Pester Lloyd, März 1914 (Jahrgang 61, nr. 52-64)
1914-03-01 / nr. 52
.»Er p > .,,... ágya ESEST ec eze sed ES Szzöb REN en £ « . uk, BR 3 « Be ««erhalt«"en","würde naturgemaßeitt Møriumdkessöst Yetkäi-« chijchen und usnggarischen Handelsn«a»chAlbanienwed,«ezn. Antivari würde ein Anlaufhafen der Dampferlinien der Monarchie werden und somit Land und Bolt einer wirtschaftlichen Wiedergeburt entgegengehen. Zu den twirtschaftlichen Vorteilen treten die politischen und dynastischen Monarchie würde ein Noli me tangere für alle Expansionspläne Dritter sein, die Freiheit und Unabhängigkeit des Volkes der Schwarzen Berge wäre dauernd garantiert und der Thron des alten Hauses der Metrowitsch Njegosch für alle Zukunft gefestigt. Freilich. Dem völkischen, beziehungsweise dem national serbischen Empfinden gefällt eine solche Lösung nicht. Es fragt sich aber doc, ob in einem Falle, wo die Exidenz und Unabhängigkeit eines Landes und eines Thrones auf dem Spiele stehen, die Rettung der Freiheit und Selbständigkeit nicht höher gilt als die unklaren Phantastereien von Belferverbrüderung auf Grund des Rassenbegriffes. «Kynastics Petrowitsch Njegosch der Abschied erteilt,kle io1tenegro aber eine serbische Provinz wird ! 0 Wie ganz anders wide sich die Zukunft Monte negtos dagegen gejtalten, wenn man in Cetinje erkennen ‚amd einsehen würde, daß die großserbische Idee schlimmste Feind allen Interessen Montenegros Im ersteren Falle der it. Ein Montenegro, das in eine Zollunion mit Oesterreich-Ungarn eingetreten wäre, würde ganz andere Aussichten für eine Zukunft haben als ein Montenegro, das Serbiens . Basallenstaat it. würde Montenegro in Bälde seinen Anschluß am das bosnische Eisenbahnneß Kanten zu heilen. Die angegriffene Pflicht des Offiziersehrenrates, ja Man könnte sind, das Geld der Hriftrof alle Mucherer schlechte Zeiten. Der Offizier eines hat er seien, Seit Tümmert 63 ist richtig, si daß einwenden, daß verdammt Ehre die wenig die Zeiten it aus um sich aus jenen Zeiten, da die zu fügen, ist ‚Zeiten die vorüber in denen die Ehre etwas Besonderes war. Die neue Spenre, schlechter geworden der Armee vor: Ihm wurden und die Aber Großväter der ungarischen Bischöfe als Husarenoffiziere umhergingen, beswahrt, er it so träumerisch ideal veranlagt, wie vor Hunderen von „Jahren. Es wird behauptet, eine magische Kraft halte, die Offiziere in Zeiten ‚schwer in Worte zu fassen. Aber die Kraft ist unzweifelhaft vorhanden. Sie ist täglich und stündlich fühlbar, an jedem einzelnen Angehörigen Der Armee, der sich als solcher fühlt, wahrnehmbar. Wer aufhört, sich als Offizier zu fühlen, bei dem hört auch die Wirkung der Kraft auf. Denn dann ist jener eben nicht mehr Offizier. Diese magische Kraft heißt: ‚Offiziersehre. Diese Kraft wird Banden. Saft ebenso schwert es für ihn, Ihre ein freigebiger Kavalier zu ein. fich seine Wirkung ist das Duell ewig fordern, und mit Recht. Warum braucht der Offizier das Duell? Um auf diese Frage zu antworten, will ich ein wenig weiter ausholen. Das Geld ijt das belebende Element der realen Welt. Es ijt für den Armen unmöglich, ‚Ehre fledenzein zu erhalten. Der Gesunde verschafft sich Freuden für Leder, Stranfe hindert seine Schmerzen mit Geld. Nur eines it für Geld nicht zu haben: die Gewissensruhe. Der Offizier ist heute arm. Er lebt von seinen geringen Gebühren. Eines muß er sie immer bewahren: Gewissensruhe. . Diese geht ihm über alles. " Befißt er sie, vorbewahrt er sein einziges Meinod: die Ehre. Niemand darf ihm Diesen heiligen Schoß ungestraft nehmen. Der es versucht, steht einem zum Tode Entschlossenen gegenüber. Wer im Zweikampf fällt, bleibt dem Offizier wohl gleichgültig. Ohne seinen Schat hat das Leben seinen Wert für ihm. Fällt er, so ist er erlöst. 6 denkt der Offizier, so fühlt er, so sieht es in seinem Innern aus, für das die Welt sein Verständnis aufbringen will. Eines aber sei ihr, mag sie für oder gegen das Duell Stellung nehmen, zugerufen: Wehe dem, der — beleibigti »splagen seit langem ist nüchterner geworden, über ee AS hus ’ kst Ju Meuregelung der serbischen Kirchenautonomie. (Aus serbijger Quelle) T. Mit dem königlichen Neskripte vom Juli 1912 tött den das serbische Kongreßstatut vom Jahre 1875, welches nur als Provisorium sanktioniert wurde, und die damit zusammenhängenden Normen, insbesondere jene über die Verwaltung der serbischen Nationalfonds, des Metropolitanvermögens und der Stlostergüter, ferner , die den Metropolitanfirhhenrat mit den Konsistorien, den nationalen Schulrat und die Diözesanversammlungen betreffenden außer Kraft gerecht. Gleichzeitig wurde auch das im Jahre 1870 erbrachte Kongreßwahlgeiet aufgehoben. Um die hierlich im Firdlich-nationalen Organismus der ungarländischen Serben entstandene Heere, welche das firchlich-nationale Leben zum Stillstand verurteilt hätte, auszufüllen, und da Hohenorts eine dauernde Aufhebung oder gar. totale Vernichtung der ‚den erben mit dem. G.A. IX.1868 garantierten Firchlich-nationalen Autonomie weder geplant getreten noch beabsichtigt it, vielmehr deren Neuregelung auf vollkommen gejeglicher Basis und durc) ‚die hiezu ausschließlich berufenen gattoren angestrebt wird, wurde dieser Aktion mit dem erwähnten Königlichen Mestripte Dud eine gewoilte restitutio .in. integrum die Bahn. freigemacht. "Es geschah dies in der Weise, Daß an Stelle der mit dem Königlichen Nestripte von Juli 1912 suspendierten Normen die einschlägigen Kapitel des Königlichen Restriptes von Jahre 1868, Das, auf den die Firhlichregelnden und gewährleistenden G.A IX.1868 basiert, restituiert wurden. Schon diese Tatsache allein beweist zur Genüge, daß nationale Autonomie der Serben ihren Wesen nach die Anfragen der serbischen intransigenten Oppositionellen, wonach Die serbische Kirchenautonomie Durch das königliche Reskript vom Jahre 1912, mit Verlebung der Staatsgrundgefeße Ungarns, vollständig aufgehoben und vernichtet worden, eitel Gerede und tendenziöses Gefinnfer darstellen. Da min Die gejebliche Neuregelung der kirchlichen Autonomie der Serben ohne Mittun des Kongresses nicht recht gedacht werden kan, Dent letten Kongreß, ohnehin das Mandat erloschen i, dass Kongresswahlgeseß vom Jahre 1870 aber auch suspendiert erscheint, wurde Der Ministerpräsident ermächtigt, die auf. Die Abänderung der vor 1870 bestandenen Wahlordnung bezüglichen, Durch die mittlerweile geänderten Verhältnisse bedingten Vorschläge auszuarbeiten und zur Sanktion zu unterbreiten. Diese Entscheidung it unumgänglich nötig geworden, weil es einfach unmöglich erscheint, die Wahlen für den neuen Kongreß nach der bis 1870 bestandenen alten Wahlmvent zweckentsprechend durchzuführen. Bis zu dieser Zeit bestand der Slongtep aus je 25 Vertretern des geistlichen, weltlichen und militärischen Standes, zusammen, also aus 75 Abgeordneten, welche von jeder der drei Kurien gesondert, voneinander unabhängig gewählt wurden. Zu diesen 75 Abgeordneten kamen noch Hinzu der jeweilige Metropolit-Patriach und die Diözesanbischöfe. Da die 25 militärischen Abgeordneten von jeher stets in der bestandenen Militärgrenze gewählt wurden, mithin als deren besondere Vertreter galten, diese Grenze aber mittlerweile dem Mutterlande einverleibt worden it, muß bezüglich der Aufteilung Dieser Vertretung unter Die beiden übriggebliebenen Kurien, jene des geistlichen und des weltlichen Standes, ein gerechter Modus oder irgendein anderer erfolgverheigender Ausgang gefunden und gesichert werden. Dies erfordert fon die Nachsichtnahme auf die unbedingt nötige Behebung der unheilvollen Folgen, des beim ‚Baustandebringen des Wahlgefebes vom Jahre 1870 befolgten wesentlich verfehlten Vorganges. Dieses Wahlgefeth wurde während der nach dem Absterben des Metropolit-Batriarchen Maskevics eingetretenen Cedisvakanz erbracht. Dies erklärt Hinlänglich, warum Der damalige serbische Epistopat dem durch Dieses Wahlaejeb Herbeigeführten Umituz Der bis dahin ‚im Geltung gewesen Wahlnorm. im Kongresse selbst nicht offen and resolut entgegengetreten i. Dieser Kongreß sollte auch das neue ad seg ver wählen, die Diözesanbischöfe aber betrachteten der Reihe nach jeder ich selbst als den Hiezu ausschließlich auserwählten und Schwiegen. Diese Haltung der Bischöfe, die sich bei ähnlichen Anlässen gewöhnlich wiederholte, erfordert unbedingt, daß ‚1912 zuteil getwordenen Ermächtigung den althergebrachter Nachden aber unterdessen die Leiche des Patriarchen gefunden und in Sarlecza feierlich beigeseßt worden, erscheint oberwähnte Sanierungsaktion noch aktueller, aber zugleich auch komplizierter, da zur Frage der Metters tegelung ‚der Autonomie auch jene über die Neubejehung des verwaisten Patriarchatsfiges Hinzugekommen. Was nun? wie RR 0 Darauf wollen wir nnt nachstehenden Antwort zu geben versuchen. Re Mit Nachsicht auf das mitgeteilte Wesen des Fünigschen Reskriptes vom Juli 1912 und den mittlerweile in Erledigung gekommenen Patriarchatsfich hatten nun auf dem Gebiete der serbischen kirchlich-nationalen Autonome zwei Fragen der zweckmäßigen Durchführung: 1. die Neuregelung dieser Autonomie und 2. Die Neubelegung des verwaisten Kicchenfürstenstuhles.. 3 ist evident, daß diese beiden Fragen aufs innigste untereinander verknüpft sind, sie gegenseitig ergänzen und wechselweis bedingen. So wie die Neubelebung des Katriarchatsfiges durch die bei der Neuregelung der Autosnomie zu Lösenden Probleme beeinflußt wird, ebenso erscheinen die prinzipielle Richtung sowie die Art und Weise der Verwirklichung und späteren Durchführung dieser Neuregehung von der Wahl des neuen Kirchenoberhauptes bedeutend beeinflußt. U-» E Schon hieraus ist ersichtlichk,««da4ß-«die-Neuregelung-lder serbischen Tichfisch-nationalen Autonomie ohne vorhergehend bei werkstelligter Neuwahl des Matriarchen nicht recht denkbar, nicht ratsam und nicht empfehlenswert, kirchenrechtlich sogar unstatthaft erscheint. Canon 257 Cons. Haleyd. bestimmt ausdrücklich, das Det erledigte Metropolitansis, bedeutende und unabstellbare Hindenisse ausgenommen, in der Regel binnen drei Monaten neu zubesiegen i. Andere Ratungen der griechisch-orientalischen Kirche aber defretieren entschiedent, daß während der Cedisvakanz des Metropolitanfsches Teimerlei in Da Wesen der Kirche und, deren Organisation tiefer einfichende Verhandlungen geführt, auch Beischlüffe, beziehweise Normen nicht erbracht werden dürfen. Diese beiden Tiden rechtlichen Bestimmungen tur auch in das vomjebigen sterblschen pistopat unter Patriarchen Bogdanovics im Jahre 1912 verfaßte , von der Krone auf Vorschlag der Staatsregierung rationierte Synodalstatut aufgenommen, haben der allgemeine Geietkraft erhalten, so daß deren wenn auch Euchbefristete und ausnahmsweise erfolgende«lassung nur durch Vorsherrschen außerordendszu umgehender Forderungen des öffentlichen: plausibel begründet erscheinen könnte Ein gegenteiliges Vorgehen würde den ‚sichen Erfahrungen der ‚Vergangenheit wider ‚tangiert die tatsächlichen Bedürfnisse der serbij wäre auch mit den wohlerwogenen "allgemeinen, öfferlichen Interessen ‘schwer in Einklang zu bringen. Alles zusammengefacht, muß die Neubewegung des veriailten Metropolitanfiges durch die Wahl eines neuen Patriarchen jedweden Versuch einer Neuregelung der serbischen Autonomie unbedingt vorangehem Die Wahl des neuen Batriarchen fan gejebgent nur doch den Kongreß erfolgen. Da aber dem er im Srühjahre 1910 gewählten Kongreß das breite‘ Mandat Schon erlosdhen it, muß zu dessen Neuma’ jehritten werden. Nachdem,wie gezeigt wurde,das Kongreßds vom Jahre 1870 kassiert,der vor dem bestar« Wahlmodusc infolge Einverleibung derjeinstixsgrenze obsolet gewworden ist, wäre auch im Königlichen Reskriptes von Juli 1912 zumär — ver in den Kongressen legislatoritche und i wesentliches bedeutende Verhandlungen überhaupt nie während der "Sebisvakanz, beziehentlich nie vor der Wahl, Bestätigung und Installation des neuen Metropolit-Batriarchen * "fi gehen sollen, wie diesccon die einschlägigen Kir -geseße unzweideutig, defretieren. ’·«·« Montenegro unter dem ss kräftigen Schutz der benachbarten· »Aufgabe der Staatsregierung wird·"e5«tiun"s"e·i11",sdu« "Grund der ihr duch das königliche Deskript vom Yutt. durch , die Aufhebung der Militärgrenze objolet , geworn denen Kongreßwahlmodus unter Berücksichtigung den ‚Lehren der Vergangenheit den‘ Bedürfnissen der Gegenwart und den Anforderungen der Zukunft zwedentsprechend anpassen zu lassen, wodurh nicht nur das kirkhliche nationale Leben der Serben von den allseits nachteiligen Folgen der Beffehlungen des Stongreßtwahlgesehes ex 1870 allmählig befreit, sondern auch einer Wiederholtuna jedweder intransigenten Kongreßexperimente dauernd " gebeugt werden konnte. . . Diese Ausgabe,sowie fdischancttzigximichäüyckngst Neuregelung der serbischen kirchlich-nationalen Autonop dürfte umso leichter einer allseits befriedigenden Erdigung zugeführt werden, als diesbezüglich auch der, das mittlerweile ausgearbeitete, von der Stone bereit sanktionierte Chnodalstatut der griechisch-orientalischer serbischen Kirche Ungarns prinzipiell genügend vorgearbeitet worden ist. ERU un . ‚Um dieser Aktion ins richtige Fahrwasser zır.. helfen, hatte die im Mai, vorigen Jahres zu Karlöeza versammelt - getretene griechisch-orientalische serbische Kirchensynode getante prinzipielle Leitmotive festgeseßt, welche eine sichere Basis für ‘Die Verständigung der kirchlichen , und weltlichen serbischen Sreife Hinsichtlich einer allseits befriedigenden Neuregelung, ihrer kirchlich-nationalen , Autonomie abzugeben bestimmt waren. . Zugleich:. ermächttigte . die Synode den damaligen. Patriarchen Bogdanovics, . in . dieser: , Sade so ‚bald als tunliche, Initiative zu ergreifen. Durch das unerwartete „Ableben -Dieses serbischen Kirchenhauptes erlitt diese Angelegenheit „einen, unewünschten vorübergehenden, Stillstand. 0 Wahlordnung festzustellen. 5 ke bere ar —