Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1850 (Jahrgang 60, nr. 1-102)

1850-01-14 / nr. 8

1­ 35 Vertrauentshänner,welche die Medierung” Euerir Mafenat aus Affen vor­­benannten Kronländern bersammelte, haben die" ersten Entwürfe jener Lander- Ordnungen berathen und’ verfaßt,­­ Ihre größtentheils übereinsimmenden Elabo­­rate wurden von Rähderchefs mitgetheilt, und von denselben größtent­eils unter Einvernehmung besonderer im Lande befindlicher Körperschaften und Bertrattens­­männer begutachtet. I­nzwischen war es eine angelegentliche Sorge der Re­­gierung, alle jene Nachweisungen und stau­flischen Daten zu sam­meln, welche zur Entscheidiung wichtiger Fragepunkte für die Landesverfassungen und Wacht- Ordnungen not­wendig schienen. Bei den hierna von der treug­ borsamsten Döi­iflerrathe nach reiflicher Erwägung festgesellten und nunmehr zur Vorlage an Euere­ Maseräti gelan­­genden Entwürfen sind in den meisten öientlichen Punkten die Anträge der Vertrauensmänner und der Kinderchefs berücksichtigt worden. Der Ministerrath hält si aber Für verpflichtet, Euerer Meijenät jene Aenderungen ehrerbierhigft in Antrag zu Bringen, welche er auf seinem prinzi­­piellen Standpunkte für­ nochm wenig erkennt, um einerseits die Verfassungen der Ränder in die Verfassung des Reiches organisch und innerlich zusammenhängend einzufügen und wun andererseits den für die Erhaltung der gesellschaftlichen und saatlichen Ordnung einstehenden Wolfschaffen und nteressen schon in den aus den einzelnen Ländern zunächst hervorgebenden Vertretungen einen bestim­m­­ten und bleibenden Ausdruck, eine nachhaltige Gonfistenz zu sichern. Der Standpunct, den die Negierung Euerer Majestät im Allgemeinen bei der Feststellng jener Landesverfassungen und Wahlordnungen einzunehmen hatte, war ihr durch die Neidsverfassung gegeben, deren Principien sie als die staatsrechtliche Grundlage des Reiches und als eine Unantastbare Norm mit gemwissenhafter Treue festhält, und im­nteresse der Gesammtmonarcie, im Interesse der Confolie­rung der Öffentlichen Ordnung feshalten muß, die etwa durch das wirkliche Bedürfnis gebotenen Äenderungen der Beschlußfassung im verfassungsmäßigen Wege anheimgebend. Allein sotoft innerhalb der Gruntfüge der Reichsverfassung blieb es noch eine schwierige "Aufgabe, in den einzelnen Bestimmungen der Landesverfassungen die Einheit des großen Ganzen mit der Seibsständigkeit der Theile, die moth* wendige Stärke der Gentralgewalt mit der freien Entwicklung und Gelbstbestim­­mung der Kronländer, die Beteiligung der Monarchie mit den Gefühlen und Weberlieferu­ngen der einzelnen Stämme in Einstang zu bringen, den Randlagen eine Stellung und Einm­utung zu geben­ wie sie ihrem doppelten Berufe als legislative Körperschaft im Staate und als autonom ınifdeidenre Gemeinte- Repräsentation höherer Dronung im Lande entsprechen soll, so wie endlisch die Gränzlinien aufzufinden, welche zwischen der gefeggebenden­ Reiche- und Landes- Gewalt, zwischen der untheilbar vor Krone zuflehenden Erzeuringewalt und zivi­­schen der Entscheidungs- und Verwaltungs-Befugniß ver a­ap ri und ihrer Organe gezogen werden müssen.­­ Die Regmung Euet Mnjstat war mit riedlicher Gewissenhaftigkeit be­­müht, alle diese Beziehungen befriedigend zu regeln und ferne von beengender Zentralisation rückhaltslos und oben der Landesgewalt­ alle jene Wirksamkeit zu gewähren, melde unter den gegebenen Verhältnissen die Grundlage der Reichsverfassung nur immer dahin abzutreten gestatten. Nach dieser allgemeinen: "Andeutung des Stanrgunftes, den’ welcherk die Regierung bei der endlichen­ Festleilung der Landesverfaffungen auszugeben si verpflichtet hielt, wird es genügen, ohne in eine­r Würdigung der Einzelbestim­­mungen einzugehen, nur einige der wesentlichsten Prinzipiellen Punkte mit für­­zen Andeutungen zu beleuchten. Fr­eie Zusammenlegung der Landtage war die Neid­äverfassung, melde eine Interessenvertretung mit­ unmittelbaren Wahlen. vorschreibt,, daßgebenp. Beide Grundzüge haffen fach nur vereinen, wenn die Kandesinteressen,­ in so,­weit sie in greifbarer Masse erscheinen, eine abgesonderte Vertretung finden, da eine weiter gebende Stellung der­ Bevölkerung nach einzelnen Sinteressen bei direkten Wahlen zu den mannigfaltigsten practischen Hoyutesnitichfriten führen würde. Dazu kommt, daß, wenn in einem Lande ein nit unmittel­­bar prepräsentirtes­nteresse bedeutsam hervortritt,­ es ganz gewiß in einem oder dem anderen Wahlkörper fi volle Geltung verschoffen wird, Grunpbelig und Inputrie — fi. scheidend in Gewerbe und­ Handel — Mind, und zwar ja überall der erfere weit überwiegend, in allen Kronländern die Hauptfaktoren der Landesinteressen. Auf diesem Sage beruht die in den Landesverfassungen durchgeführte T­eilung der drei Wahlkörper, von denen jeder durchschnittlich in dem­ gleichen Verhältnisse eines Dritttheils zu dem Landtage fonfuriert. Der große Befig zumeist is vertreten durch die Höchstbesteuerten des Lan­­des, der kleinere Gruntbefig durch die Landgemeinden. Da beide zusammen verwaltend das Interesse der Urproduktion repräsen­­tiren, so­ wird dadurch" das scheinbare Dorfverhältnis aufgewogen," welches sonst zwischen der Devölkerung „der­ Wahlbezirke der Landgemeinden und‘ der durch­­‚ Schnittlich viel geringeren Bevölkerung der Wahlbezirke der Städte, Märkte und Ssndußrialorte obwalten würde. In reiteren Wahlbezirken wird vorzugemeine der Fabrik­-, der Gewerbs­­und Handelshand bedacht, insoferne er nicht schon in dem Körper der Höchst­­besteuerten seine entspreende­­ Vertretung zu finden vermag. Jene Personen, die der gewöhnliche Sprachgebraug unter die Intelligenz einreißt,­ werden in jedem M­apk­örper vorkommen ; zudem in ihr Interesse­ we­ niger auf das aktive Wahlrecht, als auf die im ben Lantese und Maßford­­nungen, ohnedieh an seinen Wahlkörper gebundene Wählbarkeit gerichtet. Bei­ den einzelnen Wahltörpern tritt de Frage v8 Genius in den Vordergrund. Da der Eintrag in den Kronländern, für welche die enttborfenen Landes­­verfassungen erloffen werden sollen, nur in einer Bersamm­lung zusammenzu­­treten hat, in welcher die Abgeordneten ver Höchstbesteuerten neben den Abge­­ordneten ver beiden andern Wahlfdißer in dem gleichen Zahlenverhältnisfe Apen, in elchem das Oberhaus des Neid­etages dem Unterhaufe, nämlich in dem Berbättnisse eines Drittelheits ju zivei Dritttheilen gegenüber steht, so erheirscht es die organische Gliederung des gesammten Staatslebens, daß in der einen Randtageversammlung Ähnliche Elemente wie in den beiden Reichstagehäusern zu finden seien. In Betreff der Höchtbesteuerten läßt sich dieses Ergebnis nur dadurch erreichen, dag für sie der Genius der Oberhaut, Mitglieder angenommen wird, Even dadurch bildet ich, was für den ganzen Organism­us bei gefeggebender Körper von höchstem Belange ist, das eigentliche Vermittlungs- und Binde­­glied zwischen Landtag und M­eihstag: es wird nämlich jener Theil der Bes­tölkerung, welcher, aktiv wahlfähig, mit ungefähr einem Dritttheile zur Landes­­vertretung beiträgt, eben das — passiv wahlfähige — Element sein, aus­­ welchem verwalteno die Mitglieder des Oberhauses, das ein Dritttheil des Reiheparla­­ments bistet, durch den Landtag gewählt werden. Aehnliche Bestm­mungsgründe ob­wälzen bei der Fentellung des Genius für die Wahlkör­per der Stadt- und Landgemeinden. Würde zwischen die­n Wahllisten der Gemeinden und jene des Reichstages eine dritte Hilfe der Wahl­­berechtigten für den Ranttag eingeschoben, so würde dieses Durceinanderlaufen der verschiedenen M­ahlsreise nicht nur die repräsentativen Einrichtungen zu sehr servielfältigen, sondern auch der nachaltigen Belebung des konstitutionellen Bewußtseins im Wege flohen. Der Absicht, den Genius der Gemeinden auf den Landtag zu Übertragen, flehen ge­wichtige Bedenken entgegen. Die Beru­­fung des Landtages zu legislativen Funktionen bedingt für ihn die Not­wen­­digkeit einer höheren Bürgschaft der Wahlbefähigung, während für die Ge­­meinde die Fessseiung eines möglicht niedrigen Genius gehor­en erscheint. Dürre für die Landtagswahlen ein niedrigerer Genius Als für den Reiche­­tag angenommen, so fünde die Ungefömmlickeit in Auesicht, daß aus dem Landtage, nah­e. An der Reichsverfasgung, Oberhausmitglieder hervorgehen künnten, denen sogar die aktive und passive Wahlbefähigung für das Unter­­haus des­­ Reichstages mangelt. Insoweit sie einzelnen Interessen in geringerer Ausdehnung hervortreten, finden sie ohnevieh ihre unmittelbare Wahrung in der Orts- Bezirks- und Kreisgemeinde , während dem Landtage nur die Vertretung der allgemeineren und­­ wichtigeren Interessen, folglich zunächst auch nur dur jene Personen, die in ihrem durc die Steuerzahlung mesbaren Bellge­feldR ein nit gang unbedeutendes­nteresse zu wahren haben, vorbehalten wird. Die Mission des Landtages in legislativer Beziehung ist dem gefeßgebenden Berufe des Reichsta­­ges Analog, und die Befähigung bei den Wahlen, welche für regieren nöthig erscheint, kann füglich auch für jene zu dem Landtag in Anspruch genommen werden. Endlich Bringt es die du­rch die Neicheverfassung angeordnete birefte Wahl der Randtagsmitglieder mit fi, taß das Wahlrecht, in einer solchen Ausdeh­­nung Statt finde, wo dem­ Einzelnen die Ausübung seines Rechtes möglich bleibt, und doch auch — was nach der, der Regierung vorliegenden Nach­wei­­sung bei dem beantragten Genius allerdings der Fall sein wird — noch eine so beträchtliche Wahlversammlung zu Stande kommt, daß ihr Abgeordneter als Vertreter der überwiegenden Interessen betrachtet werden kan­t. Alle diese Gründe bestimmten den treugehorsam­sten Ministerrath, bei dem Eenfus für die Landtagswahlen fi im Algem­einen dem Eenfus der Reise­tagswahlen anzuschließen, wobei nur bemerkt wird, das bei den größeren Hauptstädten­ einzelner Scronländer die höhere Erwerbsfeuer-Klassfzirung den Anhaltspunkt bildete, nicht eine : » Ein dritter wichtigee Grandfair der LandtagSWahls Ordnungen besteht das inJaß die Bildung von Wahlbezieke durch die politische E­ntpel­tung"" des Landes bestimm­t wird Die Zahl der politischen Begiffe eines Tanzes is im Allgemeinen maß­­gebend fü­r die Gesammttzahl der Abgeordneten des Landtages, indem die Wahl­­bezirke der Landgemeinden mit den politischen Bezirken zusammentreffen, die Anzahl der Deputirten der Randgemeinden aber mit der Anzahl der Abgeordne­­ten der Göchsbesteuerten sowohl als mit jener der Städte, Märkte und Indu­­strialorte für durchgehends üibereinstimmt. Der politische Bezirk if, wie dieß in dem Über die Organisation Bög­­mens erstatteten aller unterthänigsten wurde, V­ortrage vom 31. Juli 1849 dargethan willführlich geformte administrative Einheit, sondern ein vor« zugemeine auf’ der Gemeinschaftlichkeit der S Interessen beruhender wesentlicher Faktor des Gemeindelebens, der ich Bejirfe-Ausfeuge und in höherer Ordnung in der SKreisvertretung seine natürliche Repräsentation findet, und nun dadurch, daß er zum Landtags-Wahlbezirke berufen wird, an eine höhere politische Bedeutung, eine neue innere Befestigung gewinnt. Der wichtige Zweck, dem als Goflefi­v-Gemeinde_ einheitlich konstituirten Bezirke dur die gemeinschaftliche Abgeordnetenwont für den Landtag eine “ ei-

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