Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1851 (Jahrgang 61, nr. 104-207)

1851-09-17 / nr. 148

­­N" 148. Erscheint wöchentl. 4 mal, Montag, Mittwoch, Frei­­tag u. Samstag. Kefet für Hermannstadt am 17. September. w w i Buchhandt. % Das einmalige Einrüden in SE 2 Sieb­en ure er pie + einer einspaltigen Peritzeile mar 40fl. Mit Polversen­­dung halbjährig 5 fl. vier­­teljährig 2 fl. 40 Fr. nes! SInferate aller Art werden in der ». Hochmeister’sden angenommen, fortet 3 Er., für eine zweite und dritte Wiederholung 2r.6M. —__ [7 — Einladung zur Pränumeration auf 5 4. Quartal des Zahlganges 1851 des Sichenbürger Boten. Wir erlauben uns, unsere geehrten vierteljährigen ‘Pränumeranten aufmerksam zu ‚machen, ‚daß mit Ende dieses Monats das dritte Dwartal schließt und bitten daher um gerällte Erneuerung der P­ränumeration. Der Preis ist wie bisher Ivoer Hermannsta mit Postversendung 2 ,3 % 2 fl. 40 Er. Um transisrte Einsendung der Pränumerationsgelder und genaue Angabe der Adressen wird höflichst­ gebeten. Hermannstadt am 15. September 1851. Martin von Hoc­hmeister’sche Buchhandlung. ne ir Die Aufnahme, Amtlicher Theil. Nro. 21116 M. C. G. 1851. Kundmachung. Da die zur Einführung der Gebäudesteuer mit k. v. Kundmachung vom 1. Februar 1851 (2. ©. DB. ex 4851 Nr. VL.) angeordneten Er­­hebungen größtentheils beendigt sind, so wurde die Einleitung getrof­­fen, damit dort, wo­ diese Erhebungen größtentheils beendigt sind, die­ Gebäudesteuer für das Verwaltungsjahr 1851 eingehoben werde. Be­­hufs­ der Evidenzhaltung dieser Steuer haben nachstehende Anordnun­­gen zu gelten, und zwar 1. In Betreff der Evidenzhaltung des Gebäudes Klaffen- Steuer: $. 1. In der Gebäude-Slaffen-Steuer treten im Laufe­ der Zeit Verän­­derungen ein, welche zur Erhaltung der Ordnung in der Steuereinhei bung aufgenommen und nach Vershiedenheit der eintretenden Rende­­rungen berücksichtiget werden müssen. derungen wird unter dem Namen­­ Evidenzhaltung begriffen. · §.. Dem politischen Bezirks-Commissäre liegt für jetzt und bis zur de­­finitiven Organisirung der Steuerämter und Steuer-Inspektorate die Evidenzhaltung der in dem Umfange des ihnen zugewiesenen Bezirks vorkommenden DBeränderungen ab. $..4. Die Renderungen Frommen entweder I. in dem Objekte,. II. in der Berson des Befigers vor. 5.0 In dem Objekte treten Renderungen ein: 4) Wenn die Grundflächen,­­auf welchen einzelne Gebäude oder mehrere derselben gebaut sind, eine durch administrative Maßregel von einer­ Gemeinde getrennt, und einer andern zugewiesen werden; 2) Wenn einzelne Gebäude ganz oder theilweise, durch Erschütte­­rungen, Erdabfügungen, Lawinen, Wasserströme, Feuer 20. gänzlich ver­­nichtet werden, und ihr Wiederaufbau nicht­ mehr stattfindet. 3). Wenn sie durch eine veränderte Widmung in die Kathegorie der von der Hausklassensteuer befreiten Gebäude treten oder umgekehrt, aufhören auf Diese Begünstigung Anspruch­ zu machen, 4) Wenn neue Gebäude entstehen ‚oder­­ schon­­ bestehende in der Art erweitert werden, Daß sie einer andern Klasse seinzureihen kommen. 9) Wenn bestehende Gebäude, ganz niedergerissen oder zum­ Theil abgetragen, im legteren, halle ihre Wohnbestandtheile so verändert­­­er­­den, daß sie der früheren Klassenbestimmung nicht mehr entsprechen. $. 6. Bei der im vorigen $. sub 1 bemerkten Renderung im Umfange der Steuer-Gemeinde tritt nun eine Uebertragung der Steuergebühr für Gebäude, welche auf den abgetretenen­ Territorium gebaut sind, aus der einen Gemeinde in eine andere ein, ohne daß sich Dieselbe der Zif­­fer nach ändert. « In«den unter 2 undä bemerkten Fällecsv«"verschwindet das steuer­­bare Objekt ganz oder zum Theides muß daher auch die auf demsel­­ben angelegte Steuer gan­z oder zum Theil ein so lange abgeschrieben werdeth bxs das Gebäude nach seiner allfälligen WiedererbauungH und nach Verlauf der Baufreijahre insoferne es auf dieselben einen ge­­setzl­ichen Anspruch hat,in die Steuerzahlu­n­ge­ Verbindlichkeit wieder eintritt. 5­5; „neben unter 4 angedeuteten Fällen vermehrt sich das Objekt der Häuserstrasfensteuer. “Die entstandene Vermehrung kann aber erst nach Ablauf der gejeglichen Baufreijahre in die Versteuerung gezogen werden. In den $. 5 sub 3 angedeuteten Fällen einer gejeglich eintreten­­den oder aufhörenden Steuerbefreiung eines’ Gebäudes "tritt eine B Ver­­minderung oder Vermehrung eines steuerbaren Objektes’ ein.­­ $. 8. Aenderungen in der Person des Befigers finden statt: a) Wenn ein Gebäude von einem Beftger auf einen andern, oder b) wenn es von einem steuerpflichtigen Beftger in das ‚öffentliche Eigenthum zu öffentlichen Zwecken‘ übergeht. « §.9. Die«Renderungen in der Gebäude-Klassen-Steu­er müssen von den Steuerpflichtigen längstens bei dem Eintritte der auf die Renderung zu­nächst folgenden Rate bei den politischen Bezirks-Kom­m­issäre 11 angemel­­det werden. $. 10. .. Bei Renderungen in dem Objekte der Gebäude hat fs der poli­­tische Bezirks-Kommissär vor Allem durch­ eine vorzunehmende Besichti­­gung des Gebäudes von der Richtigkeit und dem Umfange der eingetretenen Renderung zu Überzeugen, daher zu untersuchen ob­ das Gebäude wirklich ganz oder zum Theile zu Grunde gegangen, ob der geführte neue Bau­­ oder Zubau in der angegebenen Aus­dehnung statt hatte,sind­ welche Anzahl von steuerfreien Jahren nach den bestehenden Vorschriften hiernach ausgesprochen werden kann. $. 11. Dei Renderungen in der Person des Befigers muß die Richtigkeit der Angabe der Befig-Renderung durch ein legales Dokument, auf welches sich der Erwerbungstitel, der den­ Befig erwirbt, gründet, oder durch Das persönliche Erscheinen des austretenden und des eintretenden Befigers und deren Betätigung der vor sich begangenen Renderung erm­iesen werden. 2 Bu Bermerfung und Berücksichtigung Dieser Verän­­_,

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