Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)
1842-02-25 / nr. 16
74 Prinzip an. Wie könnte es sonst die zahlreiche Classe der Frohnbauern davon ausschließen , wenn es nicht gleichfalls eine Bürgschaft einer verständigen Ausübung des Wahlrechtes suchte, und diese in dem selbsteignen Grundbesißz, und der dadurch bedingten Unabhängigkeit der Stellung des Eigenthümers in der bürgerlichen Gesellschaft zu finden glaubte ? Was beweiset also der Vorwurf, daß die sächsile Nation nicht repräsentirt sei, weil ihre Abgeordneten nicht von der gesammten Masse des sächsischen Volkes , sondern nur von einem Theile derselben , den sogenannten Communitäten, gewählt werden, als entweder eine Verwechselung der wahren constitutionellen Verfassung mit einer unumschränkten und zügellosen Demokratie, oder aber eine bedauerle Unfunde der Grundlagen der sächsischen Verfassung ? Daß die Repräsentanten einer Nation ihre Stellung durc Wahl erhalten, das liegt in der Natur der Repräsentation ; daß aber an dieser Wahl jeder Staatsbürger Antheil habe, das läßt sich weder aus der Theorie noch aus der Praxis constitutioneller Verfassungen darthun. . Diese und keine andere Grundlage hat nun aber auch die sächsische Verfassung, so wie dieselbe nicht aus hohlen politischen Theorien, sondern auf die Basis alter und volksthümlicher Institutionen, zu Ende des vorigen und zu Anfang des laufenden Jahrhunderts neu geregelt worden ist. Als Zweie der bürgerlichen Vereinigung erklärt sie die allgemeine Wohlfahrt, gerade deswegen aber, damit die Erreichung dieses Zweckes verbürgt werde, läßt sie zwar die Beamten und Abgeordneten der Nation aus freier Wahl hervorgehen, beschränkt aber das Wahlrecht auf diejenigen Glieder derselben, deren Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft, und deren Intelligenz ihr die erforderlichen Garantien für eine vernünftige und selbständige Ausbildung desselben zu bieten scheinen. Diese Wahlkörperschaften gehören dem Volke an, und wenn sie sich auch selber aus den von den Magistraten und Ortsbeamten vorgeschlagenen Candidaten ergänzen, so" geschieht diese Candidation doM nicht willkürlich, sondern die Candidaten müssen , damit überall der Zusammenhang mit der Gesammtheit des Volkes gesichert erscheine, „aus den Vorstehern der Zünfte, und aus den Nachbarschaften , und aus den freien Künstlern und Literatis’’ im allgemeinen aber „aus wohlbegüterten und durch einen anständigen Lebenswandel bekannten Individuen’ bestehen, und dürfen, damit nicht ein der Freiheit schädliches Uebergewicht einzelner Familien entstehe, einander nicht nahe verwandt sein. . . Aus diesen Wahlkörperschaften gehen die Beamten der sächsischen Nation hervor, durch sie werden hie Landtagsabgeordneten gewählt und instruirt, und in ihren Händen. liege überdieß die Kontrolle ihrer Verwaltung; es fehlt also der sächsischen Verfassung weder der volksthümliche, noch den Abgerordneten der Nation der repräsentative Charakter. Vielleicht = im will das nicht läugnen , bedürfen diese Institutionen hie und da einer Verbesserung und Erweiterung; aber ihr Geist ist constitutionell, denn sie erkennen überall die einzig soliden Grundlagen einer constitutionellen Verfassung an, und setzen nach dem Beispiele anderer constitutionellen Nationen die Bürgschaft einer verständigen Berathung nationaler Angelegenheiten in Besiß, Mostalität, und Intelligenz der Berathenden. Aber, höre ich sagen, die Landtagsabgeordneten der sächsischen Nation werden immer aus dem Beramtenstande gewählt. Müßten die Communitäten sie daraus wählen, so hätte der Vorwurf vielleicht eine Bedeutung. Allein sie müssen es nicht, und würden wohl auch außer dem Beamtenstande Repräsentanten finden. Was soll also der Vorwurf sagen . Vielleicht , daß die Vertrautheit mit politischen und juristischen Studien, wie sie die Theilnahme an Landtagsberathungen , nothwendig macht , nicht jedermanns Eigenthum in der sächsischen Nation, und also der Kreis der Männer vom Fache enger ist, als bei dem ungarischen Adel ? Das mag allerdings in den Augen einiger modernen Staatskünstler eine wahre Dalamität sein, welche das wahre Heil einer staatsbürgerlichen Gesellschaft da erblicken , wo jeder politisire, und theoretisirt, und reformirt, und niemand regieren kann, weil alle regieren wollen; und hätten jene Staatskünstler Recht, so wäre dann freilich das ganze Unterrichtswesen der Sachsen von Grund aus verderbt. Denn nicht nur verwahrt es die Jugend gegen das heillose und ihr selbst verderbliche Deraisonnsren über Staatsangelegenheiten , sondern es sagt auch jeden für seinen Stand auszubilden und den Grundsaß durchzuführen , daß diejenige bürgerliche Gesellschaft am besten berathen sei, wo jedes Mitglied seinen nächsten“ und unmittelbaren Beruf ganz ausfüllt. Allein selbst auf die Gefahr hin, von solchen Staatskünstlern mitleidig belächelt zu werden, bleiben wir bei diesem acht deutschen Systeme der Erziehung, und sorgen