniß eingetragen werden. Eisenbahn- und Schiffstransporte von Geflügel sind jedoch vor der Beiladung einer thierärztlichen Untersuchung nur dann zu unter­­ziehen, wenn die für sie beigebrachten thierärztlichen Gesundheits­­bescheinigungen vor mehr als drei Tagen ausgestelft sind. ÜL Der Verzehr mit geschmolzenem Zalg und Fett, mit fabrika­­mäßig ge­wasdener und in geschloffenen Süden verpackter Wolle, mit in geschloffenen Kisten oder Fäffern, eingelegten, teocenen oder gesal­­zenen Därmen i­ auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet. A Artikel 3. Sendungen, die den angeführten­­ Bestimmungen nit ent­­sprechen, ferner Thiere, die vom Grenzthierargie mit einer anstehenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit Franken oder verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurück­­weisung hat der Grenzt­ierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hiezu wird von der Grenzzollbehörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenz­­bezirkes jenes vertragsschließenden Theiles, aus welchem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden. Wird eine solce Krankheit an eingeführten Thieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so­ll der Thatbestand unter Zuziehung eines beamteten Thierarztes (Staatsthierarztes) protofollerlich festzustellen und eine Abschrift des EN dem anderen vertragschließenden Theile u­n vermeilt zuzuw­enden. In allen in diesem Writtel vorgesehenen Fällen it ein etwa namheft gemachter Kommissar des anderen vertragschließenden Theiles Artikel 6) ohne Verzug und unmittelbar zu verständigen. Artikel Wenn die Ninderpest in den Gebieten eines der vertrags­schließenden Theile auftritt, so steht dem­ anderen Theile das Recht zu, die Einfuhr von Wiedertänern, Schweinen und thierischen Naoh­­stoffen, sorwie von giftfangenden Gegenständen für die Dauer der Lerchengefahr zu verbieten oder zu beschränken. Artik­el 5. Wenn aus den Gebieten eines der vertragschließenden Theile durch den Viehverkehr eine anstelende Thierkrankheit, hinsichtlich deren die Verpflichtung zur Anzeige besteht, nach den Gebieten des­ anderen Theiles­ eingeschleppt worden ist, 10 steht legterem das Net zu, die Einfuhr von Thieren aller derjenigen Gattungen für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten, auf welche der Anttelungsstoff übertragbar ist. ‚ Serner ist, wenn eine dieser Thierkrankheiten. In den Gebieten beg einen der vertragsschließenden Theile in bedrohlicher Weite herrischt, der andere Theil befugt, die Einfuhr von Thieren aller derjenigen Gattungen, auf die der Anstedungsstoff übertragbar ist, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten. Einfuhrverbote dürfen, wenn es sich um Rot, Milzbrand, N­auschbrand, Wild- und Ninderseuche, Hände der Einhufer, Bläschen­­ausschlag der Einhufer und des Rindviehs, sorwie um Krankheiten des Geflügels handelt, nur für Herkünfte aus den Ursprungsgebieten (Abjag 1) oder aus den von der Seuche betroffenen Gebieten (Ab­­ja 2) erlassen werden. Im Falle des Abjages 2 gilt diese Bestim­­mung aug bei Lungenseuche des Rindviehes. Als­ Ursprungs-oder vo­r der Seuche betroffene Gebiete im Sinne dieser Vorschrift geltet( Zw)hinsichtlich d­er Lungenseuche: b)i­m Oesterwtch die in der AnlageInäth bezeichneten Sperr­­gebiete, in Ungarn die Komitate, im Deutschen Reiche Bundesstaaten, Regierungsbezirke oder lesteren gleichstehende Verwaltungsbezirke ; b) Hinsichtlich der übrigen im Abfate 3 dieses Artikels auf­geführten­ Seuchen : ‚in Oesterreich und in Ungarn die in der Anlage II näher bezeichneten Sperrgebiete, im Deutschen Reiche dieselben Gebiete wie zu a. Die Borschiften der vorstehenden Abfälle gelten auch für solche thierische Reihstoffe und Gegenstände, melche Träger des An­stechungsstoffes sein können. Wegen der Einschleppung oder wegen des Herrschens der Tuberkulose finden Einfuhrverbote nicht statt. .. Die in den Geuchengeseßgebungen der vertragschließenden Theile enthaltenen Vorschriften, welchen zufolge im Falle des Aus­­bruchs von anstehenden Schierkrankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterbrückung derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken, somie der einen gefährdeten Grenz­­bezirk transitirende Bek­ehr besonderen Beschränkungen und Verboten unterworfen werden waren, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt. Artikele. Die vertragsschließenden Theile räumen sie gegenseitig die Befugniß ein, durch Kommissare in den Gebieten des anderen Theiles Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von B Viehhöfen, Schlachthäusern, Duarantaine Anstalten und dergleichen, solwhe über die Durchführung der be­­stehenden veterinärpolizeilichen V­orschriften an Ort und Stelle einziehen zu­ lassen. Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissare bedarf es nicht. Die vertragschließenden Theile werden die Behörden allgemein anmessen, den Kommissaren des anderen Theiles, sobald sie ss als solche Legitimiven, auf Wunsch Unterfrügung zu gewähren und Auskunft zu ertheilen. Artikel jeder der vertragschließenden Theile wird periodische Mah­­tweisungen über den jeweiligen Stand der Thierseuchen erscheinen um dieselben dem anderen vertragsschließenden Theile direkt zusonmen allen. Ueber die Seuchenausbrüche, in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen. . — Wenn in den Gebieten eines der vertragsschließenden Theile die Kinderpest ausbricht, wird den Regierungen des anderen Theiles von dem Auzbruch und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden. Artikel in welchen Pferde, Mault­iere, Gel, Rind­­vieh, Schafe, Biegen, Schweine oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Geräthschaften der Eisenbahnvermas­­tungen nach Maßgabe der gleichzeitig mit dem DViehseuchenüberein­­kommen vereinbarten V Bestimmungen gereinigt und desinfizirt werden. ‚Die vertragschließenden Theile werden die gemäß Abtrag 1 im Bereich eines Theiles vorschriftsmäßig Desinfektion als auch für den anderen The geltend anerkennen. Artikel. . . „betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Thierseuhe ist und vollzogene Der Weideverkehr aus den Gebieten des einen der vertrag- Schließenden Theile nach den Gebieten des anderen ist unter nach­­stehenden Bedingungen gestattet: a) Die Eigenthümer der Heerden werden beim Grenzübertritt ein Berzeichniß der Thiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe der Grundzahl und der charakteristischen äußeren ee) derselben zur Berifizirung (Brüfung und Beglaubigung) vorlegen. (b) Die NRüdkehr der Thiere wird nur nach Feststellung ihrer Identität bewilligt. Wenn jedoch­ während der Weidezeit eine für die betreffende Zhiergattung anstehende Krankheit unter einem Theile der Heerden oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weide­plaß entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Heerde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so it die Nac­­fehr­ des Biers nach den Gebieten des anderen T­heiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Luttermangel, schlechte Witte­­rung u. v. m.) eine Ausnahme erheirschen. Iin solchen Fällen darf die N­üdtehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwendung von duch die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen. Artikel 10. Die Bewohner von nicht mehr als fünf Kilometer von der Grenze entfernt liegenden Ortsschaften können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Luhrwerk gespannten Thieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirthschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften. ‚ Diese Vergünstigung, Fan Seitens der vertragsschließenden Schaite von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden: a) „jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirthschaftlicher Arbeit oder im Ferwerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeug­­nisse des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Zeugnis muß den Namen des Eigen­­thümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Thiere und die Angabe des Amtkreises (in Kilometern) des Grenz- De in welchem das Gespann zu arbeiten bestimmt it, ent­halten. b) Ueberdies ist beim Austritte, wie bei der Radfehr ein Zeugnis des Ortsvorstandes derjenigen­­ Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Gespann kommt, und im Falle des Durchzugs duch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine­ Bescheinigung der lebteren, momit betätigt wird, daß die «Knoblauch aus der Eisenbahnwagen. "Reinigung und . 24 s 72 Far

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