Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1851 (Jahrgang 61, nr. 104-207)
1851-12-03 / nr. 192
Inland. 938 Mien. Das heute am 25. November 1851 erschienene LXIX, Stüb des allgemeinen Reichsgefeg- und Regierungsblattes vom Jahre 1851 enthält unter Nr. 244 nachstehendes kaiserliches Patent vom 6. November 1851, wirksam für alle Kronländer des Reiches mit Ausnahme der Zollausschlüsfe, wodurchp, vom 1. Februar 1852 angefangen, ein neuer Zolltarif für die Eins, Aus und Durchfuhr*) eingeführt wird. » Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich , König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Ilyrien; König von Jerusalem 2. ; Erzherzog von Oesterreich ; Großherzog von Toskana. und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Burovinnz Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Obers und Nieder-Schlesien, von Modena, Barma, Vincenza und Guastalla, von Auscwig und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habssburg, von Tirol, von Kyburg, Göyz und Gradisca; Fürst von Trient und Briten; Markgraf von Ober und Nieder-Laufig und in Sitrien; Graf von Hohenemb8, Feldfich, Bregenz, Sonnenberg 28 5 Herr von Triest, von Battaro und auf der windischen Mark; Großwoiwod der Woiwodschaft Serbiensc. ıc. haben nach Bernehmung Unseres Ministerrathes und nach Anhörung Unseres Reichsrathes Uns veranlaßt gefunden, der Einführung eines neuen allgemeinen österreichischen Zolltarifes für die Eins, Auss und Duchfuhr Unsere Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen und verordnen demnach wie folgt: I. Das gegenwärtige Geieg hat vom 1. Februar 1852 an in allen Fronländern des Reiches, mit Ausnahme der Zollausschlüsse, in Mirkranfeit zu treten. ..» All.Vom Tage des Beginnes der Wirksmkeit des treuen Tarifes angefangen, wird im ersten Jahre für die wichtigsten bisher Dem Einsfuhrdverbote unterworfenen Gegenstände, dle für die Webes und Wirks waaren, die Kleidungen und Pugwaaren, die Waaren aus edlen und die Waaren aus unedlen Metallen, die Bijouterien und die zusammensgefegten Waaren (Tarifeklassen XVL, XIX, XXIV, XXV )und XXV) ein Zollzuschlag von 10 Prozent des im Tarife angejegten Betrages eingetragen werden. Ruf II. Während der Dauer des ersten Jahres wird der Eingangszoll für rohe Baumwolle vom Zolgentner sporco mit. Einem Gulden und jener für die rohen Baumwollgarne von netto Zolfentner mit Acht Gulden bestimmt und erst nach Ablauf der einjährigen Srift werden Die im Tarife enthaltenen Zollzüge eintreten. An IV. Unsere Minister der Finanzen und bed Handeln sind mit der Kundmachung und Vollführung dieser Anordnungen beauftragt. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am Sechsten November im Eintausend Achthundert Einundfünfzigsten, Unserer Reiche im dritten Jahre. e Franz Sofeph, m. p. 5 Schwarzenberg m/p. Baumgartner myp. Auf Allerhöchste Anordnung: Ranfonnet m/p. « Kanzleidirekwr des Ministerrathes Wien·Das heute den 25.November 1851 erschieten ei.xlx. Stück deö allgemeinen Reichsgesetz-und Regierungsblktt.te«sv.J.1851 ersthält unter Nr.246 nachstehende Verordnung des Ministers deö Juinern vom 16.November 1851 für alle Kronkinder,betressekich das Verbot der Genossenschaften der sogenannten Lichtfreunde,Deutschkatholiken,freien Christen und ähnliche erreifte:« · Die über den Ursprung,Bestand und sce Tendenzkaderio gekkanni ien Lichtfreunde,bersteichristlichen und detttschristik)p·lkischen Gemeinden gepflogenen Erhebungen haben zur Meberzeugung geführt, Daß die unster diesen oder ähnlichen Namen gebildeten Gesellschaften unter dem Dechmantel eines angeblich religiösen Bekenntnisses politische Parteibestrebungen verfolgen und Daher alle vorwaltend politische D Vereine auszusehen und zu behandeln sind. Eh Da eine genauere Prüfung des Zweded und der bisherigen Wirksamkeit dieser Genossenschaften ihre gefährliche auf Untergrabung der sittlichen Grundlagen der Gesellsshaft und des Staates abzielende Richtung außer Zweifel gestellt hat, so Hält si die Regierung für ‚verspflichtet, den Bestand dieser mit dem öffentlichen Wohle unverträglichen Genossenschaften nicht länger zu dulden. . ‚Es wird demnach in Folge allerhöchster Entschliegung vo 16. November 1851 verordnet : s--s «1.»Die unter dem Namen»Lichtfreunde,Deutschkatholiken und freichristliche Gemeinden entstandenen Vereinei werden verboten ulnv« sind dort,«tro sie1och bestehen,»also gleich aufzulösen.«·» »2.Das ergere Errichtungyanilrung von Vereinen,welche mit »den vorgenannten gleiche o verähnliche sweckg unt etwas immer für Namen verfolgen, wird untersagt. « 3.Jedermann,wer nach diesem Verbote sich eine Thätigkeit erlaszt,»welche das Merkmal einer solchen Vereinswirtsamkeit an sich klagyn im OrienJvorer Ausnahmszust«and besteht,1ach den dieskalligen Ausnahmsgesetzen,sonst aber nach dem Vereinsgesetze und den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. 4.«(d)egenJene,welche ich bei Geburts-,Trauungs-oder Beerdigungsfällen irgend eine, nur den Seelsorgern anerkannter Kirchen oder Konfessionen zustehende Zunftion anmassen, ist nach $. 18 des Patents vom 17. März 1849 über die Ausübung des Vereinsrechtes vorzugehen. .." »6.Vorkommende Beerdigungen von Anhängern eines solchen Vereins und unter Aussicht der Sicherheitsbehörde ohne Zulassung eines Leichensgepränges in der Stille vorzunehmen. 6. Bei einer unterlassenen Taufhandlung ist von den Behörden die Einspreitung des Ortsseelsorgers jener Kirche oder Konfession, welchem deren Vornahme mit Nachsicht auf das Religionsbekenntniß, dem die Eltern nach Ausweis des Taufaktes oder eines in geieglicher Weise erfolgten Medertrittes angehören, nach den bestehenden Gehegen zusteht, in Anspruch zu nehmen, und wegen Sicherstellung der Erziehung der Kinder den bestehenden Gelegen gemäß das Amt zu handeln. Der Minister des Inneren: =, —i Bad m. p. ‚Bien. Der als Stabsoffizier fungirende Rittmeister Gustav v. Lefort wurde zum Major des 8. Gensd’armerie-Regiments in seiner dermaligen Verwendung befördert. — Se ff. Majestät haben mit allerhöchster Eitschliegung vom 12. November 1. 3. in huldreichster Anerkennung der von dem Kronstädter Apotheker Peter Schnell, dann von dem dortigen Kaufmanne Karl Fabritius, während der legten Kriegsepoche geleisteten patriotischen Dienste, Ersterem das goldene, Legterem das silberne Verdienstkreuz zu verleihen geruht Wien, 25. November. Wir lesen in der &. 3. €. Folgendes: In gut unterichteten Kreisen erzählt man, daß eine Modifikation der Leihwornengerichte in allen deutschen Staaten bevorstehend is. Das IInstitut der Geschwornen sol Durch ein Richter-Kollegium aus rechtsfristigen Männern erregt werden, dem von der Staatsverwaltung aus dem Volke gewählte Gescworene zur Seite stehen werden, wie Dies bei den Belegern der Criminalgerichte der Fall war. Der Mindlichkeit und Deffentlichkeit wird dadurch kein Eintrag zugefügt und das diesfällige Biinziß beibehalten. Man versichert vollkommen verläßlich, das hohe Justizministerium habe Dieter Stage bereits die nöthige Aufmerksamkeit zugewendet. Sachsen hat dur den Entwurf seines neuen Strafgeregess nach obiger Andeutung bereits verfügt. — Die „Austeia“ begrüßt die Publication des neuen Zolltarifs mit nachstehenden Worten: „Bald wird nun die Verwirklichung der Zollreform im Kaiserstaate eine vollendete, eine unerschütterliche Tcharfache sein. Wir begrüßen diese Thatsache als den Beginn einer neun für die öconomische Entwicklung Oesterreichs, welche fruchtlose Entfaltung auch auf jedem andern Gebiete sich erweisen wird. rd. zur aufrichtigen Beröhnung der Interessen der verschiedenen Krons Länder, zur Bonsolidieung und Einheit des Neides unermeßlich beitragen und die Maßregeln, welche die inneren Zollschranfen beseitigen, in ihrer Wirkung erst vollenden. Sie wird, der bangen störenden Ungeswißheit im vaterländischen Güterleben ein wohlthätiges Ende bereiten und auf alle Zweige der Erzeugung, auf Gewerbe, Landwirthschaft und Handel befruchtend und belebend einwirken. Sie wird einen günstigen nachhaltigen Einfluß auf Befestigung des Kredits, auf die Herstellung selbst der Landesvaluta, auf Inforiderung der Interessen nehmen; sie wird alle die Mittel, welche zur Bekämpfung des Schmuggels und zum Einhegen des Beifebrästromes in das gefegliche Beet angewendet werden mögen, wirksam unterftügen und überhaupt einen gesunden Orgasnismus der ganzen österr. Volfswirthschaft begründen oder herstellen elfen.” y hi „Wir begrüßen jene Thatsache auch als die entschiedenste, lauteste, nicht mehr zu mißdeutende noch zu verfälschende M Willenderlärung daß der Kaiserstaat auf den Bahnen des wahrhaften erhaltenden Fortschritts fortwandeln und seine reichen Natur- und Arbeitskräfte nicht auf dem Wege der Ausschließung, sondern in der succesiven Annäherung an das gesammteuropäische Güterleben zur vollen Entfaltung führen will. Wir begrüßen sie endlich als einen wesentlichen Schritt zur Anbahnung der österr.zdeutschen Zoll- und Handelseinigung und des österreicalischen Handelsbundes, als ein Fortbared offenes Unterpfand, welches Desterreich allen deutschen Stämmen bietet, Daß e8 die mittel» Ij Der Zolltarif selbst wird als Beilage zu diesem Stück eines Reichsgesehblattes nachträglich ausgegeben werden, Syn gedruckt im deutschen Tertebruderei zu haben, ist aber bereits in der FF. Hoff und Etaard