Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1850 (Jahrgang 60, nr. 1-102)

1850-04-27 / nr. 67

N" 67. @k­an nı wöheniin mal Mon­­wg, Mittmod „Sreiteg und Samsag. Mofet für das halbe Jahr & |., das Hermannstadt an 27. April Viertelfjahr 8 A., den Monat @6 Ar. Mit Botversendung halbjährig 4 A. 80 ar. vierteljährig @ 8. BO Ar. Sieb­enb­ürger Bote. 1850. Antermtı aller Ari werben in au Rırihen 8 ıng_ angı­­serholung Pur Ci. Wien, 12. April. In dem Momente wo Alles von der noth­wen­­digen Kolonisation Ungarns durch­ deutsche Einwanderer spricht, ist es doppelt wichtig nach dem politischen Schicsale zu schauen, welches die größte und fruchtbarste Kolonisation in Oesterreich gefunden hat, nach dem politischen Solidfate der mwndern,­­regsamen und allegeit getreuen Sachsenbevölkerung in Siebenbürgen, dem vorgeschobensten deutschen Posten der Monarchie. Die Re­­organisation Siebenbürgens liegt jegt in Den Hänten der Regierung, und sie kann nun die Beschwerten und die Mitverhältnisse endigen, die seit langer Zeit von dort herübertönen, dur­ eine vernünftige, den dortigen Nationalitäts­­gruppen angemessene Eintheilung des Landes. Die in Hermannstadt versammelte sächsische Nationsuniversität (Rantes­­versammlung) hat in dieser Beziehung tüchtige Vorarbeiten gemacht, und mir sind in­ den Stand gefegt, die unwichtigste derselben mitzutheilen. Es is eine Adresse, melche die erwähnte Versammlung an das Ministerium des Innern gerichtet hat, und melde die Wünsche und Bedürfnisse des Sachsenvolks in Harer Webersicht darlegt: Hohes kaiserliches Ministerium des Innern ! Durch die mit List und Gewalt durchgeführte Vereinigung Siebenbürgens mit Ungarn wurde das siebenbürgische Staatsrecht vernichtet. Dieses Staats­­recht beruhte in seinen Grun­dteilen auf dem Unterschiede von drei einander / coordinirten und getrennten Nationen. — ter Ungarn, Syefler und Sachsen —/ getrennt durch ihre Abstammung und Sprache, so wie durch ihr abgesondertes Wohngebiet, ihre ab­werd­enden Bettoffungen, Privatrechte und­­ Verwaltungs­­formen innerhalb ihrer respektiven Wohngebiete. Das siebenbürgische Gefet Über die Bereinigung mit Ungarn hob in seinen Folgen jene bis dahin in den hö­sten Regionen bestandene­­ Gemeinschaftlichkeit der Verwaltungsorgane — ‚Coberniun „und Hofkanzlei — so­wie­ den gemeinschaftlichen Landtag auf, regte an ihre Stelle den ungarischen Reichstag und das ungarische Ministerium, refirte also das firbenbürgische Staatsregt volkommen mit Ausnahme des auf ausdrücliches Verlangen der fächsischen Abgeordneten gemachten Vorbehaltes, dad die pragmatische Sanktion unter aller Umständen aufrecht­erhalten werden solle. Die auf dem ungarischen Landtage immer offener hervortretende Tendenz, die sächsische Nation als Nation aus der Neihe der politisch - berechtigten Dolfestämme auszulöihen, und den auf völkerrechtlichen Vertrag gegründeten siebenhundertjährigen Staatsfürper der Deutschen in Siebenbürgen — wenn nur unter dieser Bedingung sind dieselben vor sieben Jahrhunderten dem Rufe des ungarischen Königs Geyfa II. in ihr neues Vaterland gefolgt — in ein ato­­mistisches Dasein vereinzelter deutscher Individuen aufzulösen, so wie die offen­­kundige Verlegung der pragmatischen Sanktion, die Umwandlung des ungar. Landtages in einen Konvent durch einseitige Emission von Papiergeld und Nefrutirung, die im Protofolle ausgesprogene Drohung, jeren jährlichen De­­putirten, welcher sein Mandat "niederlegen solte, als Anszeiger zu verfolgen, der bewaffnete Einfall auf österreichisches Gebiet, gaben der jährlichen Nation ein wohlbegründetes Recht, sich von jegl­er Gemeinschaft mit dem Lamptage in Pet und mit der ungarischen Regierung loszusagen, mit dem kaiserlichen Ministerium unmittelbare Unterhandlungen anzuknüpfen, und um Wiederherstel­­lung ihres uralten Verhältnisses zur Krone zu bitten, ©o aufrichtig und ehrlich die fächsische Nation ihre dur Jahrhunderte bewährte Treue gegen den gefegmässigen Thron und den Claet auch neuer­­dings durch jedes mögliche Opfer besiegelt hat, so aufmunternte, obwohl nur gerechte Anerkennung ist ihr im a. d. Manifeste vom 21. Dez. 1848 zu Theil geworden. Das a. db. Manifest sagt nämlich: „Das uralte Recht der un­­mittelbaren Unterstellung der Nation unter die Krone, der innige Verband mit der Gesammtmonarchie, und die dadurch bedingte unmittelbare­­­erbindung der Zentral-Nationalbehörde mit dem verantwortlichen Ministerium in Unserer Re­­ferenz, so­wie die Vertretung der sächsischen Nation­ durch ihre eignen Abge­­ordneten auf einem allgemeinen Österreichischen Reichstage sind Wünsce, melde Unserem a. b. Willen, auf Grundlage der Gleichberechtigung und freien Selbst­­bestimmung der Völker den Neubau des Staates zu vollführen, hilfreich­ ent­­gegen­kommen. Indem Wir daher diesen M­ünschen der getreuen facifisiten Nation Unsere Kaiserliche Genehmigung einbeilen, haben Wir unter einem Unser £, f. Ministerium beauftragt wi. w.* — In gleichem Sinne sprich fs in weiterer Ausführung des vorerwähnten a. hd. Manifestes, das allerhöchste Refkript vom 22. Dez. 1848 in den Worten aus: „Indem Wir mit vielen Einleitungen die Einbeziehung des Laienlantes in staatsrechtlicher und­­­­ we­­hr­minisrativer Beziehung in die Reihe Unserer, durch die künfzige gemeinsame Österreichische S Konstitution verbundenen, Länder vollzogen haben, — werten, bei vorläufig unveränderter Aufrecthaltung der sächsifhen Verfassung und inneren Verwaltung die zum weiteren organischen Anschlage an die Gesammt­­monarchie erforderlichen und dem zukünftigen Verhältnisse des Sach­senlandes entsprechenden Einrichtungen durch das legale Organ der sächslichen Na­tions­­universität beantragt, und Unserer a. .b. Genehmigung unterzogen werden.“ Durch das a. hd. Manifet und Reffript it entschienen und anerkannt : 1. „Das uralte Net der unmittelbaren Untersteilung der Nation unter die Krone, der innige Verband mit der Gesammtmonarcie und die dadurch bedingte unmittelbare Verbindung der Central-Nationalbehörde mit dem ver­­antwortlichen Dim­iterium (Manifes). 2. „Sa die Einbeziehung des Sachenlandes "in. Haatsrehilicher­ und administrativer Beziehung in Die Reihe Unserer, tur die künftige gemeinsame österreichische Konstitution verbundenen Länder vollzogen worden.“ (Resfript), . Offen gelassen und der Bereinbarung vorbehalten sind bloß „die zum weitern organiigen Anschluße an die Defammimonarchie et­­forverlichen und dem zukünftigen Berhäftwifse des Sachsenlandes entsprachenten.. Ettlingen w ır. Fregu deren Verwirklichung im Einvernehmen mit der Nation der proviso­­rifge Landeschef der Bufosina Eruard Bag zum kaiserl. Kommissär ernannt worden ist. Ehe jedoch „die zum weiteren organischen Anfluße erforderlichen Ein­­richtungen“ haben ins Leben gerufen werden können, ist die Nercsverfassung vom 4. März 1849 erfienen, und, er hat damit das zwischen der fährlichen Nationsuniversität, und dem hohen ‚Ministerium das Reskript vom­ 22. De. 1848 bereits festgesellte Prinzip der B Vereinbarung an in seiner Spezialisi­­rung eine bestimmtere Gestaltung und Richtung erhalten... Indem nämlich die Rei­sserrafung vom 4. März­ 1849 die wurd das ad. Manifest vom 21. Drg. 1848 vollzogene „Einbeziehung des Sachsenlandes in staatsrechtlicher und administrativer Beziehung in die Reihe Unserer, der die fünfzige ge­­meinsame Österreichische Konstitution verbundenen­ Länder“ (Resfript vom 22. Dez. 1848) „als einen bleibenden Beweis Unserer faiserl, Huld­ und Gnade“ (Manife „an Unser treuss Sachsenvolt in Siebenbürgen vom 21. Des. 1848) als durch seine Rebellion verwirkte S­iedereinlegung der fächsischen in ihre ur­­alten, um das Andreanische Privilegium vom­ Jahre 1224 gewährleisteten Rechte nirgends auferbt, sondern vielmehr flehen läßt, enthält dieselbe zugleich­ im S. 74 „die Rechte der fächsischen Nation werten innerhalb dieser Reich­­verfassung aufrecht erhalten,“ das Regulativ für „die zum meitern organischen Anschluße erforderligen Einrichtungen,” die Basis der­ Vereinbarung. Die Reiheverfasung vom A. März 1849 bat offenbar die Aufgabe, einen österreichischen Einheitsstaat­ zu schaffen, e8 künnen daher auch blos jene bisherigen Rechte der sächsischen Nation, welche mit dem Einheitestaate in feinem, Widerspruche flehen, aufrecht­erhalten­ werden. Die Bergfeld­ung der Neidheverfassung mit­ den durch Staatsverträge­n garantirten, durch seine Re­­belien verwirften, bisherigen Rechten der fürhlichen Nation macht es klar, daß die fähsische Nation, ihrer Treue ungeachtet, der die Reichsverfassung sehr wichtige, ihr theuer gewordene Rechte verliere. Den einzigen Zrost für diesen Berlust an theueren Rechten kann die fühhsische Nation lediglich in der Üb­erzeugung, daß das Faiferl. Wort des Manifestes vom 21. Dez. 1848 Thatsache sei und Wahrheit bleiben müse, finten, um so mehr, da die fächli­­che Nation in ihrer Geschichte gleichmüsste, wie in den bekannten­ politischen Konjuncturen und Strebungen diesseits der Leitba mur eben so viele Motive finden kann, melde die Aufreihaltung der siebenhundertjährigen Nation der Deutschen in Siebenbürgen, als einer unmittelbar und blos unter der Gen­­eralgewalt des Einheitsstaates lebenden Nation, als eine Staatsnothmendigkeit erscheinen lassen, in der Auflösung des bisher Tompasten­­dent­en National­­körpers in ein atomiscishes Dasein verrinzelter deutscher Individuen nur eine Schwächung der Bürgschaften für den Bestand des Einheitsstaates erkennen lassen. Wenn es gegen die Grundlage der Staatskrappen­ nicht verlößt, die Urtheile der entschiedensten Gegner des einigen Oesterreichs zu beachten, so kann hier nicht unerwähnt bleiben, laß der bekannte Rebell Kossuth in seiner dem dem 18. März 1849 bezü­glich ver Sachsen ertheilten Justruktion ih burg dieselbe Auffassung von der­ Wichtigkeit seines kompakten deutscen National­­körpers hier an den Ostmarsen.der Monarchie hat Teiten­waffen, in der Meber­­zeugung, durch Schwächung des teurfähen Elementes in Siebenbürgen den In-­ad­­­­=

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