Schul- und Kirchen-Bote, 1868 (Jahrgang 3, nr. 1-12)
1868-07-01 / nr. 7
" 186 « Net it?" Ferner eck auch hie. die Gorinther im ERBE ET fer deutlich: „Wie darf jemand unter euch, so er einen Handel hat mit eh einem andern, hadern vor den Ungerechten, und nicht vor den Heiligen? — Euch zur Schande muß ich das sagen: Ist so gar Fein Weiler unter euch? oder doch nicht einer, der da könnte richten zwischen Bruder und Bruder? 63 ist schon ein Fehler unter eu, da ihr mit einander rechtet. Warum lat ihr euch nicht viel lieber Unecht thun?" Und ähnliche Schriftstellen dürften si auch mehrere finden, die uns im Geiste der damaligen Zeit die Autonomie der Kirche für genug bezeichnen und dieselbe ernstlich an das Herz legen. Dazu kommt jedoch an die namentlich in Oesterreich lange genug gemachte Erfahrung über die traurigen Folgen der kirchlichen Abhängigkeit von dem Staater Regimente. Bei und zu Lande sind zwar Medergriffe der Staatsgewalt in die kirchlichen Angelegenheiten Dant den diesfälligen, Schule gewährenden Landesgeseßen, nur auch nahmeweise, im Ganzen ziemlich selten, vorgenommen. Nur frühere Jahrhunderte erwähnen etliche — vielleicht eben in Folge betreffender Nefurfe um dieselbe — doch fürstliche Gewalt vollzogene Pfarrbewegungen, und einige die katholische Kirche gegen die Landesgesebe bevorzugende Hofdekrete, welche dadurch in die Freiheit und Selbstständigkeit der übrigen Kirchen verwundend einschnitten. Aber der Drud, den die protestantische Kirche bis zum Jahre 1848 jenseits der Leitha unter der Oberhoheit Katholischer Kommissaire und Minister über ihre kirchlichen Behörden empfunden und gelitten hat, ist noch in sehr frühem Gedägtnis. Schrift und Erfahrung Sprechen also ganz entschieden gegen solche Nefurie, weshalb dieselben and, in unfrerlichen-Verfassung mit Nedt nirgends einen gesehlichen Anhaltspunkt finden. Allein R es denn nicht gar zu schmerzlich,ein vielleicht wirkliches,nicht bloß vermeintliches unrecht mit Resignation ertragen zu müssen?Ist es nicht gar zu verlockend—falls die«vom Rekurrirenden angerufene Staatsgewalt,wenn auch gegen das von ihr sanktionirte Kirchengesetz sich einmengen wollte—durch sie gestutzt doch noch triumphiren zu können.— Wohlansprufen wir auch dieser Frage etwas genaner Natürlich sind auch bei den kirchlichen Beschlüssen und Entscheidungen—sowie überall—bloß zivei Fälle möglich.Der eine nämlich ist der,daß sie richtig,"also gerecht sind,und da wird wohl jedermann den weitern Rekrrs für ganz überflüssig ansehn.Der andere Fall dagegen ist der,daß hie und da eine Gemeinde-Vertretung,eine Bezirks-Versammlung und deren Konsistorium,ja selbst das hochbürdige Landes-Konsistorium auch einmal menschlich irren,mithin ein unrichtiges,also ungerechtes Urtheil fäden mag;denn eine göttliche Unfehlbarkeit können und wollen wir nach unsern protestantischen Grundsätzen ihnen allerdings nicht zuschreiben.Sollte uns daher dieser letztere Fall nicht berechtigen,dem leidenden Rechte sonst wie zum verdienten Siege zu verhelfen?Auch hiefür liegt,wie mich dünkt—die richtige Antiwort nahe und klar auf der Hand.Sie müßt eral lauten und uns den Rath ertheilen,rinsrer Selbstregierung freiwillig zu entsagen,falls sich sonst wo ein forum mit göttlicher Unfehlbarkeit finden ließe.Sie wird dagegen auch in diesem Falle mit Recht Neint lauten,solange ein solches forum nirgends existirt,und wir uns majoren mind "