Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1852 (Jahrgang 62, nr. 104-207)

1852-09-11 / nr. 145

718 entschädigung oder Berühmtheit ihren­,,excentrischen neen«in fremden Ländern freien Spielraum lassen. | (ogdl.) — Die Ministerien des Innern, des Kriege und der ‚Sinangen fanden anzuordnen, daß die im $. 31 der Allerhöchsten Militär » Eins­quartierungsvorschrift vom 15. Mai 1851 bestimmte Verabreichung der Verpflegung (Mittagsfest) von den Quartierträgern an die auf dem Durchzuge befindliche Militärmannschaft vom Feldwebel und den gleich­­gestellten Chargen abwärts gegen die festgelegte Vergütung, in folgen­­den Fällen und während der hier angedeuteten Zeitdauer einzutreten hat: 4. Bei Truppendislotatione­n und ähnlichen Marschbewegungen an allen Marsch und an allen Rafttagen, einschließig den Tag, an welchem die Truppe in die duch die Marschordre ab­­legtes Ziel, oder bei Unterbrechung des Marsches, in­folge eines Haftbefehles, in die durch den legieren bezeichnete Station eingerückt ist; dann 2. bei Trup­­penkonzentrirungen und derlei zeitlichen Truppenaufstelungen und Kom­­mandirungen, deren Dauer entweder ausbrüchlich oder dem Zweckk nach als eine vorübergehende (Durchzug) schon im Vorhinein bestimmt ist, während der ganzen Dauer dieser zeitlichen Konzentrirung, Aufstelung­smanderung. ; = ii Englische Neffende erzählen von einer prachtvollen Eruption des Aetna, deren Zeugen sie am 20. August gewesen waren. Die wären beinahe ein Opfer des Sturmes geworden, der diese Eruption begleitete, nur die Gefehrlichkeit der Führer und ihre eigene Geistergegenwart je vom Untergange­­nee D. Sept. Ueber das bestandene ungarische Strafrecht ent­­hält der Kommentar des Hrn. Stephan Szorolay zum veoidirten allge­­meinen Strafgefeg in ungarischer Sprache folgende sachgemäße Würbis gung, welche wir da sie auch fast durchgängig, für Siebenbürgen lab greift, nach unserer freu­dnachbarlichen Kollegin, der Better Ztg., mittheilen : er dem ungarischen Strafrechte, sagt er, fehlte Alles, was zur Sicherstellung der bürgerlichen Freiheit und Rechte erheirscht wird, und war Alles vorhanden, was Ausflug der Grausamkeit und gefährdend für Bürgertugend. Zu der Unsicherheit der­­ bürgerl. Rechte kam noch Die unbarmherzigste Strenge in der Strafbestimmung und eine schranfenlose richterliche Einfuhr. Für zahlreiche strafbare Handlungen Auslegung von Kindern, Sodomie u. |. w.­ hatten wir Feine Gefege. Dagegen viele, deren Strafbestimmungen auf unsere Zeit nicht mehr anwendbar sind. So namentlich nicht die lebenslängliche oder zeitweilige Knecht­­schaft, welche das Gefäß bei der Larve (Blutverleugnung) verhängt, so nicht das Rädern, Viertheilen und Ausstechen des Hauptes auf dem Pfahl, wozu 1, 15 Räuber verurtheilt u. |. w. Unsere Strafgefege, wie alle damaliger Zeit in Europa, charakterisirt Die rohefte Grausam­­keit. Ehebrecher sollen lebendig eingegraben, Ueberläufer in­ einem Sade ertränkt, Heren auf dem Scheiterhaufen verbrannt, SKindesmörder und Räuber auf den Pfahl gespießt werden, was auch in den drei legtge­­nannten Fällen im Jahre 1750 no geschah. Ueberhaupt, waren Die Todesstrafen die häufigsten und wurden beinahe in allen Fällen ange­wendet. Und indem eine so unbarmherzige Strafdoktrin befolgt wurde, war zugleich der Wilführ des Richters der weiteste Spielraum offen gelassen. Für ihn war seine Schranfe aufgerichtet, gab es keine Norm, welche seine Macht an gewisse Bedingungen geknüpft hätte,­ Fein­der feg, das ihm vorschrieb, einen Unterschied zu machen zwischen dem grös­seren und kleineren Verbrecher, damit jene grausamen Strafen, wenn sie schon einmal bestanden, doch nur den größeren Verbrecher getroffen hätten. Die grausamsten (meist Kapital-) Strafen werden auf die straf­­fälligen Handlungen in einer Weise ausgedehnt, welche den minderen und höheren Grad durchaus nicht berücksichtigt. Unsere Gelege sprechen es bestimmt aus, daß jeder Dieb mit dem Tode und nach Verböczy mit dem Galgen bestraft werde, und unterscheiden nicht im Geringsten zwischen größerem und kleinerem, gefährlicherem oder unschädlicherem Diebstahl u. s. w. x zn So war es ganz dem Richter anheimgestellt, auch in einem noch­ so geringen Sal auf Tod zu erkennen, oder nicht. Um so weniger be­­rücksichtigten unsere alten Gefege die Unterschiede bei der Ausführung des Verbrechens und bei der Straffälligkeit. Wenn die Größe und Gefährlichkeit der Verbrechen unsere Gefeggeber zu seinen Unterschei­­dungen vermocht hatte, so konnten sie noch viel weniger Abstufungen machen nach den Arten der Thatvorführung und der Mitschuld. Sie machten daher weder Erwähnung von den V­ersuchen zu einem­­ Ver­­brechen, noch auch eine Unterscheidung zwischen Urhebern, Helfeshelfern und Theilnehmern.­­ Jener Zeit schwebte nichts anderes vor Augen, als die möglichst strengste Bestrafung der Gefähr der der bürgerlichen Rechte, damit sie als abschiedendes Beispiel diene für Andere. Und da grausame Todesstrafen hiezu als das wirksamste Mittel erschienen, so griff man meist zu Diesem. E83 war Died Die noth­wendige Folge der Abschiedungstheorie. · «» . , Hinzu kam,daß die schädlichen Einnisse der Standesunterschiede (zwischen Adel un­d Nichtadel)auch an die Strafrechtepfle­ge sich ver­­breiteten.Für die Ar­istokratie wurden Geld-und­ Vermögensstrafen gebracht,nu­r in­ den­ seltensten Fällen verfielen sie einer an­deren Straf­­art,und der Adelige büßte die Beschädigung eines Unadeligen­ weit ges­ringer,als diesek,wenn er sich gegen­ einen Adeligen­s verging.Der Grundherr wollte durchaus keine Gleichstellung mit der hörigen Plebs dulden,deren Leben und einzelne Körpertheile daher auch niedriger ge­­schätzt waren,als die des Adels.Diese gering bemessenen Geld-und Vermögensstrafen werren deshalb auch nicht hinreichend,um die mäch­­tigen Adeligen vor Un­bilden zurückzuhalten,deren Beliebenes beinahe überlassen­ war,den Unadeligen an Leben und Besitz zu kränken.Zu noch größerem­ Schaden für die Rechtssicherheit der Unadeligen wurden die Unterthanen überdies vor die Richterstühle des Adels gestellt.Eben dieselben Adeligen wurden zu ihren Richtern gesetzt,welche für die Ver­­­etzung ihrer heiligsten Rechte sich um einige Gulden loskaufen, konnten, nicht zu gedenken der Prozedur, welche nur den Adeligen begünstigte, in der Sicherheit der Person nicht. Mit der Annäherung der neueren Zeit trat jedoch ein­e namhafte und radikale Veränderung ein. Die grausamen Strafen­ veralteten, da ihre Grausamkeit ihre Vollstrebung nicht zuließ. Der Scheiterhaus­­en, der­­ Bfahl, das Grlaufen im Sad, das lebendige Eingraben paßte nicht mehr für das 18. Jahrhundert. Man konnte fernerhin die Todes­­strafe nit aussprach­en von denen Willführ, sie und Diese gestattete nicht, daß für alle Arten und Abstufungen eines D­erbrechens ein und dassselbe indiofriminirte Gefeg in Anwendung komme. Diese Veränderungen, auf welche das Aufhören der F Kriegszeiten, und der Industrie und vornehmlich des Aderbaues von großem Einfluß gewesen, hatten zur Folge, daß es kaum einen Fall, aus den Geiegen hätte schöpfen künnen, oder auch daß — so oft über ein Vers­prechen im Sinne des Gefeges die Todesstrafe ausgesprochen wurde — wie Dietl in der Regel im Wunsche unserer Anwälte lag, die Sentenz nicht vollirret wurde. So waren im Jahre 1821 187 Todesurtheile gefällt worden, stabend und in erster Instanz der Obergerichtshof alle die Hälfte (91) bestätigte, und von Diesen begnadigte der Monarch 70. Von 187 blieben nur 21. So wurden im Jahre 1837 von 274 nur 79 dur den Appellationshof bestätigt, und diese schmolzen bei allerh. Prüfung auf 15 zusammen. Hievon war eine noth­wendige Folge, daß an die Stelle des Buch­­die subjektive Selbstbestimmung des Richters trat, jenen Zustand, in dem ung das 19. Jahr­­hundert traf, in welchem Die anderes war, als die Ausübung richterlicher erschienene Advokatenordnung für Ungarn, und die serbische. Woimod­­enthält im Wesentlichen fol­­Sparteien nicht. Daher jene Ungleichförmigkeiten und Widersprüche, welche unter Gerichtsverfahren kennzeichneten : im Theilen des Landes abweichende Arz­theile und Strafen, ja selbst in ein und demselben Gericht, Glieder wechselten, so wie dessen so daß ein und dasselbe Individuum eine verschie­­dene Sentenz erhielt erforderlich : Dottorewürde und für ein gleichartiges Vergehen, je nachdem das eine Mal Diese, jene Richter über ihn zu Gericht saßen. Ein solcher Zustand Kroatien, fichten d. M. mußte den Glauben, das Vertrauen und die Achtung gegen die Gefege und die Gerechtigkeitspflege in der Wurs­tel erschüttern zustand, welcher lohnung, das diesen absonderlichen Rechts, anderes Heilmittel, ald — die Kobifikation.“ — Die am 4. ihaft, mit Ausnahme der Militärgrenze, gende Bestimmungen : Die Advokatur kann nur in Folge einer von der hierzu berechtigten Behörde entheilten Ermächtigung ausgeübt werden. Um die Erlaubniß zur Ausübung der Advokatur ansuchen zu können, sind österreichische Staatsbürgerrecht, die erreichte physische Großjährigkeit, juridische Die nach vorausgegangener Praxis bestandene Prü­­fung. Die Advokaten werden Beeidigung Ysird der Betreffende in das Verzeichniß der Advokaten ein­­getragen. Das Recht im Civilrechtswege zu vertreten, erstrebt sie auf Den ganzen Sprengel des Distek­tualober­­gerichtes, er seinen Wohnsig hat. Zur Wohnungsverände­­rung ist die Genehmigung des Justizministers dann die Vertretung einer Partei nöthig. Kein Advokat einer gerechten Sache aus Rad­­einen oder anderen Theiles, oder überhaupt ohne gegründete Ursache, verweigern, nicht nach der Tagtagungen, leisteten Diensten zu bestimmen. , Jeder Advokat ist verpflichtet, übertragenen Armenvertretungen unentgeltlich zu besorgen. — Da viele Bewohner der Theresienz­­ed noch immer vernachpläffigen, Branz- und Josephstadt, daher von nun so graffiren in Folge dessen jegt in diesen Stadttheilen, Die Blattern­­bei den Kindern mehr als gewöhnlich,. Es wird am­ dieser Angelegen­­heit die besonderste Aufmerksamkeit gewidmet und wo si Renitenz gegen that. Die Verbreitung fo « auf alle jene Säle Mit der Bildung nahm auch des Handels ein Verbrechen gab, der Gefege gelangten wir Slavonien, in welchem verschiedenen sondern nach und ab schwächen, auf Stand, Ansehen welche ein Advokat von und des Eigenthumes anwenden, für vom welche ganze das andere Mal und für den ihe das Temeser Banat in für welche man des­­ Justizminister jedes Advokaten, seiner Partei der Unadeligen das Gefeg die Humanität zu, die Strafe Strafgerechtigkeitspflege die Bürger außer Recht und Gefeg stellte, gab unbescholtener Lebenswandel, die ihre Kinder impfen zu lassen, oder Vermögen der Bogenzahl der erstatteten Schriften, ernannt, es Fein nach anzusprechen hat, der Die Bes ist oder nach der Zahl in dem Prozesse wirklich ges die ihm

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