O. T. von Hefner: Der Adel der freien Stadt Frankfurt

Eingang.

§tx ^itl ber freien Stabt /ranhfnrt. (Band II. Abtheilung 8.) E ingang. Der zu Frankfurt a. M. eingebürgerte Adel ist nach §. ll der Konstitutions-Ergänzungs-Akte dieser freien Stadt von 1816 als ein besonderer Stand anerkannt und als solcher in der L Abtheilung der Urwähler zur gesezgebenden Versammlung stimmberechtigt *). Er zerfällt in zwei Klassen, je nachdem die einzelnen Familien einer der beiden besondern städtischen Adels-Genossenschaften angehören oder nicht. Wir unterscheiden demnach in der folgenden Behandlung des Frankfurter Adels: die hochadelige Ganerbschaft des Hauses Alten-Limpurg, die adelige uralle Gesellschaft des Hauses Frauenstein, den übrigen eingebürgerten Adel. I. Der Ursprung von Alt fil-U m pi ir ;£ verliert sich in die Zeit der Entstehung der Frankfurter Stadt-Regierung, und ist ohne Zweifel in einer geselligen Vereinigung derjenigen Ministerialen zu suchen, die noch im Anfange des XII. Jahrhunderts, vereint mit dem Schultheiss und Vogt das Regiment der Stadt in ihrer Gewalt hatten. Nach einem ihrer ältesten Versamm­lungs-Häuser nannte sich die Gesellschaft .»Alten-Limpurg« und führt auch seit den XIV. Jahrhun­dert das Wappen des erloschenen Dinasten-Geschlechtes Limpurg: In B. ein r. und s. geschach­ter Balken oben und unten von je sieben, 4.3, g. Schindeln begleitet **). Das weit ältere Panner der Gesellschaft aber zeigt eine Jungfrau, die einen Sperber auf der Hand trägt, und zu ihrer Seite einen Affen mit einem Spiegel ***). Der alte Wahlspruch der Gesellschaft ist »zucht und eren soll man meren vnd freud nit weren«. In den Zeiten da das demokratische Element, die Zünfte, auch in Frankfurt sich zu regen begannen und allmählig mehr Theil an der Regierung selbst erstrebte, gestaltete sich der früher rein gesellige Zweck von Alten-Limpurg immer mehr zu einem politischen um, dessen Bedeutung in dem Masse sicherer hervortrat, als die Zahl der Adels - Geschlechter, die vom Lande herein kamen und in Frankfurts Mauern Schuz fanden, zunahm. Zur Ganerbschaft konstituirte sich die Gesellschaft 1495 nach käuflichem Erwerb des ihr noch heutzutage gehörigen und nach ihr benannten Hauses zur Rechten des Römers. In solcher Eigenschaft ward Alten-Limpurg noch im selben Jahre vom Rathe der Stadt, 1612 und 1616 aber durch kaiserl. Kommissions-Abschiede wiederholt bestätigt. Die älteste vorhandene Gesellschafts-Ordnung ist vom Jahre 1357; von da an wurden von Zeit zu Zeit Erneuerungen und Erweiterungen vorgenommen, wie in den Jahren 1497, 1543, 1585, 1636 und 1794. *) In §. 14 des Organisations-Patentes im ehemaligen Grossherzogthum Frankfurt (16. Aug. 1810) wurde der damalige Adel in seinen verschiedenen Benennungen gleichfalls bestätigt. Siehe dieses Werkes I. Band, 1. Abth. S. 41. Taf. 87. und auf dem Titelblatt dieser Abtheilung. ***) Eine Abbildung dieses Panners werde ich in der betr. Abtheilung dieses Werkes geben.

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