Siebenbürger Bote, März-Dezember 1849 (Jahrgang 59, nr. 30-183)
1849-08-10 / nr. 102
370 die verblindeten Regierungen ihrerseits unterworfen haben. Nachdem nun von Seiten des zur Ausführung des obigen Bündnisses bestimmten gemeinschaftlichen Verwaltungsraths zu Berlin, über den Wirkungskreis und den Zusammentritt jenes Bundesrichtersgerichts , der nadisicente Erlaß beliebt is, und Wir um dessen Bekanntmachung ersucht sind , so wird derselbe Hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, Hannover, den 7. Juli 1849. Königliches Gesammtministerium. Graf v. Bennigsen. ‚Braunschweig , 13. Juli. In der heutigen Sigung der Landes- Versammlung stellte der Abgeordnete Holandt folgenden Antrag: „Die Kammer wolle auf Veranlassung des laut offizieller Bekanntmachung der preußischen Regierung vom 10. d. abgeschlossenen, jedoch noch nicht ratifizirten Waffenslillslandes mit Dänemark 1) im Allgemeinen zu Protokoll sich dahin aussprechgen, sie hege zn der herzoglicen Landes - Regierung das Vertrauen , dieselbe werde nicht allein bei der provisorischen Generalgewalt, sondern vorzugsweise im Berein mit den beim Kriege mit Dänemark speziel betheiligten Staaten nach Kräften dahin flieben, daß nicht durch einseitiges Berfahren eines deutschen Einzelstaates die Ehre Deutschlands und das damit eng verbundene Interesse Schleswig-Holseins dur einen Waffenstilltann oder Brieden preisgegeben werdes 2) zum Ziele besonderer Maßregeln aber der Kommission für die deutschen Angelegenheiten den Auftrag ertheilen, balingst, so weit es unser particularer Standpunkt zuläßt, in Bezug auf das vielseitig einzuschlagende Verfahren in jener wichtigen Angelegenheit besondere Vorschläge zu machen.” Der Antrag ward durch die Unterschrift -kümmticher anmwefenden Kammer - Mitglieder (A4) unterflagt, und man beschloß sofort, ihn auf die morgige Tagesordnung zu seßen. · W Berantwortlice Redaction : Heinrich Schmidt. Das provisorische Gemeindegebet für die E. f. Österreichischen Staaten. Wir Franz Joseph der Erste ae. Je. finten in Berücksigtigung des Bedürfnisses die in dem $. 33 der von Uns Unseren Belfern am 4.1. M. verliehenen Verfassung den Gemeinden gewährleisteten Grundrechte zur Erfüllung zu bringen, und durch das Gefeg zu regeln über Antrag Unseres Ministerrathes ein provisorisches Gemeindegefet für die nachbenannten Kronländer des österreichischen Kaiserreiches, nämlich für das Erzherzogthum Dettereich ob und unter der Enns, das Herzogttum Salzburg, das Herzogthum Steiermark, das Königreich Ilyrien , bestehend aus den Herzogthümern Kärnthen und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gravista, der Markgrafschaft Ifrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, für die gefürstete Grafschaft Zirol und Vorarlberg, das Königreich Böhmen, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogthum Ober- und Niederschlesien , die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwig und Zator und dem Großherzogsthume Krakau , für das Herzogthum Bulowina, endlich für das Königreich Dalmatien am heutigen Tage zu erlassen. Allgemeine Bestmmungen . Die Gruntfeste des freien Staates II die freie Gemeinde, I. Der Wirkungskreis der freien Gemeinde ist a) ter natürliche, b) ein übertragener, I. Der natürliche umfaßt Alles, was das Steresse der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihrer Grenzen vollständig durchführbar is. Er erhält nur mit Rücksicht auf das Gesammimophldur das Gefeg die nothwendigen Beschränkungen. Der übertragene umfaßt die Besorgung bestmmter öffentlicher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Delegationswege zugewiesen werden. IV. Die Verwaltung der in den natürlichen M Wirkungskreis der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten fleht der Gemeinde selbst zu, welche fi für die Majorität ihrer Vertretung ausspricht. V. Ir Bezug auf den natürlichen Wirkungskreis ist der Gmeindevorseher das vollziehende Organ. Erstes Hauptsüd. Bon der Ortsgemeinde. LETER Konstitutrung. a) Begriff. $. 1. Unter der Ortsgemeinde versteht man in der Regel die als selbstständiges Ganze vermessene Katastralgemeinde, insoferne nicht mehrere derselben, bereits faktisch eine einzige selbstständige Ortsgemeinde bilden. $. 2. Barstädte haben mit der eigentlichen Stadt immer eine einzige Ortsgemeinde zu bilden. $. 3. Einzelnen Steuer- oder Katastralgemeinden fleht das Reit an, ‚fi mit andern zu einer Ortsgemeinde zu vereinigen. $. 4. Wenn einzelne Gemeinden die Mittel nicht befigen, um den ihnen durch dieses Gefeg auferlegten Pflichten nachzukommen, so werden b dieselben mit andern zu einer einzigen Ortsgemeinde vereinigt. Bei einer solchenBereinigung darf jedoch das Vermögen und Gut der einzelnen Gemeinden wider deren Dillen nicht zusammengezogen werden. $. 5. Gemeinden mit bedeutender Volkszahl steht das Recht zu, sich in Braktionen zu theilen, und denselben zur Erleichterung dererwaltung einen gewissen Wirkungskreis anzuweifen. $. 6. Landeshaupt- und Kreisstädte erhalten durch Gefege eigene Berfaffungen. Auch anderen bedeutenderen Städten ist das Recht vorbehalten, um Bewilligung einer eigenen flässischen DBerrafung im Wege der Gereggebung einzuschreiten. b) Gemeindeglieder und Fremde. $. 7. Im der Ortsgemeinde Bat ger man: 1. Gemeindeglieder, 2.remde, Die Gemeindeglieder sind entweder: a) Gemeindebürger, oder b) Gemeindeangehörige. aa) Gemeindeglieder. $. 8. Gemeindebürger sind jene, welche a) dermalen von einem in der Gemeinde gelegenen Haus» oder Grund« besig, wer von einem den ständigen Aufenthalt in der Gemeinde gefellig bedingenden Gewerbe oder Erwerbe einen bestimmten Jahresbetrag an direkten Steuern zahlen oder b) von der Gemeinde förmlich als solche anerkannt worden sind, $. 9. Wer auf andere Art, als in Folge des Erbrechtes in auf- oder absteigender Linie ven Befig von Realitäten in einer Gemeinde erwirbt, kann die Rechte eines Gemeindebürgers erst dann ausüben, wenn er von der Gemeinde in den Gemeindeverband aufgenommen worden ist. 9. 10. Gemeindeangehörige sind jene, welche durch Geburt oder Aufnahme in den Gemeindeverband der Gemeinde zuständig sind, 9. 14. Die Geburt begründet die Zuständigkeit zu jener Gemeinde, in welcher bei ehelichen Kindern die Aeltern, bei unehelichen die Mutter Gemeindeglieder sind. S. 12. Die Aufnahme in den Gemeindeverband erfolgt entweder: a) dur förmlichen Gemeindebeschluß, oder b) feilsschweigend durch Duldung eines ohne Heimathfchein, oder mit einem bereits erloschenen Heimatloi eine sich dur& vier Jahre ununterbrochen in der Gemeinde aufhaltenden, vie österreichische Staatsbürgerschaft befigenden Fremen, endlich c) bei Frauenspersonen dur die Bereheligung mit einem Gemeindegliere, $. 13. Staatsbiener, Offiziere, die mit Offiziererang Angestellten, Geistliche und öffentliche Lehrer, sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher ihre Stelle ihnen den ständigen Aufenthalt anmeifet. (Fortlegung folgt.) Drud und Verlag Theodor Steinhauffen. Hermannstadt, 10. Augus. Heute Vormittag um 10 Uhr is in der katholischen Stadtpfarrkire auf Veranstaltung des hierartigen f. E. Stadtkommandos für den in der Schlacht bei Schäßburg gefallenen FE. russischen Herrn Generalen von Sfaratin ein feierliches Requiem abgehalten worden. Die zahlreich anmwetenden Militär- und Zivilbranden, vor allem aber die in der Kirche versammelte dichtgedrängte Verösferung dieser Stadt, lieferten den Beweis für die sehmerzlich Hohe Bedeutung, wie man dem Verluste dieses Ghrenmannes und Helden beirift , und wie weit viefelde in alle Schichten un« ferer Einwohnerschaft eingedrungen is. Brieden der Arche und Ruhm dem Andenken des für uns Alle so früh Dahingefriedenen.