1880, Távirda (A Magyar Királyi Távirászati Rendeletek Tára 11., 1880. 1-18. szám)

1880-05-23 / 7. szám

238 b) Für Telegramme, welche zwischen den Stationen Serbien’s und Montenegro’s, sei es durch die Vermittelung der Verwaltungen von Bosnien-Herzegowina und von Oesterreich, sei es durch die Vermittelung der Verwaltungen von Ungarn und von Oesterreich, gewechselt werden, mit Vier (4) Centimes, für jede der Transitverwaltungen. c) Für alle sonstigen Fälle nach den Bestimmungen des internationalen Reglements. A­r­t. 5. Die meteorologischen Telegramme und alle jene, welche andere Gegenstände von öffent­lichem Interesse betreffen, werden als Dienst-Telegramme gebührenfrei befördert werden. Bezüglich der Anwendung dieses Artikels und der Art der Beförderung solcher Telegramme, werden sich die contrahirenden Verwaltungen einvernehmlich entscheiden. A­r­t. 6. Die Abrechnung über sämmtliche einer solchen unterliegenden Correspondenzen, wird monatlich unter Vermittelung der ungarischen Verwaltung stattfinden. Zu diesem Zwecke werden die Verwaltungen von Oesterreich, von Bosnien-Herzegowina und von Serbien ihre Schuldigkeitsrechnungen der ungarischen Verwaltung übersenden, welche ihrerseits die entsprechenden Forderungsrechnungen der erwähnten Verwaltungen aufstellen und denselben zukommen lassen wird. A­r­t. 7. Die Ausgleichung der auf Grund der vierteljährigen Liquidirung sich ergebenden For­derung wird mit der ungarischen Verwaltung gepflogen werden, welche in dieser Beziehung der serbischen Verwaltung gegenüber auch im Namen der österreichischen und der bosnisch-herzego­­winischen Verwaltung Vorgehen wird. A­r­t. 8. Das gegenwärtige Uebereinkommen wird erst nach erfolgter Genehmigung durch die be­treffenden Regierungen rechtsverbindlich, und soll in diesem Falle mit 1. April 1880 ins Leben treten. Dasselbe wird insolange in Kraft bleiben, bis nicht mit irgend­einer Bestimmung des inter­nationalen Telegraphen-Vertrages und des diesem beigefügten, von Zeit zu Zeit revidirten Regle­ments, in Widerspruch geräte, oder aber bis zum Ablauf eines Jahres von jenem 1-ten Jänner an gerechnet, welcher auf die Kündigung durch einem der contrahirenden Theile folgt. So geschehen zu Wien, am 25. März 1880. Für die Telegraphen-Verwaltung von Bosnien-Herzegowina : Für die Telegraphen-Verwaltung Serbiens: KOTALIK m. p RADOVCOVITCH m­. p. (Die Genehmigungen wurden ausgetauscht unter den Min. Z. 8831/IX 9259/IX, 117137/1X und 14506/1X ex 1880.) Für die Telegraphen-Verwaltung Ungarns : KOLLER m. p. Für die Telegraphen-Verwaltung Oesterreichs: BRUNNER m. p.

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