Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1881. September (Jahrgang 8, nr. 2342-2367)

1881-09-17 / nr. 2356

r Redaction und Administration: Heltauergasse 23. Er scheint mit Ausnahme der Sonn- und Leter­­­tage täglich. Abonnement für Hermannstadt: monatlich 85 fl., vierteljährig 2 fl. 50 fl., halbjährig 5 fl., ganzjährig 10 fl. ohne a ins Haus, mit Zustellung 1 fl., 3 fl., 6 fl., 12 fl. Abonnement mit Postversendung: Für das Inland: vierteljährig 3 fl. 50 ” a aheig 7 fl, ganzjährig Für das Ausland: vierteljährig 9 RM. oder 12 Frc3., Halbjährig 18 RM. oder 24 a­­nn 36 RM. oder c9. Unfrantisrte Briefe werden nicht angenommen, Manustripte nicht zurücgestellt. . R= 2356. Sichenbürgisch: Deutsches dermannfiadt, Samstag 17. September übernehmen außer dem Hauptbureau, Heltauergasse Nr. 23, in Kronstadt die Buchhandlungen Heinrich Dresswandt, Fr. Wilhelm Frank, Heinrich Zeidner Modiasch J. Hedrich’s Erben, Bistritz Friedrich Wachsmann Nr. 187, Sächsisch - Regen Adolf Dengyel Mühlbach Josef Wagner, Kaufmann, Broos Paul Battoni, Zehrer, Wien Otto Maas (Haasen­­­stein & Vogler), Rudolf Mosse, A. Opelik, Rotter , G., H. Schalek, Pest A. V. Goldberger, Frankfurt a. M. G. L. Daube & C. Aufertionspreis: . Der Raum einer einspaltigen Garmondzeile kostet beim einmaligen Einraden 7 kr, da3 zweitemal je 6 fr., da3 drittemal je 5 kr. 6. W. exclusive der Stempelgebühr von je 30 fr. prännmetationcnuudsnseratt 1883. « Bum Verständniß der „Deutschenheke“ in Ungarn. TIL *). Wie wurden die gejeglichen Garantien, das Königl. Rescript vom 25. Dezember 1865, die Verheißung des Klausenburger Landtagspräsidenten Baron Franz Kemeny eingehalten: „Hr (Jächsisches) Municipium bleibt auch bei der Union intakt; ja dadurch, daß ihr Recht von ganz Ungarn gefragt wird, wird sie (die sächsische Nation) jene glänzende Epoche ihrer Gesgichte sich erneuern eh welche in die Zeit vor der Trennung unter den ungarischen Königen fällt, aus welcher Zeit ihre schönsten Privilegien und die festen Grundlagen ihres bürgerlichen Wohlstandes herrühren.” Der Essay der „Preußischen Jahrbücher“ Täht als Antwort hierauf — Thatjachen sprecen. Das erste Zeichen der Dinge, die da kommen sollten, eine Sluftris­­tung, wie das ungarische Abgeordnetenhaus das königliche Wort von der „Rechtsbeständigkeit der bisher erlassenen Gehege“ verstand, geschah am 8. März 1867. Anläßlich der Verhandlung über die Regierungsvorlage be­­­treffend die Regelung der Municipien, beschloß das Haus troß ernstester Einwendung von siebenbürgischen und namentlich eines sächsischen Abgeord­­­neten: „bis zu der, auf Grundlage von $ 5 des VII. Gesekartikels von 1847/1848 zu erfolgenden Regelung der siebenbürgischen Verhältnisse wird das Ministerium ermächtigt, bezüglich der Regierung, Administration und Rechtspflege in Siebenbürgen unter seiner Verantwortlichkeit nach eigener Einsicht die nöthigen Verfügungen zu treffen“. Damit war das Land und mit ihm die sächsliche Nation dem Mini­­­sterium auf Gnade und Ungnade ausgeliefert. Die „freie Hand“ der Regierung zeigte ihre Gewalt sofort auch der sächsiichen Nation. Der verfassungmäßig von dieser erwählte, vom Kaiser in aller Form Nechtens bestätigte „Komes", Conrad Schmidt, wurde am 8. Februar 1868 seines Amtes, das ihm noch auf Lebensdauer übertragen war, enthoben, einfach, ohne irgend­­eine Untersuchung oder eine Be­­­gründung. Dann kam der 43. Gejegartikel von 1869 „über die detaillirte Re­­­gelung der Vereinigung Siebenbürgens mit Ungarn“. Er nahm der sächsi­­­schen Nation das Recht, ihr Haupt, den Comes, zu wählen, dessen Bestä­­­tigung nur nach jenem Recht der Krone zustand; nun lautete das Gefäß: „den sächsischen Nationscomes wird mit Gegenzeichnung des Ministeriums der König ernennen". Das Unionsgefeg schlug ebenso die sächsische Autonomie in Trümmer. Das Recht, das die Nation seit ihrer, auf den Ruf u­ngarischer Könige erfolgten Einwanderung bereisen und geübt, sich mit ‚Genehmigung der Krone ihre Municipalverfassung selber zu geben und den Forderungen des eigenen Rechts- und Kulturbedürfnisses, des eigenen wirthschaftlichen Lebens entsprechend fortzubilden, wurde, ohne daß man auch mur versucht hätte, jenen Rechtsstand in die neue Staatsform wohlwollend einzufügen, sofort vernichtet. „Wehufs Sicherstellung des autonomen Selbstverwaltungsrechtes“, verfügte $ 10 des Unionsgeweges, „der Stühle des Königsbodens, der Distrikte und Städte, ebenso behufs Organisirung der Repräsentanz der­­­selben und der Steitstellung des Rechtskreises der sächsischen Nationsuniver­­­sität wird das Ministerium beauftragt, nach geschehener Einvernehmung der betreffenden dem Reichstag einen solchen Gejegentwurf vorzulegen, welcher sowohl die auf Gehegen und Verträgen beruhenden Rechte, als au) die Steichberechtigung der auf b diesem Gebiet wohnenden Staatsbürger jeder Nationalität berücsichtigen und in Einklang bringen sol.“ So wurde die jährliche Autonomie zu einer „Einvernehmung der be­­­treffenden“: der Erfolg fehrte bald, wie wenig auch diese beachtet wurde, wie die „auf Gelegen und Verträgen beruhenden Rechte" ein leeres inhalt­­loses Wort auf dem Papier blieben. Doch mit dem, erst in dieser neuesten Zeit stabilirten Absolutismus des Reichstags über das alte Sachsenrecht sollte er nicht genug sein; der­­­selbe­­­ ermächtigte „das Ministerium“ 61% zu jener Geießgebung „hinsicht­­­lich der Organisirung und des Wirkungsfreises der auf dem Königsboden *) Vergleiche Nr. 2353 und 2354 des „Siebenb.-Deutschen Tageblattes". befindlichen Stühle, Distrifte und Städte im Sinne der hier enttwickelten Principien provisorische Verfügungen zu treffen“. Die „Freie Hand" über das Sachsenland wurde denn auf's neue, und zwar im ganzen eich über dieses allein in Kraft erhalten. Und sofort wurde sie in drückendster Weise fühlbar. Mit Verordnung vom 24. Januar 1869 verfügte der Minister des Innern „auf Grund der ihm durch das Unionggejeg ertheilten Vollmacht“ die Zuweisung von 16 romanischen Ge­­­meinden, von welchen drei der ehemaligen M­ilitärgrenze, die andern dem Talmejc­er und Sel­ihter Dominium, einem Nobilitarbefig des alten Her­­­mannstädter Gaues, angehörten, in den Hermannstädter Stuhl, ebenso die Zuweisung von zehn magyarischen und romänischen Gemeinden des Törb­­­urger Dominiums, einem Nobilitarbefig von Kronstadt, in den Kronstädter Distrikt; diese Gemeinden, die gejeglich ein Bestandtheil des Albenser Ko­­­mitates waren, also nicht zum Sachsenland gehörten, sollten nach der Ver­­­ordnung des Ministers gleiche Municipalrechte ausüben, wie die Gemein­­­den des Sachsenlandes, demnach auch Einfluß nehmen auf die Wahl der Abgeordneten in die sächsische Nationsuniversität und der sächsischen Kreis­­­beamten, ebenso Einfluß nehmen auf die Verwaltung und Verwendung des sächsischen Kreis- und Nationalvermögens, an dem sie noch sein Eigenthums­­­recht hatten. 5 E3 folgt rasch ein anderer Schlag. In März 1869 erließ der Minister des Sumern, wieder in Folge der ihm zugestandenen „freien Hand“ ein provisorisches Negulativ bezüglich der Wahl der Vertretungskörper, sowie der Stuhls- Distrikts- und Gemeindebeamten auf dem Königsboden. Die innere Berechtigung zu­ dieser Verfügung liege, so verbreitete man eifrig in der öffentlichen Meinung, in dem „feudalen Zustand“, daß die sächsischen Vertretungskörper der Städte und Dörfer fie nach den, im Jahre 1805 eingeführten „Regulativpunkten” selbst ergänzten. Gewiß, man konnte die Mikbilligung einer solchen „Konstitution” Seitens der ungarischen Regierung, die seinen Schritt b­at, die 403 Grafen und 137 Barone des Oberhauses als „geborne Geießgeber“, die 55 Bischöfe und 65 von der Regierung er­­­nannten und nach deren Belieben abjegbaren Obergespane desselben hohen Hauses, die ihren Sit in demselben auch nicht der Wahl des Volkes ver­­­dankten, abzuschaffen: — man konnte, sagen wir, den größeren Freisinn der Regierung mindestens auf dem Heineren Gebiete des sächsischen Ver­­­fassungslebens prinzipiell nicht tadeln. Aber noch weniger kann übersehen werden, daß jene Selbstergänzung der Gemeindevertretungen nicht von der, zu solchen M­unizipalgelegen allein kompetenten Nationsuniversität ausge­­­gangen, sondern den Sachen in den, im Jahre 1805 von Oben eingeführ­­­ten „­Regulativpunkten“ vorgeschrieben worden war und daß alle Schritte, die die jährliche Nation seit einer Reihe von Jahren zur Abschaffung dieter, von ihr selbst als eine Schädigung des eigenen Lebens schwer empfundenen Anachronismus im verfassungsmäßigen Wege gethan hatte, doch Schuld der Regierung erfolglos geblieben waren, daß insbesondere die diesbezüg­­­lichen Vorlagen der Nationsuniversität vom 11. Mai 1863 nie eine Erle­­­digung gefunden hatten. Dafür kam man das neue provisorische Regulativ, das über die Zu­­­sammmenlegung der Nationsuniversität, dann der Gemeinde: und Kteißver­­­tretung verfügte, eine Wahlnorm fü­r dieselben brachte, sowie neue Wahlen der Gemeinde- und Kreisbeamten jedoch nur für die Zeitdauer bis zur „definitiven Organisation” anordnete. Die Nachweisung juridischer Fach­­­bildung für die politischen Beamten, bisher Bedingung ihrer Anstellung, wurde fortan fü­r nicht erforderlich erklärt, zu den Wahlen fü­r die betreffen­­­den Stellen sollte der von der Regierung ernannte Comes vorschlagen, wer ihm beliebte und sein anderer wählbar sein; die gewählten Ober­­­beamten mußten vom Minister bestätigt werden. So hing über zahlreichen Ehrenmännern nach langer tadelloser Beamtenlaufbahn das Damokles­­­schwert der Willfü­hr des ernannten Regierungsbeamten, ohne Verschulden wurden alle plöglich, ihrer Stellen verlustig erklärt. Und während die Szeklerstühle ihre Beamten nach der Ministerialverordnung vom 26. Juni 1867 ohne Kandidation wählten, sollte im Sachsenland das Belieben des Domes zulassen oder abweisen, während dort und in den Komitaten für die Gewählten seine Bestätigung erforderlich war, sollte hier fü­r die ge­ Nach­ der Gebietsregulirung wählten Oberbeamten noch besonders die Bestätigung des Ministers nac­h­­­gesucht werden; die P­rotokolle der Kreisvertretungen und der Universität sollten stets dem Ministerium des Innern vorgelegt werden, was mit den „auf Gesehen und Verträgen beruhenden Rechten“ allerdings in gradem Gegenjah­­r befand. Schließlich­ wurden die Zusicherungen des Unionsgefeges ($ 10 und $ 11) durch den X. und XXXIII. Gefeßartikel von 1876 beseitigt. Der erstere verfügte: „da die Negulirung eines Theiles des Zandgebietes aus Verwaltungsrücsichten unvermeidlich geworden ist, wird bezüglich des Königsbodens festgelegt (wir heben nur Einiges hervor): $ 1. „Bei der Regelung der Munizipalgebiete, über welche ein be­­­sonderes Gejeg verfügen wird, fällt der Königsboden und seine benach­­­barten Gebiete unter dieselben Ridsichten, hören die, Hinsichtlich des Königsbodens bisher bestandenen „­erschieden­­­heiten im Sreije der Verwaltung auf“, d. h. das wesentlich den Bedürf­­­nissen de ungarischen Adels entsprechende Komitatsrecht wird auch auf­ das rein bürgerliche Sachsenland ausgedehnt und das Jahrhunderte alte, durch den Unionsartikel neuerdings gewährleistete Eigenrecht desselben ein­­­fach vernichtet. » §2.»Das sächsische Comesamt erlischt und dieser Titel geht an den Obergespan des Hermannstädter Com­itates.als den Vorsitzer der Generalversammlung der sächsischen Universität über.«Das Unionsgesetz hatte das Amt des Comes aufrechterhalten. §3.»Der Wirkungs­kreis der sächsischen Universität,als einer aus­­­schließlichen Kulturbehörde,wird hinsichtlich der­ Verfügung über das Uni­­­versitätsvermögen hinsichtlich der Bewerkstelligung des widmungsgemäßen Gebrauches der,unter ihrer Verwaltung stehenden Stiftungen und hin­­­sichtlich der Controle über jene auch weiterhin aufrechterhalten.«Nach §11 des Unionsgesetzes ist der Wirkungskreis der Universität der des XIII Artikels von 179L §4.»Das Vermögen der sächsischen Universität kann lediglich zu Kulturzwecken verwendet werden«.Ein Eingriff in Eigenthumsrechte. §7.»Ueber das Vermögen der sächsischen Universität verfügt im Sinn und innerhalb der Schranken der Stiftungen und mit Aufrechterhaltung des Aufsichtsrechts der Regierung die Generalversammlung der sächsischen Universität­.Doch ihre diesbezüglichen Verfügungen werden nur durch die Genehmigung des Ministers rechtskräftig und diese»Genehmigung«ist bere­itsBeschlü­ssen ertheilt­ worden,die als ein Minoritätsvotumsbres zweier(rom­a·«mischer)Mitglipper gegen die einstimmige Schußfassung aller anderen sächsischen demichter vorgelegt wurde.Das heißt,die Regierung verfügt selbst, wenn es ihr gefällt, über fächsiiches Nationalvermögen, wie sie ausdrück­t in der Verordnung vom 14. Juli 1877 ihrem Obergespan in einzelnen Fällen da Verfügungsrecht darüber und das Anweisungsrecht an die Cafja über das Budget Hinaus zuspricht. So befiehlt sie, daß dem von ihr ernannten und nach ihrem Belieben jederzeit ablegbaren Hermann­­­städter Obergespan, der den „Titel“ sächliicher Comes führt — das „Amt“ selbst ist nach dem Geseh erloschen — und nach § 8 des erwähnten Geieges Borsiger der Generalversammlung der Universität ist, gegen den Willen und ausdrücklichen Beschluß dieser aus jenem Vermögen jährlich 2000 Gulden gegeben werden müssen und daß er von dem, der sächsischen Nation in Hermannstadt gehörigen Haufe die nicht zu den Breden dieser verwendeten Räume jammt dem Garten daran für sich und die ihm sonst gefälligen Zwecke benügen darf. Beide, der Obergespan als Titularcomes und die Regierung handeln, wo er ihnen gefällt, nach der, sonst allerdings unerhörten, von ihnen aufgestellen Doctrin, daß eine Sondermeinung, sei e8 auch n­rr von einem oder zwei Mitgliedern, die Rechtswirkung einer Berufung habe, wonach dann der Minister diesse Sondermeinung als Beschluß der Universität bestätigt. — Die Ergänzung des XII. bildet der XXXII. Gefepartikel vom Jahre 1876 über die Gebietregulirung einiger Municipien. Das alte Sachsenland, oder der Königsboden,­­­wie sie ihn nennen, wird durch den­­­selben in Stüce zerschlagen und mit Stüden von Comitard­ und Greffer­­­fichert, sein Onkel sei tobt, und sie selber sei Gouvernante in Yort! Wie würden Beide, und als Dritter im Bunde Herr Nelles und als Vierter, nachdem ihm die Sache aufgeklärt, Herr Rochus Lachen — ein kapitaler Spaß, eine nicht endende Duelle von Witen mußte er werben für Alle! Friedrich hätte wahnsinnig darüber werden mögen. Er wußte kaum, wie er beim in seinen Gasthof kam. Im Flur fand er den Portier stehen. „Kennen Sie den Provisor in der Löwen-Apothese?" wedete er i­nan... „wissen Sie, wie er heißt?” „Den Provisor Schindler? Gewig — wen kennt so ziemlich Feder, das Original!” antwortete der Portier. Sie willen, daß er Schindler heißt — er, nicht etwa sein Vorgänger heißt Schindler ?” „Nein, der Mann heißt Schindler, verfegte der Bortier: „Sie künnen sich’s an im Ndreßbuch nachschagen.” Es war überflüssig,das Adreßbuch nach zuschlagem Friedrich nahm mit wankenden Arm sein Licht,um sich auf sein Zimmer zu begeben. Hier angekommen,warf er sich in seinen Lehnstuhl,um sich zu sammeln und Herr über sich zu werden.Als es ihm ein wenig gelungen,sprang er auf und begann,in dem kleinen Raum auf-und abzuschreiten—auf und ab wie ein gereizter Tiger in feinem Käfig. ? War es denn möglich, so geremüthigt, Lächerlich gemacht, verhöhnt — au verhöhnt von ihr vielleicht — mum abzuziehen, sang- und klanglos biefe abscheuliche Stadt, wo er so empörend behandelt worden, zu verlassen?... Nein, er mußte eine Nache, irgend eine Rache haben... . eine Rache nannte er es, im Grunde war es das brennende Verlangen in ihm, in ihren Augen in den Augen des jungen Mädchens als ein Anderer zu erscheinen — ihr zu zeigen, daß er sich nicht hänseln Yasfe —! Zum Glücke fehlte ihm ja auch das Mittel nicht. Er fragte fi nur, auf welche Weise er ausbeuten? Ein Plan dazu nach dem andern stieg in ihm auf — einer nach dem andern wurde z wieder verworfen. genifllesen. — In der Löwen-Apotheke. Novellette von Lenin Schading. 1 (8. F­ortlegung.) Herr Rochus nahm Friedrich’ Karte und hob sie gegen das Gaslicht. „Friedrich Schindler — Pharmaceut” las er. „Schindler? P­harmaceut? sagte Herr Rochus darauf: „Dann sind Sie ein Verwandter des Provisors in der Lömwen-Apothese ? „Allerdings.“ „So wird si Nelles nicht weigern, Ihnen Satisfaction zu geben — falls Sie darauf bestehen sollten — er selbst ist Arzt — aber ist es denn der Mühe werth, sich zu schlagen? warum Handelt sich denn der Streit — was hatten Sie zusammen ?" „Ich Hatte,” fiel Friedrich lebhaft ein, „ihn auf die höflichste Weise von der Welt gebeten, mir ven Namen und die Wohnung der jungen Dame zu sagen, neben der er geseffen.“ „Wo? im Theater — eben?" „3a — im Theater.“ „Den Namen der jungen Dame rechts von ihm?“ „Eben denselben.“ „Und dies ist Ihre Karte?" fragte Herr Rochus. Friebrich begriff die Frage nicht. „Gewiß, es ist meine Karte”, verfegte er. „Ah... ." sagte Herr Rochus — „das ist wunderlich.... Sie wollen Schindler heißen, ein Verwandter des Provisors Schindler sein und Sie fangen mit Nelles Skandal an, weil er Ihnen den Namen der jungen Dame nicht sagen will?" „Was ist Wunderliches dabei ?“ „Es ist so munderlich, mein junger Herr, daß es verdächtig ist. . . wenn Ihre Angaben wahr wären, würden Sie doch des Prontfors, des Herrn Schindler, Tochter Tennen .. ." „Des... Provisors . .. Tochter“" stammelte Friedrich d — „o nein", rief er dann aus, „da irren Sie, des verstorbenen Provisors Tochter lebt in England al Gouvernante, ich weiß das sehr gut.“ Herr Rochus lachte laut auf: „Sie sind vortrefflich über Ihre Verwandten unterrichtet, lieber Freund“, sagte er. „Lassen Sie sich jedoch sagen: der Provisor ist nicht gestorben, ich habe ihn noch Heute Nachmittag gesprochen, — und seine Tochter lebt nicht in England — sie faß eben neben Herrn Nelles im Theater! Unter diesen Umständen muß ich Ihnen im Namen meines Freundes er­ Hären, daß wir ohne Ihre weitere Legitimation uns nicht auf einen Ehren­­­handel mit Ihnen einlaffen können — wollen Sie weitere Schritte thun, so bleibt Ihnen das überlaffen — ich heiße Rochus Wingardt und wohne Unter- Goldschmied. Gute Nacht." Herr Rochus Wingardt wandte sich und ließ Friedrich stehen. Stehen in einer ganz unbeschreiblichen Gemüthsverfassung. Sein Kopf wirbelte ihm, seine Gedanken freiften wie in wirrem Tanze darin herum... es dauerte eine Weile, bis er sich wenigstens rar ward, daß das Haupt­­­gefühl, welches dies Meühlwert in seinem Kopfe in Umschwung fehte, das Gefühl furchtbarster Demüthigung sei — der Demüthigung, jegt von diesen Herren Nelles und Rochus für einen Schwindler gehalten zu werden — der größeren Demüthigung, von biesem Onkel Brovisor so belogen, so heim« gefchiet, so Schmählich heimgeschieft zu sein; und ver­­schlimmsten, gar nicht zu verwindenden Demüthigung vor dem jungen Mädchen! Es war ja gar nichts anderes zu erwarten, al daß Herr Nelles ihr ‚bei der nächsten Be­­­gegnung von ihm erzählen würde, daß sie mit ihrem Vater über den jungen Mann, der sich Schinvler genannt, reden würde; triumphirend erzählte dann der Onkel, wie schlau er den Vetter aus der Fremde von fi abgeschüttelt und­­­ 08 geworden — und sie, wie unendlich somisch mußte dann sie ihn finden, den möstificirten Büngling, der ihr so treuherzig und harmlos ver­­­­­­­ Fortlegung folgt.) R

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