Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1850 (Jahrgang 60, nr. 108-206)
1850-10-23 / nr. 168
239 VI. Die Organe der politischen Verwaltung haben bei ihrer Geschäftsführung die bestehenden Gefege und Verordnungen sich gegenwärtig zu halten und die Weisungen zu beobachten, welche ihnen von den vorgefegten Behörden in besonderen Aufträgen oder in eigenen Instenlationen zusommen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung und über die dienstliche Stellung der politischen Verwaltungsorgane enthält die Amtsinstitution. Vill.Die politische Verwaltung gehört zuvörderst in den Bereich des Ministeriums deannern.Den politischen Behörden stellen daher zunächst alle,in den Wirkungskreis dieses Ministeriums einschlagenden Angelegenheiten von den zum Geschäftsbereiche anderer Ministerien gehörigen aber jene zu,welche insofern daf fr nicht besondere,von den betreffenden Ministerien unmittelbar abhängige Organe bestellt sind,den politischen Behörden zur Besorgung übertragen werden.In den letzteren Zweigen der öffentlichen Verwaltung haben die politischen Beamten insoweit einzuschreiten und mitzuwirken,als es ihnen durch die allgemeinen gesetzlichen Normen oder durch die Weisungen und Instruktionen auferlegt oder zugestanden wird,welche von den betreffenden Ministerien im Einvernehmen mit dem Ministerium deannern erlassen werden. IX. Zur Wirksamkeit der politischen Behörden gehört überhaupt die Sorge für die Kundmachung und Vollziehung der Gefege, und für Die Aufrechthaltung und Herstellung der Sicherheit, öffentlichen Ordnung und Ruhe im Umfange ihres Amtsgebietes. X. Insbesondere umfaßt der Wirkungskreis der politischen Organe die Guidenthaltung der Bevölkerung, die Erhebung und Zusammenstellung statistischer Daten, die Ueberwachung der Geburts-, Ehe- und Sterbregister, die Mitwirkung zur Ergänzung Verpflegung und Einquartierung des Heeres, das Vorspann-, Paß-, Heimats- und Fremdenwesen, Die Verwendung der Gensd’armerie und sonstigen Wachkörper, Die Gewerbs- und Handelssachen, das Sanitätswesen, die Ueberwacung der Gemeindeangelegenheiten und aller die Ortspolizei bestreffenden Anstalten und Vorkehrungen, die Kirchen, Schul- und Stiftungssachen, die Oberaufsicht über die Wohlthätigkeits- und Humanitäts-Anstalten und öffentlichen Institute, die Verwaltung der Gefängnisse, Die Ueberwachung der Presse und Association, die Sorge für die Evidenzhaltung der Reichs und Landesgränzen und für die Erhaltung der Land- und Waffenstragen, die Mitwirkung bei der Bemessung, Einhebung und Abschreibung der directen Steuern, die Landeskultursachen, die Privilegien-Angelegenheiten, die Einflußnahme bei der Exrpropriation, bei Streitigkeiten über Wafserrechte und Bauten, und die Verfassung der Voranschläge für die politische Verwaltung und für die Staatsanztalten ihres Amtsgebietes. XI. Die Duchführung der politischen Organisirung des Kronlandes Bukowina ist der für das Kronland Galizien unter dem Vorsige des dortigen Statthalters angeordneten Organisirungs-Commission übertragen, worauf bei der Wahl der Commissiong-Mitglieder der geeignete Bedacht genommen werden wird. XH. Die Ernennungen zu den systemisirten Beamtenstellen bei den neuen politischen Verwaltungs - Behörden gelten al definitiv, und gewähren den Angestellten die nach den bestehenden Vorschriften den Staatsbeamten zusommenden Rechte und Abnsprüche. Die bereits bestehenden Beamten, welche eine solche sustemifixte Dienstesstelle nicht erhalten, treten in den Stand der Verfügbarkeit und sind nach der Allerhöchst sanctionixten Disvonibilitäts-Verordnung vom 13. December 1850. BachmP. Am 17. OOktober wurde in der EFA Hof und Staatsbruderei in Wien das CIV. Stüb des allgemeinen Reichsgefeg- und Negierungsblattes, welches am 7. August 1850 vorläufig blos in der Deutschen Alleinausgabe erschienen ist, in sämmtlichen neun Doppelausgaben ausgegeben und versendet. Dasselbe enthält unter: Nr. 314. Die Faiferliche Verordnung vom 6. Juli 1850, wodurch bewilligt wird, daß die Gemahlin und der Sohn des Hın. Erzherzog Johann Frau Gräfin und Herr Graf v. Meran des Gerichtsstandes der Mitglieder des Faiferl. Hauses, so wie daß der Prinz Wald und dessen Familie dieses Gerichtsstandes theilhaftig bleiben. Nr. 315. Die Verordnung des Handelsministeriums vom 27.Juli 1850, wegen Einführung von Postanweisungen gegen baare Einzahlung und wegen Annahme versiegelter Sendungen mit Geld und mit Werthpapieren. Nr. 316. Das Zirkular des Kriegsministeriums vom 29. Juli 1850, womit den Militärgerichten in Beziehung auf Pestvergehen eine größere Macht hinsichtlich der Milderung der Strafe eingeräumt wird. Nr. 317. Den Erlaß des Justizministeriums vom 30. Juli 1850, wodurch im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen bestimmt wird, daß die mit dem Resige eines unbeweglichen Gutes verbundenen und gegen Entschädigung aufgehobenen und als ablösbar erklärten Rechte und die an deren Stelle tretende Entschädigung als ein Bestandtheil des unbeweglichen Gutes, so wie die in einigen Kronländern vorkommenden aus bloßen Dominikalrechten bestandenen Gutskörper vorläufig noch als unbewegliche Güter zu bes handeln seien. Nr. 318. Der Erlaß des Finanzministeriums vom 3. August 1850, womit Die Behandlung der am 1. August 1850 in der Serie 441 vere [osten böhmisch-ständischen Aerarialobligationen von verschiedenen Zinsfußenund gemacht wird. « Am 17.Oktober wurde in der k.k.Hof-und Staatsdruckerei das cxxxviI.Stück des allgemeinen Reichsgesetz-und Regierungsblattes, und zwar vorläufig blos in der deutschen Alleinausgabe ausgegeben und versendet,und sämmtlichen neun Doppelausgaben dieses Stückes werden morgen den 18. Oktober 1850 ausgegeben und versendet werden. Dasselbe enthält unters Nr.385.Das kaiserliche Patent vom 10.Oktober 1850,womit für sämmtliche Kronländer der Monarchie,mit Ausschluß von Ungarn, Siebenbürgen,Kroatien und Slawonien,der serbischen Woiwodschaft, des Temescher Banats und des lombardisch-Venetianischen Königreichs, die direkten Steuern sammt den Zuschlägen zu denselben,für das Verwaltungsjayrlsel ausgeschrieben werden. Mit diesem Stücke wurde auch das Vierundfünfzigste Beilageheft ausgegeben und versendet.Dasselbe enthält den a.u.Vortrag des Finanz-Ministers Vom 6.Oktober 1850 zuivorstehenden im CXXXVI. Stüce des allgemeinen Reichsgeieg- und Negierungsblattes unter Nr. 385 enthaltenen, kaiserlichen Patente vom 10. Oft. 1850. — RE REBENOCEEN Nichtemtlicher Theil Telegraphische Depeschen. Kassel,16.Oktober.Eine Ordre bestimmt den Sammelplatz eines jeden Truppen-Corps aus welchem sie sich bei Allarmirung zu verfügen haben.Sonstige Vorsichts-Maßregeln bei Tumulten werden angeordnet. Paris, 16. October. Schleswig - Holstein betreffende Depeschen sind nach Petersburg erpedirt worden. Die Beftagungs -Commission hat eine Sigung gehalten. Mehrere Repräsentanten begehren Eibe- Lahitte ist als Candidat für das Nord-Departement aufgetreten. Negnault ist als Nachfolger Hautpouls für das Gouvernement von Algier ernannt worden. Das Gerücht, der Abdankung dies er Königs, ist falsch. + Turin, 14. Oktober. Der Divisionsrath von Nuovo beantragt Aufhebung der geistlichen Korporationen und Verringerung der Bisthümer auf der Insel Sardinien. Florenz, 14. Oktober. Hr. Lenzoni bleibt, ungeachtet feiner je zum Gesandten in Neapel, vorläufig auf seinem Bosten in ien. Rom,13.Oktober.Ein apostolisches Breve führt die Hierarchie der katholischen Bischöfe in England wiederein. rufung der Legislative. - ..-.—.«—--.—...—-r.—...«-.. · Die Zünfte. IH. (Hortfegung.) Klar ist es daß die dem Zunftwesen ganz entgegengesetzte Richtung welche die fortschreitetde gewerbliche Thätigkeit seither eingeschlagenhah den Untergang des Zunftinstitutes unvermeidlich machtj und daß dasselbe weder durch eine konservative Gesetzgebung noch durch das engherzige Streben der Zünftler selbst,gerettet werden kann.Gleichwohl ist es weder gerathen noch nothwendig an die Stelle des bisherigen Zunftzwanges,urplötzlich einer schrankenlosen Gewerbefreiheit Raum zu geben. Eine richtige Mitte zwischen Zunftzwang und Gewerbefreiheit läßt sich wohl finden und ist die große Aufgabe der Gegenwart besonders in einem Lande wie Siebenbürgen, wo Die Fabrikation noch in der Wiege ruht. — Die Lösung D dieser Hochwichtigen Frage wollen wir für jegt aus begreiflichen Gründen nicht versuchen, — das legale Organ dazu ist die in der Errichtung begriffene Handels- und Gewerbekammer, und wohl dem Lande, wo Dieses zeitgemäße Institut seinem wichtigen Berufe entsprechen wird. Um so erfreulicher ist die rege Theilnahme welche für Dieses Institut in Siebenbürgen und namentlich im Sachsenlande sich Fund gibt, und diesem Gemeingeiste, diesem Zusammenwirfen wird .es gewiß gelingen bezüglich der Regelung der Gewerbsverhältnisse schon seit Verdienstliches zu leisten. Ein wichtiger Schritt zur Beseitigung der Hindernisse, welche als Folge mißbrauchter Zunfteinrichtungen dem Fortschritt hätten im Wege sein können, ist die mit dem h. Gouvernements-Erlaffe v. 21. Sept. 1. 3. 3. 21266 ausgesprochene Bestimmung eines zwecmäßigen Instanzenzuges in Gewerbs-Angelegenheiten. — e »