Siebenbürger Bote, März-Dezember 1849 (Jahrgang 59, nr. 30-183)

1849-08-10 / nr. 102

370 die verblindeten Regierungen ihrerseits unterworfen haben. Nachdem nun von Seiten des zur Ausführung des obigen Bündnisses bestimmten gemeinschaftlichen Verwaltungsraths zu Berlin, über den Wirkungskreis und den Zusammentritt jenes Bundesrichtersgerichts , der nadisic­ente Erlaß beliebt is, und Wir um dessen Bekanntmachung­ ersucht sind , so wird derselbe Hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, Hannover, den 7. Juli 1849. Königliches Gesammtministerium. Graf v. Bennigsen. ‚Braunschweig , 13. Juli. In der heutigen Sigung der Landes- Versammlung stellte der Abgeordnete Holandt folgenden Antrag: „Die Kam­­mer wolle auf Veranlassung des laut offizieller Bekanntmachung der preußischen Regierung vom 10. d. abgeschlossenen, jedoch noch nicht ratifizirten Waffenslill­­slandes mit Dänemark 1) im Allgemeinen zu Protokoll sich dahin aussprechgen, sie hege zn der herzoglicen Landes - Regierung das Vertrauen , dieselbe werde nicht allein bei der provisorischen Generalgewalt, sondern vorzugsweise im Ber­­ein mit den beim Kriege mit Dänemark speziel betheiligten Staaten nach Kräften dahin flieben, daß nicht durch einseitiges Berfahren eines­ deutschen Einzelstaates die Ehre Deutschlands und das damit eng verbundene Interesse Schleswig-Holseins dur einen Waffenstilltann oder Brieden preisgegeben wer­­des 2) zum Ziele besonderer Maßregeln aber der Kommission für die deut­­schen Angelegenheiten den Auftrag ertheilen, balingst, so weit es unser particu­­larer Standpunkt zuläßt, in Bezug auf das vielseitig einzuschlagende Verfah­­ren in jener wichtigen Angelegenheit beson­dere Vorschläge zu machen.” Der Antrag ward durch die Unterschrift -kümmticher anmwefenden Kammer - Mitglie­­der (A4) unterflagt, und man beschloß sofort, ihn auf die morgige Tages­­ordnung zu seßen. · W Berantwortlice Redaction : Heinrich Schmidt. Das provisorische Gemeindegebet für die E. f. Österreichischen Staaten. Wir Franz Joseph der Erste ae. Je. finten in Berücksig­­tigung des Bedürfnisses die in dem $. 33 der von Uns Unseren Belfern am 4.1. M. verliehenen Verfassung den Gemeinden gewährleisteten Grundrechte zur Erfüllung zu bringen, und durch das Gefeg zu regeln über Antrag Unseres Ministerrathes ein provisorisches Gemeindegefet für die nachbenannten Kron­­länder des österreichischen Kaiserreiches, nämlich für das Erzherzogthum Dette­­reich ob und unter der Enns, das Herzogttum Salzburg, das Herzogthum Steiermark, das Königreich Ilyrien , bestehend aus den Herzogthümern Kärn­­then und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gravista, der Markgraf­­schaft Ifrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, für­ die gefürstete Graf­­schaft Zirol und Vorarlberg, das Königreich Böhmen, die Markgrafschaft Mäh­­ren, das­­ Herzogthum Ober- und Niederschlesien , die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwig und Zator und dem Großherzogs­thume Krakau , für das Herzogthum Bulowina, endlich für das Königreich Dalmatien am heutigen Tage zu erlassen. Allgemeine Bestmmungen . Die Gruntfeste des freien Staates II die freie Gemeinde, I. Der Wirkungskreis der freien Gemeinde ist a) ter natü­rliche, b) ein übertragener, I. Der natürliche umfaßt Alles, was das Steresse der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihrer Grenzen vollständig durchführbar is. Er erhält nur mit Rücksicht auf das Gesammimophl­dur das Gefeg die nothwendigen Beschränkungen. Der übertragene umfaßt die Besorgung bestmmter öffentlicher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Delegationswege zugewiesen werden. IV. Die Verwaltung der in den natürlichen M Wirkungskreis der Gemeinde ge­­hörenden Angelegenheiten fleht der Gemeinde selbst zu,­­ welche fi für die Majorität ihrer Vertretung ausspricht. V. Ir Bezug auf den­­ natürlichen Wirkungskreis ist der Gm­eindevorseher das vollziehende Organ.­­­­ Erstes Haupts­üd. Bon der Ortsgemeinde. LET­ER Konstitutrung. a) Begriff. $. 1. Unter der Ortsgemeinde versteht man in der Regel die als selbst­­ständiges Ganze vermessene Katastralgemeinde, in­so­ferne nicht mehrere dersel­­ben, bereits faktisch eine einzige selbstständige Ortsgemeinde bilden. $. 2. Barstädte haben mit der eigentlichen Stadt immer eine einzige Ortsgemeinde zu bilden. $. 3. Einzelnen Steuer- oder Katastralgemeinden­ fleht das Reit an, ‚fi mit andern zu einer Ortsgemeinde zu vereinigen. $. 4. Wenn einzelne Gemeinden die Mittel­ nicht befigen, um den ihnen durch dieses Gefeg auferlegten Pflichten nachzukommen, so werden b dieselben mit andern zu einer einzigen Ortsgemeinde vereinigt. Bei einer solchen­­Bereini­­gung darf jed­och das Vermögen und Gut der einzelnen Gemeinden wider deren Dillen nicht zusammengezogen werden. $. 5. Gemeinden mit bedeutender Volkszahl steht das Recht zu, sich in Braktionen zu theilen, und denselben zur Erleichterung der­­­erwaltung einen gewissen Wirkungskreis anzu­weifen. $. 6. Landeshaupt- und Kreisstädte erhalten durch Gefege eigene Ber­­faffungen. Auch anderen bedeutenderen Städten ist das Recht vorbehalten, um Bewilligung einer eigenen flässischen DBerrafung im Wege der Gereggebung einzuschreiten. b) Gemeindeglieder und Fremde. $. 7. Im der Ortsgemeinde Bat ger man: 1. Gemeindeglieder, 2.­remde, Die Gemeindeglieder sind entweder: a) Gemeindebürger, oder b) Gemeindeangehörige. aa) Gemeindeglieder. $. 8. Gemeindebürger sind jene, welche a) dermalen von einem in der Gemeinde gelegenen Haus» oder Grund« besig, wer von einem den ständigen Aufenthalt in der Gemeinde gefellig be­­dingenden Gewerbe oder Erwerbe einen bestimmten Jahresbetrag an direkten Steuern zahlen oder b) von der Gemeinde förmlich als solche anerkannt worden sind, $. 9. Wer auf andere Art, als in Folge des Erbrechtes in auf- oder absteigender Linie ven Befig von Realitäten in einer Gemeinde erwirbt, kann die Rechte eines Gemeindebürgers erst dann ausüben, wenn er von der Ge­meinde in den Gemeindeverband aufgenommen worden ist. 9. 10. Gemeindeangehörige sind jene, welche durch Geburt oder Auf­­nahme in den Gemeindeverband der Gemeinde zuständig sind, 9. 14. Die Geburt begründet die Zuständigkeit zu jener Gemeinde, in welcher bei ehelichen Kindern die Aeltern, bei unehelichen die Mutter Gemein­­deglieder sind. S. 12. Die Aufnahme in den Gemeindeverband erfolgt entweder: a) dur förmlichen Gemeindebeschluß, oder b) feilsschweigend durch Duldung eines ohne Heimathfchein, oder mit einem bereits erloschenen Heimatloi­ eine sich dur& vier Jahre un­­unterbrochen in der Gemeinde aufhaltenden, vie österreichische Staats­­bürgerschaft befigenden Fremen, endlich c) bei Frauenspersonen dur die Bereheligung mit einem Gemeinde­­gliere, $. 13. Staatsbiener, Offiziere, die mit Offiziererang Angestellten, Geist­­liche und öffentliche Lehrer, sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher ihre Stelle ihnen den ständigen Aufenthalt anmeifet. (Fortlegung folgt.) Drud und Verlag Theodor Steinhauffen. Hermannstadt, 10. Augus. Heute Vormittag um 10 Uhr is in der katholischen Stadtpfarrkire auf Veranstaltung des hierartigen f. E. Stadtkommandos für den in der Schlacht bei Schäßburg gefallenen FE. russi­­schen Herrn Generalen von Sfar­atin ein feierliches Requiem abgehalten wor­­den. Die zahlreich anmwetenden Militär- und Zivilbranden, vor allem aber die in der Kirche versammelte dichtgedrängte Verösferung dieser Stadt, lieferten den Beweis für die sehmerzlich Hohe Bedeutung, wie man­ dem Verluste dieses Ghrenm­annes und Helden beirift , und wie weit viefelde in alle Schichten un« ferer Einwohnerschaft eingedrungen is. Brieden der Arche und Ruhm dem Andenken des für uns Alle so früh Dahingefriedenen.

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