Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1880. Februar (Jahrgang 7, nr. 1861-1883)

1880-02-14 / nr. 1871

Seiten-S Hermannstadt, Samstag Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt. 14 Februar 1880, Nr. 1871 frage soh wieder in ein ernsteres Stadium getreten sein. Nachrichten aus Prizrend melden, daß die albanesische Liga wohl in die Abtretung der von Christen bewohnten Kuchi- Kraina, nicht aber im jene der anderen, von M­ontenegro als Erlag für Gufinje und Plava Beanspruchten Territorien willige. Der italienische Konsul in Skutari wurde hievon verständigt. Montenegro betrachtet den Distrikt Kucsi-Kraina nicht als genügende Entschädigung für Gufine und Plava und besteht auf dem im Berliner Vertrag ihm zugesprochenen Gebiete, wenn ihm nicht eine anderweitige ausreichende Gebiets­­­- Entschädigung zugestanden wird. Die italienische Vermittlung wurde hier bis auf Weiteres fiftirt, englische Interessen im Spiele sind, fennt dagenen die englische Ausdehnungs- und Annexionssucht seine Grenzen. So beabsichtigt die englische Regierung, nahe der Mündung der beiden Zwillingsströme Euphrat und Tigr­e, welche von den Arabern „Schatts el- Arab” genannt wird, eine Flotten­­­station zu errichten. Sie hat zu diesem Zweckk schon ein Kriegerschiff nach Bafjorah gesendet, nöthigen Erhebungen pflege, des Kriegs Demission wegen der Demonstration, die dort die Werner läßt eine englische Ge­­­sellschaft in der Nähe dieser Stadt Grund und Boden an­­­kaufen, um tafellost eine englische Handelskolonie anzulegen. Man hofft in London, die türkische Negierung für dieses Projekt dadurch günstig zu stimmen, daß man ihr vorsagt, es liege eine solche Flottenstation im Untereffe des türkischen Reiches, dessen asiatische Befigungen unter englischer Garantie stehen und nöt­igenfallis au­­­ von den englischen Waffen vertheidigt werden müßten. Zu einer solchen V­ertheidigung bedürfe aber England auch einiger Flottenstationen in der asiatischen Türke. Bei der Stimmung, die gegenwärtig in Konstantinopel gegen England herrscht, k­ürfte es mit der Zustimmung der Pforte seine guten Wege haben. Selbst das Diner, zu dem kürzlich der englische Botschafter Layard und seine Gemalin von dem Sultan geladen wurden, und das man als ein „Versöhnungsmahl“ bezeichnet, dürfte die „guten Beziehungen“ nicht vollständig hergestellt haben. In Osteramelien sind bezüglich einiger leitenden Stellen allerlei Veränderungen zu verzeichnen. Der Direktor des Finanz Departements, Schmidt, hat seinen Abschied des finitto erhalten und übersiedelt nach Konstantinopel, um einen viel wichtigeren Posten, nämlich von eines Unter-Staatssekretärs im ottomanischen Finanzministerium anzutreten. Der Chef - Departements Streder Paidha hatte seine anläßlic­­her „Burkos Feier” von einigen Miliz. Offizieren in Szene gefegt, und wobei auf den Zusammenbruch des türkischen Reiches toastirt worden war, eingereicht. Die Demission war indes nicht angenommen worden, neuestens verlautet jedoch wieder aus Philippopel, daß Streber Bajha seinen Dienst quittiren werde, was um so wahrscheinlicher ist, da Fürst Vogorides sich bemüht, den Sultan zu bewegen, Reuf Palcha, welcher als russischer Parteigänger und langjähriger intimer Freund des ost-rumelis­­chen Generalgouverneurs gilt, zum Miliz, Kommandanten in Bulgarien zu ernennen. Man will, wie es scheint, mit Allem, was die berühmte osterumelische Kom­­mission gemacht, allmälig aufräumen. In verschiedenen türkischen Provinzen, wie in Epirus, Thessalien und Mercedonien, will man seit einiger Zeit eine rumänische Propaganda bemerkt haben. Dieselbe soi in erster Linie die Verbreitung der rumänischen Sprache und die Errichtung von rumänischen Schulen in diesen von vielen „Zinzaren" bewohnten Provinzen zum Ziele haben und nicht nur die Unterftügung der rumänischen tes­­­terung, sondern auch jene der Pforte genießen. Die Pforte will ss offenbar in den Zinzaren ein Gegen-Element gegen den Alles überwuchernden Panbulgarismus schaffen. Nach einer Konstantinopeler Mittheilung Hätte der Meinister des Innern, Mahmud Nebim Pasha, erst kürzlich ein von den rumänischen Notabeln von Macedonien und Thessalien unters­­zeichnetes Memorandum entgegengenommen. „Dieses Doku­­­ment", heißt es in der erwähnten Mittheilung, „sucht die Rechte der auf mindestens 800.000 Seelen bezifferten, in den beiden Provinzen zerstreut lebenden Rumänen zur Geltung zu bringen. Die Verfosser geben Mahnud Nebim und der Pforte den dringenden Rath, die Entwiclung der rumänischen Nationalität zu fördern und sie durch Gestattung der Er­­­richtung eigener rumänischer Schulen und Kirchen mit rumä­­­nischen Priestern vom phanariotischen Klerus zu emancipiren. Die von dem verhaßten Sawhe der Griechen befreiten Rus­­mänen würden die getreuesten Unterthanen des Sultans werben und die griechischen Intriguen in den von den Griechen erstrebten Provinzen vereiteln.E­­in Passus des Memo­­­randums warnt auch vor den „österreichischen Intriguen, die nit minder wie die griechischen zu fürchten wären; die Rumänen aber würden mit Erfolg die einen wie die anderen vereiteln.“ Die montenegrinische Grenz-Regulirungse Siebenbürgische Rechtspflege auf Grund eines öster­­­reichischen allgemeinen bürgerlichen Gesehbuchs. m. 2. Beurtheilung i It es nicht richtig, daß wir einer ernstlichen, zum fonstanten Uebel gewordenen Verirrung in der Auffassung des Gefeges gegenüberstehen? Sie fordert zu einer eifrigen Erwägung der Frage heraus, wie do nur die h. FE, Kurie, und ganz besonders sie, zu dieser verkehrten Auffassung des 8 1480 des allg. bürgerl. Gefegbuches komme? eine Auf­­­fassung, die in Oesterreich — man stubire nur die reichen Sammlungen von zivilrechtlichen Entscheidungen aus allen Kronländern und, die fleißig geschriebenen Kommentare zum allg. bürgerl. Gefegbug — in den 70 Jahren seines Bestehens daselbst nicht vorgekommen ist. Wir finden in einer der Appellationss­riften der oben erwähnten Experten » Brozesse die Besorgniß ausgesprochen, Richter magyarischer oder romänischer Zunge verständen den 8 1480 des allg. bürgerl. Gejegbuches im deutschen Urteil nicht, und er sei in der magyarischen Ausgabe selbst bei Karl Haller nicht richtig ü­berlegt. Erwägen wir doc einmal biese Besorgniß; denn sie ist nicht ohne Grund, indem ich beobachtet habe und es für seinen bloßen Zufall halte, daß Movofaten und Michter deutscher Abkunft im S 1480 des allg. bürgerl. Gefegbuches seinen Grund zu einer Verjährung von dreijährigen Advolaten­­­gebühren erkennen; Advokaten und Richter magharischen und romanischen Stammes aber diese, aus dem $ 1480 des allg. bürgerl. Gefegbuches genommene Verjährung, sozusagen er­­­funden haben und davon nicht ablassen. Das deutsche Original lautet: „Forderungen von vüdl ständigen jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienst­­­leistungen erlöschen in drei Jahren. Das Recht selbst wird durch einen Nitgebrauch von dreißig Jahren verjährt.” Der Nahpdruch ist auf „jährlichen“ zu legen; ein maßgebendes Beiwort, welches jedem der vier Hauptworte: Abgaben, Zinsen, Renten und Dienstleistungen vorgelegt erscheint. Darüber wird keiner im Zweifel sein, der die deutsche Sprache inne­­hat. Sollen nun wirklich Richter und Advok­ten magya­­­rischer und romanischer Zunge diesem wichtigen, auf der Hand liegenden Verständniß des deutsch geschriebenen Gebetes ver­­­scloffen feine Es ist ver Ball, Ich hörte im Gespräch solche Herren die Meinung aussprechen, das Beiwort „jähr­­­lien” beziehe sich nur auf „Abgaben“. Um ihre Ansicht fieier zu widerlegen, schaffte ich die authentischen Ausgaben des allg. bürgerl. Gefegbuches in italienischer und romanischer Sprache herbei. Dn beiden ist, angemessen bieten Sprachen, das Beiwwort „anuaria“ rücksichtlich „Anuare“ den vier Hauptworten nachgefegt. Sollten hier nun allein jähr­­­liche „Dienstleistungen” gemeint sein? Es wäre Zeit, vielen Widersinn endlich fahren zu lassen. Die Ueberfegung in die magyarische Sprache lautet: „Evenkenti adok, kamatok, järadekok, vagy szolga­­­lattelekböl hätral&vö követelesek" u. s. w. Ob die Ueber­­­fegung, wie Einige meinen, richtiger hätte gegeben werden können, mögen bessere Sprachkenner entscheiden. In Karl Hallers Kommentar ist der $ 1480 des allg. bürgerl. Gejeg­­­buches in diesem Wortlaut enthalten. Die Erläuterung dazu ist ziemlich passend bis auf die Erklärung der „Szolgatat­­­tötelek“. Haller bezeichnet diese als: „azon teljesitesek, melyekre valamely szeme ly mäs i­änyban van kötelezve, peld: osztott tulajdonnäl, vagy munkabernel.“ Da haben wir ben munkaber (Arbeitslohn). Was aber mit diesem „munkabern&l“ gesagt werden will, ist nicht verständlich. Offenbar unrichtig ist weiters im bieser Erläuterung Hallers, daß sie vom $ 1480 des allg. bürg. Seseßbuches annimmt, es seien darin diejenigen Leistungen — ohne Unterschied — gemeint, mit denen eine Person der andern verbunden ist; also Leistungen überhaupt, die aller­­­dings auch bei einer Theilung des Eigenthums, oder bei, rücksichtlich gegen Zahlung von Arbeitslohn entstehen können. Jedoch unter den Dienstleistungen des $ 1480 des allgem. bürgerl. Gefegbuches kann man nur jene Verrichtungen ver­­­stehen — mögen sie wie immer entstanden sein — zu denen eine Person gegen die andere aus einem fortwährend wirksamen Grund, in jährlichem oder auch kürzerem Umlauf der Fälligkeit verpflichtet ist. Nur bei solchen Ver­­richtungen trifft eben auch die ergänzende Bestimmung des $ 1480 des allg. bürgerl. Gefeßbuc­hes zu, daß nach einer durch Verjährung getilgten Terminschuld das Recht selbst, die Fortlegung der Leistungen zu fordern, unverändert wer­­­bleibe. Der eigentliche Arbeitslohn ist dieses nicht, wäre er auch ein jährlicer, und wäre er auch für persönliche Dienste auf Lebenslang zugesagt; denn bdiese Dienste selbst würden dann wohl fortwährend in fähigen Terminen zu leisten sein, also unter den bezüglichen Begriff des $ 1480 des allgem. bürgerl. Gefeßbuches entfallen, nicht aber die Lohnzahlung für diese Dienste, welche Lohnzahlung ansprüchlich nach dem, dem allg. bürgerl. Gefeßbuch für Siebenbürgen ergänzend beigegebenen Hofbefret vom 10. April 1839 nicht unter den $ 1480 des allg. bürgerl. Gefegbuches zu stellen ist. Wollen wir zur Erläuterung des im $­ 1480 allg. bürgl. Gef. gegebenen Begriffes von Dienstleistungen Beispiele anführen, so werden wir dahin wohl auch Leistungen in Geld rechnen können, doc nur, wenn sie auf einer fortdauernden Verpflichtung beruhen und periodisch abzuführen sind. Solche wären: legirte jährliche Lebenslängliche Zahlungen, Unter­­­haltsraten (Ausgedinge), oder in wiederkehrenden Fristen zu entrichtende Widmungsbeträge u. dgl. Wir finden sie in öster­­­reichischen Lehrbüchern und Entscheidungen zur Exemplifizirung unter den $. 1480 allg. bürgl. Gef. gereiht, ohne daß dabei gesagt würde, ob sie bestimmmt unter die Abgaben oder Renten oder Dienstleistungen gezählt werden. Die richtige Unter­­­stellung unter eines der 4 Hauptworte wird nicht für das wichtigste angesehen; nur die Hauptsache, die besondern Eigen­­­schaften, sollen vorhanden sein; nämlich die fraglichen Rad­­­stände m­üssen von jährlichen, oder in Fürzern Fristen fällig werdenden Verabreichungen aus bleibender Ver­­­pflichtung herrühren. Die Auffassung entnehmen wir der Praxis und Theorie in Oesterreich, der Heimat des öfter. allg. burg. Sei. — Angesichts bdieser ist wohl am Orte 8 auszusprechen, das, nachdem für die siebenbürgischen Theile Ungarns für gut befunden worden, das öfter. allg. bürgl. Gef. bis auf Weiteres beizubehalten, die mit der Beachtung betrauten Organe des Staates — Richter, Abvoluten, Rechtslehrer — fi hnten sollten, die Blöße zu geben, als wüßten sie nicht, oder wollten nicht wissen, welches sie in der Heimat, des öfter. allg. bürgl. Gef. Herrschende Meinung betreffs dieser oder jener An­­­ordnung besselben sei, rücksichtlic welche Auslegung des Wort­­­lautes im allg. bürgl. Gef. als die richtige anerkannt werde. Noch eine Stelle ist in den oben mitgetheilten, die Advokaten so ungerecht treffenden Entrepeivungen enthalten; — eine Stelle, die eine auffälige Außeragtlassung der Ber­­stimmungen des Gefetes erkennen läßt. Die Gebührennoten der Advokuten bestehen gewöhnlich und bestanden in den obigen Entreidungsfälen aus den beiden Rubriken „Verbienst“ und „Auslagen“. Die Aus­­­lagen waren in den vorgeführten Fälen nur zum Theil, oder auch gar nicht, aus Geldvorschüften der Klienten genommen , da solche fehlten. Diese Auslagen betrugen öfter bis ein Drittheil des eingelragten Betrages. Der Anspruch darauf wurde, obglei­­che Kläger den Unterschied zwischen Verdienst und Auslagen in zweien der Appellationsfristen geltend machten, in die Auffassung, als handle es sich durchaus um Arbeitslohn, eingemengt und mit dem einen richterlichen Abs erkennen wegen eingetretener Verjährung abgethan. Dem Obpolaten, der für seine Partei, als deren Be­­­vollmächtigter, von im Lauf des Prozesses ihr gejeglich ob­­­liegenden Aufwand für Stempel, Zeugengebühren u. dgl. bestreitet,, gebührt da der Erlag von seinem Ges­­taltgeber gemäß dem in der Vollmacht gegebenen Versprechen und gemäß der im $. 1014 und 1042 allg. bürgl. Gef. enthaltenen Bestimmung. Gegen diesen Erlag der nothwendig gemachten Verwendungen erhob in den oben erwähnten Mechte­­­fällen feiner ber. Öeflagten die Einwendung einer Berjährung. Welche der Berjährungsarten Hatte au wirsam geltend ge­­­macht werden können? Für die allein Hier zutreffende WVer­­­jährung gemäß $. 1479 allg. bürgl. Gef. fehlen die 30 Jahre. Dieses Alles wurde von den h. Richtern nicht in Erwägung gezogen. Deren Rechtsprechung also, wie wir Hier in objektiver Darstellung vorführten, brachte die Hagen den Advokaten auch noch um den Erlag für baare Prozesauslagen. Ihre Klienten bereicherten sich aus dem Schaden, den die Rechtsfreunde leiden mußten, damit es er bleibt neduldig. Im dünkl’s ein Gang nach Golgatha, und wie sein Fuß au­­fh­anchte — er tritt ja in die Fuß­­­stapfen des Erldfers! Viel junge Stämmlein liegen nunber, vom heutigen Windbruch im Walde gefällt, über die ihn sein Führer hinwegzerrt. Da Hebt er starken Arms eines auf und lädt es auf seine Schulter. „Was willst Du mit­ dem Bäumlein?“ frägt der Gefährte. „Ich trage es an Kreuzeö statt, wie Simon von Kyrene dem Erlöser sein Kreuz nachtrug." „Das ist nicht wohlgethan", meint der Begleiter, „Du mußt Dir nicht zu viel aufbürben, auf daß es Dir nit an Kraft gebreche, Deinen Auftrag zu vollbringen. Und ist dies doch nicht des Exildjers Kreuz und bringet Dir wenig Ger­­winn, so Du ein profan Stüdlein Holz tragest!" „D Du Kurzsichtiger!" sprich Donatus mit glühenden Wangen: „So sid Brod, das wir selbst gebaden, in des Herren Leib verwandeln kann, soll ich nicht an ein Baum in des Herrn Kreuzesholz verwandeln können, so ex in des Herren Namen getragen wird? Wahrlich, ich sage Dir, der a anzweifelt, fennet die Kraft des Glaubens is­­t ” „Was aber ist es Jen nüge, wenn Du foldpes thueft, ihm zu dienen — er thronet zur Nechten Gottes und trägt sein Kreuz mehr." „Wohl trägt er noch Kreuzeslaft, schwer genug, daß wir sie ihm erleichtern müssen — es ist die Last unserer Sünden, die er auf sich genommen bei dem Vater, und jede Thot wahrer Buße mindert sie ihm. Glaubst Du denn, er, der für uns gestorben ist, er habe mit feinem Quode abge­­­worfen Alles, dafür er gelitten und geblutet Hat, und freue sich jeit der himmlischen Seligkeit und spreche: „Laßt sie nun machen, was sie wollen, ich hab’ das meinige gethau; so sie mir nicht folgen wollen, mögen sie in die Berdbammniß fallen, was geht’s mich an? Glaubst Du, er wäre Christus, wenn er solches denken könnte? Ich sage Dir, so er siehet, dog er umsonst gestorben, und daß seine Heilige Lehre nicht Macht hat über unsere Sünden, trauert er um und, und schwer drüht solche Trauer sein liebend Herz. Und wo Einer ein Kreuz trägt in seinem Namen, daß er ihm damit ins Himmelreich folge, da taut er ihm, wie Simon von Khrene that." „Heilig, Heilig bist Du, Donatus!“ ruft der Bruder. „Wahrlich, wir sind die Blinden und Du bist der Sehende !" Und darauf fepreiten sie weiter, Jeder in seinen eigenen Gedanken. Ein leiser Schritt gehet immer im Verborgenen neben ihnen her. Bruder Porphyrius sieht sich zum öfteren um, aber kann Nichts gewähren in dem leichten Gestrüpp des Hodhmwaldes. Es ist nicht wie Menschentritt — «8 kann auch nicht der flüchtige Fuß eines Wildes sein, denn es geht immer gleichmäßig mit ihnen, bald näher, bald ferner — Bruder Porphirius Überläuft andächtiger Schauer: es ist gewiß ein Engel, den der Herr dem Büßer gelangt, ihm unsichtbar die Last tragen zu Helfen, und er wagt nicht mehr umzubilden, er weiß es nicht, ob er nicht eines jähen Todes stürbe, würde er des himmlischen Gesichts gewahr. So gehen sie wohl eine kleine Stunde durch den feuchten Wald hin. Die nassen Wipfel schütteln fühlenden Than auf des Büßers Haupt, die triefenden Büsche streifen sein Gewand, und seine trockenen Lippen athmen erquidliche Frische ein. Aber der Brand des Fiebers, der von den zwei glühenden Leidensherden ausgeht, die er sich selbst geschaffen, faugt all das unwohlt­ätige Naß auf wie ein heißes Eisen — und immer höher Laufen die Adern an der Stirne auf und immer rafcher wird sein Athen, immer langsamer sein Schritt. Die hohe Gestalt beugt sich feuchend unter der schweren Bürde. ALs sie endlich aus der Waldeslichtung auf die Landstraße her­­­austreten, beginnt er zu warlen. „Set kann ich nicht mehr!” seufzt er umb bricht mit feiner Last zusammen. „Ich mußt’ e8 ja!" ruft der Bruder und sieht sich rathlos nach Hilfe um. (Bortregung folgt.) Rofal: und Tages:Chronik, (Ernennung) Ueber Vortrag des £ u. Iustigministers d8­ zuchten Se. E. E. apostolische Majestät zum Präsidenten des Kaposvarer Gerichtshofes dem dortigen Anwalt Ludwig Kelemen, zum Präsi­­­denten des Kronstädter Gerichtshofes den Hermannstädter Staatsau­walt Johann Deeff zu ernennen. (Predigten in den evangelischen Kirchen 4. 3.) Sonntag den 15. d. M. predigen in der Re­­ih­e um 7 Uhr Stadtprediger Philp, um halb 10 Uhr Stadtprediger Kid; im der Spitalskirche um 11 Uhr Stadtprediger Philp. (Todesnachricht.) Der Redakteur des in Klausen­­­burg ersceinenden „Magyar Polgar” Herr Nikolaus Papp ist am 12. d. M. in Klausenburg gestorben. Herr Papp, der Sohn eines armenischen Kaufmannes in Dees, war am 29. Oktober 1837 geboren, Ex studirte am röm.«tath. Lhcewm

Next