G.A. von Mülverstedt: Der Preussische Adel; Edelleute

Vorwort

von Wappen herbeigeführt, die man in gedruckten heraldischen Werken vergeblichen suchen oder gedruckt in Zeitschriften oder spezialhistorischen Schriften überhaupt nicht finden wird. Bei den­jenigen Familien, deren Wappen hier neu angeführt werden, besteht der Text auch aus orien­tirenden genealogischen Notizen, wenn auch nur in der für das Werk gebotenen Kürze. Nicht unbemerkt darf endlich bleiben, dass die Vergrösserung des Preussischen Staates im Verfolg der Kriege von 1864 und 1866 fur das Wappenbuch des „Blühenden Preussischen Adels" auch die Aufnahme der Wappen des in den dem Staate zugewachsenen Provinzen noch jetzt existirenden Adels erheischte. Eine Anführung der speziellen Quellen, aus denen die vorliegende Arbeit hervorgegangen ist, hat des zugewiesenen Raumes halber zu unterbleiben, und würde auch zum Zwecke einer Nachprüfung der Angabe einzelner Wappen nicht diensam sein. Zur Verbesserung und Vervoll­ständigung des v. Ledebur'schen Adelslexikons (letztere natürlich auch betreffs noch im Jahre 1500 blühender Geschlechter) sind von mir seit dem Erscheinen desselben und bis jetzt durch sehr mühsame Studien und Arbeiten ausgeführt worden, welche in Betreff der Vervollständigung mehrere Tausend Familien ergeben haben. Die hierzu benutzten Quellen lassen sich hier nicht näher kennzeichnen. Was den heraldischen Theil des Werkes anlangt, so soll nur der eigenen und der ehemals Ragotzki'schen, ihres Gleichen nicht habenden Sammlung und vieler Stamm­und handschriftlicher Wappenbücher Erwähnung geschehen. Oft mussten freilich auch nur blosse Beschreibungen tür die bildliche Darstellung der Wappen benutzt werden. Dass die Natur und Art aller dieser Quellen und Hilfsmittel die Vermeidung von Fehlern und Ungenauigkeiten nicht ausschliesst, weiss jeder Sachkundige und so wird es dem Bearbeiter hoffentlich nicht schwer angerechnet werden, wenn man hier und dort Unrichtigkeiten wahr­nimmt. Möge die Arbeit nach ihrem Umfange und ihren Schwierigkeiten und im Ganzen betrachtet werden und das Vorkommen sporadischer Fehler nicht als Grundlage für ihre Beurtheilung dienen. Magdeburg, im November 1902. G. A. v. Mülverstedt.

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