Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)

1842-02-25 / nr. 16

74 Prinzip an. Wie könnte es sonst die zahlreiche Classe der Frohnbauern davon ausschließen , wenn es nicht gleichfalls eine Bürgschaft einer verstän­­digen Ausübung des Wahlrechtes suchte, und diese in dem selbsteignen Grundbesißz, und der dadurch bedingten Unabhängigkeit der Stellung des Eigen­­thümers in der bürgerlichen Gesellschaft zu finden glaubte ? Was beweiset also der Vorwurf, daß die säch­­sile Nation nicht repräsentirt sei, weil ihre Ab­­geordneten nicht von der gesammten Masse des sächsischen Volkes , sondern nur von einem Theile derselben , den sogenannten Communitäten, gewählt werden, als entweder eine Verwechselung der wahren constitutionellen Verfassung mit einer unumschränkten und zügellosen Demokratie, oder aber eine bedauer­­l­e Unfunde der Grundlagen der sächsischen Ver­­fassung ? Daß die Repräsentanten einer Nation ihre Stellung durc Wahl erhalten, das liegt in der Natur der­­ Repräsentation ; daß aber an dieser Wahl jeder Staatsbürger Antheil habe, das läßt sich weder aus der Theorie noch aus der Praxis­­ constitutioneller Verfassungen darthun. .­­ Diese und keine andere Grundlage hat nun aber auch die sächsische Verfassung, so wie dieselbe nicht aus hohlen politischen Theorien, sondern auf die Basis alter und volksthümlicher Institutionen, zu Ende des vorigen und zu Anfang des laufenden Jahrhunderts neu geregelt worden ist. Als Zwe­ie der bürgerlichen Vereinigung erklärt sie die allge­­meine Wohlfahrt, gerade deswegen aber, damit die Erreichung dieses Zweckes verbürgt werde, läßt sie zwar die Beamten und Abgeordneten der Na­­tion aus freier Wahl hervorgehen, beschränkt aber das Wahlrecht auf diejenigen Glieder derselben, deren Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft, und deren Intelligenz ihr die erforderlichen Garantien für eine vernünftige und selbständige Ausbildung desselben zu bieten scheinen. Diese Wahlkörper­­schaften gehören dem Volke an, und wenn sie sich auch selber aus den von den Magistraten und Orts­­beamten vorgeschlagenen Candidaten ergänzen, so" geschieht diese Candidation doM nicht willkürlich, sondern die Candidaten müssen , damit überall der Zusammenhang mit der Gesammtheit des Volkes gesichert erscheine, „aus den Vorstehern der Zünfte, und aus den Nachbarschaften , und aus den freien Künstlern und Literatis’’ im allgemeinen aber „aus wohlbegüterten und­­ durch einen anständigen Lebens­­wandel bekannten Individuen’ bestehen, und dürfen, damit nicht ein der Freiheit sch­ädliches Uebergewicht einzelner Familien entstehe, einander nicht nahe ver­­wandt sein. . . Aus diesen Wahlkörperschaften­ gehen die Be­­amten der sächsischen Nation hervor, durch sie wer­­den hie­ Landtagsabgeordneten gewählt und instruirt, und in ihren Händen. liege überdieß die Kontrolle ihrer Verwaltung; es fehlt also der sächsischen Ver­­­­fassung weder der volksthümliche, noch den Abger­ordneten der Nation der repräsentative Charakter. Vielleicht = im will das nicht läugnen , bedürfen diese Institutionen hie und da einer Verbesserung und Erweiterung; aber ihr Geist ist constitutionell, denn sie erkennen überall die einzig soliden Grund­­lagen einer constitutionellen Verfassung an, und setzen nach dem Beispiele anderer constitutionellen Nationen die Bürgschaft einer verständigen Be­­rathung nationaler Angelegenheiten in­ Besiß, Mos­talität, und Intelligenz der Berathenden. Aber, höre ich sagen, die Landtagsabgeordneten der sächsischen Nation werden immer aus dem Ber­amtenstande gewählt. Müß­ten die Communi­­täten sie daraus wählen, so hätte der Vorwurf viel­­leicht eine Bedeutung. Allein sie müssen es nicht, und würden wohl auch außer dem Beamtenstande Repräsentanten finden. Was soll also der Vor­­wurf sagen . Vielleicht , daß die Vertrautheit mit politischen und juristischen Studien, wie sie die Theilnahme an Landtagsberathungen , nothwendig macht , nicht jedermanns Eigenthum in der sächsi­­schen Nation, und also der Kreis der Männer vom Fache enger ist, als bei dem ungarischen Adel ? Das mag allerdings in den Augen einiger modernen Staatskünstler eine wahre Dalamität sein, welche das wahre Heil einer staatsbürgerlichen Gesellschaft da erblicken , wo jeder politisire, und theoretisirt, und reformirt, und niemand regieren kann, weil alle regieren wollen; und hätten jene Staatskünstler Recht, so wäre dann freilich das ganze Unterrichts­­wesen der Sachsen von Grund aus verderbt. Denn nicht nur verwahrt es die Jugend gegen das heillose und ihr selbst verderbliche Deraisonnsren über Staats­­angelegenheiten , sondern es sagt auch jeden für seinen Stand auszubilden und den Grundsaß durch­­zuführen , daß diejenige bürgerliche Gesellschaft am besten berathen sei, wo­ jedes Mitglied seinen näch­­sten“ und unmittelbaren Beruf ganz ausfüllt. Allein selbst auf die Gefahr hin, von solchen Staatskünstlern mitleidig belächelt zu werden, bleiben wir bei diesem acht deutschen Systeme der Erziehung, und sorgen

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