Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1852 (Jahrgang 62, nr. 1-103)

1852-01-14 / nr. 8

s - Its-s sqchsiustcheuaish4 A Montag,piitiwo,W ’ und Samftag. 2 fl., den Monat Mit Poftverfendung halbjährig 5fl., vierteljährig 2 fl. 40 fr. Hermannstadt am 19. Jänner, |­­ 1852. Inserate aller­ Art werden in der von Hochmeister’schen, or für / E./ Buchhandlung angenommen, das halbe Jahr 4 fl., das­­ Das einmali­g Einraden + einer einspaltigen Petitzeile J kostet sice.,für eine zweite und dritte Wiederholung 2. EM. Bierteljahr 40 fl. - d Amtlicher Theil. Praes.-Nro. 117 M. C. G. 1852. Laut Eröffnung des hohen Ministeriums des Innern vom 1. d. M. Rr. 6672 haben Se. Majestät der Kaiser mit a. H. Entschliegung vom 28. Dezember v. 3. zu bestimmen gefunden, daß in den FR undmas­chungen der a. 5. kaiserlichen Beischlüffe wie auch in den andern Ver­­lautbarungen und öffentlichen Arten der Behörden, ohne Unterschied, ob sie das gesammte Kaiserreich oder einzelne Kronländer betreffen, statt der Worte: „Se. Fais. Königl. Majestät” der Ausdruch: „Seine Fais ferliche königliche apostolische Majestät” anzuwenden ist. Welches hiemit Allgemein verlautbart wird. ‚Hermannstadt den 8. Jänner 1852. Der f. E. Militär » und Zivil-Gouverneur von Siebenbürgen Feldmarschall-Lieutenants und Armee-Korps-Commandant Fürst Karl zu Schwarzenberg. Am 7. Jänner 1852 ist in der ff. Hof und Staatsbruderei in Wien das I. Stüb des allgemeinen Reichsgefeg- und Regierungsblat­­tes vom Jahre 1852 und zwar im sämmtlichen Ausgaben ausgegeben und versendet worden. « Dasselbe enthält unter Nk.1.Die kaiserliche Verordnung vom 16.November 1851,mit a eine Eisenbahn-Betriebsordnung für alle Kronländer erlassen wird. Von der bisher noch nicht vollständig erschienenen ruthenisch deutschen Doppelausgabe des allgemeinen Reichegehege und Regierungsblattes vom Jahre 1850 sind seit der Teßten diesfälligen Ankündigung nach folgende Stücke erschienen und zwar das XXXII. und LXXVI. am 20. Dezember 1851 und das CXLIV. am 7. Jänner 1852, Brp. 97. 1852. Im Laufe der festvertroffenen Woche sind bei der Ef. E. Stadt­­hauptmannschaft zu Hermannstadt, nachstehende Strafbeträge eingehos ben worden, als: 1 Individuum wurde wegen unterlaffener Meldung eines duch mehrere Tage beherbergten Fremden bestraft mit 2 Individuen wegen unterlaffener Meldung beherbergter Fremden mit je 2 fl. EM.­­ Afl EM. 1 Individuum 1wegen Offenhaltens seines Wirthshauses bis 1 Uhr Nachts mit . 3fl.CM. 1 Individuum wetzen Offenhaltens seines Wirthshauses bis 17 Uhr achts mit 1 Individuum wegen unterlassener Anzeige eines gefun­­denen Seidentücheln mit 4 Individuum wegen vermfachter Unreinlichkeit mit ·Herm­akunstadt,11.Jänner.In Nummer 1 des diesjährigen Siebenbürger Boten wurde ein Auflag „Aus dem Sachsenlande” aufgenommen, in welchem der fächlichen Nationg-Universität Vorwürfe 22 Schanfwirthe wegen mangelhafter Maß nebst Konfis­ Tation den 154 Flaschen annoch wit je Afl. EM. 22 fl. EM. Außerdem wurden gestraft: 1 Brodverläuferin wegen unausgeladenem Brod mit Konfissation des­­selben und 12stündigen Arrest. 1 Individuum wegen Beherbergung mehrerer unangemeldeten Personen mit Stägigem Arrest­ s 1 as 1er lvegen derselben W­olizeisiebertretung mit 36stündigem treit. Die E. f. Stadthauptmannschaft zu Hermannstadt. Berfaffung Den bürgerlichen Gleichheit theilf­aft gemacht hätte, usterblich feit verdient, aber bis fest ist mir nur ein Mann und ‚die l Deputirter vorgenommen, in dessen Brust Raum war für jene Hohe, humane Idee: — Nein, die sächsische Nations-Universität ist nicht Schuld an der Aufhebung der Robotten und Zehnten, ja die Iegieren bestehen für die Sachen allein in der ganzen Monarchie, zur Erhaltung der Geistlichkeit, aber zur wesentlichen Schwächung des Volfskapitals, noch fortwährend! — Sind jedoch die National-Einkünfte nur durch die Aufhebung der Robotten und Zehnten auf den Dominien der Nation geschmolzen? Hat nicht auch die Gebahrung des Nationalvermögens selbst zu Diesem Möbel geführt? War die gehörige Sparsameit, die nös­thige Energie in der Zusammenhaltung des Verbliebenen immer liberal vorhanden? Hat die sächsicche Nations-Universität mit Eifer diejenigen Mairegeln beschlossen und ausgeführt, welche aus den reichen Fon­­den ihrer Güterquellen erklebliche Zuflüsse in die National-Hauptkasse geleitet hätten? Sehen wir ein wenig zu. Die Ilustration dieser Fra­­gen dürfte von wesentlichem Gewichte bei der Entscheidung sein, ob ich ein Recht gehabt habe, oder ob ich Feins gehabt habe, zu sagen: „daß die Schuld an der Schwächung der fächsichen National-Einkünfte der Nations-Universität nicht allein zugeschoben werden könne. “8 sol hier abgesehen werden von der Verausgabung der enor­­men Summen in der legten Zeit. Sie findet ihre theilweise Rechtfer­­tigung in dem Drange der stürmischen Jahre, die wir durchlebten; aber der zu veröffentlichende Ausweis über den Stand des Nationalvermöi­gend wird uns darüber belehren, ob sich unter diesen Ausgaben der legten Jahre nicht auch solche Kosten vorfinden, deren Bewilligung übers flüssig, oder etwa gar durch die Erwägungen persönlicher Convenienz und schwachmüthiger Augendienerei eingegeben war. — Aber sehen wir und z. B. die Waldwirthschaft an. Das Forstpersonale Fortet die Na­­tion jährlich gegen LCOOF.EM.; ein Rechenschaftsbericht weist im Laufe von 12 Jahren durchschnittlich etwas über 100 fl. EM. Einkünfte für ein Jahr aus der Forstverwaltung nach. Dies wird allerdings erklärlich, wenn man die Manier mancher Konflurdeputirten nennt, in den drin­­gendsten Fragen, die eine möglichst schwere Erledigung erheirschen, auf Abverlangung weiterer Berichterstattung zu opiniren, wodurch Berichte auf Berichte gehäuft werden, und Alles hübsch beim Alten bleibt. — Die Pachtungen tragen nicht nur deshalb geringere Schillinge al früher, weil die Nobotten und Zehnten aufgehoben sind, sondern auch deshalb, weil die Nationg-Universität nicht im Stande zu sein scheint, die Pächter in den ihnen übertragenen Rechten zu frügen, weil sie die Pächter und die verpachteten Kompleze nicht gehörig beaufsichtigen. — So erstanden­ in einer verpachteten Waldung Sägemühlen, von deren Bes­t Banfgeselle wegen unanständigen Betragens beim Fleisch­­verlauf­­ 3. fl. EM. 2 fl. EM. 2 fl. EM. 2 fl. EM. 1 fl. EM, Nichtamilicherxhkil

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