Pester Lloyd, März 1914 (Jahrgang 61, nr. 52-64)

1914-03-01 / nr. 52

.­­»Er p > .­,,... ágya ESEST ec eze sed ES Szzöb REN en £ « . uk, BR 3 « Be ««erhalt«"en","würde naturgemaßeitt Møriumdkessöst Yetkäi-« chijchen und usnggarischen Handelsn«a»chAlbanienwe­d,«ezn. Antivari würde ein Anlaufhafen der Dampferlinien der Monarchie werden und somit Land und Bolt einer wirt­schaftlichen Wiedergeburt entgegengehen. Zu den twirtschaft­­lichen Vorteilen treten die politischen und dynastischen­ Monarchie würde ein Noli me tangere für alle Ex­pan­­sionspläne Dritter sein, die Freiheit und Unabhängigkeit des Volkes der Schwarzen Berge wäre dauernd garantiert und der Thron des alten Hauses der Metrowitsch­ Njegosch für alle Zukunft gefestigt. Freilich. Dem völkischen, beziehungsweise dem­ national serbischen Empfinden gefällt eine solche Lösung nicht. Es fragt sich aber doc, ob in einem Falle, wo die Exid­enz und Unabhängigkeit eines Landes und eines Thrones auf dem Spiele stehen, die Rettung der Freiheit und Selbständigkeit nicht höher gilt als die unklaren Phan­­tastereien von Belferverbrüderung auf Grund des Rassen­­begriffes. «­­Kynastics Petrowitsch­ Njegosch der Abschied erteilt,kle io1­te­­negro aber eine serbische Provinz wird ! 0 Wie ganz anders wide sich die Zukunft Monte­ ­negtos dagegen gejtalten, wenn man in Cetinje erkennen ‚amd einsehen würde,­­ daß­ die großserbische Idee schlimmste Feind allen Interessen Montenegros Im ersteren Falle der it. Ein Montenegro, das in eine Zollunion mit Oesterreich-Un­­­­garn eingetreten wäre, würde ganz andere Aussichten für­­ eine Zukunft haben als ein Montenegro, das Serbiens . Basallenstaat it. würde Montenegro in Bälde seinen Anschluß am das bosnische Eisenbahnneß Kanten zu heilen. Die angegriffene Pflicht des Offiziersehrenrates, ja Man könnte sind, das­ Geld der Hriftrof alle Mucherer schlechte Zeiten. Der Offizier eines hat er­­ seien, Seit Tümmert 63­­ ist richtig, si daß einwenden, daß verdammt Ehre die wenig die Zeiten it aus um sich aus jenen Zeiten, da die zu fügen, ist ‚Zeiten die vorüber in denen die Ehre etwas Besonderes war. Die neue Spenre, schlechter geworden der Armee vor:­­ Ihm wurden und die Aber Großväter der­­ ungarischen Bischöfe als Husarenoffiziere umhergingen, bes­­wahrt, er it so träumerisch ideal veranlagt, wie vor Hun­­­deren von „Jahren. Es wird behauptet, eine magische Kraft halte, die Offiziere in Zeiten ‚schwer in Worte zu fassen. Aber die Kraft ist unzweifelhaft vorhanden. Sie ist täglich und stündlich fühlbar, an jedem einzelnen Angehörigen Der Armee, der sich als solcher fühlt, wahrnehmbar. Wer aufhört, sich als Offizier zu fühlen, bei dem hört auch die Wirkung der Kraft auf. Denn dann ist jener eben nicht mehr Offizier. Diese magische Kraft heißt: ‚Offiziersehre. Diese Kraft wird Banden. Saft ebenso schwer­­t es für ihn, Ihre ein freigebiger Kavalier zu ein. fich seine Wirkung ist das Duell ewig fordern, und mit Recht. Warum braucht der Offizier das Duell? Um auf diese Frage zu antworten, will ich ein wenig weiter ausholen. Das Geld ijt das belebende Element der realen Welt. Es ijt für den Armen unmöglich­, ‚Ehre fleden­­zein zu erhalten. Der Gesunde verschafft sich Freuden für Le­­der, Stranfe hindert seine Schmerzen mit Geld. Nur eines it für Geld nicht zu haben: die Gewissensruhe. Der Offizier ist heute arm. Er lebt von seinen geringen Ge­­­bühren. Eines muß er sie immer bewahren: Gewissens­­ruhe. . Diese geht ihm­ über alles. " Befißt er sie, vorbewahrt er sein einziges M­einod: die Ehre. Niemand darf ihm Diesen heiligen Schoß ungestraft nehmen. Der es versucht,­ steht einem zum Tode Entschlossenen gegenüber. Wer im Zweikampf fällt, bleibt dem Offizier wohl gleich­­gültig. Ohne seinen Schat hat das Leben seinen Wert für ihm. Fällt er, so ist er erlöst. 6 denkt der Offizier, so fühlt er, so sieht es in seinem Innern aus, für das die Welt sein Verständnis aufbringen will. Eines aber sei ihr, mag sie für oder gegen das Duell Stellung nehmen, zugerufen: Wehe dem, der — beleibigti »sp­­­lagen seit­ langem ist nüchterner geworden, über ee AS hus ’ kst Ju Meuregelung der serbischen Kirchen­­autonomie. (Aus serbijger Quelle) T. Mit dem königlichen Neskripte vom­ Juli 1912 tött den das serbische Kongreßstatut vom Jahre 1875, welches nur als Provisorium sanktioniert wurde, und die damit zusammenhängenden Normen, insbesondere jene über die Verwaltung der serbischen Nationalfonds, des M­etropo­­litanvermögens und der Stlostergüter, ferner , die den Metropolitanfirhhenrat mit den Konsistorien, den­­ natio­­nalen Schulrat und die Diözesanversammlungen­­ betref­­fenden außer Kraft gerecht. Gleichzeitig wurde auch das im Jahre 1870 erbrachte Kongreßwahlgeiet aufgehoben. Um die hierlich im Firdlich-nationalen Organismus der ungarländischen Serben entstandene Heere, welche das firchlich-nationale Leben zum Stillstand verurteilt hätte, auszufüllen, und da Hohenorts eine dauernde Auf­­hebung oder­ gar. totale Vernichtung der ‚den erben mit dem. G.A. IX.1868 garantierten Firchlich-nationalen Autonomie weder geplant getreten noch beabsichtigt­ it, vielmehr deren Neuregelung auf vollkommen gejeglicher Basis und­ durc) ‚die hiezu ausschließlich berufenen gat­toren angestrebt­­ wird, wurde­ dieser Aktion mit dem­ er­­wähnten Königlichen Mestripte Dud eine gewoilte resti­­tutio .in. integrum die­ Bahn. freigemacht. "­Es geschah dies in der Weise, Daß an Stelle der mit dem Königlichen Nestripte von Juli 1912 suspen­­dierten Normen die einschlägigen Kapitel des Königlichen Restriptes von Jahre 1868, Das, auf­ den die Firhlich­­regelnden und gewährleistenden G.A IX.1868 basiert, restituiert wurden. Schon diese Tatsache allein beweist zur Genüge, daß nationale­­ Autonomie der Serben ihren Wesen nac­h die Anfragen der serbischen intransigenten Oppositionellen, wonach Die serbische Kirchenautonomie Durch das königliche Reskript vom Jahre 1912, mit Verlebung der Staatsgrundgefeße Ungarns, vollständig aufgehoben und vernichtet worden, eitel Gerede und tendenziöses Ge­finnfer darstellen. Da min Die gejebliche Neuregelung­ der kirchlichen Autonomie der Serben ohne Mittun des Kongresses nicht recht gedacht werden kan, Dent letten Kongreß, ohnehin das Mandat erloschen i­, das­s Kongresswahlgeseß vom Jahre 1870 aber auch suspendiert erscheint, wurde Der Ministerpräsident ermächtigt, die auf. Die Abänderung­ der vor 1870 bestandenen Wahlordnung bezüglichen, Durch die mittlerweile geänderten Verhältnisse bedingten Vor­schläge auszuarbeiten und zur Sanktion zu unterbreiten. Diese Entscheidung it unumgänglich nötig gewor­­den, weil es einfach­ unmöglich erscheint, die Wahlen­ für den neuen Kongreß nach der bis 1870 bestandenen alten Wahlmvent zweckentsprechend durchzuführen. Bis zu dieser­­ Zeit bestand der Slongtep aus je 25 Vertretern des geistlichen, weltlichen und militärischen Standes, zusam­­men, also aus 75 Abgeordneten, welche von jeder­ der drei Kurien gesondert, von­einander unabhängig gewählt wurden. Zu diesen 75 Abgeordneten kamen noch Hinzu der jeweilige Metropolit-Patriach und die Diözesan­­bischöfe. Da die 25 militärischen Abgeordneten von­ jeher stets in der bestandenen Militärgrenze gewählt wurden, mithin als deren besondere Vertreter galten, diese Grenze aber mittlerweile dem Mutterlande einverleibt worden it, muß bezüglich der Aufteilung Dieser Vertretung unter Die beiden übriggebliebenen Kurien, jene des geistlichen und des weltlichen Standes, ein gerechter Modus oder irgendein anderer erfolgverheigender Ausgang gefunden und­­ ge­­sichert werden. Dies erfordert fon die Nachsichtnahme auf die un­­bedingt nötige Behebung der unheilvollen Folgen, des beim ‚Baustandebringen des Wahlgefebes vom Jahre­­ 1870 befolgten wesentlich verfehlten V­organges. Dieses Wahlgefeth wurde während der nach dem Absterben des Metropolit-Batriarchen Mask­evics einge­­tretenen Cedisvakanz erbracht. Dies erklärt Hinlänglich, warum Der dam­alige serbische Epistopat dem­ durch Dieses Wahlaejeb Herbeigeführten Umituz Der bis dahin ‚im Geltung gewesen Wahlnorm. im Kongresse selbst nicht offen and resolut entgegengetreten i­. Dieser Kongreß sollte auch das neue ad seg ver wählen, die Diöze­­sanbischöfe aber betrachteten der Reihe nach jeder ich selbst als den Hiezu ausschließlich auserwählten und­­ Schwiegen. Diese Haltung der Bischöfe, die sich bei ähnlichen­­­­ Anlässen­ gewöhnlich wiederholte, erfordert unbedingt, daß ‚1912 zuteil getwordenen Ermächtigung den althergebrachter Nachden aber unterdessen die Leiche des Patriarchen gefunden und in Sarlecza feierlich beigeseßt worden, erscheint oberwähnte Sanierungsaktion noch aktueller, aber zugleich auch komplizierter, da zur Frage der Mette­rs tegelung ‚der Autonomie auch jene über die Neubejehung des verwaisten Patriarchatsfiges Hinzugekommen. Was nun? wie RR 0 Darauf wollen wir nnt nachstehenden Antwort zu geben versuchen. Re Mit Nachsicht auf das mitgeteilte Wesen des Fünig­­schen Reskriptes vom Juli 1912 und den mittlerweile in Erledigung gekommenen P­atriarchatsfich hatten nun auf dem Gebiete der serbischen kirchlich-nationalen Auto­nome zwei Fragen der zweckmäßigen Durchführung: 1. die Neuregelung dieser Autonomie und 2. Die Neu­belegung des verwaisten Kicchenfürstenstuhles.. 3 ist evident, daß diese beiden Fragen aufs innigste untereinander­ verknüpft sind, sie gegenseitig ergänzen und wechselweis bedingen. So wie die Neubelebung des Katriarchatsfiges durch die bei der Neuregelung der Autos­nomie zu Lösenden Probleme beeinflußt­­ wird,­­ ebenso erscheinen die prinzipielle Richtung sowie die Art und Weise der Verwirklichung und späteren Durchführung dieser Neuregehung von der Wahl des neuen Kirchen­oberhauptes bedeutend beeinflußt. U-» E Schon hieraus ist ersichtlichk,««da4ß-«d­­ie-Neuregelung-l­­der serbischen Tich­fisch-nationalen Autonomie ohne vor­hergehend bei werkstelligter Neuwahl des Matriarchen nicht recht denkbar, nicht ratsam und nicht empfehlenswert, kirchenrechtlich sogar unstatthaft erscheint. Canon 25­7 Cons. Haleyd. bestimmt ausdrücklich, das Det erledigte Metropolitansis, bedeutende und unabstellbare Hinde­­nisse ausgenommen, in der Regel binnen drei Monaten neu zubesiegen i­. Andere Ratungen der griechisch-orien­­talischen Kirche aber defretieren entschiedent, daß während der Cedisvakanz des Metropolitanfsches Teimerlei in Da Wesen der Kirche und, deren Organisation­ tiefer einfi­chende Verhandlungen geführt, auch Beischlüffe, bezieh­­weise Normen nicht erbracht werden dürfen. Diese beiden Tid­en rechtlichen Bestim­mungen tur auch in das vom­jebigen sterblschen pistopat unter Patriarchen Bogdanovics im Jahre 1912 verfaßte , von der Krone auf Vorschlag der Staatsregierung ra­tionierte Synodalstatut aufgenommen, haben der allgemeine Geietkraft erhalten, so daß deren wenn auch Euchbefristete und ausnahmsweise erfolgende­­­«­lassung nur durch Vorsherrschen außerordend­s­­zu umgehender Forderungen des öffentlichen: plausibel begründet erscheinen könnte Ein gegenteiliges Vorgehen würde den ‚sichen Erfahrungen der ‚Vergangenheit wider ‚tangiert die tatsächlichen Bedürfnisse der serbij wäre auch mit den wohlerwogenen "allgemeinen, öffer­lichen Interessen ‘schwer in Einklang zu bringen. Alles zusammengefacht, muß die Neubewegung des veri­ailten Metropolitanfiges durch die Wahl eines neuen Patriarchen jedweden Versuch einer Neuregelung der serbischen Autonomie unbedingt vorangehem Die Wahl des neuen Batriarchen fan gejebgent nur doch den Kongreß erfolgen. Da aber dem­ er im S­rühjahre 1910 gewählten Kongreß das breite‘ Mandat Schon erlosdhen it, muß zu dessen Neuma’ jehritten werden. Nachdem,wie gezeigt wurde,das Kongreßds vom Jahre 1870 kassiert,der vor dem bestar« Wahlmodusc infolge Einverleibung derjeinstixs­grenze obsolet gewworden ist, wäre auch im Königlichen Reskriptes von Juli 1912 zumär — ve­r in den Kongressen legislatoritche und i wesentlich­­­es­­ bedeutende Verhandlungen überhaupt nie während der "Sebisvakanz, beziehentlich nie vor der Wahl, Bestätigung­­ und Installation des neuen Metropolit-Batriarchen * "fi gehen sollen, wie dies­ccon die einschlägigen Kir -­geseße unzw­eideutig, defretieren. ’­·«·« Montenegro unter dem ss kräftigen Schutz der benachba­rten· »Aufgabe der­ Staatsregierung wird·"e5«tiun"s"e·i11",sdu« "Grund der ihr duch das königliche Deskript vom Yu­tt. durch , die Aufhebung der Militärgrenze objolet , geworn denen Kongreßwahlmodus unter­ Berücksichtigung den ‚Lehren der Vergangenheit den‘ Bedürfnissen der Gegen­­wart und den Anforderungen der Zukunft zwedentsprec­hend anpassen zu lassen, wodur­h nicht nur das kirkhliche nationale Leben der Serben von den allseits nachteiligen­­ Folgen der Beffehlungen des Stongreßtwahlgesehes ex 1870 allmählig befreit, sondern auch einer Wiederholtuna jedweder intransigenten Kongreßexperimente dauernd " gebeugt werden konnte. . . Diese Ausgabe,sowie fdischancttzigximichäüyckngst Neuregelung der serbischen kirchlich-nationalen Autonop dürfte umso leichter einer allseits befriedigenden Er­digung zugeführt werden, als diesbezüglich auch der, das mittlerweile ausgearbeitete, von der Stone bereit sanktionierte Chnodalstatut der griechisch-orientalischer serbischen Kirche Ungarns prinzipiell genügend vor­gearbeitet worden ist. ER­U un . ‚Um dieser Aktion ins richtige Fahrwasser­­ zır.. helfen, hatte die im Mai, vorigen Jahres zu Karlöeza versammelt - getretene griechisch-orientalische serbische Kirchensynode getan­te prinzipielle Leitmotive festgeseßt, welche eine sichere Basis für­ ‘Die Ver­ständigung der kirchlichen , und weltlichen serbischen Sreife Hinsichtlich einer allseits befriedigenden Neu­regelung, ihrer kirchlich-nationalen , Autonomie abzugeben bestimmt waren. . Zugleich:. ermäc­httigte . die Synode den damaligen. Patriarchen Bogdanovics, . in . dieser: , Sade so ‚bald als tunli­che, Initiative zu ergreifen. Durch das unerwartete „Ableben -Dieses serbischen­ Kirchenhauptes erlitt­­ diese­­ Angelegenheit „einen, une­wünschten vorübergehenden, Stillstand. 0 Wahlordnung festzustellen. 5 ke bere ar —

Next