Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1852 (Jahrgang 62, nr. 1-103)

1852-02-25 / nr. 32

„­­ i . » N - «Hk. 32. @rshheint wöchentlich 4 mal, Montag, Mittwoch, Freitag und Sonftag. Koflet für das halbe Jahr 4 fl.,­ das * Bierteljahr 2 fl., den Monat 40 fl. Mit Postversendung halbjährig 5 fl., vierteljährig 21.40 fl. , en nee nme: Hermannstadt am 25. Februar, Me «­­ + x Amtlicher Theil. Praes. Nr. 949 M. C. G. 1852. Laut Eröffnung des hohen Ministeriums des Innern vom 23.v.­­M.,Nr.596-63 haben Se.k.k.apostolische Majestät mit allerhöchst unterzeichnetem Diplome den k.k.Obersts und Kommandanten des Linien Infanterie-Regim­entt Fürst Kollorevo Nr.36 Karl Frische i im in den Aderstand des österreichischen Kaiserreiches mit dem­ Prädikat­­„von Eisenwald“ allergnädigst zu erheben gerußt. Welches Hiemit zur allgemeinen Wissensgaft bekannt gegeben wird. Hermannstadt am 21. Februar 1852. Der f. £. Militär - und Zivil-Gouverneur von Siebenbürgen Feldmarfhall-Lieutenants und Armee-Eorps-Eommandant Fürst Karl zu Schwarzenberg. „Am d. Februar 1852 ist in der Ef. Hof und Staatsbruderei in Wien das IX. Stiff des allgemeinen Reihegefeg- und Regierungss Ben und zivar in sämmtlichen Ausgaben ausgegeben und versendet worden, Dasselbe enthält unter Nr. 32. Die Eirkulars Verordnung des Kriegsministeriums vom "7. Jänner 1852, womit die durch a. b. Entschliefung vom 25. Dezem­­ber 1851 " bezüglich der Aufstellung der Gensb’ars ‚merie im Militärgrenzgebiete fundgemacht werden.­­ Nr.33.Die Vekordewag des Justisministers von­ A .»1852,wpmrtquor«,.E·gW,«wm12.«Janu­ar«"das­­ Gef. Regierungsblattes über die N­gen­the > abgeändert wird, . Berordnung der Ministerien der Finanzen und des ‚Handels vom 30. Jänner 1852, wegen Aufrechthaltung der Zollfreiheit des Durchfuhrhandels auf der Straße von Billa nach Ehlavenna. Nr. 35. Die kaiserliche Verordnung vom 31. Jänner 1852, über­­ die Bestrafung des Scheichandels mit einigen Waarengattungen,­­ gü­s­tig für jene K­ronländer, in denen die Dreißigstordnung vom Jahre 1788 in Wirksamkeit steht. Nr. 36 Die kaiserliche Verordnung vom 31. Jänner 1852, was mit der Instanzgenzug in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten für jene Kronländer geregelt wird, in denen die provisorische Gerichtsverfassung vom 14. Juni 1849 (Nr. 278 des Reichsgeseßblattes) und die Juris­­diktionsnorm vom 18. Juni 1850 (Nr. 237 des R. ©. BL.) in Wirk­samkeit steht. « . Inhaltsverzeichniß .besit-Stückes des Landesgesetz-und Regierungglattes für das­­ Kronland Siebenbürgen. (Ausgegeben und versendet am 14. Februar 1852.) Nr. 13. Erlaß des, Finanzministeriums vom 2. Dezember 1851,­­ womit die­ Behandlung der am 1. Dezember 1851 in der Serie Nr. 357 verlosten mährischständischen Aerail als Obligationen zu 4 Perzent fundgemacht wird. Nr. 14. Erlaß des Handelsministeriums vom 15. Dezember 1851, wodurch Die mit Allerhöchster Entfehltegung vom 21. No­­vember 1851 angeordnete Reorganisirung der bisher bes­­tandenen General-Direktion für Kommunikationen fundg­emacht und der Beginn ihrer Wirksamkeit auf den J­­änner festgelegt wird. Nr. 15. Verordnung des Ministers des Innern, des Krieges und der Zustiz vom 21. Dezember 1851, womit bestimmt wird, welche Behörde zur F­­llung von Straferkenntnissen nach $. 8 der allerhöchst sanktionirten Theater-Ordnung vom 14. Me 1850 Nr. 454 des R. ©. DI­ compes­tent sei. Nr.16. Nr.17.­­ Erlaß des Finanzministeriums vom 23.Dezember 1851, betreffend die Hinausgabe von Reichsschatzscheinen mit dem Ausfertigungstage vom 1.Jänner 1852. Verordnung des Finanzministeriums von­ 24.Dezem­ber einer foftet 3 1852. Laferate aller Art werden in der von Hochmeister’schen Buchhandlung angenommen. Das einmalige Einrücken fr., für eine zweite und dritte Wiederholung im EM. einspaltigen Petitzeile . Nr. 18. Nr. 19. Nr. 20, 1851,womit einige Berichtigunen der deutschen Auss­gaben des Zolltarifes vom 6.November 1851 bekannt gemacht werden. Rundmachung des f. f. Militärs und Zivil-Gouverneurs vom 7. Jänner 1852, mit Bezeichnung Der gesperrten seh8 größten Feiertage. Kundmachung des f. f. Militär- und ZivilsGouverneurs vom 8. Jänner 1852, womit die Aufstellung von fünf Finanzwach - Sektionen an der moldauisch - walachischen Grenze und deren Standorte bekannt­gegeben werden. Kundmachung des f. FE. Civils und Militäir-Gouverneurs vom 10. Jänner 1852, über die Nachweisung der gefegt­lichen Erfordernisse bei Baugewerben. Kundmachung des . F. Militärs und Civil-Gouverneurs vom 31. Jänner 1852, wegen Behebung der Weberstände, welche durch die Stellung von Nachmännern statt legal Abwesender sich Herausstellen. Stadth. Zahl 537, 1852. ·Im Laufe ver letzwerflossenen Woche sind bei der k.k.Stadt­­hauptmannschaft nachstehende Geldstrafen in Conv·Münze eingehoben« worden, als: « 1 Inviviguum wurde wegen Aufbewahrung glühender Asche kais­ dem KellerJvo durch ein Feuer entstandem abgestraft er mit « . 1Individuum wegen unterlassemkMC ekdgyg einer seit mehr­ereren Tagen bei­sten fremden Person mit SER 1­Individuum wegen unterlassener Meldung eines behew­­­­­ergten Frem­den mit · ssi. 2..2 Individuen wegen unterlassener Meldung beherbergten Fremden mit je 2 fL 4fl. 1 Individuum wegen auffichtelosem Stehenlassen seines, mit 1 Pferden bespannten Wagens mit 2 Berner wurden einem Szelistyer Fischhändler 88 Städ in Fäulni übers gegangener Karpfen confiscirt und verbrannt, desgleichen einem hiesigen Fischhändler 90 Pfund in Zählung überge­­gangene Karpfen confiscirt und verbrannt. Einer Brodbädin wurden 6 Stud unausgebadene Brote confiscirt. Hermannstadt am 22. Februar 1852, » Die k.k.Stadthauptmannschaft.­­ #­­ » Nichtamtlicher Theil. Hermannstadt, 24. Februar. H. Während man gegenwärtig das parlamentarische Leben auf dem Kontinente so ziemlich al erstorben betrachtet, finden wir Doc in Deutschland fast in allen bedeutenderen Staaten die Kammern versam­­­melt, und in fortwährender, meist nur die partikulären Landesinteressen berührender Tätigkeit, so in Preußen, Bayern, Hannover, Würtem­­berg, Baden u. s. w. Von allgemeinerem Interesse sind nur die legten Verhandlungen der preußischen Kammern, welche die Ber­affungsrevision und das Verhältnis Preußens zum Bunde betrafen. Hinsichtlich der legten Brage stellte der Abgeordnete Beseler den Antrag in der zweiten Kammer, die Regierung aufzufordern, sie möge sich über dieses Vers­hältniß in einer Welle erklären, welche Die Souveränität Preußens ge­­gen jeden möglichen Nedergriff von Seite der Bundesversammlung sicher­stellen. Ungeachtet das Resultat der Verhandlungen der Uebergang zur Tagesordnung war, blieben dieselben doch nicht ohne Bedeutung, da sich in den Reden der meisten Abgeordneten eine tief gewurzelte Antis­yathie gegen Oesterreich aussprach, die selbst bei den Gegnern der An­­trage nur zu Häufig zum Vorscheine kam. Der Einfluß Oesterreichs beim Bunde war das Hauptrüstzeug, mit welchem die spezifisch preußische Partei für den erwähnten Antrag in die Schranken trat. Darauf grün­­dete sie ihre Besorgnisse, daß etwa ein Bundesbeschlag ‚die preußische Berfaffung ebenso umstürzen könne, wie die anhaltische, daß etwa in Folge eines solchen die preußischen Grenadiere am Po für eine Deutsch­­land und Preußen gar nicht berührende Sache kümpfen müßten u. f.w.

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