Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1850 (Jahrgang 60, nr. 108-206)

1850-10-23 / nr. 168

U--168. Erscheint wörben tl.4mal, Montaxi«Mittwoch-Freis­tag u.Sanntag.­Kosket füt tasbalber.ib1-4fl.,daz Vierteljahr 2fl.,d­en Mo­­nat 40kr..5­!iit Postversen­­dung halbjähr.4fl.30kr., Vierteljahr.2fl.20kr.· Herm­annstadtant LI Oktober Siebenbürger Bote. Inserate aller Art werden in der ©. Hofmeister' schen Buihbands­ angenommen. Das einmalige Einladen einer einspaltigen Wetitzeile fortet 3 ff., für eine zweite und dritte Wiederholung 2tr.ce.M. « — » _ an der «Wadowice,Bochnia, Amtlicher TheiL Nr. 24766 C. M. G 1850. Verwaltung Kundm­achung. Im Nachhange zu der Kundmachung vom 18. September 3. 21204 C. M. G. über die Bestimmung und den Wirkungskreis der mit dem hohen Justizministerial-Erlasse vom 10. Sept. 1._3., 3. 9935, bestellten Obergerichte - Commission für das Kronland Siebenbürgen (mit Aus­­nahme des Sachsenlandes) wird allgemein bekannt gegeben, das Die f. f. Obergerichts-Commission mit dem heutigen Tage zu Hermannstadt ihre Wirksamkeit beginne, daher sich von heute an Jedermann in Aus­gelegenheiten, welche dem Wirkungstreffe dieser F. E. Oberbehörde zuge­wiesen sind, an Dieselben zu wenden habe. Hermannstadt, am 18. Oktober 1850.­­ Im Auftrage des im Dienste abwesenden Heren Gouverneurs, Kalliany, 5Mt. In Gemäßen­ der Allerhöchsten Entfehclierung vom 29. Sept. 1850 werden nachstehende Bestimmungen über die Einrichtung­­en der politischen Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwig und­ Zator und dem Großherzogthume Krakau erlassen und zur allgemeinen Kenntniß gebracht.­­An der Spitze der Verwaltung eht der Statthalter,t welch­er in Lemberg seinen Sig hat.­­ Das Personale,»welches­ unter seiner Leitung und Verantwortung —die Verwaltung-geschäfte zu besorgen Leere ,«bestehltem so eine so entspre­­chendett Zahl von Statthaltereiräthen, beamten. II. In administrativer Beziehung wird das Kronland Galizien in drei Regierungsbezirke eingetheilt, welche von ihren Hauptorten : Lem­berg, Krakau und Stanislau die Namen führen. Das­ Regierungsebiet von Krakau­ umfaßt das Land von den Kar­pathen­ bis zu­r Weichsels und bis zum FlußgebieteM daneben das Gebiet des Groherzogthums Krakau, und die­ ehemaligen Kreise von ander, Iaslo, Tarnow, und Nieszow sammt einig Theilen des Sanofer und Przemysler Kräfer. “ Das Lemberger­­ Regierungsgebiet begreift in sich „die bisherigen Kreise von Przemysl, Zolkiew, Lemberg, Sanof und Sambor mit einem Theile des Steyer, der Zloczower und des Brzezaner Kreises. Die übrigen Theile der legtgenannten drei Kreise, dann der Tar­nopoler,­ Grortfower, Stanislauer und Kolomener Kreis bilden das Re­­gierungsblatt von Stanislau. · ·· » ll.D­ie Verwaltung der Regierungsgebiete leitet ein Regierungs- Präsident,welch­ em als Stellvertreter ein Stat­thaltereirath,·dann·eine entsprechende Zahl von Kreisräthe1­,Concipisten und Manipulations­­beam­ten beiegeben so wird.Die Regieru­ngs-P­räsi­denten­·sind·in ihrer dienstlichen Stellr­ng dem Statthalter untergeordnet Die nähern·Be­­stimmungen über die Fälle und Modalitäten, in welchen der ‚unmittel­­bare Geschäftsverkehr zwischen denselben und den Dinitterien einzutreten hat, werden theils duch die’ bereits bestehende Instruktion für die polis­tischen Behörden, theils durch besondere Anordnungen festgestellt. IV. Die Regierungsgebiete werden in Bezirkshauptmannschaften ges­theilt. “Die beigeschlossenen Uebersichten zeigen, welche Bezirkshaupt: Bye in jedem einzelnen Regierungsbezirke bestehen, und welche Gerichtöegiffe sie im sich schließen. I . V.Die­ Verwaltung der Bezirksh­auptmannschaft lei­tet der Bezirks·­­hauptmann,welcher unmittelbar demegierungs-Präsi­denten untergeord­­net­ ist,und welchem zur Besorgung der Geschäfte,Bez­irks-Commissare und ein Sekretär für­»den«"Manipulationsdienst beigegeben sind.Die «Bezirkshauptm­annschaft"bildet in der Regel die·eeste Instanz in alle politischen Angelegenheiten ihres­­ Verwaltungsgebietes. ONE Der Statthalterei, den Regierungen und Beiufshauptmanns­­chaften wird die nöthige Dienerschaft beigegeben, als Vergü­tung für Amtliche Reifen innerhalb­­ der Verwaltungsgebietes ein Reisepauschale, und sie Die Besorgung der eg , inso­­fern nicht du­rch Zus­weisung verfügbarer Beamten dem Bedürfnisse abgeholfen wird, so­wie für Beleuchtung, PDOHEIBUG und sonstige Kanzleierfordernisse eine Kanze­leipauschale angewiesen. Bei amtlichen Reifen außerhalb des Verwal­tungsgebietes steht den Beamten der vorgenannten Behörden der ihrer Dienstesklasse entsprechende Anspruch auf Diäten­­. Reifekostenvergütung zur­ politischen Verwaltungsbehörden sind für die gesammte Geschäftsführung verantwortlich, die Aufträge und Anordnungen der vorgefegten Stellen genau und fehlei­­nig zu vollziehen. Durch wiederholte man sich von dem Zustande und­­ der­­geregelten Verwaltung des ihnen anvertrauten A­mtsgebietes zu überzeugen und V­orgefegten zu erstatten. Das unterstehende Personale, so ange nicht eine andere Verfügung von der höhern Behörde erfolgt. Die Stelle des Statthalters von dem ersten Statthaltereirathe. Die Stelle des­­ Regierungs-P­räsiden­­ten von dem jeder Regierung beigegebenen Statthaltereirathe und jene des Bezirkshauptmannes von dem am Amtssie befindlichen, im Range ältesten Bezirks-Commissär versehen. IX. Die Organe der politischen Verwaltung haben­ bei ihrer Ges­chäftsführung die bestehenden Gefege und Verordnungen sich gegenwär­­tig zu halten und die Weisungen zu beobachten, welche ihnen von den onen zufo­ a­ie näheren Bestimmungen über die Geschäftshi­ndlung und die Amtsinstruktion. ‚X: Die politische Verwaltung gehört zunörderst in den­ Bereich des Ministeriums des Innern, nächst alle, in den Wirkungskreis Ministeriums einschlagenden Angelegenheiten, von den zum Geschäftsbereiche anderer Ministerien ges­hörigen ,aber. jene zu, welche, politischen Behörden legteren Zweigen der menstel­lung statistischer öffentlichen Daten, der in und Herstellung Durch in Dieses im Einvernehmen mit­ dem le find verpflichtet, Die worliber ihnen die Amtsinstruktion näher festzulegendem Grenzen zusteht, Anordnungen künstlich und ungeräumt zu vorstehen, und die ihm ü­ber­­tragenen Geschäfte nach den Weisungen der Amtsvorsteher zu behandeln. VII. In Verhinderungsfällen wird so ferne dafür nicht besondere, die allgemeinen gejeglichen Normen oder durch Ministerium des Innern x­en­gefegten Behörden in besonderer Aufträgen oder in eigenen Ins über die Dienstliche Stellung der politischen Verwalt von den betreffenden Ministerien unmittelbar abhängige Organe befteit sind, den zur Besorgung übertragen werden. In den Verwaltung haben die politischen Beamten in­so­­weit einzuschreiten und mitzuwirken, als es ihnen durch die Weisungen und In­­struktionen auferlegt oder zugestanden wird, welche von den betreffenden Ministerien s­chaffen werden. XI. Zur Wirksamkeit der politischen Behörden gehört überhaupt die Sorge für die Kundmachung und Vorsiehung der Gefege, und für die Aufrechthaltung der Sicherheit, öffentlichen Ordnung und Ruhe im Umfange ihres­­ Amtsgebietes. XI. Insbesondere umfaßt der Wirkungskreis der politischen Or­­gane die Evidenzhaltung der Bevölkerung, Die Erhebung Die Ueberwachung Der Daher zus­amd Zusams­­barts-, Eher und Sterberegister, die Mitwirkung zur Ergänzung, Verpflegung und­­ Einquartigung des Heeres, das Vorspann-, Bap-, Heimats- und Fem­­denunwesen, die Verwendung der Gensd’armerie und sonstigen Wachkör­­per, die­ Gewerbes ımnd' Handelssachen, das Sanitätswesen, die Hebers­wachung der Gemeindeartgelegenheiten und aller die Ortspolizei betreff­fenden Mnstalten und Bittere “die Kirchen, Schuß und Stif­tungssachen, die Oberaufsicht ü­ber die Wohlthätigkeits- und Humanis­tätsanstalten und öffentlichen Institute, Die Verwaltung der Gefäng­­nisse, die Ueber­wachung der Presse und Association, die Sorge ef­­videnzhaltung der Reichs­lnd­en und für die Erhalte der Land- und Maflerstragen, die Mitwirkung bei der Bemessung, Eins hebung und Abschreibung der Direkten Steu­ern, die Landes-Kuftursachen, die Privilegiertangelegenheiten, die Einflußnahme bei der Erpropriation, bei Streitigkeiten über Wasserrechte und Bauten, und die Verfassung, der Voranschläge für die politische Verwaltung und für die Staatsau­s­stalten ihres Amtsgebietes. ·· ER 23 XI. Die Durchführung der Organisation der politischen Verwal­­tung des­­ Kronlandes Galizien wird­ einer besonderen, dem Ministerium des Innern unterstehenden Organifirunge-Kommission unter der Leitung » oneipisten und Manipulation d­­ERBE · . , die VIE Die Vorsteher a­a­tungsorgane enthält der über alle wichtigeren Vorkommnisse Bericht am i­ Disciplinarge­walt an ift strengstens_ verpflichtet, ihre Dienstlichen Den politischen Behörden stehen er­­> _ _ L h Rn il

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