Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1850 (Jahrgang 60, nr. 108-206)

1850-10-23 / nr. 168

239 VI. Die Organe­ der politischen Verwaltung haben bei ihrer Ges­chäftsführung die bestehenden Gefege und Verordnungen sich gegen­­wärtig zu halten und die Weisungen zu beobachten, welche ihnen von den vorgefegten Behörden in besonderen Aufträgen oder in eigenen In­­stenlationen zusommen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts­­behandlung und über die dienstliche Stellung der politischen Verwal­tungsorgane enthält die Amtsinstitution. Vill.Die politische Verwaltung gehört zuvörderst in den Bereich des Ministeriums deannern.Den politischen Behörden stellen daher zunächst alle,in den Wirkungskreis dieses Ministeriums einschlagenden Angelegenheiten von den zum Geschäftsbereiche anderer Ministerien ge­­hörigen aber jene zu,welche insofern daf f­r nicht beson­dere,von den betreffenden Ministerien unmittelbar abhängige Orga­ne bestellt si­nd,den politischen­ Behörden zur Besorgung übertragen werden.In den letzteren Zweigen der öffentlichen Verwaltung haben die politischen Beamten in­soweit einzuschreiten und mitzuwirken,als es ihnen durch die allge­meinen gesetzlichen Normen oder durch die Weisungen und Instruktio­­nen auferlegt oder zugestanden wird,welche von den betreffenden Mi­­nisterien­ im Einvernehmen mit dem Ministerium deannern erlassen werden. IX. Zur Wirksamkeit der politischen Behörden gehört überhaupt die Sorge für die Kundmachung und Vollziehung der Gefege, und für Die Aufrechthaltung und Herstellung der Sicherheit, öffentlichen Ordnung und Ruhe im Umfange ihres Amtsgebietes. X. Insbesondere umfaßt der Wirkungskreis der politischen Organe die Guidenthaltung der Bevölkerung, die Erhebung und Zusammenstel­­lung statistischer Daten, die Ueberwachung der Geburts-, Ehe- und Sterbregister, die Mitwirkung zur Ergänzung Verpflegung und Ein­­quartierung des Heeres, das Vorspann­-, Paß-, Heimats- und Frem­­denwesen, Die Verwendung der Gensd’armerie und sonstigen Wachkör­­per, Die Gewerbs- und Handelssachen, das Sanitätswesen, die Ueber­­wacung der Gemeinde­angelegenheiten und aller die Ortspolizei bes­­­treffenden Anstalten und Vorkehrungen, die Kirchen, Schul- und Stif­­tungssachen, die Oberaufsicht über die Wohlthätigkeits- und Humani­­täts-Anstalten und öffentlichen Institute, die Verwaltung der Gefäng­­nisse, Die Ueberwachung der Presse und Association, die Sorge für die Evidenzhaltung der Reichs und Landesgränzen und für die Erhaltung der Land- und Waffenstragen, die Mitwirkung bei der Bemessung, Ein­­hebung und Abschreibung der directen Steuern, die Landeskultursachen, die Privilegien-A­ngelegenheiten, die Einflußnahme bei der Exrpropriation, bei Streitigkeiten ü­ber Wafserrechte und Bauten, und die Verfassung der Voranschläge für die politische Verwaltung und für die Staatsanz­­talten ihres Amtsgebietes. XI. Die Duchführung der politischen Organisirung des Kronlan­­des Bukowina ist der für das Kronland Galizien unter dem Vorsige des dortigen Statthalters angeordneten Organisirungs-Commission über­­tragen, worauf bei der Wahl der Commissiong-Mitglieder der geeignete Bedacht genommen werden wird. XH. Die Ernennungen zu den systemisirten Beamtenstellen bei den neuen politischen Verwaltungs - Behörden gelten al definitiv, und ge­­währen den Angestellten die nach den bestehenden Vorschriften den Staatsbeamten zusommenden Rechte und Abnsprüche. Die bereits bestehenden Beamten, welche eine solche sustemifixte Dienstesstelle nicht erhalten, treten in den Stand der Verfügbarkeit und sind nach der Allerhöchst sanctionixten Disvonibilitäts-Verordnung vom 13. December 1850. BachmP. Am 17. OOktober wurde in der E­­FA Hof und Staatsbruderei in Wien das CIV. Stüb des allgemeinen Reichsgefeg- und Negierungs­­blattes, welches am 7. August 1850 vorläufig blos in der Deutschen Alleinausgabe erschienen ist, in sämmtlichen neun Doppelausgaben ausgegeben und versendet. Dasselbe enthält unter: Nr. 314. Die Faiferliche Verordnung vom 6. Juli 1850, wodurch bewilligt wird, daß die Gemahlin und der Sohn des Hın. Erzherzog Johann Frau Gräfin und Herr Graf v. Meran des Gerichtsstandes der Mitglieder des Faiferl. Hauses, so wie daß der Prinz Wald und dessen Familie dieses Gerichtsstandes theilhaftig bleiben. Nr. 315. Die Verordnung des Handelsministeriums vom 27.­­Juli 1850, wegen Einführung von Postanweisungen gegen baare Einzahlung und wegen Annahme versiegelter Sendungen mit Geld und mit Werth­­papieren. Nr. 316. Das Zirkular des Kriegsministeriums vom 29. Juli 1850, womit den Militärgerichten in Beziehung auf Pestvergehen eine größere Macht hinsichtlich der Milderung der Strafe eingeräumt wird. Nr. 317. Den Erlaß des Justizministeriums vom 30. Juli 1850, wodurch im Einvernehmen­ mit den Ministerien des Innern und der Finanzen bestimmt wird, daß die mit dem Resige eines unbeweglichen Gutes verbundenen und gegen Entschädigung aufgehobenen und als ablösbar erklärten Rechte und die an deren Stelle tretende Entschädi­­gung als ein Bestandtheil des unbeweglichen Gutes, so wie die in einigen Kronländern vorkommenden aus bloßen Dominikalrechten be­­standenen Gutskörper vorläufig noch als unbewegliche Güter zu bes handeln seien. Nr. 318. Der Erlaß des Finanzministeriums vom 3. August 1850, womit Die Behandlung der am 1. August 1850 in der Serie 441 vere [osten böhmisch-ständischen Aerarialobligationen von verschiedenen Zins­­fuße­nund gemacht wird. « Am 17.Oktober wurde in der k.k.Hof-und Staatsdr­uckerei das cxxxviI.Stück des allgemeinen Reichsgesetz-und Regierungsblattes, und zwar vorläufig blos in der deutschen­ Alleinausgabe ausgegeben und versendet,und sämmtlichen neun Doppelausgaben dieses Stückes werden morgen den 18. Oktober 1850 ausgegeben und versendet werden. Dasselbe enthält unter­­s Nr.385.Das kaiserliche Patent vom 10.Oktober 1850,womit für sämmtliche Kronländer der Monarchie,mit Ausschluß von Ungarn, Siebenbürgen,Kroatien und Slawonien,der serbischen Woiwodschaft, des Temescher Banats und des lombardisch-Venetianischen Königreichs, die direkten Steuern samm­t den Zuschlägen zu denselben,für das Ver­­waltungsjayrlsel ausgeschrieben werden. Mit diesem Stücke wurde auch das Vierundfünfzigste Bei­­lageheft ausgegeben und versendet.Dasselbe enthält den a.u.Vor­­trag des Finanz-Ministers Vom 6.Oktober 1850 zuivorstehenden im CXXXVI. Stüce des allgemeinen Reichsgeieg- und Negierungsblattes unter Nr. 385 enthaltenen, kaiserlichen Patente vom 10. Oft. 1850. — RE REBENOCEEN Nichtemtlicher Theil Telegraphische Depeschen. Kassel,16.Oktober.Eine Ordre bestimmt den Sammelplatz eines jeden Truppen­-Corps aus welchem sie sich bei Allarmirung zu verfügen haben­.Sonstige Vorsichts-Ma­ßregeln bei Tumulten werden angeordnet. Paris, 16. October. Schleswig - Holstein betreffende Depeschen sind nach Petersburg erpedirt worden. Die Beftagungs -Commission hat eine Sigung gehalten. Mehrere Repräsentanten begehren Ei­be- Lahitte ist als Candidat für das Nord-Departe­ment aufgetreten. Negnault ist als Nachfolger Hautpouls für das Gouvernement von Algier ernannt worden. Das Gerücht, der Ab­­dankung dies er Königs, ist falsch. + Turin, 14. Oktober. Der Divisionsrath von Nuovo beantragt Aufhebung der geistlichen Korporationen und Verringerung der Bis­­thümer auf der Insel Sardinien. Florenz, 14. Oktober. Hr. Lenzoni bleibt, ungeachtet feiner je zum Gesandten in Neapel, vorläufig auf seinem Bosten in ien.­­­­ Rom,13.Oktober.Ein­ apostolisches Breve führt die Hierarchie der katholischen Bischöfe in England wiederein. rufung der Legislative. - ..-.—.«—--.—...—-r.—...«-.. · Die Zü­nfte. IH. (Hortfegung.) Klar ist es daß die dem­ Zunftwesen ganz entgegengesetzte Richtung welche die fortschreitet­de gewerbliche Thätigkeit seither eingeschlagenhah den Untergang des Zunftinstitutes unvermeidlich machtj und daß das­­selbe weder durch eine konservative Gesetzgebu­ng noch durch das engher­­zige Streben der Zünftler selbst,gerettet werden kann­.Gleichwohl ist es weder gerathen noch nothwendig an­ die Stelle des bisherigen Zunft­zwanges,urplötzlich einer schrankenlosen Gewerbefreiheit Raum zu geben. Eine richtige Mitte zwischen Zunftzwang und Gewerbefreiheit läßt­ sich wohl finden und ist die große Aufgabe der Gegenwart besonders in einem Lande wie Siebenbürgen, wo Die Fabrikation noch in der Wiege ruht. — Die Lösung D dieser Hochwichtigen Frage wollen wir für jegt aus begreiflichen Gründen nicht versuchen, — das legale Organ dazu ist die in der Errichtung begriffene Handels- und Gewerbekammer, und wohl dem Lande, wo Dieses zeitgemäße Institut seinem wichtigen Berufe entsprechen wird. Um so erfreulicher ist die rege Theilnahme welche für Dieses In­­stitut in Siebenbürgen und namentlich im Sachsenlande sich Fund gibt, und diesem Gemeingeiste, diesem Zusammen­wirfen wird .es gewiß gelin­­gen bezüglich der Regelung der Gewerbsverhältnisse schon seit Verdienst­­liches zu leisten. Ein wichtiger Schritt zur Beseitigung der Hindernisse, welche als Folge mißbrauchter Zunfteinrichtungen dem Fortschritt hätten im Wege sein können, ist die mit dem h. Gouvernements-Erlaffe v. 21. Sept. 1. 3. 3. 21266 ausgesprochene Bestimmung eines zwecmäßigen Instanzenzuges in Gewerbs-Angelegenheiten. — e »

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