Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1850 (Jahrgang 60, nr. 1-102)
1850-01-14 / nr. 8
1 35 Vertrauentshänner,welche die Medierung” Euerir Mafenat aus Affen vorbenannten Kronländern bersammelte, haben die" ersten Entwürfe jener Lander- Ordnungen berathen und’ verfaßt, Ihre größtentheils übereinsimmenden Elaborate wurden von Rähderchefs mitgetheilt, und von denselben größtenteils unter Einvernehmung besonderer im Lande befindlicher Körperschaften und Bertrattensmänner begutachtet. Inzwischen war es eine angelegentliche Sorge der Regierung, alle jene Nachweisungen und stauflischen Daten zu sammeln, welche zur Entscheidiung wichtiger Fragepunkte für die Landesverfassungen und Wacht- Ordnungen notwendig schienen. Bei den hierna von der treug borsamsten Döiiflerrathe nach reiflicher Erwägung festgesellten und nunmehr zur Vorlage an Euere Maseräti gelangenden Entwürfen sind in den meisten öientlichen Punkten die Anträge der Vertrauensmänner und der Kinderchefs berücksichtigt worden. Der Ministerrath hält si aber Für verpflichtet, Euerer Meijenät jene Aenderungen ehrerbierhigft in Antrag zu Bringen, welche er auf seinem prinzipiellen Standpunkte für nochm wenig erkennt, um einerseits die Verfassungen der Ränder in die Verfassung des Reiches organisch und innerlich zusammenhängend einzufügen und wun andererseits den für die Erhaltung der gesellschaftlichen und saatlichen Ordnung einstehenden Wolfschaffen und nteressen schon in den aus den einzelnen Ländern zunächst hervorgebenden Vertretungen einen bestimmten und bleibenden Ausdruck, eine nachhaltige Gonfistenz zu sichern. Der Standpunct, den die Negierung Euerer Majestät im Allgemeinen bei der Feststellng jener Landesverfassungen und Wahlordnungen einzunehmen hatte, war ihr durch die Neidsverfassung gegeben, deren Principien sie als die staatsrechtliche Grundlage des Reiches und als eine Unantastbare Norm mit gemwissenhafter Treue festhält, und imnteresse der Gesammtmonarcie, im Interesse der Confolierung der Öffentlichen Ordnung feshalten muß, die etwa durch das wirkliche Bedürfnis gebotenen Äenderungen der Beschlußfassung im verfassungsmäßigen Wege anheimgebend. Allein sotoft innerhalb der Gruntfüge der Reichsverfassung blieb es noch eine schwierige "Aufgabe, in den einzelnen Bestimmungen der Landesverfassungen die Einheit des großen Ganzen mit der Seibsständigkeit der Theile, die moth* wendige Stärke der Gentralgewalt mit der freien Entwicklung und Gelbstbestimmung der Kronländer, die Beteiligung der Monarchie mit den Gefühlen und Weberlieferungen der einzelnen Stämme in Einstang zu bringen, den Randlagen eine Stellung und Einmutung zu geben wie sie ihrem doppelten Berufe als legislative Körperschaft im Staate und als autonom ınifdeidenre Gemeinte- Repräsentation höherer Dronung im Lande entsprechen soll, so wie endlisch die Gränzlinien aufzufinden, welche zwischen der gefeggebenden Reiche- und Landes- Gewalt, zwischen der untheilbar vor Krone zuflehenden Erzeuringewalt und zivischen der Entscheidungs- und Verwaltungs-Befugniß ver aap ri und ihrer Organe gezogen werden müssen. Die Regmung Euet Mnjstat war mit riedlicher Gewissenhaftigkeit bemüht, alle diese Beziehungen befriedigend zu regeln und ferne von beengender Zentralisation rückhaltslos und oben der Landesgewalt alle jene Wirksamkeit zu gewähren, melde unter den gegebenen Verhältnissen die Grundlage der Reichsverfassung nur immer dahin abzutreten gestatten. Nach dieser allgemeinen: "Andeutung des Stanrgunftes, den’ welcherk die Regierung bei der endlichen Festleilung der Landesverfaffungen auszugeben si verpflichtet hielt, wird es genügen, ohne in einer Würdigung der Einzelbestimmungen einzugehen, nur einige der wesentlichsten Prinzipiellen Punkte mit fürzen Andeutungen zu beleuchten. Freie Zusammenlegung der Landtage war die Neidäverfassung, melde eine Interessenvertretung mit unmittelbaren Wahlen. vorschreibt,, daßgebenp. Beide Grundzüge haffen fach nur vereinen, wenn die Kandesinteressen, in so,weit sie in greifbarer Masse erscheinen, eine abgesonderte Vertretung finden, da eine weiter gebende Stellung der Bevölkerung nach einzelnen Sinteressen bei direkten Wahlen zu den mannigfaltigsten practischen Hoyutesnitichfriten führen würde. Dazu kommt, daß, wenn in einem Lande ein nit unmittelbar prepräsentirtesnteresse bedeutsam hervortritt, es ganz gewiß in einem oder dem anderen Wahlkörper fi volle Geltung verschoffen wird, Grunpbelig und Inputrie — fi. scheidend in Gewerbe und Handel — Mind, und zwar ja überall der erfere weit überwiegend, in allen Kronländern die Hauptfaktoren der Landesinteressen. Auf diesem Sage beruht die in den Landesverfassungen durchgeführte Teilung der drei Wahlkörper, von denen jeder durchschnittlich in dem gleichen Verhältnisse eines Dritttheils zu dem Landtage fonfuriert. Der große Befig zumeist is vertreten durch die Höchstbesteuerten des Landes, der kleinere Gruntbefig durch die Landgemeinden. Da beide zusammen verwaltend das Interesse der Urproduktion repräsentiren, so wird dadurch" das scheinbare Dorfverhältnis aufgewogen," welches sonst zwischen der Devölkerung „der Wahlbezirke der Landgemeinden und‘ der durch‚ Schnittlich viel geringeren Bevölkerung der Wahlbezirke der Städte, Märkte und Ssndußrialorte obwalten würde. In reiteren Wahlbezirken wird vorzugemeine der Fabrik-, der Gewerbsund Handelshand bedacht, insoferne er nicht schon in dem Körper der Höchstbesteuerten seine entspreende Vertretung zu finden vermag. Jene Personen, die der gewöhnliche Sprachgebraug unter die Intelligenz einreißt, werden in jedem Mapkörper vorkommen ; zudem in ihr Interesse we niger auf das aktive Wahlrecht, als auf die im ben Lantese und Maßfordnungen, ohnedieh an seinen Wahlkörper gebundene Wählbarkeit gerichtet. Bei den einzelnen Wahltörpern tritt de Frage v8 Genius in den Vordergrund. Da der Eintrag in den Kronländern, für welche die enttborfenen Landesverfassungen erloffen werden sollen, nur in einer Bersammlung zusammenzutreten hat, in welcher die Abgeordneten ver Höchstbesteuerten neben den Abgeordneten ver beiden andern Wahlfdißer in dem gleichen Zahlenverhältnisfe Apen, in elchem das Oberhaus des Neidetages dem Unterhaufe, nämlich in dem Berbättnisse eines Drittelheits ju zivei Dritttheilen gegenüber steht, so erheirscht es die organische Gliederung des gesammten Staatslebens, daß in der einen Randtageversammlung Ähnliche Elemente wie in den beiden Reichstagehäusern zu finden seien. In Betreff der Höchtbesteuerten läßt sich dieses Ergebnis nur dadurch erreichen, dag für sie der Genius der Oberhaut, Mitglieder angenommen wird, Even dadurch bildet ich, was für den ganzen Organismus bei gefeggebender Körper von höchstem Belange ist, das eigentliche Vermittlungs- und Bindeglied zwischen Landtag und Meihstag: es wird nämlich jener Theil der Bestölkerung, welcher, aktiv wahlfähig, mit ungefähr einem Dritttheile zur Landesvertretung beiträgt, eben das — passiv wahlfähige — Element sein, aus welchem verwalteno die Mitglieder des Oberhauses, das ein Dritttheil des Reiheparlaments bistet, durch den Landtag gewählt werden. Aehnliche Bestmmungsgründe obwälzen bei der Fentellung des Genius für die Wahlkörper der Stadt- und Landgemeinden. Würde zwischen dien Wahllisten der Gemeinden und jene des Reichstages eine dritte Hilfe der Wahlberechtigten für den Ranttag eingeschoben, so würde dieses Durceinanderlaufen der verschiedenen Mahlsreise nicht nur die repräsentativen Einrichtungen zu sehr servielfältigen, sondern auch der nachaltigen Belebung des konstitutionellen Bewußtseins im Wege flohen. Der Absicht, den Genius der Gemeinden auf den Landtag zu Übertragen, flehen gewichtige Bedenken entgegen. Die Berufung des Landtages zu legislativen Funktionen bedingt für ihn die Notwendigkeit einer höheren Bürgschaft der Wahlbefähigung, während für die Gemeinde die Fessseiung eines möglicht niedrigen Genius gehoren erscheint. Dürre für die Landtagswahlen ein niedrigerer Genius Als für den Reichetag angenommen, so fünde die Ungefömmlickeit in Auesicht, daß aus dem Landtage, nahe. An der Reichsverfasgung, Oberhausmitglieder hervorgehen künnten, denen sogar die aktive und passive Wahlbefähigung für das Unterhaus des Reichstages mangelt. Insoweit sie einzelnen Interessen in geringerer Ausdehnung hervortreten, finden sie ohnevieh ihre unmittelbare Wahrung in der Orts- Bezirks- und Kreisgemeinde , während dem Landtage nur die Vertretung der allgemeineren und wichtigeren Interessen, folglich zunächst auch nur dur jene Personen, die in ihrem durc die Steuerzahlung mesbaren BellgefeldR ein nit gang unbedeutendesnteresse zu wahren haben, vorbehalten wird. Die Mission des Landtages in legislativer Beziehung ist dem gefeßgebenden Berufe des Reichstages Analog, und die Befähigung bei den Wahlen, welche für regieren nöthig erscheint, kann füglich auch für jene zu dem Landtag in Anspruch genommen werden. Endlich Bringt es die durch die Neicheverfassung angeordnete birefte Wahl der Randtagsmitglieder mit fi, taß das Wahlrecht, in einer solchen Ausdehnung Statt finde, wo dem Einzelnen die Ausübung seines Rechtes möglich bleibt, und doch auch — was nach der, der Regierung vorliegenden Nachweisung bei dem beantragten Genius allerdings der Fall sein wird — noch eine so beträchtliche Wahlversammlung zu Stande kommt, daß ihr Abgeordneter als Vertreter der überwiegenden Interessen betrachtet werden kant. Alle diese Gründe bestimmten den treugehorsamsten Ministerrath, bei dem Eenfus für die Landtagswahlen fi im Algemeinen dem Eenfus der Reisetagswahlen anzuschließen, wobei nur bemerkt wird, das bei den größeren Hauptstädten einzelner Scronländer die höhere Erwerbsfeuer-Klassfzirung den Anhaltspunkt bildete, nicht eine : » Ein dritter wichtigee Grandfair der LandtagSWahls Ordnungen besteht das inJaß die Bildung von Wahlbezieke durch die politische Entpeltung"" des Landes bestimmt wird Die Zahl der politischen Begiffe eines Tanzes is im Allgemeinen maßgebend für die Gesammttzahl der Abgeordneten des Landtages, indem die Wahlbezirke der Landgemeinden mit den politischen Bezirken zusammentreffen, die Anzahl der Deputirten der Randgemeinden aber mit der Anzahl der Abgeordneten der Göchsbesteuerten sowohl als mit jener der Städte, Märkte und Industrialorte für durchgehends üibereinstimmt. Der politische Bezirk if, wie dieß in dem Über die Organisation Bögmens erstatteten aller unterthänigsten wurde, Vortrage vom 31. Juli 1849 dargethan willführlich geformte administrative Einheit, sondern ein vor« zugemeine auf’ der Gemeinschaftlichkeit der S Interessen beruhender wesentlicher Faktor des Gemeindelebens, der ich Bejirfe-Ausfeuge und in höherer Ordnung in der SKreisvertretung seine natürliche Repräsentation findet, und nun dadurch, daß er zum Landtags-Wahlbezirke berufen wird, an eine höhere politische Bedeutung, eine neue innere Befestigung gewinnt. Der wichtige Zweck, dem als Goflefiv-Gemeinde_ einheitlich konstituirten Bezirke dur die gemeinschaftliche Abgeordnetenwont für den Landtag eine “ ei-