Pester Lloyd - Abendblatt, August 1908 (Jahrgang 55, nr. 175-198)

1908-08-01 / 175. szám

«!"PESTERI«LOYD tovics fid der Stimmen janovics, dreißig auf den Pakraczer Bischof Miron Nikos lies abgegeben, während d­r­ei Delenterie aus Dfen Dumesat und Nede­abgabe enthielten. Stürmische langanhaltende Zim­­orufe durchbraufen den Saal. Präsident Gyurghyevics erklärt hierauf unter wieder­holtem, lang andauerndem Beifallsausbruch, des Publikums, das massenhaft den Saal belebt hat, daß Bischof Gabriel Emejanopics­ zum Erzbischof-Metropoli­­ten-Battiarden von Karlocga gewählt wurde. Ki­el wird Das Protokoll verlesen und authentiziert. Der Präsident fordert eine Deputation auf, den fönige­nichen Kommissär davon zu verständigen, daß der Stohgreß seine Aufgabe erfüllt habe und denselben feierlichst einzuholen. Unter dessen wurde Die Sikung suspendient. « Dem Tage. Budapest,1.August. Das Schiedsgericht zwischen Oesterreich unbungam Zu Mitgliedern des im Sinne des bestehenden Handelss­vertrages zwischen Oesterreich und Ungarn einzusetzenden LSgchjedsgerichtes haben ernannt: . . der tön. ung. Ministerpräsident, den Reichstagsabgeord­­neten Grafen Theodor Batthyány, das Magnatenhaus­­mitglied Grafen Andreas Hadit-Bartóc­h, den Graf­­industriellen Sofef Hatvany-Deutsch, das Magnaten­­hausmitglied Grafen Sofef Mailath, der österreichische t­. k. Ministerpräsident, den Dr. Eugen Ritter .v. Böhm-DBamwerf, Mitglied des österreichischen­­ Herrenhauses, den Dr. Merander Manifer Ritter v. Tchorz­­nick, Mitglied des österreichischen Herrenhauses und Präsidenten des Lemberger Oberlandesgerichtes, den Sektionschef a. D. Franz Stübral, den Präsidenten der Prager Handels- und Be­werbekammer Josef Wohankta, Mitglied des österreichischen Herrenhauses. In die Reihe der Präsidenten dieses Schiedsgerichtes haben ausgewählt: der fün. ung. Ministerpräsident aus der Reihe der vom österreichischen E. t. Ministerpräsidenten vorgeschlagenen er a; den Präsidenten der Fön. ung. Arie Adolf Ober­­at und den Präsidenten des fün. ung. D Verwaltungsgerichtes Bultus Wlassics , der österreichhische £. £. Ministerpräsident aus der Reihe der vom Fön. ung. Ministerpräsidenten vorge­­schlagenen Personen: den Präsidenten des Österreichischen £. £. D Obersten Gerichtes und Staffationshofes Dr. Ignaz Ruber und den zweiten Präsidenten des tf. tf. Verwaltungsgerichtes Marquis Olivier Bacquehem. Die Ereignisse in der Türkei (Telegramme des»Pester"leyb".­ «Der Sultan über die Verfassung. Konstantinopel,1.August. Laut einer in den türkischen Blättern veröffentlichten­ offizieller­ Mitteilung beglückwünschte gestern das diplomatische Korps in der nach dem Selamlik stattgefundenen Kollektivaudienz,det­ Sultan zur Ein­­führu­ng der Verfassung.Der Sultan war lebhaft befriedigt und erklärte,sein­ einziger­ Wunsch gehe dahin,die Wohlfahrt des Landes zu sichern.­­Die Durchführun­g der­ Verfassung habe bereits begonnen und von nun an werde die Verfassung nie auch nur in der­ geringsten Weise verletz­t werden. Kon­stantinopel,1.August. Wie die türkischen­ Blätter berichten,hat estern der Sultan nach dem Selamlik sehr befriedigt untief be­­wegt von der Liebe des Volkes,die ihm hiebei be­­fundet wurde, einigen in jen­er Nähe befindlichen Per­sonen gegenüber erklärt: « »Ich liebe mein Volk und die Verräter haben­­ Mischbs bisher getäuscht Von nun an wird das Volk mit mir lebext und ish mit ihm-thbitx seiner Treue sicher«.« Bei diesen Worten war der Sultan sehr bewegt. Die­»Umst­ehenden Personen waren zu Tränen gerüh­rt. Nach­ dem diplomatischen Korps empfing der Sultan dei­ Generaldirektor der Banque Ottomane Deffesi und den Generaldirektor der Dette Publique Pissardin« Mudienz, Die gleichfalls ihre Glücwünsche Darbrachten, Der Wunsch des Anifers Wilhelm Berlin, 1. August. Bei dem Empfange des diplomatischen Korps, w­obei aber der ruffische Botschafter und die Vertreter der Balkanstaaten fehlten, über­­mittelte der deutsche Vertreter dem Sultan den Wunsch des Kaisers Wilhelm, daß der net betretene Weg dem Sultan und der Türkei zum Segen gereichen möge, | Fallières in Christianie, « «»" T elegramm) Christiania,81.Juli. Bei der­ heutigen Galatafel brachte König Hakon MI den Präsidenten Falli"ä»res folgenden Trink­­s zu..rusch·aus::». . . s»Mit«aufrichtiger Freude begrüßen wzitz die Königin WITH-die heutigel Begegnung mit Ihnen,JHerrPräL shckenk,«und wir sind glückli­cht,Sie im Landes willkom­­men zu­ heißen, ivo tote zuhause sind, Auch unsere ganze Nation begrüßt mit großer Sym­­­pathie das Oberhaupt Frankreichs. 34 kann dies im Namen aller Norweger sagen und der freu­denvolle Empfang in der Hauptstadt des Bandes tvird Sie von der Wahrheit meiner Worte über­zeugt Haben. Ich drücke die Hoffnung aus, daß Sie unser Land nicht verlassen werden, ohne, die Weberzeu­­gung mitzunehmen, daß der Name Starntreih beim norwegischen Bolfe geachtet und Hodgeschäst it. Die Königin und ich Haben den­ glänzenden Empfang nicht vergessen, der us voriges Jahr in Frankreich bereitet wurde, nicht allein von Ihrer Cette, Herr Präsident, sondern auch von seiten des fran­­zösisen Boltes, und wir werden immer eine liebe Erinnerung an den glänzenden Empfang bewahren, dem im3 die Stadt Paris bereitete. Dies st adt bon ber­ ­ 2 "·s««D«,’««’s!«s«1-.-s. Bevölkerung Norwegens ‚nicht vergessen worden, die darin einen Beweis sah, hab diesem Lande und seinem Bolte in Ihrem schönen Lande Interesse und freundlie Gefühle ent­gegengebracht werden Und ir willen im vollen Maße die Bedeutung Dieser Gym­pathie zu Schäden. Alle Norweger sind Ihnen Dant bar, Here Präsivent, für den Besuch, womit Frankreich­ heute unser Land beehrt hat. G3 tít das extremal, daß wir die Freude Haben, das französische Staatsoberhaupt bei uns zu empfangen, und ich Hoffe, hak dieser Besuch die guten Beziehungen, die seit Jahr­­hunderten zwischen unseren Ländern bestanden haben, wo weiterhin befestigen wird. Mit diesen Worten bringe ich ein Hoch auf den Präsidenten der französischen epublik aus und trinke auf das Wohl des französischen Volkes.“ « »Wäsi»dent Fallières erwiderte auf den Trikik­­sprach Königs Hukons mit folgendem Toast: — madh danke Ihnen herzlichst, Sir, und ich baute Ihrer Majestät der Königin, für Die freundlichen Worte, die Sie soeben gesprochen haben. Es ist mir eine Genu­g­­tung, der Freude Ausdruck zu geben, die ich Heute empfinde, den Besuch Em. Majestät und Ihrer Majestät der Königin erwidern zu können, den Sie vor einigen Monaten in Frankreich abstatteten. Ich bin glück sich, in Ihrem schönen Lande Ihnen versichern zu können, Daß die Erinnerung an Ihren allzu kurzen Aufenthalt bei uns in gleichen Maße lebendig ist, und Norwegen die Versicherung der freundschaftlichen Gefühle F­rankreichs überbringen zu können Der warme Empfang, den mir Das n­or­­wegische Bolt bereitete, it an die französische Nation gerichtet, die ihn in vollem Maße zu schäßen tmissen wird. Es ist der Ausbruc der Gefühle Herz­licher Sympathie, Die unsere beiden Länder vereinigen, und ich preise mich glüd­­ich, daß sich dem­ Präsidenten der französischen Me­publik mit seinem Besuch eine nee Gelegenheit bot, diese Gefühle offen zur Kenntnis zu bringen. Frankreich Hat immer Freude empfunden, doch Jahrhunderte Hindurch zu Normwegen in wununterbrochenen freundschaftlichen Beziehungen zu se­hen und es freut mich, mit Ihnen die Hoffnung aus­sprechen zu können, daß der erste Besuch des franzd­­füden Staatsoberhauptes beim nor­wegischen­ Volke auch weiter dieses glückliche Verhältnis ent­wickeln und festigen werde. Mit dieser Hoffnung erhebe ich mein Glas zu Ehren Ew. Majestät und Ihrer Majestät der Königin, solwie des Kronprinzen‘ und trinte auf das Glück Norwegens.” Samstag, 1. August 1908 3 ; Gesehentwurf über die Sonn- und Feiertags­­­ruhe der gewerblichen Arbeit. Budapest, 1. August. Ken Programm der jenigen Regierung nimmt auch die Reform­ des Ei über die Sonntagsruhe einen Bla. ein. Handelsminister Franz Kossuth mil im Herbste den Hierauf bezüglichen Gesehentwurf dient Reichstage bereits vorlegen. Der Referentenentwurf und eine erschöpfende Begründung wurden heute veröffentlicht. In sämtlichen V Bestimmungen des 27 Paragraphen um­­fassenden Gejegentiwurfes spricht das M­rinzip sich aus, das die Arbeitsende am Sonntag in möglich vollstem Claße zur Geltung elange.­­ Der Gefekenttwurf erklärt außer den im GN. XIII: 1891 festgelegten Tagen, den Sonntagen und dem Sankt Stefandtage als Nationalfest auch den ersten Weihnachtstag nach gregorianischem Kalender als Arbeitsruhetag. . Die Arbeitsruhe beginnt nach §3 des Gesetzentw­urfes —abgesehen an den im Texte des Entwurfes festgestellten Ausnahmen­—vom Arbeitsruhetagemorgt zns 6 Uhr und zwähnt von Beginn an vierundzwanzig Stunden­ jedoch mindestens bis 6 Uhr morgens des auf den Ruhetag folgenden Tages. Die Dauer der Arbeitsrue blieb daher unverändert, allein die gestatteten Ausnahmen in den erwähnten allgemeinen Ber­­timmungen nen eine­ bedeutende Beschränkung, was eine vollständigere Geltung der Arbeitsruhe nach sic)­zieht. Der Geferentwurf verfügt ebenso wie der GA. XIII : 1891 ausschließlich über das Ruhen der gewerblichen Arbeit; während jedoch das bisherige Gefeb den Begriff der gewerblichen Arbeit nicht festlegt, enthält der Gelegentwurf­­ in On Belange eine strenge Serbsnmung, nach welcher aus dem Gesichtspunkte der obligatorischen Sonn- und Feiertagsruhe als gewerbliche Arbeit für solche Arbeit zu betrachten ist, welche zum 3riede Der Her- An dem Sozialpolit tellung von Waren, Rohprodukten oder Halbfabrikaten, zu deren Efarbeitung, Anwertebrregung und Verkauf, oder in Verbindung Kraft irgendm welcher Handelsgeschäfte, Agenten- oder Vermittlertätigkeit öffentlich, oder unter Inanspruchnahme fremder at gewerbsmäßig, geleistet wird.­­ Den Verfügungen des Gefäßes ist jene gewerbliche Arbeit nicht unterworfen, die außerhalb der Werkstätte, des Geschäftes oder des Bureaus des Demwerbetreibenden, im der Wohnung, nicht öffentlich und ohne Inanspruchnahme anderer Arbeitskraft aus­­geführt wird. Dasselbe gilt von der Tand­wirtschaftlichen Produk­­tion, dem Garten- und Weinbau, der Geigen- und Bienenzuch und auch von Der Ba von her legteten nur dann, wenn sie ohne Inanspruchnahme fremder Arbeitskraft bes­trieben­ wird. « » · Daegen fallen die Forstproduktion,ferner die mit der landwirt­schaftlichen und Waldproduktion,Garten-un­d­ Wein­­produktion Seiden-und Bienenzucht in Verbindung stehendesr Nebenindustrien unter die Bestimmungen deszfeentwurfes "Der Gesetzentwurf bestimmt auch die Fälle,denen bei anetrachtnahme von unbedingt zwingenden Gründen die Arbeiten auch«an Tag in der Arbeitsruhe ausgeführt w­erden können,1 und ist zu diesemeecke im§4 der andersminister ermäch­­tigt,für die angezählten Arbeiten,iminternehmen mit den interessierteninisteriem im Bewrdnungswege Ausnahmett­atipulieren zu könnenæz es wird jedoch bestimmt,daß bei der Regeltung durchVewrdnungs die auszuführende Arbeit genau bestimmt werden mußz die Bestimmungen müssen für Geschäfte und Arbeiten gleicher Natur einheitlich sein und sind Die aus­­zuführenden Arbeiten im allgemeinen oder in den Details auf bestimmte Stunden der Arbeitsruhetage zu beschränken. In der Verordnung kann bezüglich der kontinuierlichen Be­­triebe, bei denen die Arbeitskraft einer stärkeren Auswügung rn ist, bei den an Ruhetagen auszuführenden Arbeiten die Beschäftigung von Personen unter 16 Jahren, oder von Frauen ohne Nachsicht auf das Alter auf­ eine­ bestimmte Zeit beschränkt oder überhaupt verboten werden. Die auszugebenden Verordnungen und jede Modifikation derselben sind dem Reichstage vorzulegen. Für solche Arbeiten, die zur Abwendung von­ vis major, Elementarunfällen oder Verkehrshindernissen, oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder der Wehrmacht notwendig sind, oder bei ausnahmsnreifen festlichen Gelegenheiten der öffentlichen Ausschmücung und der Versorgung mit Lebensmitteln dienen, kann im Gimme bes si 7 des Gefekentwurfes von Fall zu Fall der erste Beamte des Mu­nizipiuma eine Aus­­nahme gestatten, vorausgeseht, daß Die Arbeit De vorher zusehen und nicht duch Anstellung von Aushilfskräften, zu vermeiden gemwesen oder daß Die Beendigung der Arbeit im öffentlichen oder ausschlaggebenden Privatinteresse nicht auf den folgenden­­ Tag verschoben werden kannt. Die­ Erlaubnis­ kann der erste Beamte, des Munizipiums höchstens für zwei aufeinanderfolgende Sonntage, respetive wenn der Sankt Stefanstag oder der erste Weihnachtstag da­­zwischen fällt, mit Einrechnung derselben höchstens für drei Ruhe­­tage erteilen, der Handelsminister kann jedoch die Erlaubnis im Notfalle auf eine bestimmte Zeit verlängern. Für außerordentliche Arbeiten, welche auf Grund solcher Erlaubnisse versehen werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, so kurze Zeit auch, diese Arbeiten in Anspruc genommen haben, den regelmäßigen ZTaglohn oder Lohn für die­ betreffenden Arbeitsruhetage zu zahlen. Nach 8:10 des Gefekentwurfes können an Ruhetagen ohne jede Erlaubnis erledigt werden: ’­­a)die Aufsicht über die Werkstätte,die Geschäftslokale und die Industrieanlagen,über die Einrichtungsgegenstände und Zugehöre derselben,ferner der Sicherheits-««Feuerpolizeirund. ..Sanitätsdienst in denselben» b)die zur regelmäßigen Erhaltung des eigenen oder fremden Betriebes notwendigen Reinigungs-,Ausbesserungs- und Erhaltungsarbeiten,sofern diese an Wochentagen oh­ne Unterbrechung des Betriebes oder Gefährd­ung des Lebens,der körperlichen Sicherheit und Gesundheiter Angestellten nich­t vorgenommen w­erden könnten; « o)die im Interesse der Bewahrung der aufzuarbeitenden Rohmaterialien und der hergestellten Waren vorPer der benuots wendie und nicht aufschiebbare Arbeit; dj die Arbeiten zur Herstellung der Jahresinventur und der Schlußrechnungen, diese aber höchstens an einen Arbeits­­ruhetage und längstens bis nachmittags 1 Uhr. Auch bei der Feststellung der aufgezählten Ausnahmen kam das Prinzip zur Geltung, welches sich durch den ganzen Gelegentwurf zieht, daß nur im solchen Fällen Ausnahmen von den beschränfenden Arbeitsruheverfügungen zugelassen werden, in welchen wichtige Gründe das unbedingt notwendig machen. Der Entwurf regelt die Arbeitsruhe in den Handels­­geschäften, deren Regelung das in Geltung stehende Geld dem Verordnungsmege überläßt, unmittelbar in der Weise, daß der gewerbliche und kommmerzielle Verlauf an Nähetagen mit Au­s­­nahme von­­ Budapest von 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags vorgenommen werden kann. Auf dem Gebiete von Budapest können alle weiterhin nur die dem allgemeinen Konsum die­nenden Nahrungsmittel und auch diese nur von 6 Uhr früh bis 10 Uhr vormittags verkauft werden.­­ Für den ÜBerlauf von Tabak, Tabakfabritäten und der zum Rauchen notwendigen Artikel hält der Entwurf die gel­­tenden Verfügungen ansteht. Hingegen befehränzt er wesentlich den Verschleiß von DBranntiweingetränten, indem er verfügt, daß jene Schenten, in welchen gemäß der Lizenz aus» Shhließlic) Branntweingetränke zum Ausichant gelangen dü­rten, an Tagen der Arbeitsruhe nur von H Uhr früh bis­ 10 Uhr vormittags offen gehalten werden können. Hat jedoch der Schankwirt aud für den Ausichant von Wein, Bier oder anderen Getränken eine Lizenz, so kann er sein Geschäft an Tagen der­­ Arbeitsruhe wohl auch nach 10­­ Uhr vormittags zu Halten. Doc dürfen außerhalb der festgestellten Zeit die Branntweingetränke in seinem Geschüfte nicht ausgeschenzt oder verfauft werden. An dem den Weihnachtsfeiertagen voratt­­ehenden Sonntage können die mit e­inem Verkauf Hi beschäftigenden Geschäfte den ganzen Tag über offen ge­halten werden. Ebenso macht der Gefek entiwurf eine Ausnahme Für die Auspadjahrmärkte, indem er bestimmt, daß wer ein­ deratiger Markt nur auf einen Tag bei Arbeitsruhe aß der gewerbliche und Tomatergielle Verkauf mit Ausnahme von Budapest in der betreffenden Gemeinde während der ganzen Dauer des Marktes erfolgen kann. Dauert aber der Jahrmarkt zwei oder mehr Tage, und­­ von diesen der eine oder, meh­­rere Tage der Arbeitsruhe, so auch wenn dem Jahrmarkte im­ mittelbar ein Tag der Arbeitsruhe vorangeht oder folgt, so sind die sonstigen Arbeitsruhebeschränkungen auf den Tag der Arbeitsruhe mit der Ergänzung anzuwenden, daß die mit dem­ Markte zusam­menhängende Arbeit, namentlich die Marktvor­­bereitungen, das Ausräumen, Klassifizieren, Reinigen, Aus­­bessern der Waren, ferner die vom Käufer gemünschte Um­­gestaltung, wie auch der Transport der Waren bis 12 Uhr mittags, in Budapest bis 10 Uhr vormittags und in 4 Uhr nachmittags vorgenommen werden können, während­ das Zelt schlagen und andere mit Lärm verbundene öffentliche Arbeiten nicht ausgeführt werden dürfen. » "Di­esetzentwurf ist davon ausgegangen,daßchläßlich­ der Jahrmärkte eine Suspendierung der den gewerblichen und kommerziellen Verkauf betreffenden Arbeitsruhebeschränkungen nur in dem Falle unbedingt notwendig ist, wenn ‚der Markt nur an dem Tage der Arbeitsruhe, also an einem Tage ab» gehalten wird; dauert der Jahrmarkt Hingegen zwei oder meh­­rere Tage, so ist es nicht mehr notwendig, daß der erwähnte Verlauf an dem dazwischenfallenden Tag der Arbeitsruhe auch über die regelmäßige Zeit hinaus vorgenom­men werden könne, da für diesen Bwed ein Werktag, eventuell mehrere Werktage zur Verfü­gung stehen. Durch diese Bestimmung verlegt der Entwurf das Schwergewicht der mehrere Tage dauernden Haft­märkte gänzlich von dem Zuge der Arbeitsruhe auf die Bert­tage. « « Am Skt.Stefangtage und am ersten Weihnachtsgeiertag kann im Sinne des Entwurfes weder ein Jahrs noch­ ein Wochenmarkt abgehalten und auf Tage der Arbeitsruh­e können ordentliche Jahr-und Wochenmärkte,beziehungsweise de a weder bewilligt, noch verlegt werden, n den gewerblichen und kommerziellen Bureaus hat die Arbeit im Sinne des Entwurfes im allgemeinen zu ruhen. Eine Ausnahme bildet einzig und allein eine solche Bureau­­arbeit, die unbedingt notwendig ist, damit eine ‚gestattete bremit im

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